Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 112/12

Tenor

Die gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 5. Juni 2012 gerichtete Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird,

wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 15.565,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9. Juli 2010, wegen weiterer vollstreckbarer 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29. Dezember 2010, wegen weiterer, aufgrund des Urteils des Landgerichts L. vom 20. Mai 2011 und Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts L. vom 30. Juni 2011 - 1 O 13/11 - vollstreckbarer 2.433,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Juni 2011,

die Zwangsvollstreckung in die Wertpapiere, die gemäß dem im Folgenden wiedergegebenen „Depotauszug per 4. Mai 2011“ der T.Bank AG & Co. KGaA

auf dem Wertpapierdepot Nr. 3… bei der T.Bank AG & Co. KGaA gebucht sind, zu dulden.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 € und wegen der Kosten dieses Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 26.000 € beziehungsweise - wegen der Kosten - Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unstreitig handelt es sich bei dem Wertpapierdepot Nr. 0… um ein „Oder-Depot“; jeder der Inhaber dieses Gemeinschaftsdepots war selbstständig verfügungsberechtigt. Die am 5. Mai 2011 von dem Gemeinschaftsdepot auf das Depot der Beklagten übertragenen Wertpapiere sind nach wie vor auf dem Depot der Beklagten gebucht.

2

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Wertpapierdepot Nr. 3… verurteilt. Nach Meinung des Landgerichts lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung vor. Bei dem Depot, von dem die Wertpapiere übertragen worden sind, handele es sich um das Depot des Schuldners. Das ergebe sich aus der Erklärung der das Depot führenden Bank vom 14. November 2011 und daraus, dass die Mitteilung des jeweiligen Finanzstatus stets an den Schuldner gerichtet worden sei. Dieser habe ferner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Denn er habe mit Blick auf das Teilanerkenntnisurteil davon ausgehen müssen, dass eine hohe Forderung auf ihn zukomme. Die Übertragung des Depotguthabens in Höhe von 22.249,85 € sei unentgeltlich erfolgt.

3

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, dass das Landgericht den Sachverhalt unvollständig ausgewertet habe und vertieft ihren Vortrag, dass sie Alleineigentümerin der auf ihr Depot übertragenen Wertpapiere gewesen sei.

4

Sie beantragt,

5

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung in das Wertpapierdepot mit den Wertpapieren gemäß dem Schreiben der T.bank (GA 141, Depotauszug per 4. Mai 2011) geduldet werden soll.

8

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

9

Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§§ 517, 519, 520 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr bei der T.Bank AG & Co. KGaA geführtes Wertpapierdepot Nr. 3… verurteilt.

10

1. Die Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 AnfG liegen vor.

11

a) Die Klägerin ist nach § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Sie ist im Besitz vollstreckbarer Titel über die gegen den Ehemann der Beklagten (fortan Schuldner) geltend gemachten Forderungen nebst Zinsen. Der Vollstreckungsversuch der Klägerin in das Vermögen des Schuldners hatte keinen Erfolg. Aufgrund der am 5. Mai 2011 von dem Schuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist anzunehmen, dass eine weitere Zwangsvollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen wird.

12

b) Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 AnfG) liegt im Zwei-Personen-Verhältnis vor, wenn der Empfänger vereinbarungsgemäß keine angemessene Gegenleistung an den Schuldner zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, juris Rn. 42). So liegt es hier. Eine Gegenleistung ist von der Beklagten nicht behauptet worden. Unterstellt, bei der Übertragung der Wertpapiere auf das Depot der Beklagten habe sich um eine ehebedingte Zuwendung gehandelt, läge es nicht anders. Denn allein dieser Umstand stellte keine Gegenleistung dar, die die Unentgeltlichkeit des Empfangs im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließen könnte (vgl. BGH, aaO, Rn. 44).

13

c) Die Anfechtung erfolgte innerhalb der Frist der §§ 7, 4 Abs. 1 AnfG.

14

d) Die Rechtshandlung des Schuldners (§ 1 Abs. 1 AnfG) liegt in der Übertragung der auf dem im Namen beider Ehegatten geführten Wertpapierdepot Nr. 0… am 4. Mai 2011 gebuchten Wertpapiere auf das allein für die Beklagte geführte Depot. Der Schuldner hat den Auftrag zur Depotübertragung am 4. Mai 2011 mit unterschrieben. Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung des Schuldners allein ursächlich für die Vermögensverschiebung ist (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 164).

15

e) Mit der Übertragung des Depots wird der objektiv nachteilige Erfolg der Verkürzung der Befriedigungsmöglichkeiten der Klägerin erzielt. Die Klägerin hätte ohne die Übertragung auf die in dem Gemeinschaftsdepot gebuchten Wertpapiere zur Befriedigung ihrer titulierten Forderungen zugreifen können.

16

aa) Für Oder-Geldkonten ist anerkannt, dass es bei der Pfändbarkeit der gegen die kontoführende Bank bestehenden Ansprüche auf Auszahlung der Gutschriften nicht darauf ankommt, wem diese Ansprüche im Innenverhältnis gehören, sondern darauf, ob sie den Inhabern gegen die Bank als Gesamthandsgläubiger oder als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) zustehen. Wenn nach der im Bankvertrag getroffenen Regelung jeder von ihnen allein berechtigt war, über die jeweiligen Gutschriften selbstständig unbeschränkt Verfügungen jeder Art zu treffen, unterliegen die Forderungen der Kontoinhaber auch der Zwangsvollstreckung aus Titeln, die sich nur gegen einen von ihnen richteten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, juris Rn. 18; Urteil vom 6. Juni 2002 - IX ZR 169/01, juris Rn. 3; OLG Stuttgart Urteil vom 29. Mai 2001 - 12 U 263/00 juris Rn. 37; aA noch OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 1990 - 3 U 15/88, NJW-RR 1990, 1385, 1386).

17

bb) Auch bei einem Oder-Wertpapierdepot sind die Inhaber Gesamtgläubiger der Rechte aus dem Verwahrvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95, juris Rn. 9). Der Gläubiger jedes Einzelberechtigten kann daher die Ansprüche aus der Verwahrung pfänden (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1787m).

18

Allerdings haftet den Anfechtungsgläubigern allein Vermögen, das dem Schuldner gehörte, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78, juris Rn. 19; Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, juris Rn. 15 [zur Insolvenzanfechtung]; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 68). Rechtshandlungen, die schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich auf die Befriedigungsmöglichkeit des jeweiligen Anfechtungsgläubigers (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 92) nicht nachteilig aus (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, aaO). Gegenstände sind schuldnerfremd, wenn sie ausgesondert werden dürften oder ein Dritter ein die Vollstreckung hinderndes Recht geltend machen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, juris Rn. 19, MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 78b; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 68). Der Anfechtende soll nicht in die Lage versetzt werden, sich Vorteile zu verschaffen, die er ohne das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht erlangt hätte (vgl. zur Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung BGH, Urteil vom 30. Januar 1986 - IX ZR 79/85, juris Rn. 42; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 76).

19

Ob ein solches, die Vollstreckung hinderndes Recht der Beklagten zugestanden hätte, wenn sie (Mit-) Eigentümerin der in dem Gemeinschaftsdepot gebuchten Wertpapiere gewesen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im Zeitpunkt der Übertragung (§ 8 AnfG) war der Schuldner alleiniger Eigentümer der streitbefangene Wertpapiere.

20

(1) Für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt § 1006 Abs. 3 BGB zwar im Falle von Mitbesitz die Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum und über §§ 741, 742 BGB von Miteigentum nach Bruchteilen zu gleichen Teilen auf (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95, juris Rn. 10). Das gilt bei einem Oder-Wertpapierdepot aber in der Regel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95, aaO, Rn. 1; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 708 f.). Denn die Errichtung des Depots als Oder-Depot gibt über das Innenverhältnis der Depotinhaber zueinander, insbesondere darüber, wer von ihnen Eigentümer der im Depot liegenden Wertpapiere ist, in der Regel keinen Aufschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1952 - IV ZB 87/51, juris Rn. 6). Im Streitfall handelt es sich bei dem Depot Nr. 0… um ein Oder-Gemeinschaftsdepot.

21

(2) Grundsätzlich ist der Anfechtende darlegungs- und beweispflichtig für die Gläubigerbenachteiligung (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 180), also dafür, dass der Gegenstand dem Vermögen des Schuldners zuzuordnen ist. Gleichwohl war hier nicht über die Behauptung Klägerin, der Schuldner sei Alleineigentümer der bis zum 5. Mai 2011 auf dem Wertpapierdepot Nr. 0… gebuchten Wertpapiere, die in dem Depotauszug der T.Bank per 4. Mai 2011 aufgelistet sind, Beweis zu erheben gewesen.

22

(a) Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, die in dem gemeinsamen Depot gebuchten und auf das Depot der Beklagten übertragenen Wertpapiere hätten im Zeitpunkt der Übertragung im alleinigen Eigentum des Schuldners gestanden, nicht substanziiert bestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO).

23

Unstreitig ist Folgendes:

24

Die Wertpapiere, die am Stichtag im Gemeinschaftsdepot gebucht waren, wurden zu einem erheblichen Teil über das Girokonto bezahlt, das nach dem Vortrag der Beklagten (Klageerwiderung vom15. Februar 2012, dort S. 4) allein für Zwecke des Schuldners geführt wurde und auf das seine Einnahmen überwiesen worden sind. Neu erworbene Wertpapiere fallen bei einem Gemeinschaftsdepot regelmäßig in das Alleineigentum des Anschaffenden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04, juris Rn. 12; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearb., Rn. 2095; Klanten in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 72 Rn. 6). Ferner verbuchte der Schuldner die Einnahmen aus den Wertpapiergeschäften jahrelang als eigene Gewinne (vgl. Klageerwiderung vom 15. Februar 2012, dort S. 5). In dem Auftrag zur Übertragung der Wertpapiere auf das Depot der Beklagten sind die Alternative „Übertrag mit Gläubigerwechsel“ sowie die Variante „Ehegattenübertragung“ angekreuzt. Schließlich ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Übertragung in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners erfolgte. Mit Blick darauf, dass die Beklagte von dem Schuldner ihrem eigenen Vortrag zufolge seit Jahren getrennt lebte, erscheint es zudem als unwahrscheinlich, dass der Schuldner, der sämtliche Wertpapiere geordert hatte, selbstständig für die Beklagte finanzielle Angelegenheiten in einem Umfang von mehr als 20.000,- Euro betreut.

25

Vor diesem Hintergrund reicht der Vortrag der Beklagten als Bestreiten nicht aus. Die Beklagte hat auf den Hinweis des Senats lediglich vorgetragen, wann die am 29. April 2011 im Depot befindlichen Wertpapiere erworben worden seien. Die Beklagte hat zwar behauptet, sie habe in den neunziger Jahre Wertpapiere aus eigenen Mitteln erworben. Später seien diese Wertpapiere auf das Depot der Eheleute übertragen worden und der Schuldner habe für die Beklagte das Depot verwaltet. Das Eigentum an im seinerzeit öffneten Gemeinschaftsdepot gebuchten Wertpapiere sagt jedoch über die Eigentumslage betreffend die in dem Depot im streitrelevanten Zeitpunkt gebuchten Wertpapiere nicht zwingend etwas aus. Denn in der Folgezeit fanden ständige An- und Verkäufe durch den Schuldner statt.

26

(b) Damit kann offenbleiben, ob hier nicht sogar von einer Umkehr der Beweislast auszugehen ist.

27

(aa) Nach § 1362 Abs. 1 BGB gilt zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten, dass jener Eigentümer der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Gegenstände ist. Die Eigentumsvermutung gilt nach § 1362 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten, wenn - wie hier - der nichtschuldende Ehegatte keinen Alleinbesitz (vgl. BeckOK-BGB/Beutler, Stand 11/2012, § 1362 Rn. 6) an den streitrelevanten Gegenständen hat (vgl. § 1362 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erfasst werden auch Inhaberpapiere (Satz 3). Ausreichend ist der mittelbare Besitz des Schuldnerehegatten (vgl. MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 6. Aufl., § 1362 Rn. 16). § 1362 BGB enthält eine Rechtsvermutung, keine Tatsachenvermutung i.S. des § 292 ZPO. Tatsachen für einen Eigentumserwerb seines Schuldners braucht der Anfechtende nicht nachzuweisen. Eine Widerlegung durch den nichtschuldenden Ehegatten erfordert vollen Beweis des Gegenteils durch Hauptbeweis, nicht bloßen Gegenbeweis (MünchKomm-BGB/ Weber-Monecke, aaO Rn. 23).

28

Nach seinem Zweck, den Beweisnotstand der Gläubiger eines Ehegatten im Rahmen der Vollstreckung zu beseitigen, gilt die Norm auch im Fall der Gläubiger- oder Insolvenzanfechtung zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers (vgl. MünchKomm-BGB/ Weber-Monecke, aaO Rn. 20, MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 182; Staudinger/ Voppel, BGB, Neub. 2012, § 1362 Rn. 76; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54, NJW 1955, 20).

29

(bb) Dass die Beklagte zumindest Miteigentümerin der am 4. Mai 2011 auf das im Tenor näher bezeichnete Wertpapierdepot übertragenen Wertpapiere gewesen sein könnte, hat sie indessen, wie ausgeführt (siehe oben [a]), nicht substanziiert dargetan.

30

f) Zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers ist die Zugriffslage so wiederherzustellen, wie sie ohne die anfechtbare Weggabe bestehen würde. Regelmäßig ist in der Weise zurückzugewähren, dass der Anfechtungsgegner dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 803 ff ZPO in das anfechtbar verkürzte Vermögensgut uneingeschränkt ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, juris Rn. 30), so, wie sie der Anfechtungsgläubiger bei dem Hauptschuldner hätte durchführen können (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 40).

31

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, hat der Senat nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich hier um eine auf den Besonderheiten des Einzelfalls beruhende Entscheidung.

33

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG iVm §§ 3 und 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, Rn. 1).

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE207922013&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen