Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 U 173/23

Tenor:

in dem Rechtsstreit

Meta Platforms Ireland Ltd. gegen O.

Der hiesige Hinweisbeschluss bezieht sich nicht konkret auf das Senatsverfahren 5 U 173/23, sondern allgemein auf sämtliche beim Senat anhängigen Verfahren aus dem Bereich "Datenscraping Facebook", bei denen die jeweilige Klagepartei von der Rechtsanwaltskanzlei W. vertreten wird und in denen bereits die Berufungen begründet wurden und die Berufungserwiderungsfrist abgelaufen ist. Nicht betroffen von dem vorliegenden Beschluss sind die erstinstanzlich beim Landgericht Hildesheim anhängig gemachten Verfahren, die gemäß Präsidiumsbeschluss vom 5. Dezember 2024 aus dem Bestand des hiesigen Senats auf den 13. Zivilsenat übertragen worden sind, die ab dem 1. Januar 2025 beim Oberlandesgericht eingehenden Verfahren aus den Landgerichtsbezirken Hildesheim, Stade und Verden, für die gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des OLG Celle ebenfalls der 13. Zivilsenat zuständig ist, sowie die erstinstanzlich beim Landgericht Lüneburg anhängig gemachten Verfahren, in denen die Beklagte ihre jeweiligen Berufungen (aufgrund des Hinweises des Senats auf die Unzulässigkeit der jeweiligen Berufungen wegen Nichtüberschreitens der Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bereits zurückgenommen hat bzw. eine solche Rücknahme in Rede steht.

Der Senat wird den beiden beteiligten Rechtsanwaltskanzleien in Kürze eine Auflistung der Verfahren nachreichen, die aus Sicht des Senats nach Maßgabe der vorgenannten Parameter von dem hiesigen Hinweisbeschluss umfasst sind.

[Gründe]

I.

Den Streitwert für das jeweilige Berufungsverfahren sowie - insoweit ggf. in Abänderung der jeweiligen erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren wird der Senat gemäß seiner ständigen Rechtsprechung in den vorstehend genannten Verfahren so vornehmen, dass im Ausgangspunkt auf den Zahlungsantrag 1.000 €, den Auskunfts- sowie den Feststellungsantrag jeweils 300 € sowie auf den Unterlassungsantrag 500 € (je Antrag zu a und b jeweils 250 €) entfallen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 31/23, juris Rn. 113 f. und Senat, Urteil vom 4. April 2024 - 5 U 77/23, juris Rn. 70 f.). Dabei wird der Senat im Einzelfall - sowohl bei der Wertfestsetzung als auch bei der Kostenentscheidung - zu beachten haben, dass in einzelnen Berufungsverfahren die jeweilige Klagepartei keine Anschlussberufung eingelegt hat, sowie in den Verfahren, in denen das doch erfolgt ist, einzelne Klageparteien in der Berufungsinstanz ihren erstinstanzlichen Unterlassungsantrag nicht weiter verfolgen und/oder andere Klageparteien von vornherein ihren erstinstanzlichen Auskunftsantrag nicht weiterverfolgt haben bzw. einen solchen, ursprünglich mit der Anschlussberufung noch verfolgten Auskunftsanspruch zeitlich nach Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren VI ZR 10/24 wieder zurückgenommen haben.

II.

In den vorgenannten Verfahren stellt sich nicht die von dem Senat in seinen Urteilen vom 4. April 2024 (5 U 77/23, juris Rn. 21 f. und 5 U 31/23, juris Rn. 26 f.) aufgeworfene Frage, ob die Berufungen der jeweiligen Klageparteien, die sich von der Rechtsanwaltskanzlei W. vertreten lassen, mangels hinreichender Berufungsbegründung unzulässig sind (die in dem Verfahren 5 U 77/23 eingelegte Revision der dortigen Klagepartei ist derzeit noch beim Bundesgerichtshof anhängig). Denn der vorliegende Hinweisbeschluss umfasst lediglich Verfahren, in denen allein die Beklagte Berufung eingelegt hat und die jeweiligen Klageparteien - wenn überhaupt - lediglich eine Anschlussberufung eingelegt haben. Bei einer solchen werden aber die Anforderungen an die Vorschrift des § 520 Abs. 3 ZPO (hier in Verbindung mit § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht sehr streng gesehen (vgl. im Überblick MüKo ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 524 Rn. 41), weshalb der Senat in diesen Fällen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der jeweiligen Anschlussberufungen hätte.

III. Zum Zahlungsantrag zu Ziffer 1:

1. Der Senat wird nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes davon ausgehen, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung insofern zur Last zu legen ist, als sie gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO verstoßen hat (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/ 24, juris Rn. 86 f.).

2. Soweit sich die Beklagte in den jeweiligen einzelnen Verfahren überhaupt darauf berufen haben sollte, würde der Senat nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes nicht von einer "rechtfertigenden Einwilligung" der jeweiligen Klagepartei ausgehen (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 43 f.). Der Senat versteht die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs so (und schließt sich diesen nach Überprüfung an), dass dieser die insoweit in der Instanzrechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 112, 117 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2024 - 13 U 100/23, juris Rn. 30 ff.) vertretene Auffassung teilt, dass im Ergebnis angesichts der Umstände der vorliegenden Fallkonstellation nicht von einer wirksamen Einwilligung ausgegangen werden kann (vgl. dazu aus jüngster Zeit z.B. auch OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 4 U 808/24, juris Rn. 16 f.).

3. In Bezug auf die Höhe eines immateriellen Schadensersatzes gilt nach Maßgabe des derzeitigen Beratungsstands des Senats Folgendes:

  • Der bloße objektive Kontrollverlust stellt bereits einen immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Klagepartei; Letztgenannte wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (BGH, a.a.O., Rn. 31).

  • Für den bloßen Kontrollverlust als solchen würde der Senat nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes vorliegend einen immateriellen Schaden in Höhe von 100 € als angemessen ansehen (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 99, 100).

  • Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Rn. 101 seines vorgenannten Urteils versteht der Senat so, dass gewisse mit dem eingetretenen Kontrollverlust für die betroffene Klagepartei einhergehende "Folgeerscheinungen", die der Bundesgerichtshof als "mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten" bezeichnet, mit diesem Schadensersatzbetrag in Höhe von 100 € "mit abgegolten" sind. Nach dem Verständnis des Senats obliegt es im Einzelfall dem jeweiligen Tatgericht zu prüfen, ob die von der jeweiligen Klagepartei schriftsätzlich behaupteten bzw. erstinstanzlich festgestellten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) "Folgeerscheinungen" über diese Schwelle der "für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten" hinausgehen und demgemäß eine Anhörung der jeweiligen Klagepartei nach § 141 ZPO bedingen (BGH, a.a.O., Rn. 101) und sodann gegebenenfalls einen die Höhe von 100 € übersteigenden immateriellen Schadensersatz rechtfertigen.

Die von der Rechtsanwaltskanzlei W. vertretenen Klageparteien tragen nach dem Wissensstand des Senats (§ 291 ZPO) in sämtlichen Klageverfahren "psychische Folgeerscheinungen" für die jeweilige Klagepartei aufgrund des streitgegenständlichen Datenverlustes wie folgt vor:

  • "Die Klägerseite erlitt deswegen einen erheblichen Kontrollverlust über ihre Daten und verblieb in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch ihrer sie betreffenden Daten. Dies manifestierte sich u.a. in einem verstärkten Misstrauen bezüglich E-Mails und Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen";

  • "Darüber hinaus erhält die Klägerseite seit dem Vorfall unregelmäßig unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail. Diese enthalten Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potentiellen Virenlinks. Oft werden auch bekannte Plattformen oder Zahlungsdienstleister wie Amazon oder PayPal impersoniert und durch Angabe der entwendeten Daten versucht, ein gesteigertes Vertrauen zu erwecken. Das hat dazu geführt, dass die Klägerseite nur noch mit äußerster Vorsicht auf jegliche E-Mails und Nachrichten reagieren kann und für jedes Mal einen Betrug fürchtet und Unsicherheit verspürt".

Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung des Senats dazu, ob dieser schriftsätzliche Vortrag in den jeweiligen Klageschriften der von der Rechtsanwaltskanzlei W. vertretenen Parteien - seine Richtigkeit unterstellt - die Stufe der "mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten" übersteigt (verneinend: OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 4 U 808/24, juris Rn. 32), wobei der Senat zur Kenntnis genommen hat, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18. November 2024 die exakt so formulierten Beeinträchtigungen einem immateriellen Schaden wegen des bloßen Kontrollverlustes gegenübergestellt hat (a.a.O.; Rn. 31, Rn. 39ff, Rn.45). Darauf kommt es in dieser Fallkonstellation aber nicht an. Denn das Landgericht Hannover hat - soweit ersichtlich - in sämtlichen bei ihm anhängigen Verfahren die jeweilige Klagepartei nach § 141 ZPO angehört. Nur das Vorbringen, das die jeweilige Klagepartei im Rahmen einer solchen Anhörung gemacht hat, ist aber für die erkennenden Tatgerichte maßgeblich, nicht das - möglicherweise davon abweichende - schriftsätzliche Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, juris Rn. 26). Soweit ersichtlich hat das Landgericht Hannover in mindestens der ganz überwiegenden Anzahl der beim Senat in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahren den Angaben der jeweiligen Klagepartei Glauben geschenkt. Der Senat wird in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob er gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese jeweiligen (tatsächlichen) Feststellungen des Landgerichts gebunden ist. Soweit dies der Fall sein sollte, hätte der Senat mithin seiner Entscheidung bezüglich der Höhe eines immateriellen Schadensersatzanspruches (allein) dieses persönliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zu legen. Wie eine stichprobenartige Überprüfung des Senats ergeben hat, sind die Angaben, die die jeweiligen Klageparteien im Rahmen ihrer Anhörung gemacht haben, zwangsläufig sehr "individuell" ausgefallen. Der Senat wird jedes einzelne Verfahren gesondert zu überprüfen und zu entscheiden haben, ob die in dem jeweiligen Einzelfall vom Landgericht Hannover getroffenen Feststellungen es rechtfertigen, über den "Sockelwert" von 100 € hinauszugehen und gegebenenfalls, um welchen Betrag.

Das Landgericht Hannover hat jedenfalls in der ganz überwiegenden Mehrzahl der beim Senat in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahren einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 € ausgeurteilt. Der Senat möchte nicht ausschließen, dass im Einzelfall auf Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ein so hoher immaterieller Schadensersatz auch tatsächlich gerechtfertigt ist, allerdings dürfte dies dann nach dem Verständnis des Senats von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2024 ganz besonders erheblicher Umstände bedürfen. Dazu möchte der Senat den folgenden Beispielsfall anführen: In dem Senatsverfahren 5 U 262/24 (LG Hannover - 18 O 237/23) ist namens der dortigen Klagepartei auf Seite 14 der Replik u.a. vorgetragen worden, dass "aufgrund des Datenlecks und deren Auswirkungen die Klägerseite aufgrund von Angstzuständen in ärztlicher Behandlung" sei. Ein derartiger schriftsätzlicher Vortrag würde - aus Sicht des Senats gänzlich unzweifelhaft - das erkennende Tatgericht dazu verpflichten, im Bestreitensfalle die betreffende Klagepartei persönlich nach § 141 ZPO anzuhören. Denn diese behauptete (psychische) Folgeerscheinung geht evident (deutlich) über die Stufe der "mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten" hinaus. Hätte sich hiernach das erkennende Tatgericht von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt gesehen, hätte dies aus Sicht des Senats durchaus einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von zumindest 500 € (und ggf. sogar noch darüber hinausgehend) rechtfertigen können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass das Landgericht Hannover in dem vorgenannten Senatsverfahren die dortige Klagepartei angehört hat. Ausweislich Seite 2 unten/3 oben der dortigen Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2024 hat die dortige Klagepartei u.a. ausgeführt: "Wenn ich nach Ängsten gefragt werde, so habe ich zwar keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen müssen, ich habe aber Ängste insofern, als ich darum besorgt bin, dass mein Konto leergeräumt werden könnte durch missbräuchliche Verwendung meiner Daten". In Fällen solcher Art, wo sich also nachträglich im Rahmen einer persönlichen Anhörung das schriftsätzliche Vorbringen der Klagepartei als (mindestens objektiv) wahrheitswidrig herausstellt, mag im Einzelfall an eine Anwendung der Kostenvorschrift des § 96 ZPO (also betreffend die Kosten für die Anhörung) nachgedacht werden. Unabhängig davon sieht es der Senat in diesem Rahmen als geboten an, allgemein darauf aufmerksam zu machen, dass im Zivilprozess gemäß § 138 Abs. 1 ZPO das Wahrheitsgebot gilt und jedenfalls ein bewusster Verstoß dagegen eine Straftat darstellen kann.

IV.

Der Senat wird von der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages auszugehen haben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 46 f.).

V.

Der Senat wird - soweit in der Berufungsinstanz noch rechtshängig - von der Unbegründetheit des Auskunftsanspruches auszugehen haben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 72 f.).

VI.

In Bezug auf den Unterlassungsantrag wird von Folgendem auszugehen sein:

1. Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 3 b) dürfte zulässig und begründet sein (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 59 f.). Insbesondere vermag der Senat nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes auch nicht zu erkennen, dass hier von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen ist (anders: OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 4 U 808/24, juris Rn. 44 f.).

2. Der in erster Instanz gestellte Unterlassungsantrag zu Ziffer 3 a) ist unzulässig (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 51 f.).

In einzelnen bei dem Senat anhängigen Verfahren (zum Beispiel 5 U 35/23) hat die dortige Klagepartei eine - bewusst unjuristisch formuliert - "Umformulierung" ihres Unterlassungsantrages zu Ziffer 3 a) vorgenommen. In diesen Fällen wird der Senat unter Berücksichtigung der diesbezüglich vom Bundesgerichtshof angeführten Kriterien (Rn. 52 f. und Rn. 60 f.) zu prüfen haben, ob dieser "umformulierte" Unterlassungsantrag zulässig und begründet ist. Sollte dies der Fall sein, wird in diesem Rahmen dahinstehen können, ob es sich insoweit um eine Klageänderung handelt. Denn auch in einem solchen Fall dürften die Voraussetzungen des § 533 ZPO gegeben sein. In jedem Fall dürfte in diesem Rahmen dann aber auch die Kostenvorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO Anwendung finden (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, juris Rn. 38, 39).

VII.

Der Senat bittet, dass die Prozessbevollmächtigten der jeweiligen Klagepartei sowie der Beklagten für die vorgenannten, beim Senat noch anhängigen Verfahren ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilen (§ 128 Abs. 2 ZPO). Wie eingangs ausgeführt, wird der Senat den beteiligten Prozessbevollmächtigten zeitlich nach Versendung dieses Hinweisbeschlusses noch eine Auflistung zukommen lassen mit den Aktenzeichen, die nach dem Verständnis des Senats von diesem Hinweis umfasst sind. Sollte eine Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt werden, wäre es aus Sicht des Senats dann nicht zwingend erforderlich, in jedem einzelnen Verfahren gesondert einen Schriftsatz mit einer Zustimmungserklärung zu versenden, vielmehr würde es der Senat in den hiesigen - im Übrigen nicht rechtsmittelfähigen - Verfahren als ausreichend ansehen, wenn generell (einmal) eine solche Zustimmung erteilt wird.

Sollten eine oder beide Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünschen und demgemäß keine Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilen, macht der Senat bereits jetzt darauf aufmerksam, dass es sich nicht um "geeignete Fälle" für eine Videoverhandlung im Sinne im Sinne von § 128 a Abs. 1 S. 1 ZPO handeln dürfte. Denn angesichts des erheblichen Umfangs der derzeit beim Senat anhängigen Verfahren würde der Senat in diesem Fall beabsichtigen, die bei ihm anhängigen Verfahren aus dem hier erörterten Komplex in mehreren "Sammelterminen" mit einer größeren bzw. großen Anzahl von Verfahren abzuarbeiten. Angesichts der bisherigen Erfahrungen des Senats mit Videoverhandlungen, bei denen es alles andere als selten vorkommt, dass die jeweilige Verhandlung durch technische Störungen, sei es auf Gerichts-, sei es auf Anwaltsseite, beeinträchtigt und behindert wird, könnte Derartiges auch in den vorliegenden Verfahren zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das aber würde einen Verhandlungstermin mit einer - wie dann beabsichtigt - (sehr) großen Anzahl von Verfahren - bei denen jedenfalls aus Sicht des Senats sowieso im Wesentlichen nur die Anträge zu stellen sein werden - massiv erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Zudem wäre bei einer kurzen Abfolge der Termine eine Kommunikation mit wartenden Prozessbeteiligten praktisch nicht möglich. Darauf wird es der Senat aller Wahrscheinlichkeit nicht ankommen lassen wollen.

VIII.

Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

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