Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 94/00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung der Streithelferin wird das am 24. März 2000 verkündete Ur-teil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und unter Aufhebung des am 22. Dezember 2000 verkündeten Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Ab-tretung etwaiger Ansprüche der Klägerin - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen die Arbeitsgemeinschaft S., bestehend aus der Streithelferin, der O. GmbH & Co. KG und der F. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, sowie gegen die B.S. GmbH & Co.KG auf Erstattung der von der H.-AG aufgrund der Bürgschaften Nr. ....... vom 16. Oktober 1997 und Nr. ....... vom 16. April 1998 an die Arbeitsgemeinschaft S. geleisteten, von der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin B. L. GmbH & Co. KG (M. GmbH & Co. KG) der H.-AG ersetzten oder zu ersetzenden Beträge 1.300.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. November 1998 an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückge-wiesen.

Die Klägerin trägt 9/25 der Kosten des ersten Rechtszu-ges mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die Streithelferin 9/25 ihrer erstinstanzlichen außerge-richtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechts-streits einschließlich der Kosten der Streithilfe und der Berufung der Streithelferin werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 1.520.000,00 DM und die Zwangs-vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 23.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Die Si-cherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Spar-kasse erbracht werden.


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