Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 182/01

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten wird das am 22. August 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf auf die Anschlussberufung der Kläge-rin unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 8.026,89 DEM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach DÜG von 7.546,62 EUR für die Zeit vom 20.4. bis 31.12.2001, 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz von 7.546,62 EUR für die Zeit vom 1.1.

bis 23.5.2002, sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 8.026,89 EUR seit dem 24.5.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung (I. + II. In-stanz) der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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