Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 50/03

Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Februar 2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegrün-det abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Be-klagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen