Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 11/04

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten wird auf die Beru-fung des Klägers unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmit-tels das am 17. Dezember 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 4. Februar 2004 teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.872,79 EUR nebst Zinsen in Hö-he von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke Peugeot, Typ 406 Premium, HDI 110, Identität Nr..

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten werden zu 6 % dem Kläger und zu 94 % dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer-den.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 300,00 EUR abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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