Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-17 U 181/09

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 8. September 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 478/08) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2009 zu zahlen;

2.

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die ihm aus dem Erwerb seiner am 7. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG im Nennwert von 25.000,00 € entstanden sind oder noch entstehen werden;

jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 7. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG im Nennwert von 25.000,00 €.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 7. November.2003 gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co KG im Nennwert von 25.000,00 € in Verzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17% und die Beklagte zu 83%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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