Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 4/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 06.12.2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer N…., Körperschaft des öffentlichen Rechts, Am… 8, 4… D…., zu der Mitgliedsnummer 1….. des Klägers, auf deren Konto bei der D, BLZ …, Kontonummer …., 58.457,04 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 87 % und der Kläger 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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