Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-27 U 13/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Oktober 2013 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg, Az. 26 O 55/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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