Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 U 2/22

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2022 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg (11 O 3/21) wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Duisburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 121.578,71 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 94.922,71 €; Anschlussberufung der Klägerin: 26.656 €).


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