Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 27 U 6/21

Tenor

  • 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. März 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt gefasst:

a)   Es wird festgestellt, dass die in den Versorgungsbedingungen der Beklagten für die Fernwärmeversorgung im Versorgungsgebiet „A.“ in 00000 B.-Stadt, Gültigkeit ab 1. November 2016, enthaltene Preisanpassungsregelung für den Arbeitspreis (Ziffer 5.2) nichtig ist.

b)   Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 2.041,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 405,10 Euro ab dem 26. Oktober 2018, aus weiteren 394,58 Euro ab dem 22. September 2019, aus weiteren 606,25 Euro ab dem 10. Juli 2020, aus weiteren 34,65 Euro ab dem 6. Februar 2020, aus weiteren 34,65 Euro ab dem 5. März 2020, aus weiteren 34,65 Euro ab dem 4. April 2020, aus weiteren 34,65 Euro ab dem 7. Mai 2020, aus weiteren 34,65 Euro ab dem 5. Juni 2020, aus weiteren 34,65 Euro ab dem 4. Juli 2020, aus weiteren 50,65 Euro ab dem 6. August 2020, aus weiteren 50,65 Euro ab dem 4. September 2020, aus weiteren 50,65 Euro ab dem 6. Oktober 2020 und aus weiteren 275,31 Euro ab dem 3. April 2021 zu zahlen.

  • 2. Die Berufung der Kläger hat nur im Hinblick auf Teile der Zinsnebenforderung der Beklagten Erfolg, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

  • 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

  • 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 5. Die Revision wird nicht zugelassen.


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