Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 249/22

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 78/22) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.01.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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