Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 212/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.06.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 15 O 80/20) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin sowie der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2021 (15 O 80/20) verurteilt, an die Klägerin 1.284.697,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 70 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Ausgenommen sind die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 27.08.2021 entstandenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei oder die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 22 23 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen