Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 59/23

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2023 verkündete Urteil der4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.


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