Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 60/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.01.1999 verkün-dete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuld-nerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder öffent-lichen Sparkasse erbracht werden.

Die Beschwer des Klägers beträgt 72.000,00 DM.


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