Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 159/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. September 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Sie-gen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Steuer- und Zollbürge zugelasse-nen Kreditinstitutes erbringen.

Die Urteilsbeschwer der Klägerin übersteigt 60.000,- DM.


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