Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 54/13

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 28. Februar 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder einem von ihm zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Einsicht zu gewähren in den Jahresabschluss der Beklagten (in der damaligen Rechtsform als Kommanditgesellschaft firmierend N) zum 31.12.2009 bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht sowie den von der Gesellschaft erstellten Erläuterungsbericht (Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Posten des Jahresabschlusses).

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Berechnung seines Abfindungsguthabens vorzulegen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157.054,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

von 77.660,27 Euro seit dem 22.03.2011,von 65.498,48 Euro seit dem 24.04.2012 undvon 13.895,79 Euro seit dem 25.09.2012

zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166.166,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einkommenssteuer, die der Kläger auf die Abfindung zu zahlen hat, inklusive der vom Finanzamt geltend gemachten Zinsen bei Fälligkeit der Steuern unter Verrechnung mit dem Guthaben des Klägers an den Kläger zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass für die Zwecke der Ermittlung des Abfindungsguthabens der Gewinnanteil des Klägers für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Erhöhung der Geschäftsführergehälter in diesen Jahren (826.160 Euro pro Jahr) zu berechnen ist.

Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3 und 4 und die Widerklageanträge abgewiesen.

Die Entscheidung über die Klageanträge zu 1.5, 1.6, 1.7, 2.4, 2.5 und 2.6 und über die Kosten des Verfahrens – auch über diejenigen der Berufungsinstanz – bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen der titulierten Zahlungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen der auf Einsichtsgewährung und auf Vorlegung einer Abfindungsrechnung gerichteten Ansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 50.000 Euro Sicherheit leistet.


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