Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 201/13

Tenor

Die Berufungen der Kläger und der Drittwiderbeklagten gegen das am 27.09.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold werden zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger tragen 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, die weiteren 20 % der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Drittwiderbeklagten können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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