Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 49/16

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit darin der Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 verworfen worden ist, aufgehoben.

2.

Der Verurteilten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (vermeintliche) Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 gewährt.

3.

Die Verwerfung der gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 gerichteten sofortigen Beschwerde der Verurteilten vom 17. April und 15. Juli 2015 durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30. Dezember 2015 ist damit gegenstandslos.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.


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