Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 226/15

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L vom 24.11.2015 und der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe vom 16.12.2015 wird der am 06.11.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Ziffer 2 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L findet nicht statt.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 2.640,00 € festgesetzt.


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