Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 71/18

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 08.05.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Münster (Az.: 39 F 42/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.03.2018 bleibt aufrechterhalten, soweit hiermit den Kindeseltern das Umgangsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. den §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie darüber hinaus der Kindesmutter das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für das Kind C, geb. am ##.07.2017, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.03.2018 wird aufgehoben, soweit hiermit dem Kindesvater das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für C, geb. am ##.07.2017, vorläufig entzogen worden ist.

II.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.


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