Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 150/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.07.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum -I-3 O 269/18- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

  • 1.

    Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin 22.133,49 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke W vom Typ U mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) 00000000000000000 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit i.H.v. 2.695,29 € erledigt hat.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

  • 5.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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