Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 2/23

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Essen - 11 O 70/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin der Klägerin, die diese selbst trägt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :

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