Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 80/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. April 2008 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 522/06- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

a) hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 2a, 2b, 3, 4a, 5a, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

aa) der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals;

bb) des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt (versprochene Leistung);

cc) eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. (Stornoabzug).

b) hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 4b und 5b aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge Auskunft zu erteilen durch Benennung folgender Beträge:

aa) der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens;

bb) des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist (einschließlich der intransparenten Klauseln), ergibt (versprochene Leistung);

cc) eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. (Stornoabzug).

Die Auskunft ist in geordneter Form zu erteilen.

Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1. und 2. abgewiesen.

Hinsichtlich der in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 1 und 8 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge wird die Klage insgesamt ab-gewiesen.

Die weitergehende Berufung wird, soweit sie sich nicht gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. bezogen auf die in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Anlage K 1 unter den Nummern 2a, 2b, 3, 4a, 4b, 5a, 5b, 6 und 7 aufgeführten kapitalbildenden Versicherungsverträge wendet und über sie erst im Schlussurteil zu befinden ist, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 9.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.