Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 51/12

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.03.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 42/11 – wird zurückgewiesen.

 

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

 

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 21.03.2012 – 85 O 42/11 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110. % des beizutreibenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen