Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 99/14
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 65/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.05.2014 - 9 O 65/13 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin, ein weltweit agierendes Versicherungsunternehmen, war aufgrund eines Handelsvertretervertrages vom 30.03/16.04.2010 im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.05.2012 mit dem Beklagten verbunden (Anlage K2). Der Beklagte war auf dieser Basis für die Klägerin als Handelsvertreter zur Vermittlung von Versicherungsverträgen tätig. Das Handelsvertreterverhältnis ist durch Kündigung der Klägerin zum 31.05.2012 beendet worden. Nach Maßgabe der „Provisionsbestimmungen zum Agenturvertrag“ war der Beklagte verpflichtet, die an ihn ausgezahlten Provisionen ganz oder teilweise an die Klägerin zurückzuzahlen, falls ein vermittelter Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ordnungsgemäß erfüllt wurde (so genannte Stornohaftungszeit). Erst nach Ablauf der jeweiligen Stornohaftungszeit war die für einen Vertrag gezahlte Provision endgültig verdient. Die Klägerin rechnete über die Provisionsgutschriften und Provisionsbelastungen (Storni) in monatlich erstellten Provisionsabrechnungen ab. Diesen Kontoauszügen waren Anlagen beigefügt, aus denen sich detaillierte Angaben zu den einzelnen Versicherungsverträgen ergeben. So lassen sich diesen Anlagen neben der Versicherungsnummer, dem Vertragstyp, dem Versicherungsnehmer, Beginn und Fälligkeit des Vertrages, dem Stand der Prämienzahlung, dem Stornohaftzeitraum auch die gutgeschriebenen oder stornierten Provisionen entnehmen. Außerdem erstellte die Klägerin Inkasso-Nachbearbeitungslisten, aus denen die notleidend gewordenen Versicherungsverträge mit Angabe der Kontaktdaten des jeweiligen Versicherungsnehmers (Name, Anschrift, Telefonnummer), die Versicherungsscheinnummer, der offene Versicherungsbeitrag, die Fälligkeit der Prämie, der Beginn des Versicherungsvertrages und die Mahnstufe hervorgehen. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Provisionsabrechnungen und der Inkasso-Nachbearbeitungslisten wird auf die Anlagen K4 und K5 verwiesen. Erläuterungen zur Abrechnung enthält Anlage K3. Eine Erläuterung der Kürzel der Inkasso-Nachbearbeitungslisten findet sich in der Anlage K10.
4Der Beklagte erhielt von der Klägerin fortlaufend die monatlichen Provisionsabrechnungen und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, wobei zwischen den Parteien allerdings streitig ist, ob den Abrechnungen ab Juni 2012 auch die Inkasso-Nachbearbeitungslisten und Stornogefahrmitteilungen der Klägerin beigefügt waren. Die Klägerin macht Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2012 unter Darstellung folgender Provisionskontostände geltend:
505/2012 |
- 3.803,28 € |
06/2012 |
- 2.750,16 € |
07/2012 |
- 3.570,08 € |
08/2012 |
- 4.077,88 € |
09/2012 |
- 14.579,56 € |
10/2012 |
- 19.608,15 € |
11/2012 |
- 20.347,81 € |
12/2012 |
- 20.604,17 € |
Zur Erläuterung der Kontostände hat die Klägerin die entsprechenden Abrechnungen nebst Anlagen zur Akte gereicht (Anl. K4).
7Die Klägerin hat behauptet, dem Beklagten auch nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin die automatisiert erstellten Stornogefahrmitteilungen und Inkassolisten übermittelt zu haben und zwar bis Juli 2012 an seine Büroanschrift „P“. Nachdem ein an diese Adresse gerichtetes Schreiben an den Beklagten als unzustellbar zurückgekommen sei, habe sie ab August 2012 sämtliche Unterlagen an die Anschrift des Beklagten „I“ gesandt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, so in ausreichendem Maße ihrer Verpflichtung genügt zu haben, dem Versicherungsvermittler Gelegenheit zur so genannten „Nachbearbeitung“ notleidend gewordener Versicherungsverträge zu geben. Sie hat behauptet, darüber hinaus durch ein mehrstufiges Mahnverfahren gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern sowie durch Unterrichtung des Agenturnachfolgers des Beklagten über Vertragsstornierungen selbst Bemühungen zur Erhaltung der gefährdeten Versicherungsverträge entfaltet zu haben.
8Die Klägerin hat beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.604,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes aus 14.579,56 € seit Zustellung des Mahnbescheides und aus 6.024,61 € seit Zustellung der Klagebegründung sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Provisionsreglungen seien unverbindlich, da sie in sich widersprüchlich seien und gegen die europäische Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG verstießen. Er hat behauptet, dass ihm keine Provisionen für seine eigenen Verträge 03LV- 115XXXX und 04LV-115XXXX sowie für die Verträge seiner Ehefrau 01 LV-174XXX und 01 LV-174XXXX ausbezahlt worden seien. Der Vertrag seiner Ehefrau 01LV-174XXXX sowie sein eigener Vertrag 02FV-115XXXX seien bereits im Mai 2012 storniert worden und könnten deshalb nicht nochmals im September als Storno eingestellt werden.
13Weiterhin hat der Beklagte behauptet, dass die Klägerin hinsichtlich der nachfolgend genannten Verträge keine ausreichende Nachbearbeitung veranlasst habe, so dass die Aussetzung der genannten Provisionsbeträge zu Unrecht erfolgt sei:
14Vertragsnummer |
Versicherungsnehmer |
Provisionsbetrag |
VS 001 LV-130XXXX |
N |
769,57 € |
VS 001 FV-664XXXX |
M |
858,04 € |
VS 001 LV-965XXXX |
A |
221,20 € |
VS 002 LV-965XXXX |
A |
302,94 € |
VS 003 LV-331XXXX |
B |
461,68 € |
VS 001 FV-331XXXX |
B |
1185,31 € |
VS 002 LV-664XXXX |
M |
319,41 € |
VS 001 FV-394XXXX |
N |
907,50 € |
VS 003 LV-664XXXX |
M |
233,08 € |
VS 001 FV-728XXXX |
S |
1155,35 € |
VS 001 LV-680XXXX |
X |
574,65 € |
VS 002 LV-397XXXX |
A2 |
182,69 € |
Der Beklagte hat bestritten, Stornogefahrmitteilungen und Inkassolisten erhalten zu haben. Er war der Ansicht, die Klägerin habe ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung nicht Genüge getan. Die nunmehr vorliegenden Abrechnungen und Listen seien für ihn nicht verständlich. Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, dass ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe von weiteren 13.284,00 € zustehe. Insofern hatte er mit Schriftsatz vom 22.04.2014 gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt.
16Im Wege der Stufenwiderklage hat der Beklagte zunächst beantragt,
17a) ihm einen Auszug in Form einer geordneten schriftlichen Zusammenfassung von allen in der Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.5.2012 von ihm vermittelten Versicherungsverträgen zu erteilen, wobei der Auszug folgende Informationen zu enthalten hat:
181. Name und Adresse des Versicherungsnehmers
192. Datum des Antrags
203. Datum der Vertragsannahme
214. Erklärung ob Neugeschäft oder Folgegeschäft
225. Zweck des Folgegeschäfts
236. Versicherungsschein Nummer
247. Art und Sparte des Vertrages, Tarif, Beitragshöhe und Beitragszahlungsweise
258. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
269. Versicherungsbeginn
2710. bei Lebensversicherungen die Versicherungssumme, die Jahresprämie, gegebenenfalls Erhöhungen durch Dynamik und den Zeitpunkt der Anpassung und Erhöhung der Jahresprämie, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
2811. im Falle der Stornierung das Datum und den Grund der Stornierung, die Art der Bestandserhaltungsmaßnahmen
2912. sonstige Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer, welche die Stornierung betrifft;
3013. Höhe der entgangenen Versicherungsprämie; Höhe der geleisteten Beitragszahlungen sowie Höhe von Fälligkeit der offenen Beitragszahlungen.
31Die Klägerin hat den verlangten Auszug im Laufe des Rechtsstreits erstellt und dem Beklagten zugeleitet. Daraufhin hat der Beklagte den Widerklageantrag zu a) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
32Der Beklagte hat sodann (hinsichtlich der Anträge zu a) und c) sinngemäß) beantragt:
33a) festzustellen, dass die Widerklage hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Buchauszuges in der Hauptsache erledigt ist;
34b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Buchauszug an Eides statt zu versichern
35c) an ihn 13.284,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
36Die Klägerin hat beantragt,
37die Widerklage abzuweisen
38Sie war der Ansicht, ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges habe nicht bestanden. Die Forderung des Beklagten sei angesichts des Umstandes rechtsmissbräuchlich gewesen, dass sie bereits vor Klageerhebung einen Ausgleichsanspruch des Beklagten berechnet und die dem Beklagten nach ihrer Ansicht zustehenden Beträge in Höhe von insgesamt 1.089,12 € seinem Provisionskonto gutgeschrieben und mit dem Negativsaldo des Monats Mai (-3.803,28 €) verrechnet habe, so dass sich der Saldovortrag im Monat Juni auf lediglich -2.750,16 € belaufen habe. Insofern hat sich die Klägerin (auch) auf Erfüllung des dem Widerklageantrag zu c) zu Grunde liegenden Anspruchs berufen.
39Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung zweier Zeugen stattgegeben. Zur Widerklage hat es festgestellt, dass der Antrag zu a) in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
40Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen in geltend gemachter Höhe aus dem Agenturvertrag in Verbindung mit den dort vereinbarten Provisionsbestimmungen habe. Deren Wirksamkeit stehe außer Frage. Der vom Beklagten pauschal erhobene Einwand, die Bestimmungen verstießen gegen deutsches AGB-Recht und die europäische Handelsvertreterrichtlinie, sei mangels hinreichender Konkretisierung des Einwandes nicht nachvollziehbar und daher unbeachtlich.
41Der Rückforderungsanspruch sei der Höhe nach schlüssig dargelegt. Die Ausführungen in der Klageschrift würden in selbst für das Gericht gut nachvollziehbarer Weise unter laufender Bezugnahme auf die Anlagen K4 zur Klageschrift die Entwicklung des Negativsaldo aufzeigen. Für den Beklagten als „Fachmann“ des Provisionsabrechnungswesens müsse das umso einfacher sein.
42Zu Unrecht berufe sich der Beklagte darauf, ihm seien für seine eigenen Verträge (03 LV-115XXXX und 04 LV-115XXXX) sowie für die Eigenverträge seiner Ehefrau (01 LV-174XXXX und 01 LV-174XXXX) keine Provisionen ausgezahlt worden. Die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme hierzu im Schriftsatz vom 30.05.2013 (Seite 4 ff.) anhand von Abrechnungsunterlagen die Zahlungen und die daraufhin erfolgten Buchungen in jedem Einzelfall belegt.
43Der Beklagte könne der Klägerin auch nicht entgegenhalten, sie habe in einer von ihr zu vertretenden Weise eine mögliche Nachbearbeitung nicht veranlasst, es mithin schuldhaft unterlassen, in geeigneter Weise auf den Kunden des notleidend gewordenen Versicherungsvertrages schriftlich oder auch persönlich einzuwirken, um den Vertrag und damit auch die Provision des Beklagten zu retten.
44Der Klägerin habe es freigestanden, die Nacharbeitung selbst durchzuführen oder durch Übermittlung von Stornogefahrmitteilungen und ähnlichen Unterlagen dem Versicherungsvermittler selbst anheim zustellen. Die Klägerin habe sich im vorliegenden Fall dazu entschlossen, den Beklagten nach Vertragsbeendigung weiter über Stornierungen zu informieren und es somit ihm zu überlassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er versuche, einen Versicherungsvertrag zu retten. Dabei sei es ausreichend, dass die Klägerin dem Beklagten die maßgeblichen, für eine Nachbearbeitung erforderlichen Unterlagen auf dem Postwege übermittelt habe. Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genüge das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigen Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen sei. Übersende der Versicherer Stornogefahrmitteilungen durch die Post, so dürfe er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert und am folgenden Werktag ausgeliefert werde. Gehe eine Stornogefahrmitteilung gleichwohl ausnahmsweise auf dem Postweg verloren, so sei dies - und damit ebenso das hierauf zurückzuführende Unterbleiben von Nachbearbeitungsmaßnahmen des Versicherungsvertreters - ein Umstand, den der Versicherer nicht im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten habe.
45Die Klägerin habe eine Abwälzung der Nachbearbeitungsobliegenheit auf den Beklagten bewiesen. Nach Vernehmung der Zeugen stehe fest, dass dem Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum von Mai bis Dezember 2012 die Kontoauszüge sowie die Inkasso-Nachbearbeitungslisten übersandt worden seien. Der Zeuge M habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Nachbearbeitung von in Gefahr geratenen Versicherungsverträgen in erster Linie in den Händen des Vermittlers liege und zwar auch nach der Beendigung des Vermittlervertrages. Der Zeuge habe die Nachbearbeitungspraxis im Geschäftsbereich der Klägerin im Prinzip erklärt. Wegen der Automatisierung dieses Verfahrens habe er naturgemäß keine Angaben dazu machen können, wie Listen speziell für den Beklagten erstellt und versandt worden seien. Ausgehend von der Aussage des Zeugen M habe das Gericht auf der weiteren Grundlage der Aussage des Zeugen E (Leiter des automatisierten Mahnwesens der Klägerin) die Überzeugung davon gewinnen können, dass Inkassolisten in regelmäßigen Abständen erstellt und an die Vermittler versandt würden. Anlass, eine Störung dieser massenhaften Abläufe im Falle des Beklagten anzunehmen, habe das Gericht schon nach dem Vortrag des Beklagten nicht. Denn dieser habe selbst zugestanden, vor aber auch nach Beendigung seines Vertrages mit der Klägerin regelmäßig die Auszüge seines Provisionskontos erhalten zu haben. Der Beklagte selbst habe damit das reibungslose Funktionieren des automatischen Postversandes durch die Klägerin bestätigt. Soweit er geltend mache, ab Juni keine Inkassolisten mehr erhalten zu haben, sei dieses Bestreiten angesichts der übrigen Umstände nicht nachvollziehbar und deshalb unbeachtlich, denn die gleichzeitige Versendung von Provisionsabrechnungen und Inkassolisten sei eine Verfahrensroutine. Es sei nicht ersichtlich, warum und wie sie im Falle des Beklagten habe unterbrochen sein sollen.
46Auf die eigenen Nachbearbeitungsmaßnahmen der Klägerin komme es demnach nicht mehr an.
47Der Provisionsrückforderungsanspruch der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erloschen, §§ 387, 389 BGB. Die Ausführungen des Beklagten zur Höhe des mit 13.284,00 € bezifferten Ausgleichsanspruchs seien nicht nachvollziehbar. Das im Schriftsatz vom 22.04.2014 vorgelegte Zahlenwerk sei ohne nähere Darlegung nicht verständlich.
48Die Widerklage sei im Feststellungsantrag begründet. Die Auskunftsklage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Der Beklagte habe als ausgeschiedener Handelsvertreter gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gehabt, um einen Ausgleichsanspruch beziffern zu können. Durch die Erstellung und Übermittlung des Buchauszuges habe sich das Petitum des Beklagten auch erledigt.
49Im Übrigen sei die (Hilfs-)Widerklage unbegründet.
50Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung. Die zum Teil abgewiesene (Hilfs-)Widerklage wird in der Berufung nicht weiterverfolgt.
51Der Beklagte meint, dass das Landgericht rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die Klägerin Provisionsrückzahlungsansprüche habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass Versicherungsverträge endgültig nicht ausgeführt worden seien (§ 87a Abs. 2 HGB). Hierfür trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters sei gemäß § 87 Abs. 5 HGB unwirksam. Sie verstoße auch gegen § 307 BGB. Entgegen der Meinung des Landgerichts seien die hierzu vorgetragenen Einwände auch beachtlich gewesen. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden und die Klägerin schon hieraus einen fälligen Anspruch habe herleiten können. Ein solches ergebe sich nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen und wäre ohnehin wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB unwirksam. Dementsprechend könnten Rückzahlungsansprüche auch nicht aus den als Anlage K4 überreichten Abrechnungen hergeleitet werden.
52Er habe auch ab Mai 2012 keine Stornogefahrmitteilungen und keine Nachbearbeitungshinweise mehr erhalten. Die genannten Verträge seien auch nicht nachbearbeitet worden, was er bereits erstinstanzlich dargelegt und durch Zeugen unter Beweis gestellt habe. Dem hätte das Landgericht durch entsprechende Beweiserhebung nachgehen müssen. Das Landgericht habe auch in unzulässiger Weise unterstellt, dass er Stornogefahrmitteilungen und die für eine Nachbearbeitung erforderlichen Unterlagen auf dem Postwege erhalten habe. Nach seinem Ausscheiden im Mai 2012 habe er von der Beklagten nur die Provisionsabrechnung ohne Inkassolisten und ohne Stornogefahrmitteilungen erhalten. Auf die Aussagen der Zeugen M und E habe sich das Landgericht hierfür mangels Ergiebigkeit nicht stützen können. Außerdem habe der Zeuge M bestätigt, dass die gesamte Post nach seinem Ausscheiden weiter an dessen Büroadresse versandt worden sei. Da die Klägerin seine Privatadresse gekannt habe, könne entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht von einem normalen Verlauf und einem normalen Postweg ausgegangen werden. Die Versendung von Nachbearbeitungslisten und Stornogefahrmitteilungen an die frühere Büroadresse und das Büro seines Nachfolgers C stelle aber keine ausreichende Maßnahme zur Abwehr der Stornogefahr dar. Die Klägerin habe die in Rede stehenden Fremdverträge auch zu Unrecht storniert. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag des Beklagten zu den einzelnen Versicherungsnehmern auf Bl. 366 ff. GA verwiesen. Der Beklagte meint, dass dem unter Beweis gestellten Sachvortrag durch Vernehmung der benannten Zeugen hätte nachgegangen werden müssen.
53Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehe. Sein Sachvortrag sei hinreichend substantiiert gewesen. Wenn es die von ihm vorgenommene Berechnung nicht für verständlich gehalten habe, hätte es Beweis durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens erheben müssen. Zumindest hätte es vor Verkündung eines Urteils einen Hinweis dazu erteilen müssen, welche weiteren Darlegungen es verlange. Mit seinem Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 13.801,20 EUR werde gegen die Ansprüche der Klägerin aus stornierten Eigenverträgen i.H.v. 11.174,91 EUR aufgerechnet. Mit dem verbleibenden Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.626,29 EUR werde hilfsweise gegenüber der Forderung auf Provisionsrückzahlungen aus Fremdverträgen aufgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 368 GA verwiesen.
54Der Beklagte beantragt,
55die Klage unter Abänderung des am 30.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - 9 O 65/13 - abzuweisen.
56Die Klägerin beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Provisionsbestimmungen wirksam seien. Das Landgericht habe entgegen der Meinung des Beklagten seine Entscheidung auch nicht aufgrund einer Anerkenntnisfiktion getroffen. Ebenfalls zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sie der ihr obliegenden Nachbearbeitungspflicht hinreichend nachgekommen sei. In Bezug auf die Eigenverträge sei sie ohnehin nicht zu einer Nachbearbeitung oder Mitteilung von Stornogefahren verpflichtet gewesen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass nicht von einem üblichen Schriftverkehr auszugehen sei. Der Postrückläufer im August 2012 sei unerheblich, weil mit dem erneuten Versand der Zahlungsaufforderung vom 30.08.2012 auch noch einmal die kompletten Abrechnungsunterlagen seit Mai 2012 an den Beklagten verschickt worden seien. Auch zeige der Vorgang zum Vertrag L2, dass der Beklagte wahrheitswidrig vortrage. Denn seit Januar 2012 habe dieser Vertrag nach Ausbleiben der ersten Versicherungsprämie auf der Inkasso-Nachbearbeitungsliste gestanden, zu einem Zeitpunkt also, als der Beklagte noch für die Klägerin tätig gewesen sei und den Zugang der Inkasso-Nachbearbeitungsliste eingeräumt habe. Gleichwohl greife er auch diesen Vertrag in der Berufung mit dem Argument an, er habe keine Kenntnis von der Stornogefahr gehabt. Zu Recht sei das Landgericht schließlich auch davon ausgegangen, dass ihre Ansprüche nicht im Wege der Aufrechnung untergegangen seien, da der vom Beklagten geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht nachvollziehbar sei.
59II.
60Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
61Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
62Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 13.11.2014, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest, zumal der Beklagte hiergegen nichts erinnert hat.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.604,17 EUR (Klageforderung)
6513.801,20 EUR (Hilfsaufrechnung)
6634.405,37 EUR
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- HGB § 87a 2x
- HGB § 87 1x
- HGB § 87c 1x
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- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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