Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 87/14
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden jeweiligen Rechtsmittel wird das am 18.09.2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 11/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11)
1.
werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.504,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen,
2.
wird jeder einzelne Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 11.005,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als 11.005,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen haben.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11) aufrechterhalten
II.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben der Kläger mit 37 %, die Beklagten mit 63 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 18.09.2014 verursachten Kosten, die allein dem Kläger auferlegt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die gegen sie jeweils betriebene Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf der Grundlage dieses Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die Beklagten aus angeblich abgetretenem Recht des mit ihm zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts S auf Zahlung von Honorar für durch Letzteren entfaltete anwaltliche Tätigkeit in Anspruch – dies auf der Grundlage des nachfolgenden Sachverhalts:
4Die Beklagten – Brüder – waren mit insgesamt 48 % Gesellschafter, der Beklagte zu 2) B überdies Geschäftsführer der B2 GmbH (im Folgenden nur: B2 GmbH), einem sich mit dem Groß- und Einzelhandel mit u. a. Frischfisch und Fleisch befassenden Unternehmen, über dessen Vermögen am 28.04.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AG Köln – 71 IN 368/09). Der 52 % der Geschäftsanteile der vorbezeichneten Gesellschaft auf sich vereinigende Mehrheitsgesellschafter hielt seine Anteile treuhänderisch für einen Dritten. Zwischen den beiden Gesellschaftergruppen entbrannten in der Vergangenheit diverse, auch gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten u.a. über den Ausschluss der Beklagten aus der B2 GmbH, die Auseinandersetzung der Gesellschafter sowie über die Entlassung des Beklagten B als Geschäftsführer der B2 GmbH. In Rahmen dieser Streitigkeiten wurden die Beklagten von der Sozietät S und W durch Rechtsanwalt S sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten, wobei die Sozietät ihre für die Beklagten entfaltete Tätigkeit der B2 GmbH in Rechnung stellte (vgl. Anlagen B 3), welche die Rechnungen auch zahlte.
5Vor dem Hintergrund der vorbezeichneten, innerhalb der B2 GmbH bestehenden Streitigkeiten wurde Rechtsanwalt S – der Behauptung des Klägers zufolge: im Auftrag der Beklagten - im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der N GmbH, sowie dem Abschluss eines Vertrages über die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten durch eben diese GmbH samt einer auf das Mietobjekt bezogenen Kaufoption tätig.
6Die N GmbH wurde am 13.11.2007 gegründet (vgl. UR.NR 1099 für 2007 B des Notars Dr. C, Bl. 52 ff d. A.). Gesellschafter dieser mit einem Stammkapital von 35.000,00 € ausgestatteten GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. auf die Verwaltung, die Anmietung für eigene Zwecke und zum Zwecke der Weitervermietung, ferner den Betrieb sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz ausgerichtet war, waren zu jeweils 50 % Frau W2 und die S2 GmbH. Ausweislich von dem Kläger vorgelegter – allerdings nicht unterzeichneter – schriftlichen Treuhandvereinbarungen vom 08.11.2007 (Bl. 44 – 47 d. A.) fungierte Frau W2 mit jeweils der Hälfte der von ihr übernommenen Geschäftsanteile (entsprechend jeweils 25 % des Stammkapitals) als Treuhänderin für die Beklagten zu 1) und zu 2), wohingegen die S2 GmbH jeweils die Hälfte der von ihr übernommenen Geschäftsanteile treuhänderisch für die Beklagten zu 3) und zu 4) hielt. Gemäß weiterer, von dem Kläger vorgelegter – nur auf Seiten der vorbezeichneten Treuhänder unterzeichneter – Darlehensverträge (Bl. 40 – 43 d. A.) verpflichteten sich die Beklagten, den Treuhändern die zur Aufbringung der Stammeinlage aufzubringenden Beträge in Höhe des jeweiligen Treuhandkapitals darlehensweise zur Verfügung zu stellen.
7Am 30.11.2007 wurde alsdann zwischen einerseits der N GmbH als Mieterin sowie andererseits den Eigentümern des Grundstücks N2straße 12, L samt aufstehenden Gebäuden als Vermietern der aus Bl. 175 ff d. A. ersichtlich Mietvertrag sowie ein von den vermietenden Eigentümern abgegebenes zeitlich befristetes, auf das Mietgrundstück bezogene Verkaufsangebot notariell protokolliert (UR-Nr. 1165 für 2007 B des Notars Dr. C in L). Unter § 13 des Mietvertrags war der N GmbH dabei die Gebrauchsüberlassung an Dritte, insbesondere die B B2 GmbH oder einen anderen Untermieter mit gleichem Geschäftsgegenstand gestattet.
8Mit jeweils auf den 23.12.2008 datierten Rechnungen, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 72 und Bl. 74 d. A. Bezug genommen wird, berechnete Rechtsanwalt S den Beklagten für „Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH…“ ein Honorar von insgesamt 7.918,97 € brutto ( Rechnung Nr. 110812/289); für „Beratung und Interessenvertretung Mietvertrag und Kaufvertrag…“ liquidierte er ein Honorar in Höhe von brutto 49.602,06 € (Rechnung Nr. 110812/292).
9Der Kläger hat daraufhin die Beklagten unter Vorlage der/des „Abtretungsvereinbarung und Ermächtigungsvertrags“ gemäß Bl. 39 d. A. aus originär eigenem sowie abgetretenem Recht des Rechtsanwalts S auf gesamtschuldnerische Zahlung der sich aus beiden Rechnungen vom 23.12.2008 ergebenden Honorarsumme (57.521,03 €) zunächst im Urkundsverfahren in Anspruch genommen. Nachdem er im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht keinen Antrag gestellt hat, haben die Beklagten gegen ihn ein klageabweisendes Versäumnisurteil erwirkt, gegen das der Kläger bei Abstandnahme vom Urkundsverfahren unter Weiterverfolgung der bisherigen Klageforderung Einspruch eingelegt hat (Bl. 323a f d. A.).
10Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten Rechtsanwalt S mündlich sowohl mit der anwaltlichen Vorbereitung und Betreuung der Gründung der N GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile die Beklagten als Treugeber hätten halten wollen, als auch mit dem Entwurf des Mietvertrages samt Kaufoption beauftragt. Dies habe sich vor dem Hintergrund der gesellschaftsintern zwischen einerseits den Beklagten als Minderheitsgesellschaftern sowie andererseits dem Mehrheitsgesellschafter der B2 GmbH geführten Streitigkeiten verstanden. Der Mehrheitsgesellschafter bzw. der hinter diesem stehende Treugeber habe – was unstreitig ist – Maßnahmen ergriffen, um die Beklagten aus der B2 GmbH herauszudrängen. Überdies habe sein Sohn, der Vermieter der von der B2 GmbH genutzten Geschäftsräumlichkeiten, - was ebenfalls unstreitig ist - ein Räumungsverfahren angestrengt. In dieser Situation hätten die Beklagten befürchten müssen, sämtliche Geschäftsanteile an der B2 GmbH und damit zugleich ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Sie hätten Rechtsanwalt S damit beauftragt, ihre Existenz für den Fall eines ihnen nachteiligen Ausgangs der gesellschaftsinternen Streitigkeiten abzusichern durch die Vorbereitung der Neugründung einer eigenen Gesellschaft, welche sodann als „Grundbesitzgesellschaft“ ein Geschäftslokal anmieten und dieses entweder der B2 GmbH oder einem anderen, eigens zu gründenden Unternehmen mit einem der B2 GmbH gleichlaufendem Geschäftsgegenstand untervermieten würde. Mit Blick auf die ihnen als Mitgesellschaftern der B2 GmbH obliegende Treupflicht und zur Vermeidung einer Befeuerung der durch den Mehrheitsgesellschafter initiierten Versuche, sie aus der B2 GmbH herauszudrängen, hätten die Beklagten nicht selbst als Gesellschafter der zu gründenden Grundbesitzgesellschaft, sondern lediglich als Treugeber auftreten wollen. Die Beklagten hätten sich zunächst auch ohne anwaltliche Hilfe persönlich um ein Mietgrundstück bemüht. Nach Übersenden eines ersten, auf das von ihnen gefundene Mietobjekt bezogenen Mietvertragsentwurfs durch die Vermieter im September 2007, hätten sich die Beklagten im Oktober 2007 an Rechtsanwalt S gewandt und diesen im Weiteren mit der Aushandlung des Mietvertrages über die in Rede stehenden Räumlichkeiten sowie einer auf das Mietgrundstück bezogenen Kaufoption beauftragt. Sämtliche der vorbezeichneten Aktivitäten seien von den Beklagten persönlich und nicht etwa von/für die B2 GmbH in Auftrag gegeben worden oder dieser gegenüber berechnet und/oder von dieser bezahlt worden.
11Der Kläger hat beantragt,
12unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.05.2012 – 29 O 11/11 –
131.
14a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR
156.468,84 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen,
16b) jeden einzelnen Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 1.450,13 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben;
172.
18a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 39.485,39 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen,
19b) jeden einzelnen der vier Beklagten zu verurteilen, weitere EUR 10.116,67 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als EUR 10.116,67 nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben.
20Die Beklagten haben beantragt,
21das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
22Die Beklagten haben es u.a. mit dem Einwand, nicht Auftraggeber der von Rechtsanwalt S in den vorbezeichneten Angelegenheiten entfalteten Tätigkeiten gewesen zu sein, die dieser jedenfalls aber auch nicht sach- und pflichtgerecht wahrgenommen habe, abgelehnt, die vorbezeichneten Honorarforderungen zu begleichen. Darüber hinaus haben sie Beanstandungen gegen die Aktivlegitimation des Klägers sowie gegen die formale Ordnungsgemäßheit der Rechnungen, ferner das Entstehen der darin u.a. eingestellten „Einigungsgebühr“ und insgesamt die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren vorgebracht. Sie haben darüber hinaus unter Hinweis auf von ihnen vorgelegte Rechnungen des Rechtsanwalts S (Anlagen B 4 bis B 7, Bl. 248 – 251 d. A.) behauptet, dass dieser die nunmehr ihnen gegenüber abgerechneten Tätigkeiten bereits der B2 GmbH in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt erhalten habe. Jedenfalls aber seien die geltend gemachten Honoraransprüche schließlich verjährt.
23Das Landgericht hat hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber der von Rechtsanwalt S zur Gründung der N GmbH entfalteten Tätigkeit war, Beweis erhoben durch Vernehmung des Rechtsanwalts S als Zeugen (Bl. 410 ff d. A.). Zur Angemessenheit des in der Rechnung Nr. 110812/89 vom 23.12.2008 bei der Ermittlung der Geschäftsgebühr in Ansatz gebrachten 2,5-fachen Gebührensatzes hat das Landgericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln (Bl. 432 ff d. A.) eingeholt. Alsdann hat es in dem angefochtenen Urteil der Klage unter entsprechender teilweiser Aufhebung des klageabweisenden Versäumnisurteils in Höhe eines Betrages von 4.135,25 € - resultierend aus der Rechnung Nummer 11081/289 („Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH“) - zuzüglich Zinsen stattgegeben. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf welche hinsichtlich der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung im Einzelnen verwiesen wird, hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
24Der auf der Grundlage der wirksamen Abtretung zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimierte Kläger könne lediglich für die mit der Rechnung Nr. 110812/289 liquidierte Tätigkeit die Gründung der N GmbH betreffend ein Honorar beanspruchen. Dass insoweit zwischen einerseits Rechtsanwalt S und andererseits den Beklagten ein die Gründung der vorbezeichneten Gesellschaft einschließlich des Abschlusses von Treuhandverträgen und Darlehensverträgen umfassendes Auftragsverhältnis bestanden habe, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge S habe glaubhaft bekundet, dass er von den Beklagten vor dem Hintergrund der streitigen Gesellschafterauseinandersetzung der B2 GmbH beauftragt worden sei, die Gründung einer „Grundbesitzgesellschaft“ vorzubereiten, deren wahre Gesellschafterstruktur durch für die Beklagten treuhänderisch agierende Gesellschafter habe verschleiert werden sollen; diese Besitzgesellschaft habe die Betriebsstätte anmieten sollen, in der durch eine ebenfalls noch zu gründende Betriebsgesellschaft der Betrieb habe geführt werden sollen. Diese Bekundungen des Zeugen S würden gestützt durch in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellte, als solche unstreitige objektive Umstände. Rechtsanwalt S stehe aus der nach alledem im Auftrag der Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der N GmbH entfalteten Tätigkeit jedoch nur ein Honorar in Höhe von zusammen 4.135,25 € zu. Die Beratung betreffend die Gesellschaftsgründung samt der Entwürfe der Darlehensverträge und der Treuhandvereinbarungen stellten eine mit einem Gebührenstreitwert von insgesamt 105.000,00 € zu bemessende Angelegenheit dar, nämlich der aus jeweils 35.000,00 € für jeden der drei Gegenstände (Treuhandvereinbarung, Darlehensvertrag, Gesellschaftsvertrag) gebildeten Summe, wobei sich der Wert der jeweiligen Gegenstände wiederum aus der Addition von 4 Teilstreiten zu jeweils 8.750,00 € - dem Wert der von den vier Beklagten jeweils über die Treuhänder übernommenen Geschäftsanteile – zusammensetze. Die aus diesem Gebührenstreitwert verdiente Geschäftsgebühr sei der Höhe nach gemäß dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer anhand eines als angemessen zu erachtenden Gebührensatzes von 2,0 zu bestimmen. Die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG (3 x 0,3) sei jedoch nur in Bezug auf die Gesellschaftsgründung, mithin aus einen Wert von 35.000,00 € angefallen, nicht jedoch auch bei den Darlehens- und Treuhandverträgen, da insoweit keine Auftraggebermehrheit vorgelegen habe, sondern jeweils die einzelnen Gesellschafter betroffen gewesen seien. Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG sei demgegenüber nicht entstanden. Zuzüglich der Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG ermittele sich daher insgesamt ein berechtigtes Honorar von 4.135,25 € brutto.
25Ein Honorar auch für die Tätigkeit „Mietvertrag und Kaufvertrag“ könne der Kläger demgegenüber nicht verlangen. Die Beklagten seien insoweit nicht passivlegitimiert, denn zwischen ihnen und Rechtsanwalt S sei kein Mandatsverhältnis mit dem Aufgabenbereich der Verhandlung/Vorbereitung eines Mietvertrags samt Kaufoption begründet worden. Aus dem Vortrag des Klägers und den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Verträge für die sich in Gründung befindliche N GmbH geschlossen werden sollten. Dass abweichend hiervon die Beklagten persönlich als Auftraggeber bzw. Vertragspartner des Anwaltsvertrages verpflichtet worden seien, lasse sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Dem stehe auch die Bekundung des als Zeuge vernommenen Rechtsanwalts S entgegen, der angegeben habe, dass Vertragspartner des Miet- und/oder Kaufoptionsvertrages die zu gründende Gesellschaft habe sein sollen.
26Die danach allein aus der Rechnung Nr. 110812/289 in Höhe eines Betrags von 4.135,25 € begründete Honorarforderung sei nicht durch Erfüllung erloschen. Dass die in dieser Rechnung abgerechnete Tätigkeit bereits anderweitig – gegenüber der B2 GmbH - abgerechnet worden und/oder bezahlt worden sei, sei nicht zu erkennen. Den Beklagten stünden weiter auch keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung zu; welcher konkrete Schaden ihnen auf Grund der behaupteten fehlerhaften Beratung durch Rechtsanwalt S entstanden sein soll, hätten die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Mit ihrer Verjährungseinrede könnten die Beklagten schließlich ebenfalls nicht durchdringen, weil die mit Schluss des Jahres 2007 in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist durch Einreichen des Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am 31.12.2010 und Zustellung am 08.01.2011 rechtzeitig gehemmt worden sei. Aus dem Umstand, dass der Kläger den Anspruch erst mit einem am 10.08.2011 bei Gericht eingehenden Antrag begründet habe, ergebe sich nichts anderes, da die letzte Verfahrenshandlung, nämlich der Zugang der Aufforderung zur Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 ZPO) auf den 10.02.2011 datiere, so dass die am 10.08.2011 eingegangene Anspruchsbegründung innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB und damit innerhalb der durch die Zustellung des Mahnbescheids noch gehemmten Verjährungsfrist eingegangen sei .
27Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung sucht der Kläger die weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auch des Honorars aus der Rechnung Nr. 110812/292 („Mietvertrag und Kaufvertrag…“) in Höhe eines Betrags von lediglich noch 32.740,95 € - der um die Einigungsgebühr verminderten Honorarforderung gemäß vorbezeichneter Rechnung - nebst Zinsen zu erreichen. Soweit das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten insoweit verneint habe, könne das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der von dem Kläger zur Begründung des von ihm verfochtenen Standpunkts vorgebrachten Argumente wird auf die im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung erfolgte Darstellung im Rahmen des nachfolgenden Abschnitts unter Ziffer II verwiesen.
28Der Kläger beantragt sinngemäß,
29das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2014 – 29 O 11/11 - teilweise abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.09.2014
30a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 22.624,28 € nebst Verzugszinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen,
31b) jeden einzelnen der vier Beklagten zu verurteilen, weitere 10.116,67 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als 10.116,67 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2009 zu zahlen haben.
32Die Beklagten beantragen,
33die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
34Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit dieses die Honorarklage abgewiesen hat, als jedenfalls im Ergebnis richtig. Nicht zu halten sei die erstinstanzliche Entscheidung allerdings, soweit sie – die Beklagten - darin zur Zahlung verurteilt wurden; mit ihrer hiergegen gerichteten eigenen Berufung suchen sie daher die vollumfängliche Klageabweisung unter entsprechender Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 18.05.2012 zu erreichen. Auch hinsichtlich der von den Beklagten zur Begründung sowohl des eigenen als auch der Abwehr des gegnerischen Rechtsmittels vorgebrachten Argumente im Einzelnen wird auf die im Rahmen des nachfolgenden Abschnitts II im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung erfolgende Darstellung verwiesen.
35Die Beklagten beantragen sinngemäß ,
36das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2014 – 29 O 11/11 – abzuändern und das klageabweisende Versäumnisurteil vom 18.05.2012 aufrechtzuerhalten.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
39Das Landgericht, so führt der Kläger aus, habe die Beklagten sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend zur Zahlung des in der der Rechnung vom 23.12.2008 für die „Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH“ ermittelten Honorars in Höhe des in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Betrages verurteilt.
40Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätzen samt Anlagen Bezug genommen.
41Der Senat hat mit Beschluss vom 27.01.2016 (Bl. 728 a d. A.) die Einholung eines Gebührengutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer L angeordnet; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vom 04.05.2016 verwiesen. Mit Beschluss vom 29.05.2015 (Bl. 660 f d. A.) und Verfügung vom 07.10.2015 (Bl. 707 d. A.) wurde dem Kläger aufgegeben, die den Rechnungen des Rechtsanwalts S an die B2 GmbH gemäß Anlagen B 4 bis B 7 zu Grunde liegenden Zeiterfassungslisten vorzulegen. Dem ist der Kläger hinsichtlich der Rechnungen gemäß den Anlagen B 4 bis B 6 nachgekommen. Die Vorlage auch der Zeiterfassungsliste zu der Rechnung gemäß Anlage B 7 hat der Kläger demgegenüber abgelehnt.
42II.
43Die – zulässigen – Berufungen der Parteien haben in der Sache in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang jeweils teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Klägers führt zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auch des sich aus der Rechnung Nr. 110812/292 vom 23.12.2008 für die Verhandlung des Mietvertrages samt Kaufoption geltend gemachten – um die 1,5 Einigungsgebühr verminderten – Betrages in Höhe von insgesamt 32.740,95 € nach Maßgabe des von dem Kläger formulierten Petitums. Die Berufung der Beklagten zieht demgegenüber die Verminderung des dem Kläger auf der Grundlage der Rechnung Nr. 110812/289 vom 23.08.2008 in Bezug auf die Gründung der N GmbH samt Treuhandvereinbarungen in dem angesprochenen Urteil zugesprochenen anwaltlichen Honoraranspruchs auf lediglich 3.768,73 € bei entsprechende Abänderung des Titels nach sich.
44Im Einzelnen:
451. Berufung des Klägers:
46Der Kläger nimmt die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Reduzierung der aus der Rechnung 110812/289 („Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH“) hergeleiteten Honorarforderung hin. Mit seiner Berufung verfolgt er ausschließlich den Honoraranspruch aus der Rechnung 110812/292 („Mietvertrag und Kaufvertrag“) weiter, wobei er auch hier nur eine gegenüber dem Rechnungsbetrag niedrigere Summe zur Zahlung verlangt; denn die in der vorbezeichneten Rechnung ausgewiesene Einigungsgebühr lässt er fallen.
47a) Soweit das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten für die mit der hier betroffenen Rechnung („Kostennote“) Nr. 110812/292 ermittelte Honorarforderung verneint, hält das angefochtene Urteil berufungsrechtlicher Überprüfung (§ 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht stand.
48aa) Die dem angefochtenen Urteil im hier betroffenen Punkt zu Grunde liegende Erwägung, dass von vornherein die „in Gründung befindliche“ N GmbH Mieterin und etwaige Käuferin des für den beabsichtigten Betrieb des Handels mit Lebensmitteln erforderlichen Objekts sein sollte, trägt die Ablehnung der Passivlegitimation der Beklagten für die aus der Vorbereitung des Abschlusses des Mietvertrags samt Kaufoption resultierende anwaltliche Honorarforderung nicht.
49(1) Für die Frage, wer Auftraggeber der von Rechtsanwalt S zur Verhandlung des Mietvertrags samt Kaufoption entfalteten Tätigkeit und Schuldner der hieraus resultierenden Honorarverpflichtung sein sollte, ist auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts und damit der Begründung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) abzustellen. Alles spricht dafür, dass der Auftrag im gegebenen Fall noch vor der Errichtung bzw. Gründung der N GmbH als vorgesehener späterer Mieterin lag mit der rechtlichen Folge, dass nicht diese, sondern die den Aufrag Erteilenden persönlich für die aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung resultierende Honorarforderung verpflichtet wurden.
50Den genauen Zeitpunkt der in Rede stehenden Auftragserteilung trägt der Kläger zwar nicht vor. Allerdings ergibt sich aus der E-Mail des für die Vermieter des Geschäftsgrundstücks handelnden Herrn C2 vom 15.10.2007 (Bl. 76 d. A.), mit welcher Rechtsanwalt S der Entwurf eines Mietvertrages („…B MV Version 09-2007.doc…“) übersandt wurde, ferner aus dem Aktenvermerk des Rechtsanwalts S vom 06.11.2007 („…in der Sache B2…“, Bl. 87 ff d. A.), dass Rechtsanwalt S bereits zu diesen Zeitpunkten der Auftrag zur Vorbereitung eines Mietvertrags ebenso wie ein solcher zur Prüfung der Bedingungen eines etwaigen Kaufs des ins Auge gefassten Mietobjekts erteilt war. Auf Letzteres weist der Umstand hin, dass bereits in der E-Mail des Herrn C2 vom 15.10.2007 angekündigt ist, „…alle Unterlagen auch zum Kauf der Liegenschaft…“ zu dem vereinbarten Besprechungstermin in den Büroräumlichkeiten des Rechtsanwalts S mitzubringen. Zu den genannten, die bereits erfolgte Auftragserteilung indizierenden Zeitpunkten befand sich jedoch die erst am 13.11.2007 mit der notariellen Protokollierung des Gesellschaftsvertrags errichtete bzw. gegründete N GmbH noch nicht im Gründungsstadium, sondern in der Phase der Vorgründung. Schließen aber mehrere an der späteren Gründung einer GmbH Beteiligten einen Vertrag ab, der schon vor der Errichtung der GmbH wirksam sein soll, so verpflichten sich die Gründungsbeteiligten im Zweifel selbst als Gesamtschuldner (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 11 RdNr. 19 und 20; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 11 RdNr. 37; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 11 RdNr. 2 – jew. m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier. Denn der Rechtsanwalt S erteilte Auftrag, den Abschluss eines Mietvertrags vorzubereiten sowie die Bedingungen eines etwaigen Kaufs des Mietobjekts zu verhandeln und zu sichern, sollte zweifelsohne bereits wirksam werden, noch bevor die als (Haupt-)Mieterin vorgesehene Objekt- bzw. „Grundbesitzgesellschaftgesellschaft, die N GmbH, bereits gegründet war. Anhaltspunkte dafür, dass der Anwaltsvertrag aufschiebend bedingt erst mit erfolgter Gründung der GmbH wirksam werde sollte, Rechtsanwalt S daher mit seiner sogleich entfalteten Tätigkeit während des Schwebezustands in „Vorleistung“ getreten wäre, lassen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
51(2) Die damit rechtsgeschäftlich begründete persönliche Haftung der Gründungsbeteiligten bzw. späteren GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die sie vorweg für die erst noch zu gründende GmbH eingegangen sind, erlischt auch nicht etwa mit der späteren Gründung oder Eintragung der GmbH. Erforderlich ist vielmehr die gesonderte Übernahme der im Vorgründungsstadium begründeten Verbindlichkeiten durch die Gründungsgesellschaft oder die GmbH durch Vertrag (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 11 RdNr. 26; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 11 RdNr. 38; Lutter/Hommelhoff/Bayer, a.a.O., § 11 RdNr. 2 – jew. m w. Nachw.). Eine solche, auf die Übernahme der im Vorgründungsstadium begründeten Verbindlichkeiten gerichtete Vereinbarung lässt sich dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O., § 11 RdNr. 23; vgl. auch BGH, NJW 2001, 1056 für eine als Außen-GbR agierende Vorgründungsgesellschaft analog § 128 HGB) jedoch ebenso wenig entnehmen wie dem Sachverhalt im Übrigen.
52(3) Die Frage, ob die vorstehenden rechtlichen Grundsätze im Falle einer Treuhandgründung nur auf die Treuhandgesellschafter oder aber (auch) auf die hinter diesen stehenden Treugeber anwendbar sind, bedarf dabei keiner Entscheidung. Im gegebenen Zusammenhang kommt es allein darauf an, dass die sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatserteilung noch im Vorgründungsstadium befindliche N GmbH als solche nicht verpflichtet werden konnte, und zwar weder durch die Treuhandgesellschafter noch deren Treugeber. In dieser Situation haften aber die Beklagten als diejenigen, die Rechtsanwalt S – insoweit unstreitig – zur Erbringung der anwaltlichen Tätigkeit herangezogen und mit der Verhandlung des Mietvertrages und den Bedingungen eines etwaigen käuflichen Erwerbs des Mietobjekts befasst haben.
53Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die später gegründete N GmbH als Hauptmieterin und damit sowohl Begünstigte als auch Verpflichtete des zu verhandelnden und verhandelten Mietvertrags vorgesehen war. Den Rückschluss darauf, dass diese bereits Auftraggeberin des vorausgegangenen Mandats war, lässt das nicht zu. Das gilt auch bei Würdigung des Umstandes, dass die durch ihren Geschäftsführer vertretene N GmbH später den am 30.11.2007 protokollierten Mietvertrag unterzeichnet hat. Dieser Handlung lässt sich allein die Billigung des von Rechtsanwalt S verhandelten konkreten Vertrags entnehmen, nicht aber auch die Übernahme der aus dem zu Grunde liegenden Mandatsverhältnis zu Lasten dessen Auftrageber/s resultierenden Verpflichtungen.
54bb)
55Die angefochtene Entscheidung erweist sich im hier betroffenen Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
56Soweit die Beklagten im gegebenen Zusammenhang einwenden, nicht sie persönlich hätten Rechtsanwalt S mit der Verhandlung des Mietvertrags und der Option eines etwaigen Kaufs durch die später gegründete N GmbH beauftragt, vielmehr sei Rechtsanwalt S dabei im Auftrag der B2 GmbH tätig geworden, überzeugt das nicht.
57Allerdings deutet der von Rechtsanwalt S am 06.11.2007 gefertigte Aktenvermerk (Bl. 87 ff d .A.), in dem Ausführungen „…In der Sache B2 betreffend das Objekt N2straße 10-12…“ niedergelegt sind, darauf hin, dass Rechtsanwalt S jedenfalls aus seiner Sicht bei der Verhandlung des Mietvertrags und der Bedingungen eines etwaigen Kaufs keine Abgrenzung zwischen einerseits der B2 GmbH und andererseits den Beklagten als deren Gesellschafter vorgenommen hat. Denn während sich die in dem vorbezeichneten Aktenvermerk festgehaltene Information des Vertreters der Vermieter darüber, dass der Geschäftsführer Stavros B „…in der Geschäftsführung nach wie vor völlig ungehindert …“ sei, nur dann erklären lässt, wenn (Haupt-)Mieterin die B2 GmbH sein sollte, weil es nur für deren Verpflichtung auf die Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten B ankam, was im Kontext mit der im 3. Absatz der Vermerks enthaltenen Formulierung „…meine Mandantin…“, auf deren Auftraggebereigenschaft hindeutet, weisen die Ausführungen des Rechtsanwalt S an anderer Stelle des Aktenvermerks, an der er von „…meinen Mandanten…“ spricht, darauf hin, dass er die Gesellschafter B vertritt. Ungeachtet der Bekundungen des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Zeugen S, nach denen die Beklagten Auftraggeber auch der hinsichtlich der Verhandlungen des Mietvertrags samt Kaufoption geführten Verhandlungen waren, und deren Würdigung durch das Landgericht keinen nach dem Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO relevanten Bedenken begegnet, sprechen die nachfolgenden Umstände maßgeblich gegen die Auftraggebereigenschaft der B2 GmbH, sondern gerade für die Mandatierung durch die Beklagten persönlich: Da nur der Beklagte zu 2) Geschäftsführer der B2 GmbH war, hätte nur er ein entsprechendes Mandat für die B2 GmbH (Verhandlung eines Mietvertrages und einer Möglichkeit des Kaufs des Mietobjekts) erteilen können. Zum damaligen Zeitpunkt wurde dabei unstreitig auch die Räumung der Geschäftsräumlichkeiten der B2 GmbH durch deren Vermieter erstrebt, so dass die Anmietung eines neuen Geschäftslokals durch diese – dementsprechend ein von ihr an Rechtsanwalt S zur Verhandlung eines alternativen Mietvertrages erteiltes Mandat – plausibel gewesen wäre. Der am 09.09.2009 gestellte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen lag damals auch noch in der Ferne, so dass die Absicht der Fortführung des Geschäftsbetriebs in anderen, durch die B2 angemieteten Geschäftsräumen und die Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Verhandlung eines entsprechenden Mietvertrags wirtschaftlich nachvollziehbar wäre. Dem steht jedoch entgegen, dass die Anmietung – insoweit unstreitig – nicht durch die B2 GmbH, sondern durch eine im Wege der Treuhandkonstruktion durch ihre Minderheitsgesellschafter eigens gegründete Objektgesellschaft erfolgen sollte, die ihrerseits die Untervermietung an eine sich mit dem operativen Geschäft befassende Gesellschaft betreiben würde. In dem Mietvertrag war dabei zwar vorgesehen, dass die B2 GmbH als das operative Geschäft des Einzel- und Großhandels mit Lebensmitteln betreibende Untermieterin in Betracht komme, das sollte gleichermaßen aber auch für eine andere Gesellschaft mit einem dem der B2 GmbH gleichlaufenden Unternehmensgegenstand, also für ein mit der B2 GmbH in Konkurrenz tretendes Unternehmen gelten. Dass die B2 GmbH die Entwicklung eines solchen Konzepts bzw. die Verhandlung eines solchen Mietvertrages in Auftrag gegeben hat, liegt fern. Gerade die von den Beklagten als Minderheitsgesellschaftern der B2 GmbH gewählte Treuhandkonstruktion verdeutlicht im Zusammenhang mit den diese veranlassenden Streitigkeiten mit dem Mehrheitsgesellschafter, dass es den Beklagten darum ging, sich eben diesen Streitigkeiten zu entziehen und ein „eigenes“ Unternehmen zur Sicherung ihrer eigenen ökonomischen Existenz zu betreiben – sei es unter „Mitnahme“ der B2 GmbH, sei es durch Gründung einer (weiteren) neuen, mit eben dieser in Konkurrenz tretenden Gesellschaft. Eben dies spricht aber dafür, dass die Beklagten persönlich Rechtsanwalt S mit der Verhandlung des Mietvertrages samt Kaufoption beauftragt haben. Hinzu kommt, dass eine Honorarverpflichung der B2 GmbH, mit der eine die etwaige Konkurrenz zur B2 GmbH vorbereitende anwaltliche Tätigkeit abgegolten werden würde, dem Mehrheitsgesellschafter nicht zuverlässig zu verbergen gewesen wäre. Denn eine solche Honorarverpflichtung wäre in den Jahresabschluss der B2 GmbH einzustellen gewesen; der mit den Beklagten in Streit liegende Mehrheitsgesellschafter hätte aber - über das in § 51 a Abs. 1 GmbHG statuierte Auskunfts- und Einsichtsrecht – Einsicht in die gesamte, dem Jahresabschluss dienende Buchhaltung nehmen können (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 51 a RdNr. 15 f) und dabei auch auf die hier in Rede stehende Anwaltsrechnung stoßen können. Die von den Beklagten angestrebte „Geheimhaltung“ ihrer unter Mitwirkung des Rechtsanwalts S vorbereiteten neuen wirtschaftlichen Existenz war daher nur zu erreichen, wenn die B2 GmbH weder an der Vorbereitung der Gründung der N GmbH noch an der Verhandlung des Mietvertrags beteiligt wurde.
58Spricht danach in der Gesamtwürdigung alles dafür, dass Rechtsanwalt S von den Beklagten persönlich und nicht von der B2 GmbH beauftragt wurde, so schließt das allerdings nicht aus, dass – wie die Beklagten dies behaupten - die hierauf resultierende Honorarverpflichtung gleichwohl der B2 GmbH in Rechnung gestellt und – veranlasst etwa durch den Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer - von dieser bezahlt wurde. Hierauf wird in anderem Zusammenhang einzugehen sein.
59b) Die von den Beklagten unter formalen Aspekten vorgebrachten Einwände gegen die Fälligkeit der Honorarforderung überzeugen ebenfalls nicht.
60aa) Soweit die Beklagten – als solches zutreffend – darauf hinweisen, dass in den Honorarrechnungen nicht auch angegeben ist, dass es sich bei den aufgeführten Gebührentatbestanden um solche des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG handele, dringen sie damit nicht durch. Das Weglassen der Zitierung des § 2 RVG macht die Rechnung bzw. Mitteilung der Berechnung des anwaltlichen Honorars des Rechtsanwalts nicht unwirksam. Es reicht vielmehr aus, wenn in der Rechnung vermerkt ist, dass nach den Vorschriften des RVG und des VV berechnet wird (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage, § 10 RdNr. 17 = 19. Aufl., § 10 RdNr. 8). Zwar fehlen auch diese Angaben in der hier zu beurteilenden, von Rechtsanwalt S aufgestellten Gebührenrechnung. Gleichwohl können die Beklagten sich unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf das Fehlen dieser Angaben zur Begründung einer formalen Unwirksamkeit der Rechnung berufen. Denn den unstreitig im Umgang mit anwaltlichen Honorar-Rechnungen erfahrenen Beklagten erschloss sich auf Grund eben dieser Erfahrung zweifellos, dass Rechtsanwalt S seine anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem Zeitaufwand, sondern anhand von Gebühren abrechnete, und dass es sich bei den im Zusammenhang mit den ausgeführten Gebühren und Nummern erwähnten VV um ein solches des RVG handelte.
61bb)
62Die Fälligkeit der Vergütung auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Kläger die Einigungsgebühr nicht mehr zur Zahlung fordert. Die Mitteilung einer neuen korrigierten Abrechnung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit der nunmehr in lediglich verringerter Höhe beanspruchten Anwaltsvergütung nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass die als solche nachvollziehbar und gemäß den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG spezifizierte Rechnungsforderung nunmehr um die als solche ohne weiteres ausgliederbare Einigungsgebühr reduziert und insoweit inhaltlich korrigiert wurde, beseitigt die Ordnungsgemäßheit der „verbliebenen“ korrigierten Abrechnung und die Einforderbarkeit des entsprechend verringerten niedrigeren Honorars nicht.
63c) Was die gegen die Höhe der berechneten Honorar-Forderung vorgebrachten Einwände der Beklagten angeht, gilt folgendes:
64aa) Soweit die Beklagten den Ansatz der „Mehrfachvertretungsgebühr“ gem. Nr. 1008 VV RVG für unberechtigt halten, weil nicht sie, sondern die N GmbH Auftraggeber sowohl in Bezug auf den Mietvertrag als auch die Kaufoption gewesen sei, vermögen sie damit aus den oben aufgezeigten Gründen, wonach die Beklagten, mithin eine Mehrheit von Auftraggebern Rechtsanwalt S mandatiert haben, nicht durchzudringen.
65bb) Was die – zutreffend – gegen das Entstehen einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG vorgebrachte und vorzubringende Beanstandung angeht, so macht der Kläger eine Einigungsgebühr nicht mehr geltend; auf die Fälligkeit bzw. Einforderbarkeit des verbliebenen niedrigeren Honorars bleibt das ohne Einfluss.
66cc) Ebenfalls nicht durchzudringen vermögen die Beklagten, soweit sie die Höhe ders bei der Errechnung der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) zu Grunde gelegten Gebührensatzes monieren. Nach dem hierzu eingeholten Gebührengutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Köln vom 04.05.2016 ist der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr bei Heranziehung der maßgeblichen Bemessungsparameter des § 14 Abs. 1 RVG nicht zu beanstanden, sondern als angemessen zu erachten. Diese Würdigung ist nachvollziehbar und plausibel; sie trägt insbesondere dem Umfang der von Rechtsanwalt S entfalteten Tätigkeit Rechnung, welcher den Mietvertragsentwurf mehrfach überarbeitet und in diesem Zusammenhang die in der Akte dokumentierten Tätigkeiten (vgl. Bl. 76, 87 ff, 122 f, 200 f d. A.) unternommen hat.
67dd) Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des in der Rechnung zu Grunde gelegten Gebührenstreitwerts von 2.642.800,00 €.
68(1) Soweit für die Verhandlung des Mietvertrags bzw. die Erarbeitung des Mietvertragsentwurfs ein aus der Brutto-Jahresmiete gebildeter Wert angesetzt ist, ist hiergegen nichts zu erinnern. Indessen ist in dem Mietvertrag die Grundmiete mit brutto 11.305,00 € vereinbart (vgl. Bl. 77, 156 d. A.), die monatliche Betriebskostenvorauszahlung mit 1.785,00 € brutto. Danach ermittelt sich ein Jahresbetrag der Brutto Grundmiete von 135.660,00 €, statt des in der Rechnung insoweit genannten Betrags von 142.800,00 €; auch nach der maßgeblichen RVG-Gebührentabelle Stand 2008 verlief dabei bei einem Wert ab 140.000,01 € ein Gebührensprung. Die Betriebskostenvorauszahlungen sind nicht wertbildend zu berücksichtigen (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG), weil die Höhe der letztlich auf die Nebenkosten entfallenden Zahlungen danach nicht feststeht.
69(2) Der für die Verhandlung und den Entwurf der Kaufoption in Ansatz gebracht Wert von 2.5 Mio € ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Denn die Bedingungen des von den Beklagten durch Ausübung der Option innerhalb der Bindungsfrist ohne weiteres zustande zu bringenden Kaufvertrags wurden von Rechtsanwalt S verhandelt, so dass sich die anwaltliche Tätigkeit sachlich nicht von dem Entwurf eines unterschriftsreifen Kaufvertrags unterscheidet. In beiden Fällen bestimmt sich der Gegenstandswert anhand des Werts der Sache (§ 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i. V. mit § 47 GKNotG).
70Indessen führt dies in der Summe der beiden Teilstreitwerte nicht zu einer Abweichung von der hier zu beurteilenden Gebührenrechnung. Denn der Gesamtwert von 2.635.660,00 € (135.660,00 € zzgl. 2,5 Mio. €) bewegt sich innerhalb derselben Gebührenstufe wie der Wert von 2.642.800,00 € (142.800,00 € zzgl. 2,5 Mio.); erst ab 2.650.000,01 € würde ein Gebührensprung eintreten (§ 13 RVG).
71d) Soweit die Beklagten einwenden, die von Rechtsanwalt S verhandelte Kaufoptionsvereinbarung sei „unsinnig“ gewesen, steht das der Honorarforderung nicht entgegen.
72Maßgeblich ist der von den Beklagten erteilte Auftrag. Die Beklagten könnten insoweit allenfalls eine unzureichende Beratung durch Rechtsanwalt S geltend machen, so dass ihnen ein Schaden durch die auf die Verhandlung des Kaufoptionsvertrags entfallende Honorarverpflichtung entstanden wäre. Indessen ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Beratungsverschulden des Rechtsanwalts S vorliegt. Denn dass die Unmöglichkeit der Finanzierung des für den Erwerb des Mietobjekts aufzubringenden Kaufpreises von vorneherein absehbar war, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten oder dem Sachverhalt im Übrigen nicht entnehmen.
73f) Mit ihrem Einwand, Rechtsanwalt S habe – u.a. – die in Rede stehende Honorarforderung bereits anderweitig – konkret: der B2g GmbH – in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten, dringen die Beklagten ebenfalls nicht durch.
74aa) Was die als Anlage B 4 von den Beklagten vorgelegte Rechnung des Rechtsanwalts S vom 14.11.2007 (Bl. 248 d. A.) an die B2 GmbH angeht, gilt Folgendes:
75Auf diese Rechnung bezieht sich der von dem Kläger vorgelegte, den Zeitraum vom 09.10. bis zum 25.10.2007 erfassende Zeitaufschrieb. Es ergeben sich hieraus indessen keine Anhaltspunkte, die den Schluss darauf zulassen, dass eben die in diesen Zeitraum fallenden Treuhandverträge und die Gründung der N GmbH oder in den Zusammenhang mit der Verhandlung des Mietvertrags und der Kaufoption fallende Tätigkeiten berechnet wurden. Die Aufstellung mag zwar - wie die Beklagten in Bezug auf den das Datum des 18.10.2007 betreffenden Zeitaufschrieb einwenden (Bl. 682 d. A.) - in zeitlicher Hinsicht eine Ungenauigkeit des Aufschriebs hinsichtlich des aufgeführten Termins mit Rechtsanwalt H und der anschließend notierten Tätigkeiten aufweisen. Entscheidend ist aber, dass sich diese Ungenauigkeit auf eine eindeutig nicht mit den vorliegenden Angelegenheiten in Zusammenhang stehenden Tätigkeit bezieht („Vorbereitung + Besprechung RA H wg. Strafanzeige W3“ bzw. „B3 und eV“). Indizielle Funktion, dass Rechtsanwalt S die im vorliegenden Prozess abgerechneten und von den Beklagten honoriert verlangten Tätigkeiten bereits der B2 GmbH in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten hat, entfaltet dieser Umstand nicht. Die Annahme eines Erfahrungssatzes, wonach ein Rechtsanwalt, der gegenüber einem Mandanten in Rechnungen diesem gegenüber erbrachte Leistungen angeblich unkorrekt bzw. unzutreffend abrechnet, dann generell auch fremde Leistungen mitabrechnet, verbietet sich.
76bb) Nichts anderes gilt hinsichtlich der zu der Rechnung vom 19.11.2007 gemäß Anlage B 5 (Bl. 249 d. A.) vorgelegten Zeiterfassungsliste (Bl. 676 f d. A.). Auch hier ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Tätigkeiten betreffend die streitgegenständlichen Angelegenheiten abgerechnet wurden. Die Beklagten vermögen mit der in Bezug auf den Aufschrieb zum 29.10.2007 vorgebrachten Beanstandung (Bl. 683 d. A.: „Rechtsanwalt S konnte zu dem Termin bei Notar C/Adresse: I um 11:00 Uhr - vgl. Bl. 348 d. A – unmöglich in nur 10 Minuten von der B4 Straße aus gelangen“), aus den vorbezeichneten Gründen auch hier nicht durchzudringen; es ergibt sich aus der Zeiterfassungsliste kein Hinweis darauf, dass Tätigkeiten abgerechnet wurden, die im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Angelegenheiten stehen.
77cc) Ebenso liegt der Fall hinsichtlich der Rechnung gemäß Anlage B 6 (Bl. 250 d. A.) und der hierzu vorgelegten Zeiterfassungsliste (Bl. 678 d. A.). Auch aus dieser Liste ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Abrechnung der streitgegenständlichen Angelegenheiten („Gründung N sowie Mietvertrag samt Kaufoption). Soweeit die Beklagten hinsichtlich der Aufschriebe zum 22.11.20007 und 23.11.2007 (Bl. 683 f d. A.) remonstrieren, lässt sich dem ein Hinweis auf die Abrechnung einer fremden Tätigkeit nicht entnehmen.
78dd) Auch die Rechnung gemäß Anlage B 7 vom 11.12.2007 (Bl. 251 d. A.) indiziert die Abrechnung der in Rede stehenden anwaltlichen Tätigkeit bereits gegenüber der B2 GmbH nicht. Der Kläger hat zwar im Termin am 02.12.2015 erklärt, die zu Grunde liegende Zeiterfassungsliste nicht vorlegen zu wollen (Bl. 718 d. A.). Allein diese Weigerung lässt indessen den Rückschluss darauf, dass mit der vorstehenden Rechnung die nunmehr gegenüber den Beklagten honoriert verlangte anwaltliche Tätigkeit berechnet wurde, nicht zu.
79Es ist grundsätzlich Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass die ihnen gegenüber geltend gemachte Forderung, soweit diese berechtigt, daher von ihnen zu erfüllen ist, durch Erfüllung bereits erloschen ist. Zur Darlegung und ggf. auch zum Nachweis ihrer Behauptung, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit des RA S und die daraus resultierende Honorarforderung bereits anderweitig (berechnet und) gezahlt wurde, haben sie sich auf die Rechnungen samt der diesen zu Grunde liegenden Zeiterfassungslisten bezogen. Selbst wenn RA S diese Listen den an die B2 GmbH adressierten Rechnungen beigefügt haben sollte, verfügen die Beklagten – selbst der frühere GF der B2 GmbH, A., zu dessen Händen sie gingen - hierüber nicht mehr, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B2 GmbH am 28.10.2010 eröffnet wurde, daher der Insolvenzverwalter diese Unterlagen in Besitz hat und keiner der Beklagten mehr einen Zugriff hat. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Vorlage der im Besitz des Klägers sich befindenden Zeiterfassungslisten gem. § 142 ZPO – und zwar unabhängig von der Beweislast – angeordnet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 142 RdNr. 2). Dies definiert aber die Folgen der Weigerung einer Partei, der Vorlageanordnung nachzukommen. Die Nichtbefolgung der Vorlageanordnung trotz nach Überzeugung des Gerichts bestehenden Besitzes einer Partei zieht keine Sanktion nach sich, sondern ist gem. §§ 286, 427 S. 2 ZPO frei zu würdigen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 142 RdNr. 15 und § 286 RdNr. 14 a und Zöller/Geimer, § 427 RdNr. 2 f). Darauf, dass die Behauptung der Beklagten, nach dem Inhalt der Zeiterfassungsliste betreffend den vorstehenden Zeitraum seien die hier in Rede stehenden Tätigkeiten abgerechnet worden, danach als wahr gewürdigt werden kann, kann danach nicht geschlossen werden. Nach dem von der Zeiterfassungsliste zur Rechnung gemäß Anlage B 7 erfassten Zeitraum ist es zwar grundsätzlich denkbar, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Angelegenheiten erbrachte Tätigkeiten mit einbezogen sind. Denn Mietvertrag und Kaufoption wurden am 30.11.2007 protokolliert. Jedoch wurden solche Tätigkeiten – etwa betreffend die Errichtung/Gründung der N GmbH - auch bereits in vorangegangenen Zeiträumen, wie sie mit den Rechnungen gem. den Anlagen B 4 bis B 6 erfasst sind, erbracht, ohne dass diese in den erwähnten Rechnungen bzw. den hierauf bezogenen Zeiterfassungslisten in Ansatz gebracht sind bzw. sich dort wiederfinden. Vor dem Hintergrund aber, dass sich aus den vorgelegten Zeiterfassungslisten keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige „Fremdabrechnung“ ergeben, liegt es fern, dass nunmehr gerade in der Rechnung gem. Anlage B 7 bzw. der ihr zu Grunde liegenden Zeiterfassungsliste Tätigkeiten liquidiert sind, die im Rahmen der hier gegenständlichen Angelegenheiten durch Rechtsanwalt S erbracht wurden. Dem steht es auch nicht entgegen, dass offenbar in der Vergangenheit bei den Abrechnungen des RA S keine genaue Trennung zwischen Angelegenheiten der B2 GmbH und den Minderheitsgesellschaftern gemacht, sondern beides gleichermaßen der Gesellschaft in Rechnung gestellt wurde. Soweit ersichtlich handelte es sich dabei um Streitigkeiten bezogen auf gesellschaftsinterne Unstimmigkeiten, nämlich das Gebaren der Minderheitsgesellschafter bzw. eines insoweit in der Form einer Innen-GbR gebildeten Konsortiums im Verhältnis dem Mehrheitsgesellschafter gegenüber und umgekehrt sowie in dieser Hinsicht wechselseitig vorgeworfener Pflichtverletzungen und angeblich unlauterer Einflussnahmen. Insoweit war zumindest ein Zusammenhang mit der Gesellschaft und der Gesellschaftsführung zu erkennen. Hier aber liegt der Fall anders, da es um die Gründung einer neuen Gesellschaft geht, die zwar als Objektgesellschaft das von ihr selbst gemietete – womöglich später erworbene – Geschäftslokal der B2 GmbH zum Betrieb des bisherigen Unternehmens (unter-)vermieten würde, dies gleichermaßen aber auch an ein anderes Unternehmen mit dem gleichen Geschäftsgegenstand und dann als Konkurrentin der B2 GmbH tun würde. Eine die vorstehenden Umstände einbeziehende Würdigung trägt daher ein Ergebnis, wonach Rechtsanwalt S die streitgegenständlichen Tätigkeiten bereits anderweitig, nämlich der B2 GmbH gegenüber abgerechnet und durch diese bezahlt erhalten hat, nicht.
80g) Die Beklagten dringen schließlich auch mit der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung nicht durch. Aus den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils dargestellten zutreffenden Gründen, die im gegebenen Zusammenhang entsprechen gelten und auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist die Verjährung auch der hier betroffenen Honorarforderung infolge der Zustellung der Mahnbescheide sowie der innerhalb der 6-Monatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB mit dem Eingang der Anspruchsbegründung bzw. dem damit zusammenfallenden Weiterbetreiben des Verfahrens erneut begründeten Hemmung (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht eingetreten. Die in dem Mahnbescheid aufgeführte Forderung war dabei auch hinreichend bestimmt bzw. individualisiert („Honorar Miet u Kaufv N2straße 10-12 Gross GbR, Kne 23.12.2008 RE-Nr. 110812/292 49.602,06 u Gründung N RE-Nr. 110812/289 7.918,97 vom 23.12.08“).
81Entgegen dem von den Beklagten verfochtenen Standpunkt beseitigt der Umstand, dass die Mahnbescheide als Urkundsmahnbescheide unstatthaft waren, die Hemmungswirkung nicht. Zwar führt nur eine wirksame Klage oder ein wirksamer Mahnbescheid die Hemmungswirkung nach Maßgabe von § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BGB herbei. Die (bloß) unzulässige Klage hemmt demgegenüber die Verjährung (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 RdNr. 5 m. w. Nachw.). Die Unstatthaftigkeit einer im Urkundenprozess erhobenen Klage berührt indessen nicht deren Wirksamkeit, wie allein schon aus dem Umstand folgt, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Urkundenprozess mit der Folge Abstand nehmen kann, dass der Rechtstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt (§ 596 ZPO) und dann nach den Regeln dieses Verfahrens eine Entscheidung herbeizuführen ist. Würde der Kläger die Abstandnahme vom Urkundenprozess wegen der erkannten Unstatthaftigkeit in diesem Verfahren erklären, käme bei dann anzunehmender Unwirksamkeit der Klage aber nur eine Entscheidung, nämlich die Abweisung als unzulässig in Betracht. Eine Bindung des Gerichts im anschließenden ordentlichen Verfahren in diesem Sinne ist aber weder ersichtlich noch sinnvoll. Nichts anderes kann für den Urkundenmahnbescheid (§ 703 a ZPO) bzw. einen im Urkundenverfahren unstatthaften Mahnbescheid gelten.
822.
83Berufung der Beklagten:
84a) Soweit die Beklagten gegenüber der Formulierung des sie verurteilenden Zahlungstenors des angefochtenen Urteils einwenden, dass damit der „eigenartigen Gesamtschuld“ bzw. dem Umstand nicht Rechnung getragen wurde, dass die Beklagten hinsichtlich der Mehrvertretungsgebühr nicht in einem Gesamtschuldverhältnis stehen, trifft das allerdings zu. Der Kläger hat dies in seinem erstinstanzlichen Klageantrag berücksichtigt, so dass das angefochtene Urteil insoweit zu korrigieren ist. Die Antragsfassung soll erkennbar der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG Rechnung tragen, also berücksichtigen, dass jeder der (mehreren) Auftraggeber nur die Gebühren und Auslagen schuldet, die er zu entrichten hätte, wenn der Rechtsanwalt allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre, der Rechtsanwalt aber die Gesamtvergütung (§ 7 Abs. 1 RVG) fordern darf, die regelmäßig höher ist als die Vergütung, die jeder der einzelnen Auftraggeber schuldet. Es liegt danach ein sog. „eigenartiges Gesamtschuldverhältnis“ vor (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2000, 529 f – RdNr. 8 gem. Juris; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 7 RdNr. 46), was bedeutet, dass ein Gesamtschuldverhältnis nur in Höhe des Betrages besteht, den der Rechtsanwalt von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann – hier also in Höhe von 22.624,28 € (= 18.892,00 € als 2,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG + 20,00 € Nr. 7002 VV RVG Auslagenpausche + 100,00 Fotokopiekosten + MwSt.). Die Formulierung des Klagepetitums bringt danach zutreffend zum Ausdruck, dass der Kläger zwar insgesamt 32.740,95 € zur Zahlung beansprucht, die Beklagten jedoch maximal in Höhe von 22.624,28 € als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.
85b) Auch die Beanstandung der Beklagten, das Landgericht habe ihren Einwand, dass für die Verhandlung von Darlehensverträgen kein Anlass bestanden, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, ist berechtigt.
86aa) Die von dem Kläger vorgelegten, teilweise nicht vollständig unterzeichneten und sämtlich undatierten Darlehensverträge zwischen den Beklagten und den Treuhändern, mit denen diesen jeweils zur „Einlageneinbringung“ in die N GmbH ein Darlehen in Höhe von 8.750,00 € von den Beklagten als Treugebern gewährt werden sollte, machen in der Tat keinen Sinn. Die Einzahlungen auf das Stammkapital bzw. die insoweit übernommenen Einlagen durch die Treuhandgesellschafter erfolgt im Verhältnis den Treugebern gegenüber in Erfüllung der mit diesen bestehenden Treuhandvereinbarungen. Der nach dem jeweiligen Darlehensvertrag begründeten Darlehensrückzahlungsverpflichtung der darlehensnehmenden Treuhänder-Gesellschafter steht danach die Verpflichtung der Treugeber gegenüber, den Treuändern die in Erfüllung bzw. Ausübung der Treuhand gemachten Aufwendungen – zu denen die auf das Stammkapital der Gesellschaft einzuzahlenden Einlagen zählen - im Voraus zu zahlen, jedenfalls aber sie zu erstatten (vgl. auch Ziff. 5 der – ebenfalls nicht unterzeichneten - Treuhandvereinbarungen). Die in Erfüllung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung von den Treuhändern an die Treugeber zu leistenden Zahlungen müssten den Treuhändern also sogleich von den Treugebern erstattet werden. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Entwurf der Darlehensverträge; diese machten rechtlich und wirtschaftlich machten keinen Sinn, da die Treugeber die Treuhänder-Gesellschafter ohnehin - sei es im Voraus, sei es nachträglich im Wege des Aufwendungsersatzes - mit den zur Bedienung der Einlageverpflichtungen erforderlichen Mitteln auszustatten hatten.
87bb) Der Entwurf der Darlehensverträge stellt sich danach als gegen die wohlverstandenen Interessen der Beklagten vorgenommene, insoweit pflichtwidrige Mandatsausübung dar, der Kläger hat den Beklagten den diesen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzten. Dieser besteht in der durch die Einbeziehung des auf diesen – sinnlosen – Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit entfallenden Werts in den Gesamtgegenstandswert eintretenden Erhöhung der wertabhängigen Gebühren. Die Beklagten sind gebührenrechtlich so zu stellen, wie sie ohne die in Rede stehende Tätigkeit stunden und daher von der hierauf auf sie entfallenen Gebührenforderung zu befreien. Die für die hier in Rede stehende Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr ist daher aus einem unter Außerachtlassen des Wertes der Darlehen gebildeten Gegenstandwert zu errechnen, mithin aus dem aus der Addition der Werte der Gesellschaftsgründung (35.000,00 €) und der Treuhandverträge (35.000,00 €) gebildeten Wert von 70.000,00 €. Die 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (Stand 2008) ermittelt sich daher auf lediglich 2.400,00 €, die sich wegen der nur hinsichtlich der Treuhandvereinbarungen bestehenden Auftraggebermehrheit nach Maßgabe von Nr. 1008 VV RVG um 747,00 € erhöht (0,9 Gebühr aus lediglich 35.000,00 €). Zuzüglich der Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (20,00 €) und der Umsatzsteuer in Höhe von 601,73 € (Nr. 7008 VV RVG) ermittelt sich daher ein Honorar von 3.768,73 €. Nur in Höhe dieses Betrages sind die Beklagten daher zur Zahlung der für die „Beratung und Interessenvertretung Gründung N GmbH“ geltend gemachten Vergütung verpflichtet
88cc) Soweit die Beklagten weiter hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil nur für die Vorbereitung der Gesellschaftsgründung zuerkannten Mehrfachvertretungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG einwenden, dass eine solche Erhöhung auch hier nicht angefallen sei, überzeugt das allerdings nicht. Denn die Tätigkeit des Anwalts bezieht sich hier trotz der von jedem einzelnen Treugeber übernommenen einzelnen Gesellschaftsbeteiligung auf denselben Gegenstand (vgl. Nr. 1008 Anm. Abs. 1 VV RVG). Bei der gebotenen lebensnahen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, 22. Aufl., Anhang VI RdNr. 409) ist die Tätigkeit einheitlich auf die Gründung einer Gesellschaft und den Entwurf des Gesellschaftsvertrags gerichtet, was den von dem Rechtsanwalt zu erbringenden Arbeitsaufwand schwerpunktmäßig definiert. Dieser wird sich in aller Regel auch nicht wesentlich unterscheiden, wenn der Rechtsanwalt die Tätigkeit für eine oder für mehrere an der Gründung der Gesellschaft zu beteiligende Personen entfaltet. Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der eine Gesellschaftsgründung für einen Gründungsbeteiligten vorbereitet wird vielmehr jedenfalls im Regelfall für die weitere gleichermaßen an der Gründung beteiligte Person geringer werden. Das rechtfertigt es, trotz mehrerer, mit jeweils selbständigen Anteilen an der Gesellschaftsgründung beteiligten Auftraggebern gebührenrechtlich Gegenstandsgleichheit anzunehmen.
89c) Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung geltend machen, dass das Landgericht in unzutreffender Würdigung der Aussage des Zeugen S zu der Feststellung gelangt sei, dass sie und nicht die B2 GmbH Auftraggeber der im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung entfalteten Tätigkeit gewesen seien, dringen sie damit nicht durch. Ungeachtet der Bekundungen des in erster Instanz vernommenen Zeugen S sprechen die bereits unter Abschnitt II. 1. a) bb) aufgezeigten Erwägungen auch im gegebenen Zusammenhang für die Mandatierung des Rechtsanwalts S durch die Beklagten persönlich. Denn die Gründung der Gesellschaft stellte sich danach gerade als ein Element der von den Beklagten unstreitig vor dem Hintergrund der gesellschafsinternen Streitigkeiten der B2 GmbH erstrebten Absicherung ihrer (eigenen) wirtschaftlichen Existenz durch Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten dar, in denen ein dem bisherigen Unternehmen gleichlaufendes Geschäft – sei es durch die B2 GmbH, sei es durch ein mit dieser konkurrierendes Unternehmen – betrieben werden würde. Dass die B2 GmbH Rechtsanwalt S in dieser Situation mit der anwaltlichen Vorbereitung der Gründung der N beauftragt hat, liegt fern.
90d) Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Beklagten einwenden, sie hätten nicht als Treugeber für sämtliche Stammeinlagen der GmbH, sondern nur für 50% hiervon fungieren wollen, so dass die von Rechtsanwalt S entwickelte bzw. vorbereitete Treuhandkonstruktion in diesem Punkt fehlerhaft gewesen sei. Dieser Einwand der Beklagten überzeugt angesichts des Umstandes nicht, dass die Beklagten unstreitig 100 % des Stammkapitals gezahlt haben, was unerklärlich bleibt, wenn sie mit lediglich 50 % hieran – über ihre Treuhänder – an der Gesellschaft beteiligt hätten sein wollen.
91e) Mit ihrem ebenfalls gegenüber der hier betroffenen Vergütungsforderung vorgebrachten Einwand, Rechtsanwalt S habe seine zu Grunde liegenden Tätigkeit bereits gegenüber der B2 GmbH berechnet und diese habe gezahlt, vermögen die Beklagten aus den bereits aufgezeigten Gründen auch im gegebenen Zusammenhang nicht durchzudringen.
923. Insgesamt kann der Kläger daher von den Beklagten als Gesamtschuldnern aus der Rechnung Nr. 110812/289 einen Betrag in Höhe von 2.879,80 € weitere 888,93 nach Maßgabe der Einschränkung des Klagepetitums von jedem Einzelnen von ihnen verlangen; aus der Rechnung Nr. 110812/292 schulden die Beklagten gesamtschuldnerisch 22.624,28 € und jeder Einzelne von Ihnen weitere 10.116,67 nach Maßgabe der sich aus dem Klagebegehren ergebenden Beschränkung. Zum Zwecke der Vereinfachung wurden die gesamtschuldnerischen sowie die nicht gesamtschuldnerischen Zahlungsverpflichtungen in dem Zahlungstenor des vorliegenden Urteils jeweils zusammengefasst.
93III.
94Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen haben sich nicht gestellt und waren nicht zu beantworten.
97Wert: 36.876,20 € (Berufung des Klägers: 32.740,95 €; Berufung der Beklagten:
984.135,25 €).
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Referenzen
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- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- § 47 GKNotG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- ZPO § 697 Einleitung des Streitverfahrens 1x
- ZPO § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- ZPO § 344 Versäumniskosten 1x
- ZPO § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren 1x
- 71 IN 368/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- Urteil vom Landgericht Köln - 29 O 11/11 6x
- GmbHG § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- RVG § 7 Mehrere Auftraggeber 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 3x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- RVG § 10 Berechnung 1x
- HGB § 128 1x
- ZPO § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung 1x