Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 123/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.8.2016 (1 O 424/15), berichtigt durch Beschluss vom 6.10.2016 (1 O 424/15), wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie nachstehend ersichtlich berichtigt wird und sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 11.12.2015 (1 O 424/15) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 183,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 11.12.2015 (1 O 424/15) aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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