Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 39/19

Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichtes Köln vom 30.01.2019 – 28 O 216/18 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1)   Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, das Bildnis und/oder den Namen des Klägers, wie in der Ausgabe der „A“ vom 18.02.2018, Seite 13, geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;

2)   die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Druckauflage der „A“ vom 18.02.2018;

3)   die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 593,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 zu zahlen.

II. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2) und 3) und wegen der Kosten des Berufungsverfahrens ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Hinblick auf den Tenor zu 2) abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu 3) und wegen der Kosten des Berufungsverfahrens abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.


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