1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2003 - 3 O 608/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die Klägerin begehrt die Rückzahlung erbrachter Leistungen für einen Anbau an das Haus der Beklagten sowie Aufwendungsersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, ihr stünden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. Bereicherungsrecht zu. Sie behauptet, Geschäftsgrundlage für ihre Zahlungen sei die gemeinsame Vorstellung der Parteien vom Fortbestand der Ehe und von der Schaffung einer dauerhaften wirtschaftlichen Berechtigung der Klägerin gewesen. Dies sei auch der Zweck ihrer Zahlungen gewesen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 28. Dezember 1999 habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie für das Verwendungsrisiko der getätigten Investitionen verantwortlich sein wolle. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass ihr Ansprüche aus §§ 996 BGB bzw. 951 BGB zuständen. Für welche Einzelmaßnahmen ihr Geld verwendet worden sei, könne sie allerdings nicht vortragen. Sie habe ihrem damaligen Ehemann das Geld zur Verfügung gestellt, der damit die Bauarbeiten selbständig durchgeführt habe.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Zahlungs- noch Aufwendungsersatzansprüche zu.
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1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung der in der Zeit von Juni 1998 bis September 2000 auf das Bausparkonto ihres Mannes bzw. am 11. Oktober 2000 auf dessen Sparkonto eingezahlten Beträge verlangen. Vertragliche Rückzahlungsansprüche sind nicht ersichtlich. Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB scheiden ebenfalls aus. Zum einen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Eigentum und Besitz an den von der Klägerin gezahlten EUR 26.722,17 erlangt. Zum anderen sind die Zahlungen der Klägerin als Leistungen an ihren damaligen Ehemann zu qualifizieren, da sie mit ihnen dessen Vermögen bewusst und zweckgerichtet gemehrt hat (vgl. BGH NJW 1999, 1393). Die Zahlung auf sein Bausparkonto verfolgte den Zweck, sein dortiges Guthaben zu erhöhen, damit das aufgenommene Darlehen über DM 235.000,00 zeitnah getilgt werden konnte. Die Einzahlung der DM 19.200,00 auf das Sparkonto ihres Mannes sollte diesen nach ihrem eigenen Vortrag in die Lage versetzen, die Rechnungen für die von ihm in Auftrag gegebenen Ausbauarbeiten zu begleichen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Leistung hat jedoch grundsätzlich im Leistungsverhältnis zu erfolgen (vgl. BGHZ 82, 28, 30).
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2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht wegen der von ihrem ehemaligen Mann vorgenommenen und von ihr mitfinanzierten Verbesserungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen am Hausgrundstück der Beklagten Aufwendungs- oder Verwendungsersatz verlangen.
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a) Ein Anspruch aus den §§ 601 Abs. 2 Satz 1, 683 Satz 1, 670 BGB scheidet aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann nicht - wie in § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB gefordert - Verwendungen auf eine geliehene Sache gemacht haben. Ihre Verwendungen bezogen sich allein auf das Hausgrundstück der Beklagten und dienten erst der Herstellung der Leihsache. Das Grundstück der Beklagten war ihnen nicht leihweise überlassen worden.
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Ein vertraglicher Verwendungssatzanspruch scheitert darüber hinaus an § 685 BGB, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie und ihr Ehemann im maßgeblichen Zeitpunkt der Investitionen nicht die Absicht hatten, von der Beklagten Kostenersatz zu verlangen (vgl. BGH NJW 1985, 313, 314; 1990, 1789, 1790; 2002, 436, 437). Die Klägerin und ihr Ehemann wollten den Anbau ausschließlich auf eigene Kosten und ohne Inanspruchnahme der Beklagten durchführen. Dass sie die Investitionen im Hinblick auf ein ihnen zugesagtes Wohnungsrecht und eine dauerhafte "wirtschaftliche Eigentümerstellung" erbrachten, steht dieser Beurteilung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, sondern stützt sie. Gerade wegen der Einräumung einer solchen Rechtsposition wollten sie nämlich von der Beklagten keinen Aufwendungsersatz verlangen.
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b) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus den §§ 683 Satz 1, 670 BGB oder aus § 684 Satz 1, 812 BGB zu. Die Klägerin hat kein Geschäft der Beklagten geführt. Zwar dürfte es sich bei der Errichtung eines Anbaus am Haus der Schwiegermutter zur Schaffung eigenen Wohnraumes um ein "auch fremdes" Geschäft handeln, so dass eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen des erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillens besteht. Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin im Streitfall kein fremdes Geschäft führen wollte. Nach ihrem eigenen Vortrag wollte sie nicht die Interessen der Beklagten, sondern ausschließlich ihre eigenen verfolgen. Ihr ging es nur um die Errichtung einer dauerhaften gemeinsamen Ehewohnung und um die Schaffung "wirtschaftlichen Eigentums" bzw. eines eigenen dauerhaften wirtschaftlichen Wertes (vgl. die Ausführungen der Klägerin auf S. 4 der Klageschrift sowie S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2003).
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Unabhängig davon steht einem entsprechenden Anspruch - wie bereits unter a) ausgeführt - § 685 Abs. 1 BGB entgegen.
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c) Verwendungsersatzansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis scheiden ebenfalls aus. Es fehlt an der erforderlichen Vindikationslage. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin (und ihr damaliger Ehemann) überhaupt (Mit)Besitzer des Hausgrundstücks der Beklagten, auf das sie Verwendungen machten, waren. Hatten die Eheleute bereits Besitz am Anwesen, so waren sie zumindest berechtigte Besitzer. Ihr Recht zum Besitz folgt aus der unstreitig bereits vor der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1999 zustandegekommenen mündlichen Absprache mit der Beklagten, wonach die Eheleute auf deren Grundstück einen Anbau errichten und diesen zukünftig dauerhaft und unentgeltlich nutzen dürften. Diese Absprache ist, soweit der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann darin ein Nutzungsrecht an der noch zu errichtenden Wohnung eingeräumt wurde, rechtlich als Leihvertrag (über eine künftige Sache) zu qualifizieren (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2000, 152 m.w.N.).
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d) Der Klägerin steht auch kein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zu Tage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGH NJW 1985, 313, 314 mwN). Dabei können allerdings Erwartungen, die eine Partei an den Eintritt oder das Bestehen bestimmter Verhältnisse knüpft, nur dann berücksichtigt werden, wenn die Gegenseite, wären sie als Bedingung gefordert worden, sich nach Treu und Glauben hierauf hätte einlassen müssen (ebenda).
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aa) Danach kann eine etwaige Vorstellung vom Fortbestand der Ehe im vorliegenden Falle nicht als Geschäftsgrundlage der Absprache zwischen den Parteien angesehen werden. Das Scheitern der Ehe ist im Verhältnis zur Beklagten allein dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte dieses Risiko übernehmen und gegebenenfalls dafür finanziell einstehen wollte. Eine derartige Risikoübernahme ergibt sich insbesondere nicht aus der Vereinbarung vom 28. Dezember 1999. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß die Beklagte der Klägerin und ihrem ehemaligen Mann ein dauerhaftes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Anbau eingeräumt hat.
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Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung stützt, betrafen anders gelagerte Sachverhalte und sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
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bb) Auch unabhängig von den obigen Erwägungen wäre die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin sie auf Aufwendungen stützt, die sie am 11. Oktober 2000 erbracht haben will. Denn zu diesem Zeitpunkt lebten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann bereits getrennt. Die Klägerin wusste damals bereits, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortbestehen würde. Leistungen nach Wegfall der angeblich zur Geschäftsgrundlage gewordenen Umstände sind jedoch nicht geeignet, Ausgleichsansprüche aus § 242 BGB a. F. zu begründen.
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cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorstellung von einem dauerhaften vertraglichen Nutzungsrecht und einer "wirtschaftlichen Berechtigung" der Klägerin am Anbau angesichts des unter c) dargestellten Inhalts der Absprache der Vertragsparteien als Geschäftsgrundlage angesehen werden kann. Denn sie wäre vorliegend nicht weggefallen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht das auf einem rechtlich als Leihvertrag zu qualifizierenden Rechtsverhältnis beruhende Nutzungsrecht der Eheleute an der von ihr erstellten Wohnung nach wie vor fort. Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung der Räume aufgegeben hat, ändert nichts an dem rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses (vgl. BGH, NJW 1985, 313, 315; 1990, 1789, 1790). Selbst wenn die Parteien eine Entlassung der Klägerin aus dem Leihverhältnis vereinbart hätten, so würde das insoweit unteilbare Leihverhältnis mit dem geschiedenen Ehemann der Klägerin, der die Wohnung nach wie vor nutzt, fortbestehen.
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dd) Es kommt daher nicht darauf an, ob, was für einen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB a. F. erforderlich wäre, der behauptete Wegfall der Geschäftsgrundlage zu für die Klägerin untragbaren und mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnissen geführt hat (vgl. BGH NJW 1985, 313, 315; 1995, 48). Dementsprechend braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob eine in der Ehezeit geschaffene dauerhafte Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung dem Zugewinnausgleich unterliegt (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 436, 437 a. E.).
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e) Die Klägerin kann Aufwendungsersatz auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Errichtung des Anbaus auf dem Grundstück der Beklagten überhaupt eine Leistung an diese gesehen werden kann. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB scheitert jedenfalls daran, dass der rechtliche Grund für die Errichtung des Anbaus, nämlich die unter c) dargestellte mündliche Absprache mit der Beklagten, nicht weggefallen ist. Diese Vereinbarung und das daraus resultierende Nutzungsrecht bestehen nach wie vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter d) cc) Bezug genommen.
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f) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB scheidet ebenfalls aus. Der mit der Investition in den Anbau verfolgte Zweck, nämlich die Schaffung einer dauerhaften Ehewohnung sowie eines dauerhaften unentgeltlichen Nutzungsrechtes wurde erreicht und ist auch nicht weggefallen. Dass die Klägerin zwischenzeitlich ausgezogen ist, ändert hieran nichts.
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g) Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB stützen. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie keinen Rechtsverlust im Sinne der §§ 946 bis 950 BGB erlitten. Sie hat nicht etwa in ihrem Eigentum stehende Materialien in das Haus der Beklagten eingebaut. Vielmehr hat sie ihrem Ehemann Geld zur Verfügung gestellt, der damit die Bauarbeiten selbständig durchgeführt hat.
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