Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (5. Zivilsenat) - 5 U 139/15

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. August 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 329.581,10 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Auskehrung von Erlösen aus der Vermietung verschiedener Immobilien des Schuldners, hinsichtlich derer zugunsten der Beklagten Grundpfandrechte bestellt und die Mietforderungen an sie abgetreten waren.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 109 - 116 Bd. II d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist:

3

Der Kläger kaufte am 25. November 2000 Erbbaurechtsanteile an den Grundstücken R. Straße 65 in H. , die er mit einem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kreissparkasse H. gewährten Darlehen, das mit einer Grundschuld i.H.v. 1.300.000 DM gesichert wurde, finanzierte. Wegen des Inhalts der insoweit abgegebenen Zweckerklärungen vom 12. Dezember 2000 und vom 12. November 2001 wird auf deren Ablichtungen (Bl. 131 Bd. 1 der Akten und Bl. 135 Bd. 1 der Akten) Bezug genommen. Am 15. Dezember 2000 wurde der Schuldner als Erbbauberechtigter und die Grundschuld im Grundbuch eingetragen.

4

Am 19. April 2001 kauften der Schuldner und sein Vater W. K. als GbR die Grundstücke in der J. Straße 20 a, b und 24 a, b in H.. Die Finanzierung erfolgte ebenfalls über ein von der Kreissparkasse H. gewährtes Darlehen, das mit einer Grundschuld i.H.v. 2.000.000 DM gesichert wurde. Wegen des Inhalts der insoweit erfolgten Zweckerklärungen vom 12. September 2001 (Bl. 137 Bd. 1 der Akten) und vom 2. Juni 2001 (Bl. 28 Bd. 1 der Akten) wird auf deren Ablichtungen verwiesen. Am 8. August 2002 wurde die GbR als Eigentümerin und die Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 17. April 2008 übertrug W. K. seinen Gesellschaftsanteil an der GbR auf den Schuldner. Am 5. November 2008 wurde der Schuldner als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

5

Am 18. November 2009 wurde in den Grundbüchern betreffend die Grundstücke in der R. Straße 65 und am 23. November 2009 in den Grundbüchern betreffend die Grundstücke in der J. Straße die Anordnung der von einem Dritten betriebenen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung eingetragen. Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Grundstücke in der J. Straße wurde am 23. November 2009, die der Grundstücke in der R. Straße am 4. März 2010 aufgehoben.

6

Daneben erwarb der Schuldner weitere Immobilien in H. , die über die V. Bank eG finanziert wurden. Hinsichtlich dieser Grundstücke wurde im Jahr 2010 jeweils auf Antrag der A. Bank AG die Zwangsverwaltung angeordnet.

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Die Beklagte kündigte am 8. März 2010 unter Berufung auf Nr. 26 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Geschäftsverbindung zu dem Schuldner. In dem Kündigungsschreiben heißt es: "Seit geraumer Zeit ist ihr Girokonto überzogen. Bereits mehrfach wurden Sie um Rückführung der Kontoüberziehung gebeten, bisher jedoch ohne Erfolg. Zusätzlich zur ungenehmigten Kontoüberziehung befinden Sie sich auch mit Ihrer Darlehensleistung im Rückstand.". Der Schuldner wurde aufgefordert, den Gesamtablösungsbetrag i.H.v. 3.666.057,24 € bis zum 30. März 2010 zu überweisen.

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Am 30. November 2012 wurde in dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des Schuldners die vorläufige Verwaltung angeordnet.

9

Die Grundstücke in der R. Straße 65 sowie in der J. Straße 20 a, b und 24 a, b sind zwischenzeitlich verkauft. Die neuen Eigentümer wurden am 11. September 2014 im Grundbuch eingetragen.

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Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskehr der vereinnahmten Mieten in Höhe von insgesamt 329.581,10 € sowie zur Zahlung von Nutzungsersatz i.H.v. 23.032,83 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der Mieten gemäß den §§ 143, 133 Abs. 1 S. 1 InsO. Die vom Schuldner an die Beklagte im Wege der Abtretung geleisteten Zahlungen seien Rechtshandlungen, die innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Die Zahlungen seien mit dem Vorsatz des Schuldners vorgenommen worden, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Dass dem Schuldner jedenfalls ab dem 1. März 2010 die Höhe der erheblichen bestehenden Verbindlichkeiten bekannt gewesen sei, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Er habe schon 2009 sein Girokonto überzogen und sei nicht in der Lage gewesen, die Überziehung zurückzuführen. Im Januar 2010 sei es zu Rückgaben von Lastschriften bezüglich der Konten bei der Beklagten gekommen. Hinsichtlich der Immobilien R. Straße und am J. Kloster seien Zwangsverwaltung- und Zwangsversteigerungsverfahren anhängig gewesen. Außerdem sei er mit Darlehensleistungen im Rückstand gewesen, so dass die Beklagte sich am 2. März 2010 veranlasst gesehen habe, die Geschäftsverbindung zu kündigen und 3.666.057,24 € fällig zu stellen. Ihm sei zudem bewusst gewesen, dass schon am 1. März 2010 Forderungen der Frau Sch. aus steuerrechtlichen Beratungen in Höhe von rund 8.000 € offen gewesen seien. Er habegewusst, dass die V. Bank eG nach Überziehungen fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt habe. Auch wenn aus dem Kündigungsschreiben vom 19. März 2010, das eine offene Forderung von 1.136.821,18 € nenne, nicht auf die am 1.März 2010 offene Forderung geschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass am 1. März 2010 jedenfalls eine erhebliche offene Forderung bestanden habe. Aus der Pkw-Finanzierung habe bei der F. Bank GmbH am 1. März eine offene Forderung von 12.023,07 € resultiert, die nach Abtretung durch die H. GmbH geltend gemacht worden sei. S. B. habe offene Forderungen aus Rechnungen der Jahre 2008 und 2009 gehabt. Der W. GmbH hätten Forderungen aus den Schlussrechnungen vom 22. Dezember 2009 und 1. Februar 2010 in Höhe von rund 7.000 € zugestanden. Die I. GmbH habe am 1. März 2010 eine offene Forderung von 1.319,78 € gehabt, die der Schuldner anerkannt habe. Ferner habe K. A. am 1. März 2010 eine offene Forderung aus einem Versäumnisurteil vom 16. März 2007 und dem darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss zugestanden. Soweit die Beklagte vermute, die Forderungen seien gestundet gewesen und zum Beweis das Zeugnis des Schuldners anbiete, sei dem nicht nachzugehen. Eine Beweisaufnahme über Vermutungen finde nicht statt, die Beweisaufnahme wäre eine verbotene Ausforschung. Die am 1. März 2010 offenen Forderungen seien bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden. Vielmehr seien weitere Forderungen hinzugekommen, die ebenfalls nicht beglichen worden seien, so dass nichts für eine Verbesserung der finanziellen Situation des Schuldners spreche.

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Durch die Zahlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Anspruch auf eine künftige Mietforderung eine Sicherung erst bewirken, wenn er werthaltig sei, was frühestens mit Erreichen des Nutzungszeitraums der Fall sei, für den die Miete geschuldet werde. Bei einer vor Beginn des Anfechtungszeitraumes erfolgten Abtretung von innerhalb des Anfechtungszeitraumes fällig werdenden Mietansprüchen der Schuldners sei auf den jeweiligen Nutzungszeitraum abzustellen, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bei einem normalen Mietvertrag über Grundstücke bis zum Heranrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Miete erlangt habe und zu keinem Zeitpunkt sicher sein könne, dass am Fälligkeitstage die Zahlung vom Mieter geschuldet werde (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08). Nicht benachteiligend wirkten der bloße Austausch gleichwertiger Sicherheiten. Eine solchermaßen Neutralität liege indes nicht vor, wenn der Schuldner als Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks über die Mietzinsen zu Gunsten des Grundpfandrechtsgläubigers verfüge. In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof zudem ausdrücklich klargestellt, dass aus den sachenrechtlichen Wirkungen der Grundschuldhaftung, die ein gegenwärtiges Pfandrecht an den Mietzinsforderungen begründe, nicht der insolvenzrechtliche Schluss gezogen werden könne, dass der persönliche Gläubiger keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung habe, wenn der dingliche Gläubiger vor der Pfändung durch den persönlichen Gläubiger sich zum Schutz seines dinglichen Rechts eine Sicherungszession habe geben lassen. Aus dem damit umschriebenen Rangverhältnis könne nicht auf die Masseneutralität einer Pfändung durch den Grundschuldgläubiger in Bezug auf künftige Forderungen geschlossen werden. Mithin seien die Wirkung der Rechtshandlung hier erst zu einem Zeitpunkt eingetreten als der Schuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sei und dies auch gewusst habe.

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Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO werde Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn der Anfechtungsgegner gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Da die Beklagte die kontoführende Bank des Schuldners gewesen sei, Lastschriften nicht mehr ausgeführt habe, gewusst habe, dass er trotz Mahnungen die Kontoüberziehung aus 2009 nicht ausgleichen und zudem die Darlehensforderungen nicht mehr bedienen konnte, habe sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und davon, dass die an sie geleisteten Zahlungen die übrigen Gläubiger benachteiligen würden, gehabt.

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Der Nutzungsersatzanspruch sei gemäß den §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 3, 2, 192, 987 Abs. 1 BGB i.H.v. 23.032,83 € begründet. Danach müsse die Beklagte gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen als Nutzungen ab dem Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung herausgeben. Insoweit reiche es nicht aus, den Anspruch nach Grund und Höhe zu bestreiten. Die Beklagte hätte vielmehr darlegen müssen, dass sie geringere Zinsen erzielt habe. Dem sei sie trotz Hinweis nicht nachgekommen. Der Kläger habe den Nutzungsersatz nachvollziehbar im Schriftsatz vom 8. Januar 2015 berechnet. Dem sei die Beklagte nicht entgegen getreten.

14

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen will.

15

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die an sie gezahlten Überschüsse aus der Hausverwaltung unterlägen nicht der Anfechtung. Da sie sowohl dingliche Sicherungsrechte an den vermieteten Immobilien gehabt habe und ihr darüber hinaus die Miet- und Pachtzinsforderungen abgetreten worden seien, habe die Auskehrung der Objekterlöse zu keiner Gläubigerbenachteiligung geführt. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheide aus, wenn persönliche Gläubiger des Schuldners keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber einem Sicherungsgläubiger hätten, weil dieser neben den dinglichen Grundpfandrechten auch Inhaber der Forderungen aus der Vermietung der belasteten Grundstücke sei. Durch die Abtretung der Mietforderungen seien diese dem Gläubigerzugriff von vornherein entzogen worden. Eine Zwangsvollstreckung durch Pfändung der Mietzinsforderungen wäre ihr gegenüber jeweils nachrangig gewesen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. September 2009 nicht seine Auffassung aufgegeben, dass die von vornherein bestehende doppelte Kreditsicherung durch Grundpfandrecht und Mietzession zu einer Masseneutralität der Mietzinszahlung an den Grundpfandgläubiger und Zessionar führe.

16

Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass der Schuldner seine Ansprüche auf die Überschüsse aus der Hausverwaltung in den Hausverwaltungsverträgen an sie abgetreten habe. Damit sei ihr eine Anschlusssicherheit zuteil geworden, die die Gläubigerbenachteiligung der Auskehrung der Überschüsse ausschließe.

17

Zudem habe das Landgericht auf unzureichender Tatsachengrundlage die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt. Hierbei habe es ihren Vortrag dazu, dass die Forderungen gestundet gewesen seien, zu Unrecht übergangen und den hierzu benannten Schuldner als Zeugen nicht gehört.

18

Die Beklagte stellt den Antrag,

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das am 11. August 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

20

Der Kläger stellt den Antrag,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

23

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

24

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 329.581,10 € (§§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO).

25

Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

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Die Abtretung der Überschüsse aus der Hausverwaltung und die Anweisung an die Hausverwaltung, die Überschüsse an die Beklagte auszuzahlen sind ebenso wie die zuvor erfolgte Vorausabtretung der Mietforderungen an die Beklagte Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne der §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO.

27

Diese Rechtshandlungen erfolgten im Zeitraum vom 18. März 2010 bis zum 8. November 2012 und damit innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO vor dem am 28. September 2012 eingegangenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

28

Durch die oben genannten Rechtshandlungen wurden die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wird. Maßgebend ist also, ob sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (Kreft/Kreft, Insolvenzordnung, 7. Aufl., § 129 Rn. 37 m. w. N.). Davon ist hier auszugehen. Durch die vom Schuldner veranlasste Überweisung der Überschüsse durch die Hausverwaltung wurde das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt. Ohne die Rechtshandlungen hätten sie zum haftenden Vermögen des Schuldners gehört und dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden.

29

Entgegen der Annahme der Beklagten hat sie an den Überschüssen kein insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt, das eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen würde (BGH, Urteil vom 9. November 2006, IX ZR 133/05, Rn. 8, juris).

30

Ein solches ergab sich nicht aus der Sicherungsabtretung der Mietforderungen. Dahinstehen kann, ob die Abtretung bereits am 7. April 2006 und am 26. April 2006 erfolgt ist, wofür die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Abtretungserklärungen sprechen. Die Sicherungsabtretung unterliegt ihrerseits ebenfalls der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Eine vor Beginn des Anfechtungszeitraums erfolgte Abtretung von innerhalb des Anfechtungszeitraums fällig werdenden Mietansprüchen des Schuldners wird erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bis zum Heranrücken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Rate erlangt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 12 und 13; BGH, Urteil vom 9. November 2006, IX ZR 133/05, Rn. 9).

31

Unerheblich für die Annahme der Gläubigerbenachteiligung ist, dass die Mietforderungen zugleich in den Haftungsverband der zu Gunsten der Beklagten bestellten Grundschulden fielen. Die eine Gläubigerbenachteiligung ausschließende Masseneutralität des Sicherheitentauschs ist nicht gegeben, wenn der Schuldner als Eigentümer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks über die Miet- oder Pachtzinsen zugunsten des Grundpfandgläubigers verfügt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17). Die Haftung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1123 Abs. 1 BGB ist nur eine vorläufige, weil die Mietansprüche weder der Verfügung des Schuldners noch dem wirksamen Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen sind (§§ 1123 Abs. 2, 1124 BGB). Dieser Zustand, die "potentielle Haftung", hält so lange an, bis der Grundpfandgläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung herbeiführt. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erstarkt diese "potentielle Haftung" zu einer voll wirksamen (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG), was bewirkt, dass die erfassten Mietforderungen für die Insolvenzgläubiger als Zugriffsobjekt nunmehr endgültig ausscheiden (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17). Unerheblich ist, dass die Verfügung über die Mietzinsen zugunsten des Grundpfandgläubigers in ihrem Erfolg nur die gesetzliche Haftung und Rangfolge aufrechterhält. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist stets nach dem realen Geschehen zu beurteilen; für fiktive oder hinzugedachte Ereignisse (Aufrechterhaltung der gesetzlichen Haftung und Rangfolge) ist kein Raum. Die Rechtsstellung des Grundpfandgläubigers ist in Bezug auf künftige Mietansprüche nicht sicherer als die eines Mobiliarpfandgläubigers. Eine Gläubigerbenachteiligung ist daher bei Zahlung der Miete an den Grundpfandgläubiger vor der Beschlagnahme des Grundstücks gegeben, weil die in anfechtbarer Zeit getilgte Mietforderung dem Gläubigerzugriff unterlag und den Insolvenzgläubigern die Möglichkeit endgültig abgeschnitten worden ist, sie aus dem Haftungsverband zu lösen (BGH, Urteil vom 17. September 2009, IX ZR 106/08, Rn. 17).

32

Der Schuldner handelte bei der Abtretung der Überschüsse aus der Hausverwaltung und der Anweisung an die Hausverwaltung, die Überschüsse an die Beklagte auszuzahlen mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung zu prüfen. Der Benachteiligungsvorsatz ist (auch bei kongruenten Deckungen) gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Zieles - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris). Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dessen Vorliegen ist auch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris).

33

Der Schuldner war zum Zeitpunkt der ersten hier in Rede stehenden Rechtshandlung am 18. März 2010 zahlungsunfähig.

34

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 14, juris).

35

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungspflichten zu genügen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 143/10). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010, IX ZR 70/08, Rn. 10, juris). Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte. Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer – nicht unwesentlichen – Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 21, juris).

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Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 12, juris). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, Rn. 12, juris).

37

Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH WM 2011, 1429). Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v. H. (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 16, juris).

38

Nach diesen Grundsätzen ist hier bereits von einer Zahlungseinstellung am 1. März 2010 auszugehen. Der Schuldner hatte zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungen gegenüber der Beklagten eingestellt. Er hat die ungenehmigte Kontoüberziehung trotz mehrfacher Aufforderungen nicht zurückgeführt und war mit Darlehensleistungen im Rückstand, was die Beklagte am 2. März 2010 zum Anlass nahm, die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Schuldner konnte den von ihr in Rechnung gestellten Gesamtablösungsbetrag in Höhe von 3.666.057,24 € nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 30. März 2010 und auch später nicht begleichen. Daran, dass die Nichtzahlung auf einem Mangel an liquiden Mitteln beruhte, bestehen keine Zweifel. Der Schuldner, der bereits 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, schob spätestens ab Anfang 2010 einen Forderungsbestand vor sich her. So konnte er auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der V. Bank eG nicht begleichen, was zur Kündigung der Geschäftsverbindung am 19. März 2010 und der Fälligstellung eines Saldos von 1.136.821,18 € führte. Daneben waren am 1. März 2010 Forderungen des K. A. aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil vom 16. März 2007 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2007 in Höhe von insgesamt ca. 4.400 €, der Steuerberaterin Sch. in Höhe von rund 8.000 €, der F. Bank GmbH in Höhe von 12.023,07 € und der W GmbH aus den Schlussrechnungen vom 22. Dezember 2009 und 1. Februar 2010 in Höhe von rund 7.000 € offen, die ebenfalls bis zur Eröffnung nicht bezahlt und zur Tabelle festgestellt wurden.

39

Soweit die Beklagte behauptet hat, diese Drittforderungen seien alle gestundet gewesen, war dieses Vorbringen prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die darlegungsbelastete Partei ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Willkür in diesem Sinne ist - wie hier - bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 99/14 –, Rn. 41, juris). Darüber hinaus ist die Stundung der Drittforderungen aber auch unerheblich. Die Beklagte macht nicht geltend, ihre eigene Forderung gegenüber dem Schuldner gestundet zu haben. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Unter eine Stundung fällt zwar auch ein bloßes Stillhalteabkommen. Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007, IX ZB 36/07). Bei der Annahme, ein Gläubiger habe stillschweigend in eine spätere oder nachrangige Befriedigung seiner Forderung eingewilligt, ist indes Zurückhaltung geboten. "Erzwungene Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, stehen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008, IX ZR 38/04, Rn. 22, juris). Mehr als eine "erzwungene Stundung" ist hier nicht anzunehmen. Die Beklagte hat ersichtlich allein vor dem Hintergrund der ihr bekannten desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse von der Vollstreckung abgesehen. Sie hielt eine Vollstreckung für aussichtslos und wollte nicht den sofortigen Zusammenbruch der Schuldnerin verantworten. Mithin ist schon allein aufgrund der Forderung der Beklagten von der Zahlungseinstellung des Schuldners auszugehen.

40

Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; dies hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 27, juris). Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen durch den Schuldner hat die Beklagte nicht dargelegt.

41

Der Schuldner kannte auch seine Zahlungsunfähigkeit. Dass er in dem hier interessierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 29, juris), ist auszuschließen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er nach der Kündigung der Geschäftsverbindung seine Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gegenüber unumwunden eingeräumt hat. Mit der nachfolgend geschlossenen Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der Überschüsse aus der Vermietung der Immobilien haben sich die Liquiditätssituation des Schuldners und damit die Befriedigungsaussichten der weiteren Gläubiger weiter verschlechtert.

42

Die infolge der Zahlungseinstellung begründete Vermutung für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners hat die Beklagte nicht widerlegt.

43

Die Beklagte kannte den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 8, juris). Bewertet der Gläubiger das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter. Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 25, juris).

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Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung und somit eine Zahlungsunfähigkeit hin. Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 35, juris). So liegt hier der Fall. Der Schuldner hat ausdrücklich erklärt, die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten mangels liquider Mittel nicht bezahlen zu können. Deutlicher konnte er auf seine Zahlungsunfähigkeit nicht hinweisen. Anhaltspunkte dafür, an diesen Angaben zu zweifeln, hatte die Beklagte nicht. Als Hausbank war ihr bekannt, dass sich der Schuldner in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Deshalb hat sie auch die Geschäftsverbindung gekündigt. Da der Schuldner als Vermieter und als Inhaber eines ...geschäfts weiter am wirtschaftlichen Leben teilnahm, musste die Beklagte damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten (wobei künftige Verbindlichkeiten ebenfalls in Betracht kommen) entstehen, die er nicht bedienen kann (BGH, Urteil vom 08. Januar 2015, IX ZR 203/12, Rn. 30, juris). Umstände, die geeignet sein könnten, die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

45

Der Zahlungsanspruch ist seit dem Tage der Insolvenzeröffnung am 31. Januar 2013 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 143 Abs. 1 InsO, 291, 288 Abs. 1 BGB). Dem Kläger stehen im Rahmen des Anfechtungsanspruchs Prozesszinsen seit Insolvenzeröffnung zu (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 96/04, juris).

46

Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen (§§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 3, 987 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urteil vom 24. April 2007, XI ZR 17/06). Danach errechnet sich hier ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 23.032,83 €.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.


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