Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (7. Zivilsenat) - 7 U 52/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juli 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus einer Hauptforderung von 145.123,48 Euro seit dem 15. August 2011 bis zum 10. Dezember 2013,

- aus 8.559,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 10.433,30 Euro ab 15. Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.944,73 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 11.604,36 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 10.039,34 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.555,07 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 4.886,68 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.755,05 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.329,85 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.744,53 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 11.235,84 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 10.442,41 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.464,81 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 10.620,25 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.963,80 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 9.629,88 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.935,02 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014,

- aus 9.121,15 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014,

- aus 9.002,25 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014,

- aus 9.315,70 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014,

- aus 6.228,05 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.653,88 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.954,38 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014,

- aus 10.858,49 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.319,08 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014,

- aus 10.678,13 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014,

- aus 11.795,24 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014,

- aus 10.912,53 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014,

- aus 10.912,53 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus einer Hauptforderung von 65.342,79 Euro seit dem 15. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2013 sowie ferner

- aus 2.820,45 Euro ab 15. Januar 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 3.269,69 Euro ab 15. Februar 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 3.913,24 Euro ab 15. März 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 4.143,44 Euro ab 15. April 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.652,20 Euro ab 15. Mai 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.290,13 Euro ab 15. Juni 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.688,35 Euro ab 15. Juli 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.562,97 Euro ab 15. August 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.250,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 3.996,95 Euro ab 15. Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 2.414,70 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.850,17 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.895,91 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.066,39 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.201,28 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.369,43 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.200,71 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.757,32 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.782,72 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 5.519,92 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.727,94 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 6.218,53 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 2.180,88 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 7.181,93 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013,

- aus 8.345,34 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.063,56 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.609,84 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.270,72 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.184,52 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.321,57 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.522,44 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.550,59 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.961,89 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014,

- aus 7.549,55 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014,

- aus 8.082,47 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.380,57 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014,

- aus 5.380,57 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014.

zu zahlen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils in Höhe von 3.420,40 Euro von der Zahlung von Rechtsverfolgungskosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagte 88 % und die Klägerinnen zu 1) und zu 2) 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1) und zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von  110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.985,18 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Ersatz von Verzugszinsen und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wegen nicht termingerechter Auszahlung der Boni für die Einspeisung von Strom aus deren Biogasanlagen in das Stromnetz der Beklagten in dem Zeitraum 2010 bis 2013 in Anspruch.

2

Die Klägerinnen betrieben in der Zeit von 2007 bis Anfang 2014 am Standort G. drei Biogasanlagen, mit denen sie Strom aus erneuerbaren Energien, und zwar ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen im Sinne der Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 EEG 2009 erzeugten. Den in den Blockheizkraftwerken ihrer Anlagen erzeugten Strom speisten sie in das Stromverteilungsnetz der Beklagten ein. Für den Betrieb der Biogasanlagen nutzten die Klägerinnen das Trockenfermentationsverfahren mit stapelbaren Substraten, die einen Wassergehalt von weniger als 70 % aufwiesen. Der Strom wurde in Kraft-Wärme-Koppelung produziert, was die Klägerinnen gegenüber der Beklagten nachwiesen. Die Klägerinnen beanspruchten deshalb von der Beklagten für den eingespeisten Strom neben der Grundvergütung den NawaRo-Bonus, den KWK-Bonus sowie den Technologiebonus als Zusatzvergütungen.

3

Die Klägerin zu 2) unterzeichnete am 06. Dezember 2010 ein Dokument "Erklärung zur Vergütungszahlung ogA", in dem sie sich gegenüber der Beklagten damit einverstanden erklärte, dass die Vergütung der eingespeisten elektrischen Energie auf Basis der jeweils aktuell veröffentlichten Preisregelungen entsprechend den "Allgemeinen Bedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Einspeisung elektrischer Energie der N. (AB-E)" entrichtet werden sollte. Die Parteien vereinbarten darin, dass die Zahlungen als monatliche Gutschrift "in der Regel jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem vorgenannten Gutschriftenintervall folgenden Monats" im sog. Gutschriftenverfahren erfolgen sollten. Dabei bestand Einvernehmen, dass Voraussetzung für die Erteilung der Gutschrift das rechtzeitige Vorliegen der zur Abrechnung erforderlichen Daten bei der Beklagten sein sollte.

4

Dem Anschlussnutzungsverhältnis der Klägerin zu 1) mit der Beklagten lag ebenfalls eine "Erklärung zur Vergütungszahlung EEG" zugrunde, die die Klägerin zu 1) am 03. August 2011 unterzeichnet hatte und mit der sie bestätigte, dass sie eine Vergütung der eingespeisten Energie auf Basis des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im Gutschriftenverfahren entsprechend den Regelungen der "Allgemeinen Bedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Einspeisung elektrischer Energie der N. (AB-E)" wünschte. In dem von der Klägerin zu 1) am 03. August 2011 ausgefüllten Vordruck war festgelegt, dass die Gutschrift monatlich abzüglich der an die Beklagte zu entrichteten Entgeltes für die Messung/Zählung in der Regel jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem vorgenannten Gutschriftenintervall folgenden Monats zu erteilen war, wobei die Erteilung der Gutschriften an das rechtzeitige Vorliegen der zur Abrechnung erforderlichen Daten und ggf. Nachweise bei der Beklagten anknüpfte.

5

Die in den jeweils unterzeichneten Erklärungen in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie enthielten unter Ziffer 15.2 zum Gutschriftenverfahren folgende Bestimmung:

6

"15.2 Gutschriftenverfahren

7

Vergütungszahlungen werden grundsätzlich im Gutschriftenverfahren durch N. vorgenommen. Voraussetzung ist die Erklärung des Einspeisers im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses.

8

Der Einspeiser erhält für jede Gutschrift einen Beleg. Die Gutschrift bzw. die Jahresendabrechnung erfolgen in der Regel zum 15. des Folgemonats, sofern N. die erforderlichen Daten und Nachweise rechtzeitig vorliegen."

9

Wegen der weiteren Einzelheiten der Anschlussnutzungsverhältnisse nimmt der Senat auf die Erklärungen der Klägerin zu 2) vom 06. Dezember 2010 (Anlage K 18, Band I Blatt 170 d. A.) und der Klägerin zu 1) vom 03. August 2011 (Anlage K 17, Band I Blatt 169 d. A.) zu den Vergütungszahlungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (AB-E 2009-04 – Anlage K 19, Band I Blatt 171 d. A.) Bezug.

10

Einige Bestandteile der EEG-Vergütung, nämlich die Zusatzvergütungen in Form des NawaRo-Bonus, des KWK- und des Technologieboni, zahlte die Beklagte in den Jahren 2009 und 2010 nicht an die Klägerinnen aus, da sie – gestützt auf eine undatierte, über das Internet abrufbare Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Umwelt – der Ansicht war, dass die Klägerinnen nicht alle erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme des KWK-Bonus sowie eines Technologiebonus in der gebotenen Form erbracht hätten.

11

Mit Schreiben vom 24. August 2010 forderte die Klägerin zu 2) die Beklagte zur Erstellung einer Jahresendabrechnung für das Jahr 2009 auf. Mit weiterem Schreiben vom 29. September 2010 mahnte sie die Beklagte erneut, ihr eine korrigierte Gutschriftenanzeige für 2009 zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Technologiebonus auszugleichen. Die Beklagte legte daraufhin mit Schreiben vom 01. Dezember 2010 der Klägerin zu 2) dar (Anlage K 20, Band I Blatt 174 d. A.), dass sie bei ihrer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass weder ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf die erhöhte Vergütung gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 (Technologiebonus) noch auf den KWK-Bonus gemäß § 66 Abs. 1  Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 bestünde. Das Schreiben schließt mit der Bitte der Beklagten an die Klägerin zu 2) ab, den Sachverhalt einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Sollte für das Jahr 2010 das geforderte Gutachten erbracht werden können, so könnte die Klägerin zu 2) den Technologiebonus und, sofern die Anlage auch in KWK betrieben und dies entsprechend nachgewiesen würde, auch die erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 durchaus beanspruchen.

12

Da eine Zahlung im Folgenden ausblieb, strengte die Klägerin zu 2) vor dem Landgericht Halle unter der Geschäftsnummer 4 O 23/11 eine Vergütungsklage an, mit der sie die Bezahlung des KWK-Bonus, des Technologiebonus für Trockenfermentation und des sog. NawaRo-Bonus für das Jahr 2009 geltend machte. Das Landgericht Halle gab der Klage mit dem am 26. September 2013 verkündeten Einzelrichterurteil im ganz überwiegenden Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 144.538,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2011 sowie weiterer Zinsen für die Zeit bis zum 16. Dezember 2010 in Höhe von 8.529,50 Euro. Beide Klägerinnen forderten die Beklagte daraufhin jeweils mit Schreiben vom 13. November 2013 auf, die noch offenen Vergütungsforderungen auch für den Zeitraum ab 2010 bis 2013 inklusive Verzugszinsen auszugleichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2013 wiederholten sie die Mahnungen jeweils unter Vorlage einer Forderungsübersicht zur offenen EEG-Vergütung und Verzugszinsen aus den Jahren 2010 bis 2013.

13

Die Beklagte zahlte am 10. Dezember 2013 auf die Hauptforderungen der Klägerinnen aus den Jahren 2010 bis 2012. Die Zusatzvergütungsbestandteile für den im Jahr 2013 in ihr Netz eingespeisten Strom glich sie am 22. April 2014 aus. Die Erstattung von Verzugszinsen lehnte sie indessen mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 ab. Unter dem 19. Dezember 2013 bezifferten die Klägerinnen ihren Zinsschaden sowie die Kosten der Rechtsverfolgung und forderten die Beklagte erneut auf, die Verzugszinsen auf die nachgezahlten Boni auszugleichen. Die Beklagte wies die Forderung der Klägerinnen mit Schreiben vom 06. März 2014 endgültig mit der Begründung zurück, dass sie die eingetretene Verzögerung bei Tilgung der EEG-Zusatzvergütung im Rahmen des Gutschriftenverfahrens nicht zu vertreten habe.

14

Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit der Zahlung der geltend gemachten Boni in Schuldnerverzug geraten sei, da sie versäumt habe, auch in Ansehung dieser Vergütungsbestandteile zum 15. Werktag eines jeden Folgemonats eine Gutschrift zu erteilen. Direkt mit Einspeisung des Stromes aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz der Beklagten sei der Anspruch auf die EEG-Vergütung auch hinsichtlich des beanspruchten Technologie-Bonus, des NawaRo-Bonus und der KWK-Zusatzvergütung entstanden und gemäß § 271 BGB fällig geworden. Den Klägerinnen hätten daher entsprechende Gutschriften für die Grundvergütung und die Boni in Höhe des vollen Vergütungssatzes zugestanden. Zu etwaigen Abzügen bzw. Sicherheitsabschlägen von den Gutschriften sei die Beklagte dagegen nicht befugt gewesen. Da die Parteien die Leistungszeit für die Erteilung der Gutschriften einvernehmlich nach dem Kalender bestimmt hätten, sei eine verzugsbegründende Mahnung im Streitfall entbehrlich gewesen. Denn ausweislich der von der Beklagten vorformulierten und den Klägerinnen mit ihrer Unterschrift akzeptierten Bestätigungserklärungen zur Vergütungszahlung hätten sie sich auf das sog. Gutschriftenverfahren verständigt, nach dem monatliche Zahlungen bis zum 15. Kalendertag eines Folgemonats zu leisten gewesen seien. Sie sind überdies der Meinung gewesen, dass hier aber auch aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen ein sofortiger Verzugseintritt ohne Mahnung nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB gerechtfertigt sei. Denn die Beklagte habe in dem Anschlussnutzungsverhältnis das Gutschriftenverfahren vorgegeben. Sie habe deshalb auch genau gewusst, wann die Gutschriften zu erteilen gewesen seien. Die Messung und Gutschriftenerteilung habe in ihrem alleinigen Verantwortungsbereich gelegen, so dass hier auch kein Anlass für eine Mahnung bestanden habe. Zumindest habe es deshalb keiner gesonderten Mahnung mehr bedurft, weil die Beklagte die Auszahlung der Zusatzvergütungsbestandteile für den KWK-Bonus sowie den Technologiebonus mit dem an die Klägerin zu 2) adressierten Schreiben vom 01. Dezember 2010 ernsthaft und endgültig verweigert habe (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Denn darin habe die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zu 2) auf die Zusatzvergütungsbestandteile kategorisch zurückgewiesen.

15

Die Klägerinnen haben darüber hinaus behauptet, dass sie die Zahlung der EEG-Vergütung wiederholt bis Mitte des Jahres 2010 fernmündlich angemahnt hätten. Es sei ihnen indessen nicht möglich gewesen, von der Beklagten eine berichtigte Jahresendabrechnung 2009 sowie die Auszahlung der Gutschriftenbeträge entsprechend den Bonusregelungen für Stromlieferungen 2009 zu erhalten.

16

Sie haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte den eingetretenen Schuldnerverzug zu vertreten habe. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum könne sich diese jedenfalls nicht berufen. Dass sie sich in diesem Zusammenhang auf eine Auslegungshilfe des Bundesumweltministeriums gestützt habe, habe sie nicht schon entlasten können. Denn die von ihr herangezogene Auslegungshilfe sei gänzlich unverbindlich gefasst worden und schon aus diesem Grunde nicht mit der bei einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur vorliegenden Situation vergleichbar.

17

Hilfsweise könnten sie von der Beklagten aber zumindest Fälligkeitszinsen nach Maßgabe der §§ 343, 353 HGB beanspruchen. Hierzu haben sie vorgetragen, dass die Parteien Kaufleute im Sinne des § 1 HGB seien und es sich bei dem Anschlussnutzungsverhältnis letztlich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB handele.

18

Außerdem seien sie berechtigt gewesen, auf die Zinsforderung ihrerseits wiederum Verzugszinsen geltend zu machen. Das Zinseszinsverbot aus § 289 BGB stünde nicht entgegen. Denn die Zinsforderungen seien hier letztlich zu ihrer Hauptforderung geworden und die Klägerinnen könnten hieraus ihren Verzugsschaden berechnen.

19

Die Klägerinnen haben beantragt,

20

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 58.002,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.762,76 Euro seit dem 10. Dezember 2013 sowie aus weiteren 27.239,89 Euro seit dem 22. April 2014 zu zahlen;

21

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 44.982,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.755,88 Euro seit dem 10. Dezember 2013 sowie aus weiteren 21.226,65 Euro seit dem 22. April 2014 zu zahlen;

22

3. die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils in Höhe von 3.420,40 Euro von der Zahlung von Rechtsverfolgungskosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen freizustellen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie ist der Meinung gewesen, dass sie sich keineswegs in den Jahren 2010 bis 2013 mit ihrer Pflicht zur Zahlung der um die Boni erhöhten Einspeisevergütung in Schuldnerverzug nach § 286 BGB befunden habe. Eine verzugsbegründende Mahnung, die hier für den Leistungszeitraum ab 2010 gefehlt habe, sei keineswegs nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insbesondere hätten die Parteien die Leistungszeit nicht im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt. Eine Leistungszeit für die Gutschriftenerteilung sei weder in dem hier anwendbaren EEG 2004 noch in den Nachfolgebestimmungen des EEG 2009 geregelt. Auch könne dem EEG 2012 kein Mahnungssurrogat entnommen werden. Soweit § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 erstmals regelt, dass auf die zu erwartende EEG-Vergütung "angemessene" monatlich Abschläge vom Netzbetreiber zu zahlen seien, enthalte die Vorschrift indessen keine verzugsrechtlich relevante Leistungszeitbestimmung. Letztlich könnten die Klägerinnen sich auch nicht auf die Vorschrift des § 19   Abs. 2 EEG 2014 stützen, da die Regelung nicht auf die hier von den Klägerinnen begehrte finanzielle Förderung anwendbar sei. Tatsächlich würden die Klägerinnen nämlich nicht Zinsansprüche auf Abschlagsforderungen geltend machen, sondern vielmehr Zinsen auf die nach dem EEG gerechtfertigte endgültige Vergütung verlangen. Soweit die Klägerinnen mit der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit für die Abschlagszahlungen argumentieren würden, passe dies nicht mit dem wirklichen Klagebegehren zusammen. Für einen Anspruch auf Zahlung von Abschlägen sei im Übrigen auch dann kein Raum mehr, sobald die Jahresendabrechnung für den fälligen EEG-Vergütungsanspruch zu erstellen gewesen sei.

26

Auf eine Mahnung habe hier schließlich auch nicht aus besonderen Gründen nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB verzichtet werden können. Allein aus der Tatsache, dass die Parteien das Gutschriftenverfahren vereinbart hätten, könnten die Klägerinnen jedenfalls noch keinen besonderen Grund im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB herleiten. Das Mahnungserfordernis sei überdies nicht wegen einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entfallen. Insbesondere könne dem an die Klägerin zu 2) adressierten Schreiben vom 01. Dezember 2010 keineswegs eine solche unmissverständliche Leistungsverweigerung entnommen werden, wie insbesondere aus der letzten Passage des Schreibens deutlich hervor ginge. Ungeachtet dessen habe sich eine angebliche Erfüllungsverweigerung zumindest nicht – antizipiert – auf die erst zukünftig im Jahr 2011, 2012 und 2013 fällig werdenden Vergütungsansprüche beziehen können. Letztlich habe ein Schuldnerverzug aber in jedem Fall deshalb ausscheiden müssen, weil sie den Verzug nicht zu vertreten habe. Die Rechtslage sei hier hinsichtlich der besonderen Vergütungsvoraussetzungen für die Bonizahlungen unklar gewesen. Neben Auslegungsfragen zu offenen Rechtsbegriffen hätten auch zahlreiche technische Detailfragen einer vorherigen Klärung bedurft. Sie habe deshalb eine von dem BMU hierzu im Jahre 2007 veröffentlichte Auslegungshilfe herangezogen, die sich zu den jeweiligen Nachweiserfordernissen für den Technologiebonus und den KWK-Bonus verhalten habe, und ihre damalige Rechtsposition auf dieser Grundlage sorgfältig unter Auswertung aller in Frage kommender Quellen gebildet.

27

Soweit eine Pflicht zur Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Vergütungsbestandteile bestanden haben möge, sei sie dieser Verpflichtung aber vollumfänglich nachgekommen. Denn sie sei nur verpflichtet gewesen, "angemessene" Abschlagszahlungen zu leisten, die sie zum 15. Kalendertag eines Monats auch gezahlt habe. Da die gesetzlichen Vergütungsvoraussetzungen für die Bonuszahlungen in der Regel erst mit der Jahresendabrechnung zum 28. Februar des Folgejahres hätten festgestellt werden können, sei sie befugt gewesen, einen Abzug bei den Abschlägen vorzunehmen.

28

Soweit die Klägerinnen hilfsweise Fälligkeitszinsen nach §§ 353, 343 HGB beanspruchen würden, hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden Anschlussnutzungsverhältnissen nicht um Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB handele. Denn dem Anspruch auf Zahlung einer EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom liege ein gesetzliches Schuldverhältnis zugrunde.

29

Das Landgericht hat mit dem am 17. Juli 2015 verkündeten Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass den Klägerinnen jeweils ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 280  Abs. 1, 286, 288 Abs. 2 BGB in der geltend gemachten Höhe zustünde. Die Beklagte habe auf die nach § 271 BGB sofort fälligen und durchsetzbaren Ansprüche der Klägerinnen auf Zahlung der Einspeisevergütung nebst NaWaRo-Bonus, KWK-Bonus und Technologiebonus für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nicht rechtzeitig gezahlt. Einer verzugsbegründenden Mahnung habe es nicht bedurft, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt worden sei. Nach den zugrunde liegenden Erklärungen der Klägerinnen zur Vergütungszahlung vom 03. August 2011 hinsichtlich der Klägerin zu 1) und vom 06. Dezember 2010 hinsichtlich der Klägerin zu 2) in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätten die Parteien das sog. Gutschriftenverfahren vereinbart. Danach seien die monatlichen Gutschriften aber jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem Gutschriftenintervall folgenden Monats zu erteilen gewesen. Diese Leistungszeitbestimmung sei hinreichend konkret und genüge damit als Mahnungssurrogat der Warn- und Informationsfunktion des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht sei dabei davon ausgegangen, dass die unterjährig erteilten Gutschriften jeweils die volle, endgültige EEG-Vergütung habe umfassen sollen und nicht bloß vorläufige Abschläge. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Jahreseinspeisemenge letztlich erst nach Ablauf eines Kalenderjahres habe endgültig feststehen können. Es könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich nicht verlangt werden, dass der Anlagenbetreiber sämtliche Vergütungsvoraussetzungen fortlaufend Monat für Monat nachweisen müsse. Es reiche vielmehr aus, dass der Netzbetreiber anhand der gemessenen Einspeiseleistung die Einspeisevergütung nebst der zu berücksichtigenden Boni zumindest vorläufig berechnen könne. Die Beklagte habe den eingetretenen Verzug im Ergebnis auch nach § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten, denn sie habe sich nicht zu entlasten vermocht. Sie könne sich insbesondere nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, sondern habe das Risiko einer Fehleinschätzung der Rechtslage letztlich selbst zu tragen. Soweit sie sich auf die "Auslegungshilfe" des Bundesumweltministeriums bezogen habe, habe es sich hierbei lediglich um einen unverbindliche Empfehlung gehandelt, auf die sie sich aber nicht allein habe verlassen dürfen, da diese nicht schon die Qualität bzw. Gewähr einer höchstrichterlichen Rechtsprechung eingenommen habe. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung habe sie zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes aber nicht für sich in Anspruch nehmen können. Die Klägerinnen hätten die Zinsforderungen dementsprechend so, wie von ihnen berechnet, als Verzugsschaden geltend machen können. Fälligkeitszinsen stünden ihnen dagegen nicht aus §§ 353, 343 HGB zu, da es sich bei den hier in Rede stehenden gesetzlichen Schuldverhältnissen nicht um beiderseitige Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB handele. Die als Nebenforderungen geltend gemachten Verzugszinsen auf die Zinsforderung stünden den Klägerinnen nach §§ 289 S. 2, 288 BGB zu. Außerdem könnten die Klägerinnen Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB begehren.

30

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

31

Sie rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Schuldnerverzug mit der Zahlung der Boni angenommen habe. Ein solcher müsse schon deshalb ausscheiden, weil sie allenfalls Abschlagszahlungen in angemessener Höhe geschuldet habe, die sie aber jeweils zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung folgenden Monats vollständig bewirkt habe, zumal die vorläufig zu zahlenden Abschläge der Höhe nach die endgültige Vergütungszahlung in der Regel nicht erreichen würden. Die von ihr monatlich geleisteten Zahlungen hätten dabei der Höhe nach der EEG-Grundvergütung entsprochen und in etwa 85 % des tatsächlich bestehenden Anspruchs ausgemacht. Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 spreche dafür, dass der Netzbetreiber nicht zur Zahlung von Abschlägen in voller Höhe der zu erwartenden Einspeisevergütung verpflichtet sei. Die Abschläge dienten nämlich lediglich dazu, dem Anlagenbetreiber die finanziellen Mittel zur Aufrechterhaltung seines Betriebes zur Verfügung zu stellen, ohne dass dem Netzbetreiber das Risiko einer Überzahlung auferlegt werden dürfe. Dementsprechend sei es aber sachgerecht, bei der Bemessung der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen einen prozentualen Sicherheitsabzug vorzunehmen. Vom Netzbetreiber könne nämlich nicht erwartet werden, dass er Abschläge in voller Höhe der zu erwartenden Einspeisevergütung erbringe, obwohl deren rechtliche Grundlage noch unklar sei. Der endgültige EEG-Vergütungsanspruch sei dagegen noch nicht fällig gewesen, da die hierfür erforderlichen Nachweise erst mit der Jahresendabrechnung hätten erbracht werden können. Fälligkeit setze nach § 271 BGB nämlich voraus, dass dem Netzbetreiber die tatsächliche Menge des eingespeisten Stroms bekannt sei und die förderungsbezogenen Nachweise vorliegen würden. Die förderbezogenen Nachweise für die begehrten Boni hätten die Klägerinnen indessen nicht zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung des Stroms folgenden Monats erbracht. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. November 2014 (Geschäftsnummer VIII ZR 79/14) Bezug genommen habe, habe es verkannt, dass die dortige Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Fälligkeit von Abschlagszahlungen zum Gegenstand gehabt habe, während die Klägerinnen hier indessen die endgültige Vergütungsforderung geltend gemacht hätten. Sie ist zudem der Ansicht, dass sich weder aus der formularmäßigen Erklärung der Klägerin zu 1) vom 03. August 2011 noch aus der Bestätigungserklärung der Klägerin zu 2) vom 06. Dezember 2010 ergeben habe, dass die Fälligkeit des Entgeltanspruchs ungeachtet der erforderlichen Nachweise bereits zum 15. Kalendertag eines jeden Monats habe eintreten sollen. Denn darin sei lediglich bestimmt, dass die Gutschriften "in der Regel" bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats zu erteilen seien. Überdies sei der Zahlungstermin ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft gewesen, dass die zur Abrechnung erforderlichen Daten und Nachweise vorliegen müssten. Im Übrigen bleibe sie dabei, dass die Verzugsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht sei insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine verzugsbegründende Mahnung hier nach § 286  Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen sei. Weder die Erklärung der Klägerin zu 1) zur Vergütungszahlung EEG vom 03. August 2011 noch die Erklärung der Klägerin zu 2) zur Vergütungsregelung ogA vom 06. Dezember 2010 hätten eine kalendermäßige Leistungsbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB enthalten. Der darin aufgeführte Leistungstermin habe nämlich nur im Regelfall gelten sollen und überdies unter dem Vorbehalt gestanden, dass die erforderlichen Daten vorliegen würden. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt. Im Hinblick auf den Entlastungsbeweis nach § 286 Abs. 4 BGB trägt sie ergänzend vor, dass das Landgericht die Bedeutung der von ihr herangezogenen Auslegungshilfe des BMU verkannt habe. Es habe nämlich nicht berücksichtigt, dass eine solche von dem Fachministerium herausgegebene Auslegungshilfe in ihrer Wertigkeit einer Gesetzesbegründung in nichts nachstünde.

32

Die Beklagte beantragt,

33

das am 17. Juli 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und die Klage abzuweisen.

34

Die Klägerinnen beantragen,

35

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

Sie verteidigen das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Klagevorbringens. Ergänzend tragen sie vor, dass die Beklagte seinerzeit keineswegs zum 15. Werktag eines Kalendermonats Abschläge auf die EEG-Vergütung inklusive der Boni im angemessenen Umfang von 85 % habe leisten wollen. Sie habe vielmehr unterjährig lediglich die Grundvergütung in voller Höhe gezahlt, den KWK- und Technologiebonus indessen gezielt zurück gehalten, weil sie damals der unzutreffenden Ansicht gewesen sei, die Boni nicht zu schulden. Ihre Zahlungen könne sie nun aber im Nachhinein nicht dahingehend umdeuten, dass sie einen angemessenen Abschlag von 85 % auf die inklusive der Boni geschuldete Gesamtvergütung erbracht habe. Die Beklagte sei überdies nicht berechtigt gewesen, von sich aus eigenmächtig einen Sicherheitsabzug von 15 % auf die EEG-Monatsvergütung vorzunehmen. Das von den Parteien vereinbarte und den monatlichen Zahlungen zugrunde liegende Gutschriftenverfahren gebe für einen solchen Sicherheitsabschlag keinen Anhalt. Es treffe überdies nicht zu, dass die Fälligkeit der Vergütungsansprüche von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gewesen sei. Hierzu behaupten sie zudem, dass der Beklagten sämtliche für eine monatliche Abrechnung erforderlichen Messdaten und Informationen bekannt gewesen seien. Insbesondere habe ihr der Nachweis für den Technologiebonus vorgelegen, und sie sei über die in der Biogasanlage genutzten Einsatzstoffe informiert gewesen.

37

Soweit in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 erstmals ein Anspruch auf Abschlagszahlung in angemessenen Umfang in das Gesetz eingeführt worden sei, habe dies die bereits bestehende Rechtslage keineswegs verändern, sondern nach der Gesetzesbegründung vielmehr bestätigen sollen. Die Berechtigung zu einem Sicherheitsabzug von 15 % lasse sich dem Gesetzestext des § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 ebenfalls nicht entnehmen. Ein Abzug in dieser Höhe würde überdies die Liquidität einer Vielzahl von Biogasanlagenbetreibern massiv gefährden und deren sofortige Insolvenz bedeuten. Der Begriff der "Angemessenheit" lasse sich schließlich auch nicht dahingehend auslegen, dass ein Netzbetreiber im Falle rechtlicher Unsicherheit berechtigt wäre, die Zahlung streitiger Vergütungsbestandteile gänzlich zurückzuhalten.

38

Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

39

Der zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung der Beklagten ist in der Sache ein Teilerfolg beschieden. Das Rechtsmittel führt insoweit zu einer Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

I.

40

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte wegen der verspäteten Auszahlung des KWK-Bonus, des NaWaRo-Bonus und des Technologiebonus im Hinblick auf den in den Abrechnungszeiträumen 2010 bis 2013 in das Verteilernetz eingespeisten Strom ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 gültigen alten Fassung (Art. 229 § 34 EGBGB) zu.

41

Denn die Beklagte ist mit der Tilgung der neben der EEG-Grundvergütung beanspruchten Zusatzvergütungsbestandteile (NaWaRo-Bonus, Technologiebonus und KWK-Bonus) gegenüber den Klägerinnen zu 1) und zu 2) in Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB geraten.

42

1. Zwischen den Parteien steht nicht mehr in Streit, dass die Beklagte für den aus den Biogasanlagen der Klägerinnen in dem streitbefangenen Abrechnungszeitraum eingespeisten Strom neben der Einspeisegrundvergütung aus § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1, 16 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EEG 2009 auch zur Zahlung des Bonus für nachwachsende Rohstoffe aus § 66 Abs. 1 EEG 2012 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2009 und Anlage 2 Abschnitt I zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, zur Zahlung des KWK-Bonus wegen einer Kraft-Wärme-Koppelung aus § 66 Abs. 1 EEG 2012 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 und ferner zur Zahlung der erhöhten Vergütung wegen innovativer Technologien (Technologiebonus) aus § 66 Abs. 1 EEG 2012 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 verpflichtet ist.

43

2. Die Fälligkeit der streitbefangenen Entgeltansprüche hat das Landgericht zutreffend bejaht.

44

a) Die Klägerinnen waren berechtigt, von der Beklagten monatliche Zahlungen auf die EEG-Vergütung zu fordern. Denn die Parteien haben ausweislich der zur Akte gereichten Erklärungen zur Vergütungszahlung vom 06. Dezember 2010 bezüglich der Klägerin zu 2) (Anlage K 18) und vom 03. August 2011 bezüglich der Klägerin zu 1) (Anlage K 17) in den jeweiligen Anschlussnutzungsverhältnissen eine monatliche Abrechnung auf Gutschriftenbasis vereinbart. In den von der Beklagten vorformulierten und von den Klägerinnen jeweils ausgefüllten Vordruckerklärungen haben sich diese mit dem sog. Gutschriftenverfahren einverstanden erklärt, wonach die Beklagte auf die Vergütung monatlich Gutschriften bis zum 15. Kalendertag des dem Gutschriftenintervall folgenden Monats erteilen sollte.

45

b) Ohne Erfolg macht die Beklagte mit ihrer Berufung insoweit geltend, die Klage müsse schon deshalb abgewiesen werden, weil das Landgericht nicht begrifflich scharf zwischen Abschlagszahlungen entsprechend § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 einerseits und einer endgültig nach dem EEG zu zahlenden Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 andererseits differenziert und hierbei verkannt habe, dass die Klägerinnen nicht etwa Abschlagszahlungen, sondern tatsächlich einen Anspruch auf monatliche Zahlung einer endgültigen Vergütung nach § 16 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 beansprucht hätten, der aber zu dem vereinbarten Zahlungstermin am 15. Kalendertag des auf die Stromeinspeisung folgenden Monats mangels Vorlage der Nachweise noch nicht fällig sei.

46

Zutreffend ist zwar, dass zwischen einem endgültig abgerechneten EEG-Vergütungsanspruch und einem Anspruch auf Abschlagszahlungen unterschieden werden muss, und dass das Recht auf vorläufige Abrechnung und Abschlagszahlung entfällt, sobald dem Anlagenbetreiber eine endgültige Abrechnung möglich ist (vgl. BGH NJW 2015, 873; Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/6).

47

Der Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass zu den monatlich zum 15. Kalendertag im Anschluss an die Einspeisung des Vormonats angesetzten Zahlungsterminen tatsächlich noch nicht alle Voraussetzungen einer endgültigen Berechnung der Vergütungsanteile vorgelegen haben dürften. Die monatliche Erfassung der Einspeisemenge durch Fernauslesung der Beklagten hätte hierfür jedenfalls noch nicht allein ausgereicht (vgl. BGH NJW 2015, 873). Vielmehr setzt dies zusätzlich den jährlich zu erbringenden energieträgerspezifischen Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnden Bemessungsleistung sowie – etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe – zu einsatzstoffspezifischen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 65, BGH NJW 2015, 873). So hatten die Klägerinnen im Hinblick auf den beanspruchten Bonus für den ausschließlichen Einsatz nachwachsender Rohstoffe im Sinne der Anlage 2 zu § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 ein Einsatzstofftagebuch als förderbezogener Nachweis vorzulegen. Für den Erhalt des KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. I.2, I.3 und II.2 EEG 2009, 66 Abs. 1 EEG 2009 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2012 musste neben der konkreten Wärmenutzungsabrechnung ein Umweltgutachten als Nachweis für die konkrete Wärmenutzung erstattet werden. Auch der Technologiebonus hat eine spezielle Nachweispflicht nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. I.1 EEG 2009 bzw. § 8  Abs. 4 EEG 2004 ausgelöst. Soweit Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber vergütungsbezogene Nachweise für die Vergütungsansprüche zu erbringen haben, wirken diese für den Erhalt des unterjährigen Vergütungsanspruchs wie eine gesetzliche Fälligkeitsbestimmung. Der Vergütungsanspruch muss vom Netzbetreiber erst dann erfüllt werden, wenn die Nachweise tatsächlich auch vorliegen (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/6; Empfehlung der Clearingstelle vom 09. Dezember 2011, 2011/12, S. 33/35).

48

Auch wenn noch nicht alle förderbezogenen Nachweise für die Bonizahlungen im Streitfall jeweils zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung des Stroms nachfolgenden Monats vorgelegen haben mögen, hat dies der Fälligkeit des unterjährigen Anspruchs auf die jeweilige Gutschrift aber nicht entgegengestanden. Denn soweit eine endgültige Vergütungsabrechnung mangels Vorlage der erforderlichen Nachweise zum 15. Kalendertag eines Monats noch nicht möglich war, handelte es sich bei den unterjährig vereinbarten Gutschriften zumindest um Abschlagszahlung. Vergütungs- und Abschlagszahlungsansprüche können nämlich ohne weiteres auch nebeneinander bestehen und geltend gemacht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Gutschriften nicht entsprechend aufzuteilen in unterjährig geltend gemachte EEG-Vergütung und Abschlagszahlungen (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, 2012/6, S. 7).

49

Die zwischen den Parteien für das jeweilige Anschlussnutzungsverhältnis getroffenen Vereinbarungen zur Anwendung des Gutschriftenverfahrens und die hierauf basierende Praxis monatlicher Vergütungszahlungen lassen ein Nebeneinander von Vergütungs- und Abschlagszahlungsansprüchen durchaus zu. Denn die vereinbarte Erteilung monatlicher Gutschriften zielt in erster Linie auf die Festlegung eines unterjährigen, von der Jahresendabrechnung losgelösten Zahlungsintervalls ab. Dabei können die Gutschriften sowohl endgültig abgerechnete Vergütungsanteile als auch Abschlagszahlungen für Stromeinspeisungen betreffen, für die der Vergütungsanspruch aus verschiedenen Gründen noch nicht fällig ist. Was Stromeinspeisungen ab 01. Januar 2012 anbelangt, greift insoweit die in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 neu getroffene Regelung zur Zahlung von Abschlägen auf die von den Netzbetreibern an Anlagenbetreiber zu entrichtende gesetzliche Einspeisevergütung ein.

50

c) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen hat es dabei lediglich der Feststellung der Menge des aus den Anlagen eingespeisten Stroms bedurft, was die Beklagte hier im Wege der Fernauslesung ohne weiteres ermitteln konnte. Über die herangezogenen Werte der Fernauslesung hinaus haben dagegen keine weiteren Angaben gefehlt, um den monatlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen der Höhe nach zu begründen. Wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873) zutreffend ausgeführt hat, müssen – über den erstmaligen und im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnungen ggf. zu erneuernden Nachweis hinaus – für die Entstehung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden, sondern sind bei entsprechendem Erfordernis erst mit der Jahresendabrechnung zu belegen (vgl. BGH NJW 2015, 873). Denn es entspricht dem Wesen von Abschlägen, dass diese zunächst nur vorläufiger Natur sind, weil die konkrete Vergütungs- und Bonushöhe zum Teil von Faktoren abhängt, die erst mit Ablauf des Kalenderjahrs berechnet werden können (vgl. BT-Drucksache 17/6071, S. 65). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn  bereits unterjährig begründete Zweifel an deren Fortbestand bestehen, was hier jedoch ersichtlich nicht der Fall ist.

51

3. Zu Unrecht wendet die Beklagte überdies ein, dass sie den Anspruch auf eine angemessene monatliche Abschlagszahlung schon dadurch erfüllt habe, dass sie mit ihren monatlichen Gutschriften die EEG-Grundvergütung und damit im Ergebnis der Höhe nach 85 % der im Monat inklusive der Bonus-Vergütungsanteile anfallenden Gesamteinspeisevergütung ausgeglichen habe.

52

Die Verpflichtung zur Zahlung von Abschlägen beschränkt sich zwar grundsätzlich darauf, dass diese "im angemessenen Umfang" zu entrichten sind, wie es in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 nun auch ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Die vorläufige Abschlagszahlung und der endgültige Vergütungsanspruch müssen sich der Höhe nach mithin nicht zu 100 % decken. Dass sich die Abschlagshöhe nach dem Kriterium der Angemessenheit bemisst, rechtfertigt es jedoch nicht, einzelne Vergütungsbestandteile, für die noch weitere Nachweise zu erbringen wären, – wie hier alle beanspruchten Bonizahlungen – bei den Abschlagszahlungen gänzlich unberücksichtigt zu lassen.

53

Abschlagszahlungen sind vielmehr sowohl auf die Grundvergütung als auch auf eine etwaige erhöhte Bonusvergütung zu leisten. Die nach dem Gutschriftenverfahren monatlich zu erwartenden Zahlungen müssen neben der Mindesteinspeisevergütung nach dem EEG nämlich regelmäßig auch die Zusatzvergütung, beispielsweise - wie hier - bei Biomasse infolge des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe, abdecken (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 28). Es ist jedenfalls kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Gutschriftenhöhe auf nur einen Vergütungsbestandteil zu reduzieren.

54

Soweit die Beklagte indessen meint, sie könne die Tilgungszweckbestimmung für ihre Gutschriften nachträglich dahingehend umdeuten, dass sie dadurch zumindest insgesamt 85 % der Gesamtvergütung getilgt habe, wodurch dem Angemessenheitserfordernis genügt worden sei, geht sie fehl. Zum einen ist den Klägerinnen darin beizupflichten, dass die Beklagte bei Erteilung der monatlichen Gutschriften seinerzeit keineswegs - unter Berücksichtigung eines "Sicherheitsabschlages" - nur einen prozentualen Anteil auf die Gesamtvergütung inklusive der Boni entrichten wollte. Sie hatte vielmehr seinerzeit den Ausgleich der erhöhten Vergütungsbestandteile, nämlich des Technologiebonus, des KWK-Bonus und des NawaRo-Bonus gezielt zurück gehalten, weil sie diese der Sache nach für unberechtigt hielt. Mit dem Begriff der "Angemessenheit" lässt sich jedenfalls nicht vereinbaren, dass ein Netzbetreiber im Falle rechtlicher Unsicherheit berechtigt sein soll, streitige Vergütungsanteile einseitig zurückzuhalten. Es kann nicht Sache des Netzbetreibers sein, die Bestimmung der angemessenen Abschlagshöhe willkürlich danach auszurichten, welche Vergütungsbestandteile er für begründet erachtet und welche nicht.

55

Die Beklagte ist zum anderen aber auch nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig einen Sicherheitsabzug von 15 % auf die zu erwartenden Vergütungszahlungen vorzunehmen. Den Maßstab für die Höhe der Abschlagszahlungen müssen vielmehr stets die zu erwartenden Vergütungszahlungen inklusive der Boni bilden. Dementsprechend soll auch die Abschlagshöhe weitestgehend an den Vergütungszahlungsansprüchen der Anlagenbetreiber ausgerichtet und in voller Höhe der Vergütungsprognose zu erstatten sein (vgl. Fischer in Loibl/ Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 69 ff; Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 29). Dass ein Sicherheitsabzug von 15 % dagegen den marktüblichen Gepflogenheiten entsprochen hat und insoweit angemessen ist, hat die Beklagte weder dargetan, noch ist dies hier nach den Umständen ersichtlich gewesen.

56

Da hier der Beklagten als Netzbetreiberin die Messdaten aufgrund einer Fernablesung vorgelegen haben, hat sie die monatliche Vergütung anhand der verfügbaren Angaben genau bestimmen und dementsprechend auch die Abschlagshöhe nach den ermittelten Einspeisemengen bemessen können, so dass für einen Sicherheitsabzug grundsätzlich wenig Raum verblieben ist (vgl. ebenso: Empfehlung der Clearingstelle vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 30). Die Zahlung anhand von Messdaten ermittelter, variierender Abschläge entspricht überdies dem ebenfalls schutzwürdigen Liquiditätsinteresse der Anlagenbetreiber, die zur Deckung ihrer laufenden Kosten darauf angewiesen sind, auch unterjährig die EEG-Vergütung in vollem Umfang ausgezahlt zu erhalten. Für den einseitigen Einbehalt einer Sicherheitsmarge gibt es dagegen keinen sachlich gerechtfertigten Grund (vgl. Fischer in Loibl/ Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl. § 9 Rdn. 70).

57

Insbesondere ist die Beklagte hier auch keineswegs schutzlos gestellt gewesen, sollte es tatsächlich einmal zu überhöhten Abschlagszahlungen gekommen sein. Für diesen Fall hat sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie (AB-E) nämlich selbst schon Vorkehrungen getroffen. Ziffer 15.2 der AEB sieht insoweit vor, dass der Einspeiser zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Gutschriften verpflichtet ist.

58

Die Beklagte hat nach alledem auf den fälligen und durchsetzbaren Entgeltanspruch der Klägerinnen teilweise nicht geleistet, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat.

59

4. Eine verzugsbegründende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB hat im Streitfall zwar nicht vorgelegen.

60

Soweit die Klägerinnen dagegen meinen, sie hätten mit Schreiben vom 24. August 2009 sowie zuletzt mit Schreiben vom 27. August 2009 die Vergütungszahlung nach dem EEG angemahnt, trifft dies nicht zu. Zum einen betreffen diese beiden Schreiben nicht die Stromeinspeisung durch die Klägerin zu 1), denn sie sind allein von der Klägerin zu 2) verfasst worden und können dementsprechend auch nur für deren Anschlussnutzungsverhältnis heran gezogen werden. Zu einem vergleichbaren Mahnschreiben der Klägerin zu 1) ist dagegen nichts vorgetragen worden.

61

Zum anderen hatten die beiden in Bezug genommenen Schreiben gerade nicht den hier streitbefangenen Abrechnungszeitraum 2010 bis 2013 zum Gegenstand. Sie haben sich vielmehr ausdrücklich nur auf die Jahresendabrechnung 2009 bezogen und können insoweit aber nicht auch einen Schuldnerverzug für die erst zukünftigen Abrechnungszeiträume auslösen.

62

5. Eine verzugsbegründende Mahnung ist hier indessen – für die Klägerin zu 1) zumindest ab dem 15. August 2011 und für die Klägerin zu 2) ab dem 15. Dezember 2010 – gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen.

63

Denn die Parteien haben für die Erteilung der monatlichen Gutschriften eine Leistungszeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt.

64

a) Die Klägerin zu 1) hat sich mit Unterzeichnung der "Erklärung zur Vergütungszahlung EEG" am 03. August 2011 mit dem Gutschriftenverfahren entsprechend Ziffer 15 der allgemeinen Bedingungen für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Einspeisung elektrischer Energie der N. (AB-E) einverstanden erklärt. Die Parteien haben darin einvernehmlich festgelegt, dass die Gutschriften in der Regel jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem Gutschriftenintervall folgenden Monats erteilt werden, sofern die für die Erteilung der Gutschriften erforderlichen Daten und ggf. Nachweise vorliegen.

65

Die Klägerin zu 2) hat mit Formularerklärung vom 06. Dezember 2010 ebenfalls der monatlichen Erteilung von Gutschriften bis zum 15. Kalendertag des auf die Einspeisung folgenden Monats zugestimmt.

66

Danach aber haben die Parteien eine nach dem Kalender hinreichend konkret bestimmbare Leistungszeit (15. Kalendertag eines Monats) für die Vergütungszahlungen vereinbart, so dass es der Warn- und Informationsfunktion einer Mahnung für die Auslösung des Schuldnerverzuges daneben nicht mehr bedarf.

67

Entgegen der Ansicht der Beklagten stand der monatliche Zahlungstermin auch nicht unter einer Bedingung. Dass die Gutschriftenerteilung nur für den Regelfall gelten sollte und überdies mit dem Vorbehalt versehen war, dass die für die Bemessung der Gutschriftenhöhe erforderlichen Daten bekannt sind, relativiert die getroffene Fälligkeitsregelung nicht. Die Beklagte behauptet im Übrigen selbst auch nicht, dass ihr eine Bezifferung der Abschlagszahlungen nicht möglich gewesen sei, weil ihr die Klägerinnen hierzu bestimmte Daten und Nachweise vorenthalten hätten.

68

b) Allerdings liegt im Streitfall eine rechtsgeschäftliche Bestimmung der Leistungszeit für die Klägerin zu 1) erst mit Abgabe deren Bestätigungserklärung vom 03. August 2011 und für die Klägerin zu 2) mit deren Zustimmung zur Vergütungszahlung vom 06. Dezember 2010 vor. Denn erst mit Unterzeichnung der jeweils von der Beklagten vorformulierten und den Klägerinnen übersandten Formularerklärungen ist eine rechtsgeschäftliche Einigung über eine Leistungszeit nach dem Kalender zustande gekommen. Auf welcher rechtsgeschäftlichen Grundlage die Klägerinnen vor Unterzeichnung der hier zur Akte gereichten Vordrucke zur Vergütungszahlung die früheren Gutschriftenzahlungen der Beklagten empfangen haben, tragen sie in diesem Zusammenhang nicht vor.

69

Selbst wenn die Parteien schon vor Abgabe der Bestätigungserklärungen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Erzeugungsanlagen zum Netzanschluss und dessen Nutzung zur Entnahme und Einspeisung elektrischer Energie in die jeweiligen Anschlussnutzungsverhältnisse wirksam einbezogen haben sollten, was allerdings bislang weder schlüssig dargetan, noch nach den Umständen des Falls ersichtlich ist, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn Ziffer 15.2 AB-E sieht ausdrücklich vor, dass die Anwendung des Gutschriftenverfahrens im Rahmen des Anschlussnutzungsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Stromeinspeisers voraussetzt. Diese aber ist erst ausdrücklich mit den vorgelegten Erklärungen vom 03. August 2011 (Klägerin zu 1) und vom 06. Dezember 2010 (Klägerin zu 2) erteilt worden.

70

c) Auf die rechtsgeschäftliche Einigung über die kalendermäßig bestimmbare Leistungszeit ist es für den Beginn des Schuldnerverzuges im Streitfall maßgeblich angekommen. Denn eine Leistungszeitbestimmung lässt sich auch nicht aus dem Gesetz entnehmen. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012, dessen Abschlagszahlungsregelung in § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012 gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 auch auf vor dem 01. Januar 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen Anwendung findet, enthalten eine gesetzliche Bestimmung der Leistungszeit bzw. des Fälligkeitszeitpunktes (vgl. hierzu im einzelnen: Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/06, S. 8 ff; Empfehlung der Clearingstelle vom 09. Dezember 2011, 2011/12, S. 23 ff).

71

Danach aber konnte der Schuldnerverzug im Anschlussnutzungsverhältnis gegenüber der Klägerin zu 1) frühestens zum 15. August 2011 eintreten und im Anschlussnutzungsverhältnis gegenüber der Klägerin zu 2) erstmals am 15. Dezember 2010. Soweit die Klägerinnen hingegen Verzugszinsen bereits ab 15. Februar 2010 beansprucht haben, haben zu dieser Zeit die verzugsbegründenden Voraussetzungen indessen noch nicht vorgelegen.

72

6. Denn auf das Erfordernis einer Mahnung konnte auch nicht schon aus anderem Grunde nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 BGB verzichtet werden.

73

a) Dass die Beklagte die Zahlung der Boni gegenüber beiden Klägerinnen ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert habe, haben die Klägerinnen nicht schlüssig darzulegen vermocht. Insbesondere kann dem an die Klägerin zu 2) adressierten Schreiben der Beklagten vom 01. Dezember 2010 keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung entnommen werden. Da die Beklagte dieses Schreiben vom 01. Dezember 2010 ausdrücklich an die Klägerin zu 2) gerichtet hat, kann die Klägerin zu 1) für ihr Anschlussnutzungsverhältnis hieraus von vorneherein keine Rechtsfolgen ableiten.

74

Aber auch gegenüber der Klägerin zu 2) hat die Beklagte die Erfüllung der Zahlungsforderung hinsichtlich der Boni darin nicht kategorisch abgelehnt.

75

An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über eine rechtliche Position (BGH NJW 1991, 1822; BGH, Urt. v. 11. Januar 1961, VIII ZR 86/60, LM BGB § 326 (Dc) Nr. 2; BGH NJW 1971, 798) oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Gläubigers (vgl. BGH NJW 1991, 1822). Sie sind vielmehr nur erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung noch umstimmen ließe (vgl. BGH NJW 2014, 1521; BGH NJW 2009, 1813, 1816; BGH VersR 2006, 1552; BGH NJW 1991, 1822). Die Weigerung muss in jedem Fall als "letztes Wort" und kategorische Ablehnung aufzufassen sein (vgl. BGH NJW 2012, 3714). Dies kann allerdings auch dann schon der Fall sein, wenn der Schuldner bereits vor der Fälligkeit antizipiert erklärt hat, er werde die Leistung nicht mehr erbringen und diese Erklärung sein letztes Wort zur Leistungsbereitschaft war. Denn dann steht auch für die Zeit nach der Fälligkeit fest, dass die Leistung nicht mehr erbracht wird (vgl. BGH NJW 2012, 3714) In ihrem Schreiben vom 01. Dezember 2010 hat die Beklagte zwar eine von der Klägerin zu 2) abweichende Auffassung vertreten, dass weder ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 für innovative Technologien noch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 bestünde. Die Gewissheit, dies sei ihr letztes Wort und die Beklagte werde sich keinesfalls mehr, auch nicht durch eine (weitere) Aufforderung, umstimmen lassen, vermittelt dieses Schreiben allerdings noch nicht. In der letzten Passage ihres Schreibens gibt die Beklagte vielmehr klar zu erkennen, dass sie zur Zahlung der geforderten Boni durchaus bei Vorlage des geforderten Gutachtens bereit sei und sich dementsprechend nicht insgesamt sperrt. Dass sie zur Revision ihres eigenen Rechtsstandpunktes noch weiterhin in der Lage gewesen ist, zeigt auch das weitere Prozessgeschehen. Denn sie hat ihre Position letztlich zumindest im Ergebnis des vor dem Landgericht Halle geführten Vorprozesses aufgegeben.

76

b) Schließlich sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen der Parteien den sofortigen Eintritt des Schuldnerverzuges ohne eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB im Streitfall rechtfertigen würden.

77

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein der sog. Selbstmahnung vergleichbarer Sachverhalt nicht vor. Die Klägerinnen tragen nicht vor, dass die Beklagte im Rahmen des Gutschriftenverfahrens schon vor Zustandekommen der rechtsgeschäftlichen Einigung über die Leistungszeit den Ausgleich der Boni-Forderungen im Wege einer Selbstmahnung konkret angekündigt habe. Hierfür bestehen nach dem Vortrag der Klägerinnen keinerlei Anhaltspunkte.

78

Auch vermag der Senat aus dem Anschlussnutzungsverhältnis der Klägerinnen keine besondere Dringlichkeit der Gutschriften herzuleiten.

79

7. Die Beklagte hat die Nichtleistung der EEG-Vergütungsbestandteile schließlich auch zu vertreten. Sie hat sich jedenfalls nicht nach § 286 Abs. 4 BGB zu entlasten vermocht. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB wird das Verschulden vermutet. Das Vertretenmüssen des Schuldners ist danach keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, wobei die Beweislast den Schuldner trifft (vgl. BGH NJW 2011, 2120; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., Rdn. 32 zu § 286 BGB).

80

Wie das Landgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, hat die Beklagte die Vermutungsfolge des § 286 Abs. 4 BGB nicht widerlegen können. Sie kann sich insbesondere nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Die Tatsache, dass der Beklagten die Anforderungen an die Nachweisführung zum Erhalt des Technologiebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 insgesamt unklar erschienen, entschuldigt ihre rechtliche Fehleinschätzung nicht.

81

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt (vgl. BGH NJW 2014, 2717; BGH Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05,  NJW 2006, 3271 Rn. 19). Daher stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesen Fällen an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums seit je her strenge Anforderungen (grundlegend BGH, Urteil vom 9. Januar 1951 - I ZR 35/50, NJW 1951, 398). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt bei einem Schuldner regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. zuletzt: BGH NJW 2014, 2717; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, unter II 2 a mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (BGH NJW 2014, 2717). Musste der Schuldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (vgl. BGH NJW 1974, 1903 unter III; BGH NJW 2011, 3229 Rn. 12; BGHZ 131, 346, 353 f.; jeweils mwN). Dies gilt insbesondere bei einer unklaren Rechtslage. Hier handelt ein Schuldner regelmäßig bereits dann fahrlässig, wenn er sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Denn der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er – von besonderen Sachlagen abgesehen – sehenden Auges das Risiko ein, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist. Er hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er – wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird – zur Leistung tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGHZ 201, 91; BGH NJW 2014, 2717).

82

b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte nicht schuldlos gehandelt, als sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auslegungshilfe des Bundesumweltministeriums von einer Zahlung des von Klägerseite beanspruchten Technologiebonus und KWK-Bonus absah.

83

Dass die Frage, welche Anforderungen für den Anspruch auf den Technologiebonus erfüllt sein müssen, auch im Hinblick auf technische Details und der vom Bundesumweltministerium im Rahmen seiner Auslegungshilfe aufgestellten Effizienzkriterien schwer zu beantworten und seinerzeit nicht sicher einzuschätzen war, entlastet die Beklagte jedenfalls noch nicht. Vielmehr hätte sie gerade wegen dieser Unsicherheiten mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sie zur Zahlung der Zusatzvergütungsanteile an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) verpflichtet war. Das mit der unsicheren Rechtslage verbundene Risiko durfte sie jedenfalls nicht auf diese abwälzen.

84

Die von ihr herangezogene Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Umwelt war ihrem Inhalt nach weder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 EEG 2009 gleich zu setzen. Wie die Beklagte selbst vorträgt, sollte sie als Handreichung für die Anlagenbetreiber allenfalls zur Orientierung dienen. Der Gesetzesentwurf zum EEG 2009 mag zwar von dem Bundesumweltministerium als Fachministerium maßgeblich vorbereitet und das Gesetzgebungsverfahren von dort fachlich begleitet worden sein, so dass eine besondere Sachnähe zu der Rechtsmaterie unterstellt werden darf. Dies stellt das Bundesumweltministerium aber noch nicht dem Gesetzgeber gleich und gibt ihm auch nicht die Befugnis, in der Handreichung zusätzliche Effizienzerfordernisse aufzustellen. Der mit dem Recht der erneuerbaren Energien durchaus vertrauten Beklagten konnte insoweit nicht verborgen geblieben sein, dass in der Handreichung - über den eigentlichen Gesetzeswortlaut hinaus - zusätzliche Effizienzkriterien aufgestellt worden waren und der Anspruch auf den Technologiebonus dadurch an weitere, verschärfte Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft wurde, die das Gesetz so nicht vorgesehen hatte. Insofern ist das Dokument über die Funktion einer bloßen Auslegungshilfe aber hinaus gegangen. Diese Diskrepanz hätte auch die fachlich versierte Beklagte erkennen müssen. Dass das erkennende Landgericht in dem den Abrechnungszeitraum 2009 betreffenden Vorprozess der Auslegungshilfe des BMU selbst keine Bedeutung beigemessen hat, sondern das Vorliegen der gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen allein anhand des Gesetzestextes prüfte, war insoweit nicht überraschend. Die von dem Landgericht dabei in dem rechtskräftigen Urteil vom 26. September 2013 vertretene Ansicht, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 8 Abs. 4 S. 2 EEG 2004 Gebrauch hätte machen müssen, wenn sie die gesetzliche Regelung zum Technologiebonus inhaltlich durch Ausschluss bestimmter Verfahren hätte modifizieren wollen, ist überzeugend und nachvollziehbar. Mit einer entsprechenden Gesetzesauslegung und Entscheidung des Landgerichts hätte daher auch die Beklagte durchaus rechnen müssen.

II.

85

Nach alledem ist der Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 gültigen Fassung (Art. 229 § 34 EGBGB) mit tatsächlichem Verzugsbeginn am 15. August 2011 bezüglich der Klägerin zu 1) und am 15. Dezember 2010 bezüglich der Klägerin zu 2) überwiegend begründet und bemisst sich unter Zugrundelegung der Forderungsaufstellung die Klägerin zu 1) (Band I Blatt 96 bis 100 d. A.) und der Forderungsaufstellung der Klägerin zu 2) (Band I Blatt 101 bis 105 d. A.) wie folgt:

86

1. Die Klägerin zu 1) kann demnach von der Beklagten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

87

- aus einer Hauptforderung von 145.123,48 Euro seit dem 15. August 2011 bis zum 10. Dezember 2013 beanspruchen sowie ferner aus:

88

- aus 8.559,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013

89

- aus 10.433,30 Euro ab 15.Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013,

90

- aus 9.944,73 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013,

91

- aus 11.604,36 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013,

92

- aus 10.039,34 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013,

93

- aus 6.555,07 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013,

94

- aus 4.886,68 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013,

95

- aus 6.755,05 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013,

96

- aus 7.329,85 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013,

97

- aus 9.744,53 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013,

98

- aus 11.235,84 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013,

99

- aus 10.442,41 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013,

100

- aus 9.464,81 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013,

101

- aus 10.620,25 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013,

102

- aus 9.963,80 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013,

103

- aus 9.629,88 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013,

104

- aus 7.935,02 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014,

105

- aus 9.121,15 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014,

106

- aus 9.002,25 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014,

107

- aus 9.315,70 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014,

108

- aus 6.228,05 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014,

109

- aus 5.653,88 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014,

110

- aus 5.954,38 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014,

111

- aus 10.858,49 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014,

112

- aus 8.319,08 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014,

113

- aus 10.678,13 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014,

114

- aus 11.795,24 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014,

115

- aus 10.912,53 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014,

116

- aus 10.912,53 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014.

117

2. Die Klägerin zu 2) kann Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt geltend machen:

118

- aus einer Hauptforderung von 65.342,79 Euro seit dem 15. Dezember 2010 bis 10. Dezember 2013 sowie ferner aus:

119

- aus 2.820,45 Euro ab 15. Januar 2011 bis 10. Dezember 2013,

120

- aus 3.269,69 Euro ab 15. Februar 2011 bis 10. Dezember 2013,

121

- aus 3.913,24 Euro ab 15. März 2011 bis 10. Dezember 2013,

122

- aus 4.143,44 Euro ab 15. April 2011 bis 10. Dezember 2013,

123

- aus 7.652,20 Euro ab 15. Mai 2011 bis 10. Dezember 2013,

124

- aus 6.290,13 Euro ab 15. Juni 2011 bis 10. Dezember 2013,

125

- aus 7.688,35 Euro ab 15. Juli 2011 bis 10. Dezember 2013,

126

- aus 6.562,97 Euro ab 15. August 2011 bis 10. Dezember 2013,

127

- aus 7.250,65 Euro ab 15. September 2011 bis 10. Dezember 2013,

128

- aus 3.996,95 Euro ab 15. Oktober 2011 bis 10. Dezember 2013,

129

- aus 2.414,70 Euro ab 15. November 2011 bis 10. Dezember 2013,

130

- aus 7.850,17 Euro ab 15. Dezember 2011 bis 10. Dezember 2013,

131

- aus 6.895,91 Euro ab 15. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013,

132

- aus 8.066,39 Euro ab 15. Februar 2012 bis 10. Dezember 2013,

133

- aus 8.201,28 Euro ab 15. März 2012 bis 10. Dezember 2013,

134

- aus 8.369,43 Euro ab 15. April 2012 bis 10. Dezember 2013,

135

- aus 7.200,71 Euro ab 15. Mai 2012 bis 10. Dezember 2013,

136

- aus 6.757,32 Euro ab 15. Juni 2012 bis 10. Dezember 2013,

137

- aus 7.782,72 Euro ab 15. Juli 2012 bis 10. Dezember 2013,

138

- aus 5.519,92 Euro ab 15. August 2012 bis 10. Dezember 2013,

139

- aus 8.727,94 Euro ab 15. September 2012 bis 10. Dezember 2013,

140

- aus 6.218,53 Euro ab 15. Oktober 2012 bis 10. Dezember 2013,

141

- aus 2.180,88 Euro ab 15. November 2012 bis 10. Dezember 2013,

142

- aus 7.181,93 Euro ab 15. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013,

143

- aus 8.345,34 Euro ab 15. Januar 2013 bis 22. April 2014,

144

- aus 8.063,56 Euro ab 15. Februar 2013 bis 22. April 2014,

145

- aus 7.609,84 Euro ab 15. März 2013 bis 22. April 2014,

146

- aus 8.270,72 Euro ab 15. April 2013 bis 22. April 2014,

147

- aus 5.184,52 Euro ab 15. Mai 2013 bis 22. April 2014,

148

- aus 8.321,57 Euro ab 15. Juni 2013 bis 22. April 2014,

149

- aus 7.522,44 Euro ab 15. Juli 2013 bis 22. April 2014,

150

- aus 7.550,59 Euro ab 15. August 2013 bis 22. April 2014,

151

- aus 7.961,89 Euro ab 15. September 2013 bis 22. April 2014,

152

- aus 7.549,55 Euro ab 15. Oktober 2013 bis 22. April 2014,

153

- aus 8.082,47 Euro ab 15. November 2013 bis 22. April 2014,

154

- aus 5.380,57 Euro ab 15. Dezember 2013 bis 22. April 2014,

155

- aus 5.380,57 Euro ab 15. Januar 2014 bis 22. April 2014. Der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet.

III.

156

Den Klägerinnen steht für den Zeitraum ab 15. März 2010 auch kein Anspruch auf Erstattung von Fälligkeitszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 % nach §§ 353, 352, 343 HGB zu.

157

Gemäß § 353 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern.

158

Der hier streitbefangene Entgeltanspruch auf Zahlung der Boni nach dem EEG 2009 resultiert jedoch nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft im Sinne von §§ 343, 344 HGB.

159

1. Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Unter Geschäften sind dabei alle Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Unterlassungen im Sinne der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre zu verstehen (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Rdn. 13 zu § 343 HGB). Der in § 343 HGB verwendete Begriff des "Geschäfts" ist insofern weiter zu fassen als der des Rechtsgeschäfts. Er erstreckt sich im Ergebnis auf jedes rechtserhebliche Verhalten, soweit ein willentliches Handeln zugrunde liegt (vgl. Wagner in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Rdn. 2 zu § 343 HGB). Entscheidend ist mithin lediglich, ob die Handlung bzw. die Unterlassung des Kaufmanns einen vom Willen getragenen Akt darstellt (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Rdn. 13 zu § 343 HGB).

160

2. Aufgrund dieses weiten Begriffsverständnisses wird in der Rechtsprechung zum Teil die Ansicht vertreten, dass auch das Anschlussnutzungsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Netzbetreiber als Geschäft  im Sinne der Vorschrift gewertet werden muss (vgl. Beschluss des Landgerichts Münster vom 06. Oktober 2015, 4 O 235/15).

161

Dass das Einspeisen von Strom in das Verteilernetz zum Zwecke des Erwerbs eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung ein vom Willen getragenes Handeln der Klägerinnen zu 1) und zu 2) darstellt, das auf eine spezifische Rechtsfolge gerichtet ist, kann im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen werden.

162

Allerdings begründet das Einspeisen von Strom in das Verteilernetz lediglich ein gesetzliches Schuldverhältnis und nicht etwa einen rechtsgeschäftlichen Vertrag. Erfüllt der Anlagenbetreiber die gesetzlichen Voraussetzungen, hat der Netzbetreiber den angebotenen Strom abzunehmen und eine finanzielle Förderung für diesen zu entrichten. Die Verpflichtungen  aus dem EEG sind nicht von dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages abhängig, was die Effizienz der Durchsetzbarkeit der gesetzlichen Ansprüche aus dem EEG sichern soll. Mit dem Einspeisen des Stroms entsteht mithin ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, der auf  der Grundlage des gesetzlich regulierten Einspeiseschuldverhältnisses entrichtet wird (§ 7 EEG 2014, § 4 EEG 2012, § 4 EEG 2009, § 12 EEG 2004).

163

Dass der geltend gemachte Entgeltanspruch aber nicht aus einem Rechtsgeschäft, sondern aus einem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert, steht der rechtlichen Qualifizierung als Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB hier letztlich entgegen. Denn auf Seiten der Beklagten kann nicht von einem willensgetragenen Verhalten mit rechtsgeschäftlichem Bezug ausgegangen werden. Als Netzbetreiberin ist sie gemäß § 5 EEG 2012, § 8 EEG 2014 zum Anschluss der Anlage an ihr Verteilernetz und gemäß § 8 EEG 2012 bzw. § 11 EEG 2014 zur Abnahme der eingespeisten Strommengen per Gesetz verpflichtet. Aus § 7 Abs. 1 EEG 2014 bzw. § 4 Abs. 1 EEG 2012 folgt, dass sie die Erfüllung ihrer Abnahme- und Entgeltverpflichtung zudem gerade nicht von dem Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf. Dem Anschluss des Anlagenbetreibers an das Netz gehen zwar eine Prüfung der Voraussetzungen sowie eine Zuweisung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes durch den Netzbetreiber voraus. Dieser hat jedoch im Übrigen keine Einwirkungsmöglichkeiten, so dass dem Anschluss an das Netz eben kein willensgetragener Akt des Netzbetreibers zugrunde liegt.

164

Im Hinblick darauf, dass der Netzbetreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stromes nach festen gesetzlichen Vergütungssätzen per Gesetz verpflichtet ist, fehlt es auf Seiten der Beklagten an dem erforderlichen Willensmoment, das das gesetzliche Anschlussverhältnis zu einem Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB werden lassen könnte.

IV.

165

Der Berufung der Beklagten ist darüber hinaus auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenforderungen ein Teilerfolg beschieden.

166

1. Den Klägerinnen steht ein Zinsanspruch auf die geltend gemachten Zinsforderungen nicht nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB zu.

167

Zutreffend ist zwar, dass die hier wegen verzögerlicher Zahlung der EEG-Einspeisevergütung beanspruchten Verzugszinsen im Ergebnis ihrerseits zur Hauptforderung der Klage geworden sind. Dies ändert indessen nichts an der Rechtsqualität als Zinsanspruch, der grundsätzlich dem Zinseszinsverbot aus § 289 S. 1 BGB unterliegt.

168

Das Zinseszinsverbot schließt einen Schadensersatzanspruch wegen einer verzögerlichen Zinszahlung zwar nicht generell aus. Gemäß § 289 S. 2 BGB bleibt das Recht der Klägerinnen auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens vielmehr grundsätzlich unberührt. Der Zinsschaden muss allerdings mit Rücksicht auf das gesetzliche Zinseszinsverbot selbst dann konkret dargelegt und nachgewiesen werden, wenn der Gläubiger – wie hier – seinen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen geltend macht (BGH, NJW 1991, 843 = LM § 1 AGBG Nr. 13; BGH NJW 1993, 1260; BGH NJW 2010, 1077). Daran fehlt es hier.

169

Die Klägerinnen haben weder einen konkreten Verzögerungsschaden in Form eines Verlustes von Anlagezinsen noch etwaige Aufwendungen von Kreditzinsen schlüssig dargelegt. Sie haben sich lediglich auf den gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB gestützt, was nach dem Vorgesagten jedoch nicht ausreichen kann.

170

2. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) können allerdings Freistellung von der Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286, 249, 257 BGB beanspruchen.

171

a) Die Kosten für die vorprozessuale Einschaltung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten sind als Verzugsschaden grundsätzlich nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig gewesen, denn die Inanspruchnahme der Hilfe ihrer Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf die EEG-Vergütung und die Verzugszinsen war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der den Klägerinnen entstandene Schaden hat hier in der anwaltlichen Vergütung bestanden, die sie ihren Rechtsanwälten für deren außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung der Beklagten zur Zahlung der rückständigen EEG-Vergütung und der zwischenzeitlich angefallenen Verzugszinsen - schulden. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung der beanspruchten Boni nach dem EEG sowie der Zinsen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerinnen beruhte auf dieser Pflichtverletzung.

172

b) Der Anspruch ist auch in dem geltend gemachten Umfang begründet.

173

Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Gläubiger von dem Schuldner zwar nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber tatsächlich auch berechtigt ist (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112, unter II 2). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schuldner nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden. Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schuldner somit grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112).

174

Auch wenn sich die hier geltend gemachten Verzugszinsen wegen des späteren Einsetzens des Verzugsbeginns, nämlich hinsichtlich des Anschlussnutzungsverhältnisses der Klägerin zu 1) zum 15. August 2011 und hinsichtlich des Anschlussnutzungsverhältnisses der Klägerin zu 2) zum 15. Dezember 2010, tatsächlich reduziert haben, hat sich diese Verringerung der Anspruchshöhe gleichwohl noch nicht auf die Gebührenberechnung ausgewirkt. Denn die Gebührenstufe verbleibt hinsichtlich des zugrunde zu legenden Geschäftswerts letztlich gleich. Durch die Reduzierung des Gegenstandswerts um einen Teil der Verzugszinsen war nämlich noch kein Gebührensprung zu verzeichnen.

175

Die Klägerinnen haben die Rechtsverfolgungskosten der Höhe nach auch zutreffend berechnet. Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) steht gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer 0,3 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG sowie der Auslagenpauschale von 20 € - nach Nr. 7001, 7002 VV-RVG, rechnerisch insgesamt in Höhe von 6.840,80 Euro zu. Sie können von dem Ausgleich dieses Gebührenaufwandes, den sie sich hälftig teilen, nach § 257 BGB Befreiung beanspruchen.

V.

176

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

177

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision an den Bundesgerichtshof ist nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen gewesen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

178

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


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