Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 623/04 - 170
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Oktober 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 235/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.937,65 Euro zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 27/100 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 73/100 auferlegt.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 22/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 78/100 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Darlehenszinsen eines am 22.7.1996 zwischen der Firma A. A. Wohnungsunternehmen GmbH und den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages in Anspruch, welche Forderung durch Abtretungsvereinbarung vom 8.5.2000 (Blatt 11) - unter anderem - an sie abgetreten worden ist.
Die Darlehenssumme von 35.000 DM sollte vereinbarungsgemäß mit 6 % jährlich verzinst und bis zum 28.12.1996 in einem Betrag zurückgezahlt werden (vgl. Blatt 12). Zusätzlich vereinbarten die Beteiligten eine Erhöhung des Zinssatzes auf 10 % jährlich ab 29.12.1996 bei nicht termingerechter Zahlung (vgl. Blatt 13).
In der Folge leisteten die Beklagten lediglich zwei Zahlungen, und zwar am 16.11.1998 in Höhe von 500 DM und am 10.2.1999 in Höhe von weiteren 1.000 DM, die beide auf den Zinsanspruch verrechnet wurden.
Bis zum 30.12.2003 sind - unter Berücksichtigung dessen - Vertragszinsen in Höhe von 12.234,91 Euro angefallen, davon seit 1.1.1999 8.937,65 Euro.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 ZPO vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. Blatt 27-33), insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wirksame Abtretung der Ansprüche sei zwar nachgewiesen, die Klageforderung jedoch insgesamt verjährt. Davon ausgehend, dass einheitlich eine Verjährungsfrist von 4 Jahren gelte (§ 197 BGB a.F.), die durch die beiden Zahlungen unterbrochen worden sei (§ 208 BGB a.F.), so dass der Neubeginn der Verjährung mit Ende des Jahres 1999 zu laufen begonnen habe (§ 201 BGB a.F.), sei Verjährung mit Ende des Jahres 2003 eingetreten. Der – am 12./13.1.2004 zugestellte - Mahnbescheid vom 31.12.2003 (Blatt 1/2) habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 209 BGB a.F.) gehabt, da aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen keine "alsbaldige" Abgabe ins Streitverfahren erfolgt sei, so dass die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung durchgreife.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die die Einrede der Verjährung nicht für durchgreifend erachtet.
Die Klägerin, die die Berufung auf Hinweis des Senats in Höhe von 3.297,26 Euro (Zinsen für die Jahre 1996, 1997 und 1998) sowie 12 Euro (Mahnkosten) teilweise zurückgenommen hat (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 17.11.2005; Blatt 117), beantragt (Blatt 51, 117),
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.937,65 Euro zu zahlen.
Die Beklagten beantragen (Blatt 69, 117),
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens, insbesondere der Verjährungseinrede.
Erstmals in der Berufungsinstanz berufen sie sich darauf, die Darlehensforderung selbst sei bereits im März 1999 - bis auf einen Restbetrag von 1.368 DM - infolge Aufrechnung mit Gegenforderungen aus
Baumfäll- und Rodungsarbeiten
erloschen, so dass im Wesentlichen die Grundlage für eine Verzinsung weggefallen sei (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005 nebst Anlagen; Blatt 69 ff.).
Die Klägerin rügt dieses Vorbringen als verspätet und bestreitet vorsorglich die Berechtigung der Gegenforderungen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. November 2005 (Blatt 116 ff.) Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Sie hat - soweit aufrechterhalten - auch in der Sache Erfolg.
Denn insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO und rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 16.9.2005 (Blatt 94 f.) und erneut ausführlich in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - worauf vorab Bezug genommen wird -, ist der noch zur Entscheidung des Senats anstehende vertragliche Darlehenszinsanspruch für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 30.12.2003 ohne weiteres begründet, da im Ergebnis keinerlei Bedenken hinsichtlich des Forderungsbestandes nach Grund und Höhe (1.), hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin (2.) sowie - entgegen der Ansicht des Erstrichters - hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (3.) bestehen.
1.
Dass aus der Zusatzvereinbarung vom 22. Juli 1996 (Blatt 13) für den Zeitraum bis zum 30.12.2003 ein Darlehenszinsanspruch in Höhe von 12.234,91 Euro entstanden ist und weiterhin besteht, war erstinstanzlich unstreitig und kann in der Berufungsinstanz nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals zum angeblichen Erlöschen der Darlehensforderung selbst vorgetragen und damit zugleich den Bestand der streitgegenständlichen Zinsforderung in Abrede gestellt haben (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, Blatt 69 f.) - wozu die Klägerin ihrerseits eine abweichende Darstellung abgegeben und unter Beweis gestellt hat (vgl. Schriftsatz vom 11.5.2005, Blatt 83 ff.) -, handelt es sich hierbei - worauf der Senat schon in dem Hinweis vom 16.9.2005 sowie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, das als verspätet zurückzuweisen ist, da die Beklagten nicht dargetan haben, dass und warum sie diesen Lebenssachverhalt nicht bereits in erster Instanz haben vortragen können. Denn der Inhalt dieses Schriftsatzes stellt zweifelsohne ein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift dar, selbst wenn er nur als qualifiziertes Bestreiten anzusehen wäre (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, 25. Aufl., Rn. 22 zu § 531 ZPO). Beruht dieses verspätete Angriffs- und Verteidigungsvorbringen aber danach auf Nachlässigkeit, kann es nicht mehr berücksichtigt werden.
2.
Die Aktivlegitimation der Klägerin infolge wirksamer Abtretung (vgl. die Abtretungserklärung vom 8.5.2000; Blatt 11) hat der Erstrichter zutreffend bejaht, ohne dass dies seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz noch angegriffen worden wäre.
3.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Zinsansprüche für 1999 bis einschließlich 2003 auch nicht verjährt, wobei hinsichtlich des anwendbaren Verjährungsrechts zu differenzieren ist:
a) Soweit hinsichtlich des Zinsanspruchs für 1999 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB noch altes Verjährungsrecht zur Anwendung kommt, gilt die Regelung des § 197 BGB a.F. Danach verjähren rückständige (Vertrags-)Zinsen in 4 Jahren, wobei die Verjährung nach § 201 BGB a.F. jeweils erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Zinsen jeweils fällig geworden sind (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2001, Band II, § 78 Rn. 13). Mithin wurde die Verjährungsfrist hinsichtlich dieses Zinsanspruches zum 31.12.1999 in Lauf gesetzt und endete mit Ablauf des 31.12.2003. Zu Unrecht ist der Erstrichter allerdings davon ausgegangen, der am 12.1./13.1.2004 (Blatt 3/4) erfolgten Zustellung des Mahnbescheids vom 31.12.2003 gegen die Beklagten in vorliegender Sache (Blatt 1/2) komme mangels "alsbaldiger" Abgabe ins Streitverfahren keine verjährungsrechtliche Bedeutung zu. Gemäß der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.
- die den Unterbrechungstatbestand des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. ersetzt hat - hat die Zustellung des Mahnbescheids die Hemmung der Verjährung zur Folge, wobei die grundsätzlich erst mit der Zustellung eintretende Hemmungswirkung
- wie die Unterbrechungswirkung nach altem Recht - gemäß § 167 ZPO (= § 693 Abs. 2 ZPO a.F.) auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidantrags vorverlegt wird, sofern die Zustellung "demnächst" erfolgt. Eine solche "demnächstige" Zustellung liegt hier bei einer nicht einmal zweiwöchigen Verzögerung zweifelsohne vor (vgl. BGH NJW 2002, 2794; NJW 1999, 3717/3718; NJW 1996, 1060/1061), so dass die Hemmungswirkung - rechtzeitig - zum 24.12.2003 (vgl. Blatt 1) eingetreten ist. Dieser Umstand wird durch den zögerlichen weiteren Fortgang des Verfahrens, in welchem auf die Widerspruchsnachricht vom 22.1.2004 (Blatt 7) hin erst mit am 17.7.2004 eingegangenem Schriftsatz vom 16.7.2004 (Blatt 8 ff.) die Abgabe an das zuständige Landgericht beantragt wurde, nicht berührt. Da die Verjährungshemmung nicht an die Rechtshängigkeit, sondern an die Zustellung des Mahnbescheids bzw. Einreichung des Mahnantrags geknüpft ist und die nicht "alsbaldige" Abgabe im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO sich lediglich auf die materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit auswirkt, beseitigt die nicht "alsbaldige" Abgabe daher nicht die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung bzw. der Antragseinreichung (vgl. BGH NJW 1996, 2152; Ebert NJW 2003, 732/733).
Soweit schließlich durch die Verzögerung der Abgabe an das Streitgericht insofern Verjährung drohen kann, als hierdurch in der Regel Stillstand des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. eintritt (vgl. BGH NJW-RR 1998, 954), beträgt der Zeitraum des Verfahrensstillstandes vorliegend jedenfalls weniger als 6 Monate, so dass die Weiterbetreibung des Verfahrens noch innerhalb des Zeitraums der weiterlaufenden Hemmung erfolgt ist, die gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. erst sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts - hier: Widerspruchsnachricht sowie Kostenmitteilung vom 22.1.2004 (Blatt 7) - endet. Angesichts der nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n.F. hiermit einhergehenden erneuten Verjährungshemmung ist Verjährung hinsichtlich des Zinsanspruchs für 1999 nach allem noch nicht eingetreten.
b) Soweit hinsichtlich der Zinsansprüche für 2000 bis einschließlich 2003 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB neues Verjährungsrecht einschlägig ist, gilt die Regelung des § 195 BGB n.F. Danach verjähren rückständige (Vertrags-)Zinsen in 3 Jahren, wobei die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. jeweils erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Zinsen jeweils fällig geworden sind. Mithin wurde die Verjährungsfrist hinsichtlich des Zinsanspruches für 2000 zum 31.12.2000, hinsichtlich des Zinsanspruches für 2001 zum 31.12.2001, hinsichtlich des Zinsanspruches für 2002 zum 31.12.2002 sowie hinsichtlich des Zinsanspruches für 2003 zum 31.12.2003 in Lauf gesetzt und endete mit Ablauf des 31.12.2004 bzw. des 31.12.2005 bzw. des 31.12.2006. Verjährung ist danach ersichtlich noch nicht eingetreten, ohne dass es auf die bereits erörterten Fragen einer "demnächstigen" Zustellung, einer "alsbaldigen" Abgabe und eines Verfahrensstillstandes überhaupt ankäme.
Das angefochtene Urteil war nach allem entsprechend abzuändern.