Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Dezember 2007 – 4 O 139/04 – wird zurückgewiesen. Die Klage wird hinsichtlich des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 216.950,08 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger als Käufer einer Immobilie die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens von behaupteten Mängeln auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 3.1.2002 (UR.-Nr. XX/2002 des Notars Prof. Dr. Z. in H. das Anwesen <-Straße, Nr.> in zu einem Preis von 409.033,51 EUR (GA I BI. 7 ff). Der Kaufvertrag enthält den Gewährleistungsausschluss (GA I BI. 13), wonach die Beklagte für sichtbare und unsichtbare Sachmängel nicht haftet. Das Haus wurde etwa im Jahre 1960 erbaut. Im Jahr 1977 wurde ein Anbau, der ein Schwimmbad mit Nebenräumen enthält, errichtet und auf der Gartenseite eine Garage erstellt. Das Anwesen wurde zunächst von der Beklagten und ihrem Ehemann, nach dessen Tod von der Beklagten alleine bewohnt.
Die Kläger haben den Kaufvertrag mit Schreiben vom 4.8.2003 (GA I BI. 26) wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Kläger haben behauptet, sie hätten Mitte des Jahres 2003 erhebliche Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Diese hätten sich durch Feuchtigkeit im Keller einschließlich Schimmelbildung sowie durch einen starken Modergeruch gezeigt; zudem sei das Dach an einigen Stellen so undicht gewesen, dass Eimer hätten untergestellt werden müssen. Ursache der Schäden seien eine fehlende Abdichtung der erdberührten Teile des Mauerwerks sowie das Fehlen einer Drainage.
Die Beklagte habe Baupläne vorgelegt, aus denen sich das Vorhandensein einer Drainage ergebe. Zudem habe die Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage das Vorhandensein einer Drainage bestätigt. Die Beklagte habe auch auf ausdrückliche Nachfrage Feuchtigkeitsschäden nur für den Wintergarten angegeben. Darüber hinaus habe sie das Vorliegen von Feuchtigkeitserscheinungen im Keller verheimlicht. Dies folge daraus, dass der gesamte Keller mit Holz vertäfelt war. Ein Lüftungsrohr war nach außen gelegt und zwischen zwei Kellerräumen war eine Lüftungsvorrichtung installiert.
Im Keller des Anbaus befindet sich ein Pumpensumpf. Dieser diene dazu – so die Behauptung der Kläger - eindringendes Grundwasser abzuleiten. Die Beklagte habe die Existenz dieses Pumpensumpfes verschwiegen.
Auch seien der Beklagten die Undichtigkeiten des Daches im Obergeschoss mit Auswirkungen auf das darunter liegende Wohnzimmer und auf die Garage bekannt gewesen; sie habe aber nur provisorische Abdichtungen vornehmen lassen. Der verstorbene Ehemann der Beklagten habe das undichte Dach nie in den Griff bekommen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Beklagte schon aufgrund des hohen Kaufpreises und wegen eines bloßen Verdachts auf Feuchtigkeitsschäden verpflichtet gewesen sei, auf Feuchtigkeitsmängel hinzuweisen. Zumindest hätte sie ihre Unkenntnis bzgl. des Vorhandenseins einer Drainage offenbaren müssen.
Eine Wertsteigerung durch die bereits ausgeführten bzw. noch auszuführenden Arbeiten zur Mängelbeseitigung trete nicht ein, weil die Kläger angesichts des hohen Kaufpreises insbesondere das Vorhandensein einer funktionsfähigen Abdichtung hätten erwarten dürfen.
Mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 1) machen die Kläger aus dem Angebot der Firma M. einen Betrag von 41.550,85 EUR als Vorschuss geltend. Hierbei handelt es sich um Kosten für die Anlage einer Abdichtung und einer Drainage an der Rückseite und der Ostseite des Gebäudes. Es sei erforderlich, dass um das ganze Anwesen herum eine Drainage gelegt werde; eine nur teilweise vorhandene Drainage sei auch nicht DIN-gerecht.
Mit ihrem zuletzt gestellten Klageantrag zu 2) begehren die Kläger Freistellung vom Rechnungsbetrag der Firma H. (GA I Bl. 54 ff.). Die Rechnung betrifft einen Teil der Arbeiten aus dem Kostenvoranschlag der Firma M.. Die Kläger haben bzgl. der Rechnung der Firma H. Abzüge des Sachverständigen A. von insgesamt 3.367,37 EUR akzeptiert
Mit dem Klageantrag zu 3) begehren die Kläger Zahlung des im Angebot der Firma O. kalkulierten Angebotspreises (GA I Bl. 46 ff.). Die Zahlung sei gerechtfertigt, weil die Kläger die Malerarbeiten in Eigenregie ausgeführt hätten. Darüber hinaus begehren die Kläger Kostenerstattung für die Ausführung von Dacharbeiten, die von der Firma K. zu einem Betrag von 11.641,93 EUR ausgeführt wurden (GA II BI. 333 ff.). Die Dacharbeiten waren Gegenstand des Angebots der H. B. GmbH(GA I BI. 52 ff.).
Die Kläger haben (zuletzt) beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Kostenvorschuss in Höhe von 41.550,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2004 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von der Forderung der Firma H. GmbH gemäß Rechnung vom 30.1.2004 in Höhe von 41.246,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2004 freizustellen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 25.677,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat das Vorhandensein von Feuchtigkeitsschäden bestritten und behauptet, solange sie das Anwesen bewohnt habe, seien weder im Haus noch in der Garage Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. Dem Kläger zu 2), einem Bauingenieur, seien bei verschiedenen Besichtigungen Feuchtigkeitsschäden nicht aufgefallen, so dass sie – sollten sie existiert haben – auch der Beklagten nicht hätten auffallen müssen. Das Dach sei erstmals 2002 undicht geworden. Der Schaden sei im März 2002 von einer Fachfirma beseitigt worden. Auf deren Maßnahmen habe sie sich verlassen dürfen. Den Klägern sei auch noch vor Abschluss des Kaufvertrages die Notwendigkeit der Dachreparatur mitgeteilt worden. Zuvor sei das Dach im Jahre 1983 neu eingedeckt worden, danach seien keine Schäden aufgetreten.
Das Fehlen einer Außenisolierung und einer Drainage sei ihr nicht bekannt gewesen, sie sei zunächst auch nicht nach dem Vorhandensein einer Drainage befragt worden.Erst nach dem Einzug der Kläger sei sie hierauf angesprochen worden und habe erklärt, dass sie die Frage nicht eindeutig beantworten könne. Sie habe den Klägern Baupläne vorgelegt, die aber den Zustand bei Umbau im Jahre 1976 beträfen. Sie selbst sei nicht in der Lage, Baupläne zu lesen, und habe dies dem Kläger zu 2) als Fachmann überlassen. Von Bohrungen und Lüftungsrohren im Keller habe sie keine Kenntnis gehabt, die Holzvertäfelung sei 1977/1978 montiert worden.
Die im Gutachten des Sachverständigen A. vom 8.6.2005 getroffenen Feststellungen belegten nicht, dass die dort genannten Erscheinungen schon bei Gefahrübergang gegeben gewesen seien. Den Öllagerraum habe sie nie betreten, die Nässeschäden im Wohnzimmer könnten nach Gefahrübergang entstanden sein, sie habe auch nicht gewusst, dass Dachreparaturen in Eigenleistung ausgeführt worden seien, weil nur ihr verstorbener Ehemann solche Arbeiten ausgeführt habe.
Von einer fehlenden Außenisolierung sei ihr nichts bekannt gewesen, der Sachverständige verweise darauf, dass dies erst nach Freilegung der Wände festgestellt werden könne. Der Sachverständige verweise unter Punkt 6.01 seines Ursprungsgutachtens darauf, dass es sich um Schäden handele, die auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar seien. Sie könnten dann aber auch den Klägern nicht entgangen sein.
Der Sachverständige habe bestätigt, dass allenfalls ein Schadensbetrag von 33.923,25 EUR in Betracht komme. Darüber hinaus müssten sich die Kläger einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen; insbesondere der Einbau einer Drainage und einer Außenisolierung habe zu einer Wertverbesserung des mehr als 40 Jahre alten Hauses geführt. Der Wert der Leistungen sei mit der Wertverbesserung identisch. Gleiches gelte für die übrigen ausgeführten oder noch beabsichtigten Arbeiten.
Schließlich handele es sich um ein älteres Gebäude, bei dem die Kläger mit Feuchtigkeitserscheinungen hätten rechnen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiter und führen in einem Hilfsantrag im Wege der Teilklage Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ausgleich einer eingetretenen Wertverbesserung in den Rechtsstreit ein.
Die Berufung wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und rügt, die Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen seien mit den Feststellungen des Sachverständigen A. nicht zu vereinbaren. So habe der Sachverständige abgetrocknete Nässeschäden im Beckenumgang um den Swimmingpool, sichtbare Nässeschäden im Öllagerraum und im Haustechnikraum unter dem Treppenhaus im Kellergeschoss, in der Wohnzimmererweiterung an der Fensterbrüstung und dem Dachanschluss zum Haupthaus sowie im Kinderzimmer des Dachgeschosses und den Dachuntersichten der Gauben und des Haupthauses festgestellt. Alle diese Schäden seien auch von Laien als Folgen von Feuchtigkeit erkennbar gewesen. Zudem seien die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnzimmererweiterung im Dachanschluss zum Haupthaus und im Kinderzimmer des Dachgeschosses und an den Dachuntersichten der Gauben und des Haupthauses von der Beklagten erkannt und durch eine Dachdeckerfirma repariert worden. Diese Sanierung sei jedoch erfolglos geblieben, da lediglich Notabdichtungen mit Dichtmasse getroffen worden seien, ohne den eigentlichen Mangel zu beseitigen. Zumindest in den feuchtigkeitsbelasteten Kellerräumen hätte ein muffiger Geruch und ein unangenehmes feuchtes Raumklima vorhanden gewesen sein müssen.
Die Kläger hätten das Haus im November/Dezember 2001 an einem Samstag gegen 11:00 Uhr besichtigt. An diesem Besichtigungstermin sei es draußen trockenkalt gewesen; es habe Schnee gelegen. Infolge dieser Witterungsbedingungen hätten die Kläger keine Nässeschäden an den Wänden und Decken im Erd- und Obergeschoss feststellen können. Die Kläger hätten die Verbretterung im Keller entfernen müssen, um den Schimmel dahinter zu sehen, und die Außenwände ausgraben müssen, um nachzusehen, ob eine Außenisolierung und eine Drainage vorhanden sei.
Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Beweisantrag übergangen, die Zeugin H. zu der Behauptung zu vernehmen, dass die Beklagte gezielt nach vorhandenen Nässeschäden befragt worden sei und diese wahrheitswidrig verneint habe.
Das Landgericht habe den Klageantrag zu 1) mit der Begründung abgewiesen, an der Rückseite und Ostseite des Gebäudes seien keine Feuchtigkeitsschäden aufgetreten, die mit einer fehlenden Abdichtung oder einer fehlenden Drainage im Zusammenhang stünden. Der Sachverständige habe auf Seite 13 seines Gutachtens vom 4.9.2006 ausgeführt, dass an der Ostseite Nässeschäden im Ölkeller und im Geräteraum vorhanden seien. Nach Auffassung der Kläger sei eine Drainage um das ganze Haus erforderlich, um Feuchtigkeitsschäden auszuschließen. Die Notwendigkeit der Maßnahme folge auch aus der DIN 1495, die eine umlaufende Drainage vorsehe. Auch ergebe sich aus den Bauplänen entgegen der Einschätzung des Landgerichts nicht, dass aus den Plänen das Fehlen einer Drainage ersichtlich sei. In den Plänen sei zweimal vermerkt, dass eine „senkrechte und waagerechte Isolierung und Drainage O-100“ anzubringen sei.
Bei richtiger Auslegung enthalte das Schreiben vom 4.8.2003 keine Anfechtung des Kaufvertrages. In diesem Schreiben sei auf das Schreiben vom 17.7.2003 verwiesen worden. Mit Schreiben vom 6.8.2003 hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Anfechtungserklärung widersprochen, worauf Rechtsanwalt Dr. Kr. den Vergleichvorschlag unterbreitet habe, dass sich die Beklagte an den Materialkosten der Haussanierung beteiligen würde. Hierbei sei keine Rede davon gewesen, dass ein Anspruch auf Schadensersatz in dieser Form ohnehin nicht bestehe. Auch im gesamten bisherigen Rechtsstreit sei keiner der Beteiligten – auch nicht das erstinstanzliche Gericht – auf die Idee gekommen, dass der Schadensersatzanspruch der Kläger in der geltend gemachten Art und Weise wegen der Anfechtung nicht bestehe. Selbst bei wirksamer Anfechtung sei das Klagebegehren zumindest zum Teil begründet: Jedenfalls die unter Ziff. 2) und 3) der Klageanträge geltend gemachten Reparaturen hätten die Kläger im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages veranlasst, weshalb diese Aufwendungen einen Vertrauensschaden darstellten, der auch im Falle der wirksamen Anfechtung zu erstatten sei.
Dessen ungeachtet stützen die Kläger im Berufungsrechtszug das Klagebegehren hilfsweise auf die Rechtsgrundlage des § 812 BGB und stellen klar, dass sie diesen Anspruch in Gestalt einer Teilklage zum Gegenstand ihres Hilfsantrags machen: Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setze sich aus dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (409.033,51 EUR) zuzüglich erfolgter Wertsteigerungen des Hausanwesens infolge der durchgeführten Sanierungsarbeiten zusammen und erreiche jedenfalls die Summe der bislang streitgegenständlichen Reparaturkosten.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.12.2007 – 4 O 139/04 – nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 108.475,04 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, die Feuchtigkeitsschäden seien bis auf die Feuchtigkeitsschäden im Technik-Keller des Anwesens und im Saunavorraum (zusätzlich abgedichtete Fugen) von Laien zweifelsfrei als Folgen von Feuchtigkeit zu erkennen gewesen. Diese Schäden seien auch für die Kläger feststellbar gewesen. Eine Aufklärungspflicht seitens der Beklagten habe daher nicht bestanden.
Im Hinblick auf die Schäden in der Wohnzimmererweiterung, im Dachausbau zum Haupthaus und im Kinderzimmer räume das Sachverständigengutachten zudem ein, dass die Erfolglosigkeit der Reparatur von der Beklagten möglicherweise gar nicht bemerkt worden sei. Auch dieser Mangel sei jedoch für die Kläger offenkundig gewesen.
Die Tatsache, dass nach dem Abschluss des Kaufvertrages Arbeiten am Dach durchgeführt worden seien, zwinge nicht zu dem Schluss, dass die Ursache für diese Arbeiten Schäden gewesen seien, die bereits vor Abschluss des Kaufvertrags vorhanden gewesen seien.
Auch sei der Arglistvorwurf nicht bewiesen worden, da die Aussagen sämtlicher Zeugen den Schluss nicht erlaube, dass die Beklagte von den Schäden positive Kenntnis oder auch nur einen hinreichend konkreten Verdacht in Bezug auf einen schwer wiegenden Fehler gehabt habe.
Der Sachverständige habe im Termin vom 15.11.2007 bestätigt, dass eine Dränage auch auf der Grundlage der DIN 4095 nur für den Anbau üblich und sachgerecht sei. Auch für einen Laien sei das Fehlen einer umfassenden Dränage erkennbar gewesen, da in den Plänen Abdichtungsmaßnahmen und Dränage nur für den Anbau eingezeichnet seien.
Die Beklagte erneuert die Einrede der Verjährung auch soweit die Kläger ihr Klagebegehren für den Fall der Wirksamkeit der Anfechtung hilfsweise auf die aus dem Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung hergeleiteten Ansprüche stützen. Insoweit erhebt die Beklagte weiterhin die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, da der Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks erfolgen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 2.4.2008 (GA III Bl. 481 ff.), der Berufungserwiderung vom 30.6.2008 (GA III Bl. 523 ff.), die Schriftsätze der Klägervertreter vom 11.11.2008 (GA III Bl. 544 ff.) und vom 9.2.2009 (GA III Bl. 581 ff.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 3.2.2009 (GA III Bl. 572 ff.) verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25.11.2008 rechtliche Hinweise erteilt (GA III Bl. 551 ff.). Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle vom 28.10.2008 (GA III Bl. 538 ff.) und 19.5.2009 ( GA III Bl. 591 f.) Bezug genommen.
II.
A. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben im Hauptantrag die geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der kaufvertraglichen Gewährleistung nicht schlüssig vorgetragen: Aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses stünden den Klägern nur dann Gewährleistungsansprüche zu, wenn die Beklagte – so der Vortrag der Kläger – die Mängel arglistig verschwiegen hätte. Träfe dieser Vorwurf zu, so hat jedoch zugleich die am 4.8.2003 erklärte Anfechtung den Kaufvertrag zunichte gemacht, weshalb es an der Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen fehlen würde. Soweit die Kläger die Klage im Wege der Teilklage hilfsweise auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stützen, haben die Kläger trotz gerichtlichen Hinweises die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt.
1. Die Klage hat in Anbetracht des vereinbarten Haftungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt der kaufrechtlichen Gewährleistung nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Beklagte Mängel arglistig verschwiegen hätte:
Die Parteien haben im Kaufvertrag rechtswirksam einen Haftungsausschluss erklärt. Dieser Haftungsausschluss steht der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mit Ausnahme der in § 444 BGB geregelten Fälle entgegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Verkäufer auf einen vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im vorliegenden Sachverhalt besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte für die in Rede stehenden Feuchtigkeitsschäden außerhalb des notariellen Kaufvertrages eine Garantie übernommen hätte. Mithin stehen den Klägern die in der Klageschrift geltend gemachten kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aus § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 281 BGB nur dann zu, wenn die Beklagte anlässlich des Kaufvertragsabschlusses arglistig handelte.
2. Trifft jedoch der Arglistvorwurf zu, so hat zugleich die Anfechtung Erfolg: Nach § 142 Abs. 1 BGB ist das wirksam angefochtene Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen. Folglich fehlt es nach wirksamer Anfechtungserklärung an einem Kaufvertrag, aus dessen Bestehen die Kläger Gewährleistungsansprüche herleiten.
a) Entgegen der Auffassung der Kläger besitzt das Schreiben vom 4.8.2003 den Erklärungsgehalt einer auf Anfechtung des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung:
aa) Zunächst eröffnet der Wortlaut des Fliestextes „hiermit fechten wir den notariellen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an“, der durch den gleichlautenden Text der fettgedruckten Betreffzeile verstärkt wird, keinen Auslegungsspielraum. Zwar besitzen Erklärungen, die neben dem Ausspruch der Anfechtung die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Aussicht stellen, nach § 133 BGB nicht zwingend den Erklärungsgehalt einer Anfechtung (vgl. Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 6; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., § 37 Rdnr. 47). Dennoch ermöglicht die interessengerechte Auslegung keine allgemeine Billigkeitskontrolle, die es erlaubt, klare Erklärungen gewissermaßen in ihr Gegenteil zu verkehren.
bb) Im vorliegend zu beurteilenden Schreiben fehlt ein unmittelbarer Bezug, der aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers ein Nebeneinander von Anfechtung und Gewährleistungsbegehren herstellt. Auch der enthaltende Verweis auf das Schreiben vom 17.7.2003 relativiert den Erklärungsgehalt der Anfechtung nicht entscheidend. Der gegenteilige Schluss liegt nahe:
Im Schreiben vom 17.7.2003 bezeichneten die Kläger die Schäden, aus deren Vorliegen sie die Arglist der Beklagten herleiteten. Bereits das Schreiben vom 17.7.2003 drohte den Ausspruch der Anfechtung an. Die Inaussichtstellung der Anfechtung sollte die Beklagte offensichtlich dazu veranlassen, die Sanierungskosten zu übernehmen. In gewissem Sinne besitzt das Schreiben von 17.7.2003 den Charakter eines Vergleichsangebots. Wörtlich formuliert der Verfasser, dass die Übernahme der Sanierungskosten für die Beklagte noch wesentlich günstiger sein dürfte als die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Auf der Grundlage dieses Verständnisses ist der am 4.8.2003 erfolgte Ausspruch der Anfechtung nur konsequent: Da die Beklagte dem Angebot, die vollen Sanierungskosten zu übernehmen, nicht näher trat, sanktionierten die Kläger die Nichtannahme des Angebots in der angekündigten Weise, um die Beklagte – wie im Schreiben vom 17.7.2003 angeboten – nicht nur entgegenkommend lediglich mit den Sanierungskosten zu belasten, sondern auf vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nehmen zu können.
cc) Letztlich darf bei Auslegung der Erklärung von 4.8.2003 nicht außer Betracht bleiben, dass das Schreiben von einem vielfach forensisch erfahrenen Rechtsanwalt verfasst wurde, der die Begrifflichkeit des bürgerlichen Rechtes sicher beherrscht. Der Adressat eines solchen Schreibens hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Verwendung des Terminus der Anfechtung nicht in einem untechnischen, laienhaften Sinne gebraucht worden sein könnte.
dd) Entgegen der Auffassung der Kläger ist es für die Auslegung des Schreibens nicht von Relevanz, welche Vorstellungen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vom Gegenstand des Schreibens besessen haben mag. Bei einseitigen Willenserklärungen ist die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Auf das tatsächliche Verständnis des Erklärungsempfängers kommt es nicht an. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Schreiben nicht an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, sondern an die Beklagte persönlich gerichtet wurde.
b) Die wirksame Anfechtung hindert die Geltendmachung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche:
Zwar schließt das Bestehen eines Anfechtungsgrundes die Möglichkeit nicht aus, kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen. Es besteht kein Schutzbedürfnis des Verkäufers dafür, den arglistig getäuschten Käufer auf die Rechte aus § 437 BGB zu beschränken. Der Käufer mag wählen, ob er die Ansprüche aus § 437 BGB oder nach erfolgter Anfechtung diejenigen Ansprüche geltend machen will, die bei Nichtigkeit des Kaufvertrages bestehen (Saarbrücken NJW-RR 1989, 1211). Allerdings setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages voraus. Daran fehlt es, wenn das wirksam angefochtene Rechtsgeschäft gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist (Erman/Palm, aaO., § 123 Rdnr. 6).
3. Die Klage hat hinsichtlich der geltend Haupanträge auch auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo keinen Erfolg.
a) Ob der Käufer im Fall der wirksamen Anfechtung ergänzend gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 1 BGB nach den Rechtsgrundsätzen der culpa in contrahendo Schadensersatz verlangen kann, ist umstritten: Eine beachtliche Meinung schließt zumindest dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Verkäufers in einer unrichtigen Information besteht, die sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache bezieht, konkurrierende Ansprüche aus culpa in contrahendo aus, da das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht eine abschließende Regelung enthalte (Berger, JZ 2004, 282; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 311 Rdnr. 14). Soweit die Rechtsprechung auf der Grundlage des vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Rechts dem Käufer auch bei fehlerhaften Angaben über Merkmale der Kaufsache jedenfalls dann konkurrierende Schadensersatzansprüche zubilligte, wenn der Verkäufer vorsätzlich handelte (BGH, Urt. v. 17.5.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2160; Urt. v. 3.7.1992 – V ZR 97/91, NJW 1992, 2565), sei diese Rechtsprechung auf der Grundlage des neuen Rechts nicht fortzuschreiben: Da das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Vorschlag der Schuldrechtskommission, dem Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung wahlweise einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses zu gewähren, bewusst nicht übernommen habe, sei kein Grund ersichtlich, der es rechtfertige, diese Entscheidung des Gesetzgebers durch Zuerkennung eines Anspruchs aus culpa in contrahendo zu korrigieren (Palandt/Grüneberg, aaO. § 311 Rdnr. 15; ebenso: Mertens AcP 203, 830, der die kaufvertragliche Gewährleistungsregelung gegenüber Ansprüchen aus culpa in contrahendo deshalb als abschließend verstehen will, weil dem Verkäufer nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, durch Ausübung der im Gewährleistungsrecht eröffneten Option zur Nacherfüllung Schadensersatzansprüche und eine Rückabwicklung zu vermeiden; i.E. ebenso: Erman/Kindl, aaO., § 311 Rdnr. 46; zustimmend: Medicus, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 311 Rdnr. 59; aA Derleder NJW 2004, 969, 975 f.).
Dieser Auffassung, die die Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts auch auf den arglistig bzw. vorsätzlich handelnden Verkäufer erstreckt, hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen (Urt. v. 27.3.2009 – V ZR 30/08; ebenso: Erman/Grunewald, aaO., vor § 437 Rdnr. 15 ff.; MünchKomm(BGB)/Westermann, aaO., § 437 Rdnr. 58; D. Schmidt, Prütting/Wegen/Weinreich, aaO., § 437 Rdnr. 75; Lorenz, NJW 2006, 1925, 1926; 2007, 1, 4; Rösler, AcP 207, 564, 603; Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 298): Da im Fall eines arglistigen Verhaltens durch die Anerkennung eines Anspruchs aus culpa in contrahendo keine kaufrechtlichen Sonderregelungen umgangen würden (bei Arglist richte sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Regelfalle verliere der Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung), sei der arglistig handelnde Verkäufer auch nach neuem Schuldrecht nicht schutzbedürftig.
b) Im zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit kann die Frage nach dem richtigen Umfang der Sperrwirkung des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts offenbleiben: Auch die Anhänger eines aus der vorsätzlichen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten resultierenden, mit der kaufvertraglichen Gewährleistung konkurrierenden Schadensersatzanspruchs schränken den Umfang des zu erstattenden Schadens ein: Der Gläubiger eines aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo herzuleitenden Schadensersatzanspruchs ist auf die Geltendmachung des Vertrauensschadens beschränkt (BGH, NJW 1995, 2160; 1992, 2565). Entgegen der Auffassung der Berufung sind die mit dem Hauptantrag eingeklagten Schadenspositionen dem Erfüllungsinteresse zuzuordnen und stellen keinen Vertrauensschaden dar:
aa) Der Ersatzberechtigte ist durch die Zuerkennung des Vertrauensschadens so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hätte (Erman/Palm, aaO., § 122 Rdnr. 5; MünchKomm(BGB)/Kramer, 5. Aufl., § 122 Rdnr. 8; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 122 Rdnr. 4; OLG Hamm, NJW 2004, 2601, 2602). Diese Definition erfasst alle Aufwendungen, die mit der Durchführung des Vertrages entstandenen sind. Paradigmatisch unterfallen dieser Schadensqualität Beurkundungs- und sonstige Vertragskosten. Darüber hinaus können auch ausgeschlagene Gewinnmöglichkeiten und solche Nachteile, die durch das Nichtzustandekommen eines anderen Geschäfts entstanden sind, Teil des negativen Interesses sein (MünchKomm(BGB)/Kramer, aaO., § 122 Rdnr. 8; Erman/Palm, aaO., § 122 Rdnr. 5).
bb) Abzugrenzen ist der Vertrauensschaden vom Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Das Erfüllungsinteresse will den Zustand herstellen, der bei Gültigkeit der Erklärung und ordnungsgemäßer Erfüllung der versprochenen Leistung eingetreten wäre. Hierzu zählt insbesondere das Gewährleistungsbegehren, welches die gesetzliche Funktion besitzt, die fehlerhafte Leistung des Vertragsschuldners zu kompensieren. Der Gewährleistungsanspruch soll den Gewährleistungsgläubiger so stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Gewährleistungsansprüche sind demnach funktional dem Erfüllungsinteresse zuzuordnen.
cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen, die der Gewährleistungsgläubiger in Gemäßheit der §§ 433, 434, 437 BGB zur Mängelbeseitigung veranlasst, unter Aufgabe ihrer funktionalen Zuordnung mit der Erwägung dem Vertrauensschaden zuzuordnen sind, der Gewährleistungsgläubiger habe bei der Veranlassung seiner Aufwendungen nicht nur die Kompensation einer Leistungsstörung bezweckt, sondern gewissermaßen überwölbend im Vertrauen auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts gehandelt, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung:
Mit dem Klageantrag zu 1) begehren die Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses für noch nicht veranlasste Aufwendungen. Insoweit scheidet ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens von vornherein aus, da den Klägern noch keine Aufwendungen entstanden sind. Mit dem Klageantrag zu 2) begehren die Kläger Freistellung von Aufwendungen für die Durchführung von Reparaturen am Dach, welche unter dem 30.1.2004 fakturiert wurden. Auch hinsichtlich dieser Kosten scheidet ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 1 BGB aus, da diese Aufwendungen erst nach Ausspruch der Anfechtung getätigt wurden und mithin gerade nicht im Vertrauen auf die Bestandskraft des Vertrages veranlasst wurden. Aufwendungen, die ein Käufer nicht nur nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, sondern sogar nach Ausspruch der Anfechtung des Kaufvertrags bewirkt, werden ersichtlich nicht mehr von dem Vertrauen in die Gültigkeit des Vertrages getragen. Hier wird der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Verkäufers und der Veranlassung der Aufwendungen bei wertender Betrachtung durch die autonome Entscheidung des Käufers unterbrochen, in Kenntnis der erfolgten Anfechtung weitere Investitionen in die Kaufsache zu tätigen. Der durch die Arglist geschaffene Vertrauenstatbestand wurde spätestens durch die Anfechtung des Rechtsgeschäfts zerstört. In einer solchen Konstellation bietet die Wertung, wonach der arglistig handelnde Verkäufer keinen Schutz genieße, keine tragfähige Grundlage, um dem Käufer, der sich durch Anfechtung des Rechtsgeschäfts der kaufvertraglichen Gewährleistung begeben hat, über das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo Aufwendungserstattung zuzubilligen, die dem kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruch auf Mängelbeseitigung entspricht. Dieselben Erwägungen stehen einer Zuerkennung der im Klageantrag zu 3) geltend gemachten Forderung entgegen: Auch diese Aufwendungen waren nach dem Inhalt der Klageschrift, mit der die Kläger Kostenerstattung für „die voraussichtlich notwendigen Arbeiten“ begehren, noch nicht getätigt. Mithin haben die Kläger die Malerarbeiten erst nach Ausspruch der Anfechtung getätigt (das Angebot der Firma O. datiert vom 17.7.2003 (GA I Bl. 46)). Hinzu kommt, dass den Klägern allenfalls ein Anspruch auf Erstattung ihrer konkreten Eigenaufwendungen zustünde, der mit der Werklohnforderung eines gewerblichen Malerbetriebes nicht identisch ist.
4. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags unterliegt die Klage der Abweisung.
a) Die Zulässigkeit des Hilfsantrags ist zunächst nach den Grundsätzen der Klageänderung zu prüfen, da die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemachten Ansprüche auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhen. In tatsächlicher Hinsicht argumentieren die Kläger hinsichtlich des Hilfsanspruchs auf der Grundlage des nach erfolgreicher Anfechtung nichtigen Kaufvertrags. Auch wird der Zahlungsanspruch nicht aus den Mangelbeseitigungskosten hergeleitet. Vielmehr erstreben die Kläger anteilige Rückzahlung des Kaufpreises und Ausgleich der mit der Mängelbeseitigung einhergegangenen Wertsteigerung des Grundstücks. Die zur Entscheidung über den Hilfsantrag relevante Tatsachengrundlage bewegt sich außerhalb des ursprünglich rechtshängigen Klagegrundes.
b) Gegen die Zulässigkeit der Klageänderung bestehen keine Bedenken, da die Klageänderung sachdienlich erscheint (§ 533 Nr. 1 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO steht einer Entscheidung über die Widerklage im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Kläger die zur Begründung der geänderten Klage vorzutragenden Tatsachen nur unzureichend vorgetragen haben. Die Vorschrift des § 533 Nr. 2 ZPO steht einer prozessualen Zurückweisung einer unzulässigen Klage nicht entgegen, da die gesetzgeberische Intention des § 533 Nr. 2 ZPO darin besteht, im Dienste der Prozessökonomie die in §§ 529, 531 ZPO normierte eingeschränkte Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachengrundlage der ersten Instanz nicht zu unterlaufen.
c) Die in Gestalt des Hilfsantrags erhobene Klage ist mangels Einhaltung der in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierten Voraussetzungen unzulässig:
aa) Die Kläger haben ihren Hilfsantrag als Teilklage erhoben. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, ist es erforderlich, in Gemäßheit des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den eingeklagten Betrag auf die einzelnen Ansprüche aufzuschlüsseln und anzugeben, in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Diese qualifizierten Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens dienen zum einen dazu, Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit korrespondierend bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährungsunterbrechung zu vermeiden (BGH, Urt. v. 22.5.1984 – VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346; MünchKomm(ZPO)/Becker-Eberhardt, 3. Aufl., § 253 Rdnr. 104 ff.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rdnr. 29; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rdnr. 16). Zum anderen konkretisiert sich in der Auferlegung dieser Substantiierungslast die dem geltenden Zivilprozessrecht zugrundeliegende Dispositionsmaxime (vgl. hierzu: MünchKomm(ZPO)/Rauscher, aaO., Einleitung Rdnr. 275 ff.): Es muss unter Geltung der Parteiherrschaft ureigenste Aufgabe der Parteien bleiben, den Streitgegenstand zu definieren.
Allerdings haben diese Rechtsgrundsätze eine Einschränkung erfahren: Eine Aufschlüsselung ist zur Vermeidung eines klageabweisenden Prozessurteils nicht erforderlich, wenn die die Klagesumme überschreitenden Teilbeträge innerhalb eines einheitlichen Klagebegehrens nur unselbständige Rechnungspositionen darstellen (BGH, Urt. v. 13.3.2003 – VII ZR 418/01, MDR 2003, 824; Beschl. v. 24.1.2008 – VII ZR 43/07, MDR 2008, 521).
bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt haben die Kläger die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt:
Im Schriftsatz vom 11.11.2008 haben die Kläger den Hilfsantrag als Teilklage geltend gemacht und vorgetragen, dass der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung insgesamt in Höhe von 409.033,51 EUR „zuzüglich Wertsteigerung …besteht“. Der Antrag auf Zahlung von 108.475,04 EUR sei in den bisherigen Anträgen enthalten, weshalb es nicht erforderlich sei, explizit einen Hilfsantrag zu stellen. Die Höhe der Wertsteigerung wurde nicht beziffert. Auch wurde nicht klargestellt, in welchem Rangverhältnis die beiden selbständigen Ansprüche den geltend gemachten Hilfsantrag repräsentieren. Obwohl der Senat im Beschluss vom 25.11.2008 den Klägern anheimgestellt hat, zu erklären, ob die geltend gemachte Forderung dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder dem Anspruch auf Ausgleich der Wertsteigerung zuzuordnen ist, und im zuletzt genannten Fall die insgesamt eingetretene Wertsteigerung zu beziffern, haben die Kläger im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.2.2009 keine Klarstellung ihres Klagebegehrens erwirkt.
Schließlich sind die geltend gemachten Einzelbeträge keine unselbständigen Rechnungspositionen eines einheitlichen Klagegrundes. Vielmehr bilden die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Teilansprüche auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises und Ausgleich der eingetretenen Wertsteigerung selbständige Teilstreitgegenstände.
d) Ist die Klage im Hilfsantrag bereits unzulässig, besitzt die Frage, ob die Beklagte arglistig gehandelt hat, im vorliegenden Rechtsstreit keine Relevanz. Im Ergebnis spricht dennoch viel dafür, dass der Arglistanfechtung jedenfalls bezüglich der Mängel des Daches in der Sache Erfolg beschieden wäre:
aa) Der Vorwurf des arglistigen Verschweigens setzt neben der Kenntnis des Verkäufers weiter voraus, dass der Verkäufer zur Offenbarung des nicht offen gelegten Sachmangels verpflichtet war. Bei Kaufvertragsverhandlungen muss der Verkäufer den Käufer über solche Umstände aufklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den Entschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Hierbei kann der Käufer allerdings für solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, keine Aufklärung erwarten. Solche Mängel kann der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen (BGHZ 132, 30, 39; Urt. v. 20.10.2000 – V ZR 285/99, NJW 2001, 64; Urt. v. 8.4.1994 – V ZR 178/92, NJW-RR 1994, 907; Prütting/Wengen/Weinreich, aaO., § 123 Rdnr. 8).
bb) Die Kläger rügen Wassereinbrüche am Dach des Erweiterungsbaus des Wohnzimmers (Lichtbild Nr. 5 GA I Bl. 154, 164). Diese Schäden sind nach den Feststellungen des Sachverständigen auf Dachundichtigkeiten zurückzuführen. Weiterhin entstanden Nässe in der Wohnzimmererweiterung, Wassereinbrüche am Dach der Erweiterung des Wohnzimmers und Schäden an der Außenwandecke (GA I Bl. 153): Ursache dieser Feuchtigkeitseinwirkungen ist Nässe, die oberhalb der Fußleiste in der Leibungsecke aufsteigt. Die Nässe zieht sich über die Fensterbank bis auf eine Höhe von circa 2 m. In der Innenwandecke sind keilförmige Nässeschäden erkennbar. Ursache dieser Feuchtigkeitseinwirkung ist eine unzureichende Außenwandabdichtung. Der Anschluss an die vertikale Wandabdichtung ist mangelhaft. Der Sachverständige gelangte hierbei zu der Einschätzung, dass dieser Schaden seit längerer Zeit vorhanden gewesen sein muss. Auch der Wassereinbruch am Dach der Erweiterung des Wohnzimmers beruht – so der Sachverständige weiter – auf einem alten Schaden, der nur laienhaft repariert wurde.
Schließlich entstanden Feuchtigkeitseinwirkungen am Fenstersturz an der Decke des Kinderzimmers (GA I Bl. 153): Diese Schadensursache ist auf eine bautechnisch fehlerhafte Ausbildung der Entwässerung der Gauben zurückzuführen. Bei ungünstiger Witterungskonstellation staut sich das Wasser in der Rinne und gelangt durch unkontrolliertes Überlaufen in offene Fugen der Wandverkleidung.
Letztlich gesteht die Beklagte zu, dass im Dachbereich nicht näher spezifizierte Undichtigkeiten aufgetreten waren. Sie habe den Kläger jedoch vor der kaufvertraglichen Einigung über die Erforderlichkeit einer Reparatur informiert (GA I Bl. 81). Mit diesem Vortrag wird letztlich die Kenntnis eines aufklärungspflichtigen Umstandes zugestanden. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe ihrer kaufvertraglichen Aufklärungspflicht genügt, hat die Beklagte für den bestrittenen Sachvortrag den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht. Sie hat lediglich in Form der eigenen Anhörung beziehungsweise Vernehmung als Partei Beweis angeboten. In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht (GA II Bl. 418) hat die Beklagten den Hinweis auf Undichtigkeiten des Daches nicht erwähnt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die vom Sachverständigen erwähnte, von der Beklagten veranlasste Reparatur des Daches wohl keine materiellrechtliche Relevanz besitzt: Die Reparatur wurde nicht vor Abschluss des Kaufvertrages, sondern vor Übergabe der Kaufsache Ende März 2002 durchgeführt. Diese Maßnahme war nicht geeignet, die Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich der beim Kaufvertrag vorhandenen Mängel zu relativieren. Auch die aus dem arglistigen Verschweigen der bekannten Mängel resultierenden Gewährleistungsansprüche werden nicht dadurch tangiert, dass die Kläger nach dem Abschluss des Kaufvertrags – aber noch vor Übergabe der Kaufsache – Kenntnis von den Reparaturarbeiten und deren Ursache erlangt hätten.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).