Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 U 93/09 - 1

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Januar 2009 –15 O 130/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien, die am … Juli 1976 die Ehe geschlossen haben, leben seit Sommer 1995 in Trennung. Das von dem Kläger eingeleitete Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Neunkirchen – 6 F 95/97 – anhängig, der Scheidungsantrag wurde der Beklagten am 9. Mai 1997 zugestellt. Im Scheidungsverbund anhängig sind weiterhin die güterrechtliche Auseinandersetzung (6 F 95/97 GÜ) sowie Ansprüche der Beklagten auf Nachehelichenunterhalt (6 F 95/97 UE). In dem Verfahren 6 F 261/00 UE des Amtsgerichts – Familiengericht – Neunkirchen werden Trennungsunterhaltsansprüche der Beklagte ab dem 1. August 2000 geltend gemacht.

Während des ehelichen Zusammenlebens erwarben die Parteien zu Miteigentum ein Hausanwesen in N.-K., eingetragen im Grundbuch von K. Band ..., Blatt ... Flur ..., Flurstück ..., das sie gemeinsam bewohnten. Mit notarieller Urkunde des Notars S.-E. vom 23. September 1994, UR-Nr. .../1994, übertrug der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz auf die Beklagte (Bl. 26 ff d.A., Bl. 28 ff d. BA 15 O 15/06). Der notarielle Vertrag enthält die Bestimmung, dass „[sich] die persönlichen Schuldverhältnisse …nicht ändern [sollen]. Persönliche Schuldner sind nach eigenen Angaben der heute Erschienenen ausschließlich sie selbst, und zwar als Gesamtschuldner, was unverändert bleiben soll“ (Bl. 30 d. BA 15 O 15/06). Im August 1995 zog der Kläger aus dem Hausanwesen aus.

Die Finanzierung des Hausanwesens erfolgte durch ein im Jahre 1988 aufgenommenes Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~ 5, in Höhe von 190.000 DM (97.145,46 EUR), sowie ein im Jahr 1988 aufgenommenes Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9, in Höhe von 97.000 DM (49.595,31 EUR). Am 30. September 1998 schlossen die Parteien mit der kreditgebenden Bank eine Umschuldungsvereinbarung (Bl. 21 ff d.A.). Die Tilgung des Vorausdarlehens, die bis zum 1. Juni 2014 ausgesetzt war, sollte durch Zahlung einer an die Bank abgetretenen, im Jahre 1988 mit der ursprünglichen Finanzierung beim D. H. abgeschlossenen Lebensversicherung des Klägers, Vertrags -Nr. ~1, im Jahr 2014 erfolgen in Höhe von (190.000 DM=) 97.145,46 EUR (Bl. 21 ff, 69 d.A.). Die Prämienzahlungen für diese Lebensversicherung wurden von dem Kläger erbracht. Dieser bediente nach seinem Auszug aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen auch die weiteren Verbindlichkeiten aus den vorgenannten Darlehensverträgen.

Mit Schreiben vom 28. April 2000 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihn von gegenüber den betreffenden Gläubigerbanken von der Hausfinanzierung freizustellen (Bl. 160 d.A.). Seit August 2000 bedient die Beklagte die Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber der kreditgebenden Bank in Höhe von monatlich (848 DM=) 433,58 EUR und (559,52 DM=) 286,08 EUR. Der Kläger leistet weiterhin die Prämienzahlungen für die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung in Höhe von derzeit 414,89 EUR.

In dem Verfahren 15 O 15/06 nahm der Kläger die Beklagte mit am 29. Dezember 2005 eingegangener Klageschrift, modifiziert durch die im Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 angekündigten sowie in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2007 gestellten Anträge, a) auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5 (Darlehensbetrag 190.000 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta von 97.145,46 EUR zuzüglich Zinsen b) auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9 (Darlehensbetrag 80.205,24 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta in Höhe von 41.008,29 EUR zuzüglich Zinsen sowie c) auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 135.044,37 EUR nach ihrer Wahl, zuzüglich Zinsen, in Anspruch. Das Landgericht hat in jenem Verfahren durch Urteil vom 25. Januar 2008, auf das Bezug genommen wird (Bl. „77“ ff d. BA), die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger gemäß seinem Klageantrag von den bei der D. Bank bestehenden Verbindlichkeiten freizustellen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zustehe. Nicht von diesem Tenor umfasst sei die Verpflichtung der Beklagten, die Lebensversicherung des Klägers beim D. H. als Sicherheit der D. Bank auszulösen, einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht geltend gemacht. Die Freistellungsverpflichtung der Beklagten beziehe sich auf Darlehensrückzahlungsansprüche der D. Bank AG zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt gemäß den streitgegenständlichen Darlehensverträgen. Die Beklagte müsse durch entsprechende Freistellung des Klägers zwar seine Inanspruchnahme und damit auch die Inanspruchnahme der von ihm als Sicherheit gestellten Lebensversicherung verhindern, nicht aber bereits jetzt die Lebensversicherung als Sicherheit auslösen.

Mit seiner am 24. April 2008 eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auslösung der an die D. Bank wegen des Vorausdarlehens, Nr. ~5, abgetretenen Sicherheit, nämlich die Lebensversicherung des Klägers beim D. H., Vertrags-Nr. ~1, zu seinen Gunsten nach ihrer Wahl, und zwar so, dass die Haftung dieser Lebensversicherung für die gewährten Kredite endet, hilfsweise auf Zahlung der Prämien bis zur Auslösung der Lebensversicherung in Anspruch (Bl. 61/62 d.A.). Er hat darauf verwiesen, dass nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 in dem Verfahren 15 O 15/06, wonach die Beklagte verpflichtet sei, durch entsprechende Freistellung des Klägers dessen Inanspruchnahme der von ihm als Sicherheit gestellten Lebensversicherung zu verhindern, kein rechtfertigender Grund für eine Aufrechterhaltung der Lebensversicherung als Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten mehr bestehe. Dieser sei in Folge der Freistellungsverpflichtung entfallen. Insoweit erfasse der Freistellungsanspruch des Ehegatten gegen den anderen auch künftig werdende Darlehensraten, so dass der Befreiungsgläubiger, auch wenn der Befreiungsschuldner in der Vergangenheit seine Verpflichtungen gegenüber dem Drittgläubiger pünktlich erfüllt habe, nicht gehalten sei, das abstrakte Risiko einer zukünftigen Inanspruchnahme – hier durch die fallenden Immobilienpreise sowie das von der Beklagten formulierte Unvermögen der Gestellung einer anderen Gläubigersicherheit - länger zu tragen. In Folge der titulierten Freistellungsverpflichtung der Beklagten sei das ursprüngliche Gesamtschuldverhältnis aufgekündigt worden und das damit einhergehende Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Parteien – nämlich die im Abtretungswege als Sicherheit zur Verfügung gestellte Lebensversicherung – entfallen. Durch den Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis bestehe auch keine Grundlage mehr für die Nutzung der Sicherheit durch die Beklagte. Von daher sei der geltend gemachte Anspruch auch fällig.

Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass zwischen den Parteien am 31. Oktober 1998 vereinbart worden sei, dass hinsichtlich des Vorausdarlehens die Tilgung bis zum 1. Juni 2014 ausgesetzt werde und die Tilgung durch die abgetretene Lebensversicherung erfolgen solle. Nach Maßgabe der Vereinbarungen und der Abtretung der Lebensversicherung an die D. Bank sei den Parteien die Verfügung über die gewählte Art der Baufinanzierung entzogen. Es sei – wie ab August 2000 praktiziert - fest vereinbart worden, dass die Beklagte die Darlehen bei der kreditgebenden Bank bedient und der Kläger die Prämien für die Lebensversicherung zahlt. So seien auch in die Unterhaltsberechnung in dem Verfahren 6 F 261/00 UEA des Amtsgerichts- Familiengericht- Neunkirchen die von der Beklagten an die kreditgebende Bank zu zahlenden monatlichen Darlehensraten einerseits sowie die von dem Kläger für die abgetretene Lebensversicherung zu zahlenden monatlichen Prämienleistungen andererseits eingestellt worden, so dass durch diese Unterhaltsberechnung ein wie auch immer gearteter Ausgleichsanspruch verdrängt werde. Insoweit liege in Folge der durch die Unterhaltskürzung bedingten Teilhabe an der Tilgung der gemeinsamen Schulden eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB vor. Im Übrigen werde die Lebensversicherung erst am 1. Juni 2014 als Tilgungsleistung fällig, so dass, da die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der D. Bank regelmäßig nachkomme und die Sicherheit nicht gefährdet sei, derzeit ein Anspruch auf Auslösung nicht bestehe. Hierzu wäre die kreditgebende Bank auch nicht bereit. Auch aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008, 15 O 15/06, ergebe sich aus den Entscheidungsgründen, dass dem Kläger bereits jetzt ein Anspruch auf Auslösung der Lebensversicherung als Sicherheit nicht zustehe. Dessen ungeachtet sei ein entsprechender Anspruch aber auch verwirkt, da die Parteien die jeweils von ihnen geleisteten Zahlungen seit August 2000 unbeanstandet praktizierten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Januar 2009, auf das Bezug genommen wird (Bl. 86 ff d.A.), die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des BGH zwar grundsätzlich im Falle des Scheiterns einer Ehe Ansprüche auf Befreiung von Verbindlichkeiten bestünden, die auf Grund einer während intakter Ehe begründeten Sonderbeziehungen eingegangen worden seien, ein solcher Anspruch könne unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, aber auch nach den Grundsätzen des Auftragsrechts gegeben sei. Im Streitfall komme, da das Eingehen einer Ehegattengesellschaft nicht festgestellt werden könne, eine Auseinandersetzung nach Auftragsrecht in Betracht. Indes sei ein Anspruch des Klägers nicht fällig. Das Auftragsverhältnis bestehe nämlich weiterhin. Eine ordentliche Kündigung des Auftragsverhältnisses - hier durch die anwaltlichen Schreiben vom 1. und 6. Februar 2008 sowie später schriftsätzlich -komme mangels Kündigungsrechts nicht in Betracht. Insoweit sei das Kündigungsrecht durch abweichende Vereinbarung ausgeschlossen, die sich daraus ergebe, dass nach den Umständen ein Anspruch des Klägers auf Freistellung erst nach der Tilgung des Kredits fällig sein solle. Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit liefe dem mit dem Auftrag verfolgten Zweck einer auf Dauer angelegten Sicherung des Darlehens zuwider. Auch eine außerordentliche Kündigung des Auftragsverhältnisses komme nicht in Betracht. Zwar könne das Scheitern der Ehe in Fällen der vorliegenden Art einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Eine solche sei jedoch nach allgemeinen Grundsätzen innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund auszusprechen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Ehe sei nach übereinstimmendem Parteivortrag bereits 1995 gescheitert. Gleichwohl habe der Kläger erstmals im Februar 2008 durch die anwaltlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er sich von der Vereinbarung lösen wolle. Diese Erklärung 13 Jahre nach Scheitern der Ehe sei indes nicht mehr innerhalb angemessener Frist erfolgt. Auch habe der Kläger noch 1998 eine Umschuldungsvereinbarung, in der die in Rede stehende Lebensversicherung als Sicherheit einbezogen worden sei, abgeschlossen, was zugleich einen Verzicht auf das wegen Scheiterns der Ehe mögliche außerordentliche Kündigungsrecht darstelle. Von daher komme - ungeachtet einer nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten gegebenen rechtlichen Unmöglichkeit seiner Erfüllung in Folge fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Bank - derzeit ein Freistellungsanspruch des Klägers nicht in Betracht. Auch eine Auseinandersetzung nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 749 ff BGB) komme nicht in Betracht. Auch der Hilfsantrag des Klägers sei nicht begründet, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Versicherungsbeiträge zustehe. Die Lebensversicherung stehe allein dem Kläger bzw. dem Bezugsberechtigten zu. Soweit die Lebensversicherung bei Fälligkeit des Darlehens (2014) an die Bank ausgekehrt würde, was die Beklagte mit Blick auf ihre Verurteilung in dem Verfahren 15 O 15/06 zu verhindern habe, stehe dem Kläger dann ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, was jedoch nicht zu derzeit fälligen Ansprüchen des Klägers führe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, dass das Landgericht seiner Hinweis – und Aufklärungspflicht nicht genügt habe, weil es zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen bzw. mit den Parteien erörtert habe, dass dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftragsverhältnisses nicht zustehe, weil er erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 1. und 6. Februar 2008 seinen Lösungswillen zum Ausdruck gebracht habe. Hätte das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt mit den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 erörtert, hätte sein Verfahrensbevollmächtigter Schriftsatznachlassfrist zwecks weitergehenden Sachvortrages beantragen können. Er hätte dann vortragen können, dass er in Anlehnung zu seiner Freistellungsaufforderung vom 28. April 2000 als flankierende Maßnahme jedwede Zahlungen auf die Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank ab August 2000 eingestellt habe. Mit Blick auf die von der Beklagten ab August 2000 allein erbrachten tatsächlichen Rückzahlungsleistungen an die D. Bank habe sie die Aufforderung vom 28. April 2000 auch nur so verstehen können, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank aus der Finanzierung des Hausanwesens freizustellen, und zwar einschließlich der Auslösung der von ihm als Sicherheit gegebenen Lebensversicherung, worauf auch ihr Sachvortrag in den Verfahren 6 F 95/97 GÜ und 6 F 261/00 UEA hinreichend schließen lasse. Die Aufforderung in dem vorbezeichneten Schreiben beinhalte eo ipso die Forderung auf Auslösung der Sicherheit. Von daher sei nicht auszuschließen, dass ohne die Verletzung der sich aus § 139 Abs. 1, 2 ZPO dem Gericht obliegenden Pflichten die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Auch habe das Landgericht die materiell- rechtliche Bestimmung des § 271 Abs. 1 BGB unrichtig angewandt. Sei nämlich der Befreiungsanspruch (hier aus dem Verfahren 15 O 15/06) bereits fällig, sei der Befreiungsschuldner verpflichtet, den Zustand der Entlastung des Befreiungsgläubigers von einer Inanspruchnahme wegen des Drittschuldners sofort und nicht etwa erst nach deren Fälligkeit herbeizuführen. Spätestens mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 sei der Rechtsgrund dafür, dass die Lebensversicherung des Klägers als Sicherheit für die Darlehensverbindlichkeiten diene, entfallen und sei der Auslösungsanspruch fällig. Im Übrigen habe es einer Kündigung eines etwa bestehenden Auftragsverhältnisses nicht bedurft, da mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen auf die Beklagte und dem Auszug des Klägers aus dem Hausanwesen, jedenfalls aber mit der Erfüllung der fälligen Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte allein ab August 2000 die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Lebensversicherung als Sicherheit entfallen sei und ihm ein Festhalten hieran nicht mehr zuzumuten sei. Nicht anderes ergebe sich aus der Umschuldungsvereinbarung aus 1998, da diese allein der Erlangung günstigerer Zinskonditionen gedient habe. Dies werde auch durch die Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2009 und 15. April 2009, indem es wiederum um die Mitwirkung des Klägers zur Erlangung günstigerer Zinskonditionen gehe, belegt (Bl. 162, 172 d.A.). Zudem ergebe sich ein aktueller – überholender – Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie ein neuerlicher Kündigungsgrund im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in dem Verfahren 6 F 261/00 UEA im Schriftsatz vom 18. Februar 2009, der die Vermutung nahe lege, dass sich die Vermögensverhältnisse der Beklagte wesentlich verschlechtert hätten, so dass in Anlehnung an die zu § 775 Abs. 1 Ziffer 1 BGB entwickelten Grundsätze ein Auslösungsanspruch erwachsen sei. Das Risiko seiner Inanspruchnahme aus der Lebensversicherung durch die D. Bank habe sich unzumutbar verschärft. Im Übrigen seien die Hilfsanträge begründet, da es sich bei den Prämienzahlungen bereits deshalb um Vermögensopfer handele, weil die Lebensversicherung allein zur Absicherung des von der Beklagten allein zu bedienenden Vorausdarlehens abgeschlossen worden sei, und im Übrigen die Inanspruchnahme der Lebensversicherung mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten drohe, so dass mit der Übernahme der Prämienzahlungen, die im Falle einer Auslösung der Sicherheit einer Verrechnung zugeführt werden könnten, sein Ausfallrisiko begrenzt werde.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Januar 2009 – 15 O 130 708 - die Beklagte zu verurteilen, die an die D. Bank, Filiale Homburg, wegen des Vorausdarlehens, Nr. ~5 abgetretene Sicherheit, nämlich die Lebensversicherung des Klägers beim D. H., Vertrags -Nr. ~1, zu Gunsten des Klägers - nach ihrer, also der Beklagten Wahl – auszulösen, und zwar so, dass die Haftung dieser Lebensversicherung für den gewährten Kredit endet,

hilfsweise,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger bis zur Auslösung der Lebensversicherung des Klägers beim D. H., Vertrags -Nr. ~1, künftig als Vorschuss monatlich die von dem Kläger zu entrichtenden Prämienzahlungen – unter Berücksichtigung künftiger Prämienerhöhungen (aktuelle Monatsprämien 414,89 EUR) – für die genannte Lebensversicherung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Prämienaufwand auf die Lebensversicherung des Klägers beim D. H., Vertrags-Nr. ~1, in Höhe von insgesamt 4.484,75 EUR zu zahlen nebst 5 % Verzugszinsen hieraus über dem Basiszinssatz wie folgt: aus dem Betrag von 395,13 EUR seit dem 28. Februar 2008, aus dem Betrag in Höhe von 790,23 EUR seit dem 4. März 2008, aus dem Betrag in Höhe von 1.185,39 EUR seit dem 4. April 2008, aus dem Betrag in Höhe von 1.580,52 EUR seit dem 4. Mai 2008, aus dem Betrag in Höhe von 1.595,41 EUR seit dem 4. Juni 2008, aus dem Betrag in Höhe von 2.410,30 EUR seit dem 4. Juli 2008, aus dem Betrag in Höhe von 2.825,19 EUR seit dem 4. August 2008, aus dem Betrag in Höhe von 3.240,00 EUR seit dem 4. September 2008, aus dem Betrag in Höhe von 3.654,97 EUR seit dem 4. Oktober 2008, aus dem Betrag in Höhe von 4.069,86 EUR seit dem 4. November 2008 und aus dem Betrag in Höhe von 4.484,75 EUR seit dem 4. Dezember 2008.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend verweist sie unter anderem darauf, dass der Umstand, dass die Beklagte seit August 2000 die Darlehensverbindlichkeiten bei der D. Bank und der Kläger die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung bediene, Gegenstand des Sach- und Streitstandes gewesen sei, ebenso in dem in Bezug genommen Verfahren 6 F 261/00 UEA. Wie das Landgericht bereits in dem Verfahren 15 O 15/06 festgestellt habe, sei ein Anspruch auf Auslösung der Sicherheit noch nicht fällig, und sei dieser Gesichtspunkt sowohl Gegenstand ausführlicher schriftsätzlicher Auseinandersetzung als auch der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewesen, so dass die Rüge der Verletzung von § 139 ZPO nicht greife. Der Kläger könne sich mit Blick auf die seit August 2000 praktizierte Zahlungsweise ferner nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Das nämliche gelte hinsichtlich der Hilfsanträge.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Ihm stehen weder die mit dem Hauptantrag noch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

A.

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auslösung der an die D. Bank, wegen des Vorausdarlehens, Nr. ~5, abgetretenen Sicherheit (Bl. 22/ 23 d.A.9), nämlich die beim D. H. (Vertrags –Nr. ~1) abgeschlossene Lebensversicherung.

a. Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe kann gemäß den Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB) bestehen, wenn – wie hier - ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht hat. Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist und in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 835, m.w. N.; OLG Bremen, FamRZ 2006, 122; OLG Hamm, FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb den Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 310 ff, 721).

Einer Abwicklung nach Auftragsrecht steht nicht entgegen, dass das Kündigungsrecht des § 671 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag wie hier unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Trennung und der Stellung eines Scheidungsantrages zeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 Abs. 3 BGB). Eine Kündigung kann bereits in einem vorprozessual geäußerten Freistellungsverlangen liegen. Als Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB). Im Rahmen von § 670 BGB sind aber nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene Aufwendungen ersatzfähig, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten. Das ergibt sich aus § 257 BGB, wonach die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten umfasst. Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und anderes (vgl. BGH, aaO sowie BGHZ 91, 73, 77ff, m.w.N.). Dem Befreiungsschuldner steht es also grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Befreiung bewirkt.

Die Kündigung ist, sofern die Verbindlichkeit während intakter Ehe zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen worden ist, auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schulden von dem dafür intern zuständigen Ehegatten bisher regelmäßig bedient worden sind und es keinen Anlass für die Annahme gibt, dies könne sich ändern. Denn nach dem Scheitern der Ehe hat der andere Ehegatte keinen Anlass mehr, die im Interesse des Partners eingegangenen Risiken weiter zu tragen. Eine Weiterhaftung ist ihm, auch wenn keine konkrete Inanspruchnahme droht, grundsätzlich bereits im Hinblick auf das Risiko späterer Insolvenz des Partners nicht zuzumuten (Wever, aaO, Rz. 311, m.w.N.; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 58).

Wie das Landgericht festgestellt hat, ist vorliegend ein familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis in Form eines Auftragsverhältnisses zustande gekommen und demzufolge nach den Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln. Dies begegnet unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten keinen Bedenken und findet die Billigung des Senats.

b. Nach Maßgabe dessen ist also entscheidend, ob eine wirksame Kündigung des Auftragsverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 671 Abs. 2, 3 BGB), die hier allein in Betracht kommt, erfolgt ist.

Es entspricht nämlich dem Wesen eines derartigen Auftrags, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsmittel dem Schuldner in der Art und Weise als Kreditunterlage zur Verfügung stellt, wie dies durch die normale Abwicklung des Kreditverhältnisses geboten ist. Dies bedeutet, dass weder ein vorzeitiger Ersatz der Aufwendungen gemäß § 670 BGB gefordert noch der Auftrag gemäß § 671 BGB jederzeit gekündigt werden kann (BGH, aaO; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802, m.w.N.).

Eine Kündigung der nach Auftragsrecht abzuwickelnden Sonderbeziehung aus wichtigem Grund ist auch nicht im Falle des Scheiterns der Ehe entbehrlich. Vielmehr hat die Kündigung selbst nach Auftragsrecht in der Art zu erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB) (BGH, aaO; BGH, MDR 1955, 283; OLG Köln, MDR 1997, 650; OLG Karlsruhe, aaO).

aa) In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass eine Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden und nach Auftragsrecht abzuwickelnden Sonderbeziehung, auf Grund deren der Kläger zur Sicherung des von der D. Bank im Wege der Umschuldung ausgereichten Vorausdarlehens seine beim D. H. abgeschlossene Lebensversicherung abgetreten hat, erst durch die anwaltlichen Schriftsätze vom 1. Februar 2008 und 6. Februar 2008 erfolgt ist.

(1) Dass eine wirksame Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, kann, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht angenommen werden. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er in Anlehnung zu seiner Freistellungsaufforderung vom 28. April 2000 als flankierende Maßnahme jedwede Zahlungen auf die Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank ab August 2000 eingestellt habe und mit Blick auf die von der Beklagten ab August 2000 allein erbrachten tatsächlichen Rückzahlungsleistungen an die D. Bank diese die Aufforderung vom 28. April 2000 auch nur so habe verstehen können, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank aus der Finanzierung des Hausanwesens freizustellen, und zwar einschließlich der Auslösung der von ihm als Sicherheit gegebenen Lebensversicherung, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Kündigung bereits im Jahr 2000 – sei es im April 2000, im August 2000 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt – zu belegen.

Ungeachtet des Umstandes, dass auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der dem erstinstanzlichen Gericht gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflicht, wie von dem Kläger in diesem Zusammenhang gerügt, festgestellt werden kann, zumal der Kläger im Anschluss an und unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 im Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 zu der Frage der Kündigung aus wichtigem Grund nochmals Stellung genommen hatte (Bl. 74 d.A.), kann der am 28. April 2000 geforderten Freistellungserklärung sowie der von den Parteien ab August 2000 praktizierten Zahlung auf die verschiedenen Verbindlichkeiten in Folge der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte und der Übernahme der Prämienzahlungen der zur Sicherheit des Vorausdarlehens abgetretenen Lebensversicherung durch den Kläger weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Erklärung der Kündigung des Auftragsverhältnisses beigemessen werden.

In dem Schreiben vom 28. April 2000 (Bl. 160 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte mit Blick auf die „Gesamtentwicklung“ auf, ihn „gegenüber den betreffenden Gläubigerbanken von der Hausfinanzierung freizustellen“ und ihre, der Beklagten, „Bereitschaft zu dieser Freistellung“ innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Briefes schriftlich mitzuteilen. Dass der Kläger über diese Freistellung hinaus auch die Auslösung der von ihm beim D. H. abgeschlossenen und zur Sicherung des Vorausdarlehens abgetretenen Lebensversicherung verlangt, kann dem Schreiben weder nach seinem Wortlaut noch seinem Inhalt, der nach Maßgabe der begehrten Freistellung gegenüber den betreffenden Gläubigerbanken von der Hausfinanzierung keinen weiteren Deutungsspielraum zulässt, entnommen werden.

Der Auffassung des Klägers, dass die Forderung nach Haftungsfreistellung von den Darlehensverbindlichkeiten eo ipso die Forderung nach einer Auflösung der Sicherheit beinhalte, kann bereits mit Blick auf den unterschiedlichen Charakter von Darlehen und der zu ihrer Sicherung unterlegten Sicherheiten sowie die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung der in Bezug auf die Gewährung der Sicherheit zwischen den Parteien begründeten Sonderbeziehung, nicht beigetreten werden. Die Aufforderung in dem Schreiben vom 28. April 2000 enthält, wie dies auch das Landgericht im Urteil vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 – in Bezug auf den von dem Kläger gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5 (Darlehensbetrag 190.000 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta von 97.145,46 EUR zuzüglich Zinsen und von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9 (Darlehensbetrag 80.205,24 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta in Höhe von 41.008,29 EUR zuzüglich Zinsen freizustellen, unbeanstandet festgestellt hat, nicht das Begehr, die Beklagte zu verpflichten, die Lebensversicherung des Klägers beim D. H. als Sicherheit auszulösen. Insoweit liegen auch keine Umstände vor, die es gebieten, der Aufforderung in dem Schreiben vom 28. April 2000 einen anderen Erklärungsgehalt als dem (zuletzt gestellten) Klageantrag in dem Verfahren 15 O 15/06 zukommen zu lassen.

Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Umstand, dass die Beklagte ab August 2000 die gegenüber der kreditgebenden Bank bestehenden monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen übernommen und der Kläger lediglich die Prämienzahlungen für die zur Sicherheit des Vorausdarlehens abgetretene Lebensversicherung fortgeführt hat. Inwieweit diesem Verhalten eine konkludente Kündigungserklärung in Bezug auf das wegen des Sicherungsmittels bestehende Auftragsverhältnis beigemessen werden könnte, ist weder vor dem Hintergrund des Schreibens vom 28. April 2000 noch nach Maßgabe der praktizierten Zahlungsweise ersichtlich.

(2) Die von dem Kläger am 1. Februar und 6. Februar 2008 unter Fristsetzung erklärte Aufforderung an die Beklagte, die wegen des Vorausdarlehens abgetretene Sicherheit (Lebensversicherung) auszulösen, ist als Kündigungserklärung zu werten. Diese Erklärung ist jedoch nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, § 314 Abs. 3 BGB.

Die Frist, innerhalb der eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen ist, beginnt mit der Kenntniserlangung des Berechtigten vom Kündigungsgrund. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers hatte er mit der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem gemeinsamen Hausanwesen auf die Beklagte und seinem Auszug aus dem Hausanwesen, jedenfalls aber mit seiner Aufforderung vom 28. April 2000 und der sich hieran seit August 2000 praktizierten Zahlungsweise der Parteien Kenntnis von den Gründen, die zu einer Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung berechtigten, nämlich das Scheitern der Ehe und die Trennung der Parteien. Dennoch hat der Kläger über Jahre hinweg an der praktizierten Zahlungsweise festgehalten, ohne von der Beklagten die Auslösung der Sicherheit zu verlangen. Erst nach Erlass des Urteils in dem Verfahren 15 O 15/06 hat er mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 1. Februar und 6. Februar 2008 die Auslösung der Sicherheit gefordert. Eine derart lange Frist von 13 Jahren (ab dem Zeitpunkt der Trennung in 1995) bzw. 8 Jahren (ab den Vorgängen in 2000) ist unzweifelhaft nicht mehr angemessen.

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass der Kläger im Dezember 2005 die Klage in dem Verfahren 15 O 15/06, mit dem er die Beklagte auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5, und von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9, in Anspruch genommen hat, anhängig gemacht hat. Selbst wenn man hierin zugleich eine Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung sehen wollte, rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall ist die Kündigung nicht mehr in angemessener Zeit (1995:10 Jahre bzw. 2000: 5 Jahre) erfolgt.

bb) Liegt mithin eine wirksame Kündigung des Auftragsverhältnisses nicht vor, kann der Kläger von der Beklagten keine Auslösung beanspruchen. Der Anspruch ist noch nicht fällig (§ 271 BGB).

Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Fälligkeit des Auslösungsanspruches nicht vor. Nur dann, wenn der Befreiungsanspruch schon fällig ist, aber die Verbindlichkeiten, von denen zu befreien ist, noch nicht fällig und der Höhe nach unbestimmt sind, besteht die Verpflichtung des Befreiungsschuldners, den vorerwähnten Zustand der Entlastung des Befreiungsgläubigers von der Inanspruchnahme wegen der Drittschulden sofort, und nicht etwa erst nach deren Entstehen und Fälligkeit, herbeizuführen. In solchen Fällen sind die Interessen der Beteiligten hinsichtlich der Fälligkeit des Befreiungsanspruches unterschiedlich. Der Befreiungsgläubiger wird regelmäßig daran interessiert sein, sofort auch von später entstehenden Forderungen entlastet zu werden, um künftige Auseinandersetzungen über Bestand und Höhe der Drittforderungen und den Umfang der Freistellungsverpflichtung zu vermeiden und vor allem auch dem Risiko späterer Insolvenz des Befreiungsschuldners zu entgehen. Demgegenüber wird der Befreiungsschuldner bestrebt sein, seine liquiden Mittel zu erhalten und nicht vor Fälligkeit der Drittforderungen durch deren Erfüllung, Abfindung oder durch Sicherheitsleistung zu binden. Die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage muss daher bei vertraglichen Befreiungsansprüchen, soweit diese sich auf künftige oder ungewisse, jedenfalls aber noch nicht fällige Forderungen beziehen, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruches, der gegebenenfalls auch durch Sicherheitsleistung erfüllt werden kann, auszugehen (BGH, NJW 1984, 2151).

Im Streitfall liegt ein familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis vor, das unter Heranziehung des Auftragsrechts abzuwickeln ist. Da die Sonderbeziehung der Parteien nicht mittels nach § 671 Abs. 3 BGB wirksamer Kündigung und auch mangels Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte auch nicht auf andere Weise seine Beendigung gefunden hat, fehlt es an einer sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs (vgl. hierzu auch Staudinger/ Bittner, BGB (2009), § 257, Rz. Rz. 26, m.w.N.).

2. Besteht das Auftragsverhältnis fort, ist der Rechtsgrund für die Gewährung der Sicherheit nicht weggefallen und sind Ansprüche nach § 812 BGB ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 – nicht zu einem Wegfall des rechtlichen Grundes. Streitgegenstand jenes Verfahrens bildeten die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5, und von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9, nicht jedoch die Verpflichtung der Beklagten, die Lebensversicherung des Klägers beim D. H. als Sicherheit bei der D. Bank auszulösen. Dieses Urteil vermag Rechtswirkungen nur nach Maßgabe der rechtskräftig titulierten Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers zu entfalten, indes einen durch das Auftragsverhältnis begründeten Rechtsgrund für die Gewährung der Sicherheit nicht entfallen zu lassen. Hierzu bedarf es der wirksamen Kündigung des Auftragsverhältnisses.

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

a. Zum einen vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf zu stützen, dass mit der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem ursprünglich gemeinsamen Hausanwesen auf die Beklagte gemäß notarieller Urkunde vom 13. September 1994 und seinem Auszug aus dem Hausanwesen im August 1995, spätestens jedoch mit der Erfüllung der in Rede stehenden Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte allein ab August 2000 die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung der Parteien (hier: Sondervereinbarung) hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Lebensversicherung als Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten entfallen sei, so dass ihm wegen gewichtiger Änderung der Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar sei.

Zwar hat der Kläger, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übereinstimmend vorgetragen haben (Bl. 69 d.A.), die in Rede stehende Lebensversicherung bereits im Rahmen der ursprünglichen Finanzierung aufgenommen und der kreditgebenden Bank als Sicherheit zur Verfügung gestellt. Indes hat der Kläger nach der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen auf die Beklagte und seinem Auszug aus dem Hausanwesen, also in Kenntnis von einer Veränderung der maßgeblichen Umstände, die ursprünglich neben der intakten Ehe für die Gewährung der Sicherheit bestimmend waren, im Jahre 1998 im Rahmen der Umschuldungsvereinbarung die Lebensversicherung weiterhin als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt. Bei dieser Sachlage vermag sich der Kläger unzweifelhaft nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Mit der Umschuldungsvereinbarung und weiteren Gewährung des Sicherungsmittels waren die ursprünglichen Motive bzw. Grundlagen für die Gewährung der Sicherheit überholt. Dies fällt in den Risikobereich des Klägers. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diese Vereinbarung nur wegen der günstigeren Zinskonditionen abgeschlossen habe, wie ihm dies auch in 2009 (Schreiben vom 19. Februar und 15. April 2009, Bl. 162, 172 d.A.) angetragen worden sei. Auch dieser Umstand fällt ungeachtet dessen, dass Weiterungen in Bezug auf die in 1988 im Rahmen der Darlehensvereinbarung gewährte Sicherheit in Form der Lebensversicherung nicht festgestellt werden können, in den Risikobereich des Klägers (vgl. hierzu auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 313, Rz. 17 ff).

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Kläger einen Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die veränderten Zahlungsmodi ab August 2000 stützt.

b. Im Übrigen kommt eine Heranziehung der zur Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten beim Scheitern der Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.

Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Fälle, in denen die Beibehaltung einer Zuordnung von Vermögensgegenständen, die durch Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen während der Ehe herbeigeführt worden ist, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist, wenn der sie tragende Grund - die eheliche Lebensgemeinschaft - entfallen ist. Ein Ausgleich unter diesem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt dann in erster Linie in Betracht, wenn Gütertrennung bestand, beim gesetzlichen Güterstand dagegen nur ausnahmsweise, wenn nämlich der güterrechtliche Zugewinnausgleich nicht zu einer angemessenen Regelung führt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Korrektur einer solchen ursprünglich auf Dauer angelegten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten. Der Kläger verlangt nicht die Rückgewähr einer Zuwendung und er will auch keine nachträgliche Vergütung dafür, dass er der Beklagten während intakter Ehe seine Lebensversicherung als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung gestellt hat. Er erstrebt nur für die Zukunft eine Änderung, nämlich die Beendigung der Haftung der Lebensversicherung für die Kredite, die während intakter Ehe gewährt worden sind und die die Beklagte nunmehr allein bedient. Er hat der Beklagten das Sicherungsmittel auch nicht zugewendet; vielmehr hat er die Lebensversicherung der kreditgebenden Bank zur Sicherung für ein Darlehen bestellt, das er gemeinsam mit der Beklagten beantragt hatte. Eine „Mithaftung“ oder eine – wie hier- Gewährung von Sicherheiten stellt keine Zuwendung dar (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, aaO; Wever, aaO, Rz. 307, 325, m.w.N.).

4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist – nunmehr - auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.

Soweit sich der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten stützt, vermag auch dieses Vorbringen ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit (§ 531 Abs. 2 ZPO) dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Zwar kann eine Kündigung aus wichtigem Grund und damit einhergehend ein Anspruch auf Befreiung in entsprechender Anwendung des § 775 Ziffer 3 BGB gerechtfertigt sein, wenn der geschiedene Ehegatte seinen nicht während intakter Ehe begründeten, sondern aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung begründeten Verpflichtungen als persönlicher Schuldner nicht mehr nachkommt und der Eintritt der dinglichen Haftung konkret zu befürchten ist (so OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802).

Ob diese Grundsätze auf den Streitfall Anwendung finden, erscheint zweifelhaft, auch wenn die weitere Zurverfügungstellung des Sicherungsmittels erst nach dem Scheitern der Ehe in der Umschuldungsvereinbarung aus dem Jahr 1998 erfolgt ist. Dies kann jedoch dahinstehen.

Dass die rechtskräftig zur Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten verurteilte Beklagte ihren Verpflichtungen als persönliche Schuldnerin nicht mehr nachkommt und der Eintritt der Haftung des Klägers als Sicherungsgeber konkret zu befürchten ist, kann auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nämlich nicht festgestellt werden. Der Vortrag des Klägers, das Vorbringen der Beklagten in dem Verfahren 6 F 261/00 UEA im Schriftsatz vom 18. Februar 2009 lege die Vermutung nahe, dass sich die Vermögensverhältnisse der Beklagte wesentlich verschlechtert hätten (Bl. 153/ 154 d.A.174 ff/177 d.A.), genügt hierfür mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten (Bl. 194 d.A.) jedenfalls nicht.

5. Im Übrigen kann sich der Kläger aber auch aus anderen Gründen nicht mit Erfolg auf einen Befreiungsanspruch wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten berufen.

Der Anspruch auf Befreiung unterliegt Einschränkungen, die sich nicht nur aus § 242 BGB, sondern auch daraus ergeben können, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet ist, die auch nach dem Scheitern der Ehe nachwirkt. Die Befreiung muss dem darauf in Anspruch genommenen Ehegatten zumutbar sein. Es ist daher von Bedeutung, welche Umschuldungsmöglichkeiten er hat und inwieweit er durch das Befreiungsverlangen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Von daher hat die Kündigung selbst nach Auftragsrecht nur in der Art zu erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch kann der Ehegatte nach der Kündigung nicht unter allen Umständen verlangen, dass der andere die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinsamen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernimmt und den Ehegatten von jeder persönlichen und dinglichen Haftung sofort freistellt. Von daher kann der Ehegatte gehalten sei, dem Verpflichteten für die Rückführung von Verbindlichkeiten einen vernünftigen, seinen Möglichkeiten entsprechenden Tilgungsplan einzuräumen. Ein Befreiungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn der Verpflichtete keine Sicherheiten anbieten kann und kein verwertbares Vermögen besitzt. (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, aaO; Wever, aaO, Rz. 310, m.w.N.).

Auch nach Maßgabe dessen ist eine Inanspruchnahme der Beklagte nach Maßgabe des Klageantrages ausgeschlossen. Wie die Beklagte in dem Verfahren 15 O 15/06 mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 unwidersprochen vorgetragen hat, lehnt es die kreditgebende Bank mit Blick auf die ungeklärte finanzielle Situation der Beklagten wegen des noch nicht entschiedenen Unterhaltsverfahrens betreffend den Trennungsunterhalts und den Nachehelichenunterhalt sowie des noch nicht entschiedenen güterrechtlichen Verfahrens ab, die von dem Kläger als Sicherheit gegebene Lebensversicherung freizugeben. Auf die Weigerung der D. Bank, die Sicherheit freizugeben, hat die Beklagte zudem unwidersprochen im Schriftsatz vom 26. Juni 2008 (Bl. 18 d.A.) hingewiesen. Da die Beklagte nach ihren finanziellen Möglichkeiten offensichtlich derzeit über die Bedienung der monatlichen Darlehensraten hinaus nicht in der Lage ist, Sicherheiten anzubieten bzw. verwertbares Vermögen einzusetzen, kann der Kläger die Beklagte auch aus diesem Grund derzeit nicht auf Befreiung in Form der Auslösung der Sicherheit in Anspruch nehmen.

6. Die Begründetheit eines Auslösungsanspruches unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten ist nicht gegeben.

Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob, wie die Beklagte behauptet und was von dem Kläger bestritten wird, zwischen den Parteien „fest“ vereinbart worden ist, dass die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten bei der D. Bank bedient und der Kläger die Prämienzahlungen für die beim D. H. abgeschlossene Lebensversicherung übernimmt, und ob die hieraus von der Beklagten abgeleiteten Rechtsfolgen, auch in Bezug auf das Verfahren 6 F 261/00 UE des Amtsgerichts – Familiengericht – Neunkirchen, zutreffend sind.

B.

Soweit der Kläger mit seinen Hilfsanträgen die Übernahme der - bis zur Auslösung der Lebensversicherung -künftigen sowie eines rückständigen Prämienaufwandes für die von ihm bei dem D. H. abgeschlossenen und zur Sicherung des Vorausdarlehens an die D. Bank abgetretenen Lebensversicherung begehrt, muss dem Rechtsmittel der Erfolg ebenfalls versagt bleiben.

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder gemäß § 670 BGB in direkter oder analoger Anwendung noch aus anderen Rechtsgründen zu.

1. Nach § 670 BGB kann derjenige, der für einen anderen ein ihm von dem anderen übertragenes Geschäft besorgt (Auftrag, § 662 BGB), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Anerkanntermaßen fällt hierunter grundsätzlich die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten für die Interessen eines anderen; dazu gehört auch die Eingehung von Verbindlichkeiten (§ 257 BGB). Nach der Begleichung der Verbindlichkeit wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. Vermögensopfer des Beauftragten, die er nicht für den Auftraggeber, sondern zu eigenen Zwecken erbringt, gehören hingegen nicht zu den ersatzfähigen Aufwendungen. Die Aufwendung zeichnet sich nach herrschender Meinung durch ihre besondere Zweckrichtung, dass sie nämlich im fremden Interesse vorgenommen werden muss, das heißt im Interesse desjenigen, von dem Aufwendungsersatz begehrt wird, aus (vgl. statt aller: Staudinger/ Martinek, BGB (2006), § 670, Rz. 7 ff, m.z.w.N.).

Nach Maßgabe dessen liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme der Prämienzahlungen durch die Beklagte nicht vor.

Der Kläger hat, worauf er wiederholt (Schriftsatz vom 7. April 2006 in dem Verfahren 15 O 15/06, Bl. 67/69 d.BA.; Schriftsatz vom 22. Juli 2009, Bl. 199 d.A.) hingewiesen hat, die Lebensversicherung zum Zwecke seiner eigenen Altersvorsorge abgeschlossen. Eine wesentliche Stütze seiner Altersvorsorge beruhe, so der Kläger, auch auf der garantierten Versicherungssumme und der Überschussbeteiligung, die Prämienzahlungen habe er nur in seinem ausschließlichen Eigeninteresse zwecks Absicherung einer ausreichenden Altersvorsorge getätigt (Bl. 199 RS/ 200 d.A.).

Auch wenn die Lebensversicherung, die 1988 im Zusammenhang mit der ursprünglichen Finanzierung abgeschlossen worden war, zur Sicherung des Vorausdarlehens bestimmt war, ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass die Lebensversicherung von Anfang an auch der Altersvorsorge des Klägers dienen sollte. Mit Blick auf diese auch noch während intakter Ehe gesetzte Zielrichtung hat der Kläger die Vermögensaufwendungen primär für eigene Zwecke erbracht. Durch die Bedienung der Prämien der für ihn als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung erfüllt er weiterhin die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem der Altersvorsorge dienenden Vertrag, auch wenn dieser zur Sicherheit abgetreten worden ist, ergeben. Derartige Aufwendungen sind nicht ersatzfähig.

2. Dessen ungeachtet kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die Aufwendungen, nämlich die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung, den Interessen der Beklagten tatsächlich zu Gute gekommen, also bereits „geopfert worden sind bzw. werden, was ebenfalls Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 670 BGB ist.

Die Beklagte bedient die monatlichen Darlehensraten gegenüber der kreditgebenden Bank. Ob und in welchem Umfang 2014 eine Inanspruchnahme der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung wegen der bezüglich des Vorausdarlehens unter Umständen noch bestehenden Darlehenslasten, von denen den Kläger freizustellen die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 – verpflichtet ist, erfolgen wird, ist ungewiss und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien noch nicht abgeschlossen ist, offen.

Bei dieser Sachlage können die von dem Kläger geleisteten bzw. in Zukunft zu leistenden Prämienzahlungen derzeit nicht als Aufwendungen in Sinne von § 670 BGB qualifiziert werden.

III.

Von daher hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg und ist diese mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Gründe

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Ihm stehen weder die mit dem Hauptantrag noch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

A.

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auslösung der an die D. Bank, wegen des Vorausdarlehens, Nr. ~5, abgetretenen Sicherheit (Bl. 22/ 23 d.A.9), nämlich die beim D. H. (Vertrags –Nr. ~1) abgeschlossene Lebensversicherung.

a. Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe kann gemäß den Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB) bestehen, wenn – wie hier - ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht hat. Er beruht auf einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien, deren Eingehung auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist und in der Regel als Auftrag zu qualifizieren ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, 835, m.w. N.; OLG Bremen, FamRZ 2006, 122; OLG Hamm, FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb den Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 310 ff, 721).

Einer Abwicklung nach Auftragsrecht steht nicht entgegen, dass das Kündigungsrecht des § 671 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag wie hier unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Trennung und der Stellung eines Scheidungsantrages zeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 Abs. 3 BGB). Eine Kündigung kann bereits in einem vorprozessual geäußerten Freistellungsverlangen liegen. Als Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB). Im Rahmen von § 670 BGB sind aber nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene Aufwendungen ersatzfähig, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten. Das ergibt sich aus § 257 BGB, wonach die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten umfasst. Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und anderes (vgl. BGH, aaO sowie BGHZ 91, 73, 77ff, m.w.N.). Dem Befreiungsschuldner steht es also grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Befreiung bewirkt.

Die Kündigung ist, sofern die Verbindlichkeit während intakter Ehe zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen worden ist, auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schulden von dem dafür intern zuständigen Ehegatten bisher regelmäßig bedient worden sind und es keinen Anlass für die Annahme gibt, dies könne sich ändern. Denn nach dem Scheitern der Ehe hat der andere Ehegatte keinen Anlass mehr, die im Interesse des Partners eingegangenen Risiken weiter zu tragen. Eine Weiterhaftung ist ihm, auch wenn keine konkrete Inanspruchnahme droht, grundsätzlich bereits im Hinblick auf das Risiko späterer Insolvenz des Partners nicht zuzumuten (Wever, aaO, Rz. 311, m.w.N.; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 58).

Wie das Landgericht festgestellt hat, ist vorliegend ein familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis in Form eines Auftragsverhältnisses zustande gekommen und demzufolge nach den Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln. Dies begegnet unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten keinen Bedenken und findet die Billigung des Senats.

b. Nach Maßgabe dessen ist also entscheidend, ob eine wirksame Kündigung des Auftragsverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 671 Abs. 2, 3 BGB), die hier allein in Betracht kommt, erfolgt ist.

Es entspricht nämlich dem Wesen eines derartigen Auftrags, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsmittel dem Schuldner in der Art und Weise als Kreditunterlage zur Verfügung stellt, wie dies durch die normale Abwicklung des Kreditverhältnisses geboten ist. Dies bedeutet, dass weder ein vorzeitiger Ersatz der Aufwendungen gemäß § 670 BGB gefordert noch der Auftrag gemäß § 671 BGB jederzeit gekündigt werden kann (BGH, aaO; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802, m.w.N.).

Eine Kündigung der nach Auftragsrecht abzuwickelnden Sonderbeziehung aus wichtigem Grund ist auch nicht im Falle des Scheiterns der Ehe entbehrlich. Vielmehr hat die Kündigung selbst nach Auftragsrecht in der Art zu erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB) (BGH, aaO; BGH, MDR 1955, 283; OLG Köln, MDR 1997, 650; OLG Karlsruhe, aaO).

aa) In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass eine Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden und nach Auftragsrecht abzuwickelnden Sonderbeziehung, auf Grund deren der Kläger zur Sicherung des von der D. Bank im Wege der Umschuldung ausgereichten Vorausdarlehens seine beim D. H. abgeschlossene Lebensversicherung abgetreten hat, erst durch die anwaltlichen Schriftsätze vom 1. Februar 2008 und 6. Februar 2008 erfolgt ist.

(1) Dass eine wirksame Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, kann, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht angenommen werden. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er in Anlehnung zu seiner Freistellungsaufforderung vom 28. April 2000 als flankierende Maßnahme jedwede Zahlungen auf die Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank ab August 2000 eingestellt habe und mit Blick auf die von der Beklagten ab August 2000 allein erbrachten tatsächlichen Rückzahlungsleistungen an die D. Bank diese die Aufforderung vom 28. April 2000 auch nur so habe verstehen können, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der D. Bank aus der Finanzierung des Hausanwesens freizustellen, und zwar einschließlich der Auslösung der von ihm als Sicherheit gegebenen Lebensversicherung, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Kündigung bereits im Jahr 2000 – sei es im April 2000, im August 2000 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt – zu belegen.

Ungeachtet des Umstandes, dass auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung der dem erstinstanzlichen Gericht gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflicht, wie von dem Kläger in diesem Zusammenhang gerügt, festgestellt werden kann, zumal der Kläger im Anschluss an und unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 im Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 zu der Frage der Kündigung aus wichtigem Grund nochmals Stellung genommen hatte (Bl. 74 d.A.), kann der am 28. April 2000 geforderten Freistellungserklärung sowie der von den Parteien ab August 2000 praktizierten Zahlung auf die verschiedenen Verbindlichkeiten in Folge der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte und der Übernahme der Prämienzahlungen der zur Sicherheit des Vorausdarlehens abgetretenen Lebensversicherung durch den Kläger weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Erklärung der Kündigung des Auftragsverhältnisses beigemessen werden.

In dem Schreiben vom 28. April 2000 (Bl. 160 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte mit Blick auf die „Gesamtentwicklung“ auf, ihn „gegenüber den betreffenden Gläubigerbanken von der Hausfinanzierung freizustellen“ und ihre, der Beklagten, „Bereitschaft zu dieser Freistellung“ innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Briefes schriftlich mitzuteilen. Dass der Kläger über diese Freistellung hinaus auch die Auslösung der von ihm beim D. H. abgeschlossenen und zur Sicherung des Vorausdarlehens abgetretenen Lebensversicherung verlangt, kann dem Schreiben weder nach seinem Wortlaut noch seinem Inhalt, der nach Maßgabe der begehrten Freistellung gegenüber den betreffenden Gläubigerbanken von der Hausfinanzierung keinen weiteren Deutungsspielraum zulässt, entnommen werden.

Der Auffassung des Klägers, dass die Forderung nach Haftungsfreistellung von den Darlehensverbindlichkeiten eo ipso die Forderung nach einer Auflösung der Sicherheit beinhalte, kann bereits mit Blick auf den unterschiedlichen Charakter von Darlehen und der zu ihrer Sicherung unterlegten Sicherheiten sowie die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung der in Bezug auf die Gewährung der Sicherheit zwischen den Parteien begründeten Sonderbeziehung, nicht beigetreten werden. Die Aufforderung in dem Schreiben vom 28. April 2000 enthält, wie dies auch das Landgericht im Urteil vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 – in Bezug auf den von dem Kläger gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5 (Darlehensbetrag 190.000 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta von 97.145,46 EUR zuzüglich Zinsen und von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9 (Darlehensbetrag 80.205,24 DM) in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta in Höhe von 41.008,29 EUR zuzüglich Zinsen freizustellen, unbeanstandet festgestellt hat, nicht das Begehr, die Beklagte zu verpflichten, die Lebensversicherung des Klägers beim D. H. als Sicherheit auszulösen. Insoweit liegen auch keine Umstände vor, die es gebieten, der Aufforderung in dem Schreiben vom 28. April 2000 einen anderen Erklärungsgehalt als dem (zuletzt gestellten) Klageantrag in dem Verfahren 15 O 15/06 zukommen zu lassen.

Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Umstand, dass die Beklagte ab August 2000 die gegenüber der kreditgebenden Bank bestehenden monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen übernommen und der Kläger lediglich die Prämienzahlungen für die zur Sicherheit des Vorausdarlehens abgetretene Lebensversicherung fortgeführt hat. Inwieweit diesem Verhalten eine konkludente Kündigungserklärung in Bezug auf das wegen des Sicherungsmittels bestehende Auftragsverhältnis beigemessen werden könnte, ist weder vor dem Hintergrund des Schreibens vom 28. April 2000 noch nach Maßgabe der praktizierten Zahlungsweise ersichtlich.

(2) Die von dem Kläger am 1. Februar und 6. Februar 2008 unter Fristsetzung erklärte Aufforderung an die Beklagte, die wegen des Vorausdarlehens abgetretene Sicherheit (Lebensversicherung) auszulösen, ist als Kündigungserklärung zu werten. Diese Erklärung ist jedoch nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, § 314 Abs. 3 BGB.

Die Frist, innerhalb der eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen ist, beginnt mit der Kenntniserlangung des Berechtigten vom Kündigungsgrund. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers hatte er mit der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem gemeinsamen Hausanwesen auf die Beklagte und seinem Auszug aus dem Hausanwesen, jedenfalls aber mit seiner Aufforderung vom 28. April 2000 und der sich hieran seit August 2000 praktizierten Zahlungsweise der Parteien Kenntnis von den Gründen, die zu einer Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung berechtigten, nämlich das Scheitern der Ehe und die Trennung der Parteien. Dennoch hat der Kläger über Jahre hinweg an der praktizierten Zahlungsweise festgehalten, ohne von der Beklagten die Auslösung der Sicherheit zu verlangen. Erst nach Erlass des Urteils in dem Verfahren 15 O 15/06 hat er mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 1. Februar und 6. Februar 2008 die Auslösung der Sicherheit gefordert. Eine derart lange Frist von 13 Jahren (ab dem Zeitpunkt der Trennung in 1995) bzw. 8 Jahren (ab den Vorgängen in 2000) ist unzweifelhaft nicht mehr angemessen.

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass der Kläger im Dezember 2005 die Klage in dem Verfahren 15 O 15/06, mit dem er die Beklagte auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5, und von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9, in Anspruch genommen hat, anhängig gemacht hat. Selbst wenn man hierin zugleich eine Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung sehen wollte, rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Denn auch in diesem Fall ist die Kündigung nicht mehr in angemessener Zeit (1995:10 Jahre bzw. 2000: 5 Jahre) erfolgt.

bb) Liegt mithin eine wirksame Kündigung des Auftragsverhältnisses nicht vor, kann der Kläger von der Beklagten keine Auslösung beanspruchen. Der Anspruch ist noch nicht fällig (§ 271 BGB).

Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine sofortige Fälligkeit des Auslösungsanspruches nicht vor. Nur dann, wenn der Befreiungsanspruch schon fällig ist, aber die Verbindlichkeiten, von denen zu befreien ist, noch nicht fällig und der Höhe nach unbestimmt sind, besteht die Verpflichtung des Befreiungsschuldners, den vorerwähnten Zustand der Entlastung des Befreiungsgläubigers von der Inanspruchnahme wegen der Drittschulden sofort, und nicht etwa erst nach deren Entstehen und Fälligkeit, herbeizuführen. In solchen Fällen sind die Interessen der Beteiligten hinsichtlich der Fälligkeit des Befreiungsanspruches unterschiedlich. Der Befreiungsgläubiger wird regelmäßig daran interessiert sein, sofort auch von später entstehenden Forderungen entlastet zu werden, um künftige Auseinandersetzungen über Bestand und Höhe der Drittforderungen und den Umfang der Freistellungsverpflichtung zu vermeiden und vor allem auch dem Risiko späterer Insolvenz des Befreiungsschuldners zu entgehen. Demgegenüber wird der Befreiungsschuldner bestrebt sein, seine liquiden Mittel zu erhalten und nicht vor Fälligkeit der Drittforderungen durch deren Erfüllung, Abfindung oder durch Sicherheitsleistung zu binden. Die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage muss daher bei vertraglichen Befreiungsansprüchen, soweit diese sich auf künftige oder ungewisse, jedenfalls aber noch nicht fällige Forderungen beziehen, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruches, der gegebenenfalls auch durch Sicherheitsleistung erfüllt werden kann, auszugehen (BGH, NJW 1984, 2151).

Im Streitfall liegt ein familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis vor, das unter Heranziehung des Auftragsrechts abzuwickeln ist. Da die Sonderbeziehung der Parteien nicht mittels nach § 671 Abs. 3 BGB wirksamer Kündigung und auch mangels Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte auch nicht auf andere Weise seine Beendigung gefunden hat, fehlt es an einer sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs (vgl. hierzu auch Staudinger/ Bittner, BGB (2009), § 257, Rz. Rz. 26, m.w.N.).

2. Besteht das Auftragsverhältnis fort, ist der Rechtsgrund für die Gewährung der Sicherheit nicht weggefallen und sind Ansprüche nach § 812 BGB ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 – nicht zu einem Wegfall des rechtlichen Grundes. Streitgegenstand jenes Verfahrens bildeten die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~5, und von den Verbindlichkeiten aus dem Hypothekendarlehen bei der D. Bank, Darlehens- Nr. ~9, nicht jedoch die Verpflichtung der Beklagten, die Lebensversicherung des Klägers beim D. H. als Sicherheit bei der D. Bank auszulösen. Dieses Urteil vermag Rechtswirkungen nur nach Maßgabe der rechtskräftig titulierten Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers zu entfalten, indes einen durch das Auftragsverhältnis begründeten Rechtsgrund für die Gewährung der Sicherheit nicht entfallen zu lassen. Hierzu bedarf es der wirksamen Kündigung des Auftragsverhältnisses.

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

a. Zum einen vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf zu stützen, dass mit der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem ursprünglich gemeinsamen Hausanwesen auf die Beklagte gemäß notarieller Urkunde vom 13. September 1994 und seinem Auszug aus dem Hausanwesen im August 1995, spätestens jedoch mit der Erfüllung der in Rede stehenden Darlehensverbindlichkeiten durch die Beklagte allein ab August 2000 die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung der Parteien (hier: Sondervereinbarung) hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Lebensversicherung als Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten entfallen sei, so dass ihm wegen gewichtiger Änderung der Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar sei.

Zwar hat der Kläger, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übereinstimmend vorgetragen haben (Bl. 69 d.A.), die in Rede stehende Lebensversicherung bereits im Rahmen der ursprünglichen Finanzierung aufgenommen und der kreditgebenden Bank als Sicherheit zur Verfügung gestellt. Indes hat der Kläger nach der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen auf die Beklagte und seinem Auszug aus dem Hausanwesen, also in Kenntnis von einer Veränderung der maßgeblichen Umstände, die ursprünglich neben der intakten Ehe für die Gewährung der Sicherheit bestimmend waren, im Jahre 1998 im Rahmen der Umschuldungsvereinbarung die Lebensversicherung weiterhin als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt. Bei dieser Sachlage vermag sich der Kläger unzweifelhaft nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Mit der Umschuldungsvereinbarung und weiteren Gewährung des Sicherungsmittels waren die ursprünglichen Motive bzw. Grundlagen für die Gewährung der Sicherheit überholt. Dies fällt in den Risikobereich des Klägers. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diese Vereinbarung nur wegen der günstigeren Zinskonditionen abgeschlossen habe, wie ihm dies auch in 2009 (Schreiben vom 19. Februar und 15. April 2009, Bl. 162, 172 d.A.) angetragen worden sei. Auch dieser Umstand fällt ungeachtet dessen, dass Weiterungen in Bezug auf die in 1988 im Rahmen der Darlehensvereinbarung gewährte Sicherheit in Form der Lebensversicherung nicht festgestellt werden können, in den Risikobereich des Klägers (vgl. hierzu auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 313, Rz. 17 ff).

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Kläger einen Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die veränderten Zahlungsmodi ab August 2000 stützt.

b. Im Übrigen kommt eine Heranziehung der zur Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten beim Scheitern der Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht.

Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Fälle, in denen die Beibehaltung einer Zuordnung von Vermögensgegenständen, die durch Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen während der Ehe herbeigeführt worden ist, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist, wenn der sie tragende Grund - die eheliche Lebensgemeinschaft - entfallen ist. Ein Ausgleich unter diesem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt dann in erster Linie in Betracht, wenn Gütertrennung bestand, beim gesetzlichen Güterstand dagegen nur ausnahmsweise, wenn nämlich der güterrechtliche Zugewinnausgleich nicht zu einer angemessenen Regelung führt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Korrektur einer solchen ursprünglich auf Dauer angelegten unbenannten Zuwendung unter Ehegatten. Der Kläger verlangt nicht die Rückgewähr einer Zuwendung und er will auch keine nachträgliche Vergütung dafür, dass er der Beklagten während intakter Ehe seine Lebensversicherung als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung gestellt hat. Er erstrebt nur für die Zukunft eine Änderung, nämlich die Beendigung der Haftung der Lebensversicherung für die Kredite, die während intakter Ehe gewährt worden sind und die die Beklagte nunmehr allein bedient. Er hat der Beklagten das Sicherungsmittel auch nicht zugewendet; vielmehr hat er die Lebensversicherung der kreditgebenden Bank zur Sicherung für ein Darlehen bestellt, das er gemeinsam mit der Beklagten beantragt hatte. Eine „Mithaftung“ oder eine – wie hier- Gewährung von Sicherheiten stellt keine Zuwendung dar (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, aaO; Wever, aaO, Rz. 307, 325, m.w.N.).

4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist – nunmehr - auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.

Soweit sich der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten stützt, vermag auch dieses Vorbringen ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit (§ 531 Abs. 2 ZPO) dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Zwar kann eine Kündigung aus wichtigem Grund und damit einhergehend ein Anspruch auf Befreiung in entsprechender Anwendung des § 775 Ziffer 3 BGB gerechtfertigt sein, wenn der geschiedene Ehegatte seinen nicht während intakter Ehe begründeten, sondern aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung begründeten Verpflichtungen als persönlicher Schuldner nicht mehr nachkommt und der Eintritt der dinglichen Haftung konkret zu befürchten ist (so OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802).

Ob diese Grundsätze auf den Streitfall Anwendung finden, erscheint zweifelhaft, auch wenn die weitere Zurverfügungstellung des Sicherungsmittels erst nach dem Scheitern der Ehe in der Umschuldungsvereinbarung aus dem Jahr 1998 erfolgt ist. Dies kann jedoch dahinstehen.

Dass die rechtskräftig zur Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten verurteilte Beklagte ihren Verpflichtungen als persönliche Schuldnerin nicht mehr nachkommt und der Eintritt der Haftung des Klägers als Sicherungsgeber konkret zu befürchten ist, kann auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nämlich nicht festgestellt werden. Der Vortrag des Klägers, das Vorbringen der Beklagten in dem Verfahren 6 F 261/00 UEA im Schriftsatz vom 18. Februar 2009 lege die Vermutung nahe, dass sich die Vermögensverhältnisse der Beklagte wesentlich verschlechtert hätten (Bl. 153/ 154 d.A.174 ff/177 d.A.), genügt hierfür mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten (Bl. 194 d.A.) jedenfalls nicht.

5. Im Übrigen kann sich der Kläger aber auch aus anderen Gründen nicht mit Erfolg auf einen Befreiungsanspruch wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten berufen.

Der Anspruch auf Befreiung unterliegt Einschränkungen, die sich nicht nur aus § 242 BGB, sondern auch daraus ergeben können, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet ist, die auch nach dem Scheitern der Ehe nachwirkt. Die Befreiung muss dem darauf in Anspruch genommenen Ehegatten zumutbar sein. Es ist daher von Bedeutung, welche Umschuldungsmöglichkeiten er hat und inwieweit er durch das Befreiungsverlangen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Von daher hat die Kündigung selbst nach Auftragsrecht nur in der Art zu erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch kann der Ehegatte nach der Kündigung nicht unter allen Umständen verlangen, dass der andere die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinsamen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernimmt und den Ehegatten von jeder persönlichen und dinglichen Haftung sofort freistellt. Von daher kann der Ehegatte gehalten sei, dem Verpflichteten für die Rückführung von Verbindlichkeiten einen vernünftigen, seinen Möglichkeiten entsprechenden Tilgungsplan einzuräumen. Ein Befreiungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn der Verpflichtete keine Sicherheiten anbieten kann und kein verwertbares Vermögen besitzt. (BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, aaO; Wever, aaO, Rz. 310, m.w.N.).

Auch nach Maßgabe dessen ist eine Inanspruchnahme der Beklagte nach Maßgabe des Klageantrages ausgeschlossen. Wie die Beklagte in dem Verfahren 15 O 15/06 mit Schriftsatz vom 30. Mai 2007 unwidersprochen vorgetragen hat, lehnt es die kreditgebende Bank mit Blick auf die ungeklärte finanzielle Situation der Beklagten wegen des noch nicht entschiedenen Unterhaltsverfahrens betreffend den Trennungsunterhalts und den Nachehelichenunterhalt sowie des noch nicht entschiedenen güterrechtlichen Verfahrens ab, die von dem Kläger als Sicherheit gegebene Lebensversicherung freizugeben. Auf die Weigerung der D. Bank, die Sicherheit freizugeben, hat die Beklagte zudem unwidersprochen im Schriftsatz vom 26. Juni 2008 (Bl. 18 d.A.) hingewiesen. Da die Beklagte nach ihren finanziellen Möglichkeiten offensichtlich derzeit über die Bedienung der monatlichen Darlehensraten hinaus nicht in der Lage ist, Sicherheiten anzubieten bzw. verwertbares Vermögen einzusetzen, kann der Kläger die Beklagte auch aus diesem Grund derzeit nicht auf Befreiung in Form der Auslösung der Sicherheit in Anspruch nehmen.

6. Die Begründetheit eines Auslösungsanspruches unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten ist nicht gegeben.

Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob, wie die Beklagte behauptet und was von dem Kläger bestritten wird, zwischen den Parteien „fest“ vereinbart worden ist, dass die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten bei der D. Bank bedient und der Kläger die Prämienzahlungen für die beim D. H. abgeschlossene Lebensversicherung übernimmt, und ob die hieraus von der Beklagten abgeleiteten Rechtsfolgen, auch in Bezug auf das Verfahren 6 F 261/00 UE des Amtsgerichts – Familiengericht – Neunkirchen, zutreffend sind.

B.

Soweit der Kläger mit seinen Hilfsanträgen die Übernahme der - bis zur Auslösung der Lebensversicherung -künftigen sowie eines rückständigen Prämienaufwandes für die von ihm bei dem D. H. abgeschlossenen und zur Sicherung des Vorausdarlehens an die D. Bank abgetretenen Lebensversicherung begehrt, muss dem Rechtsmittel der Erfolg ebenfalls versagt bleiben.

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder gemäß § 670 BGB in direkter oder analoger Anwendung noch aus anderen Rechtsgründen zu.

1. Nach § 670 BGB kann derjenige, der für einen anderen ein ihm von dem anderen übertragenes Geschäft besorgt (Auftrag, § 662 BGB), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Anerkanntermaßen fällt hierunter grundsätzlich die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten für die Interessen eines anderen; dazu gehört auch die Eingehung von Verbindlichkeiten (§ 257 BGB). Nach der Begleichung der Verbindlichkeit wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. Vermögensopfer des Beauftragten, die er nicht für den Auftraggeber, sondern zu eigenen Zwecken erbringt, gehören hingegen nicht zu den ersatzfähigen Aufwendungen. Die Aufwendung zeichnet sich nach herrschender Meinung durch ihre besondere Zweckrichtung, dass sie nämlich im fremden Interesse vorgenommen werden muss, das heißt im Interesse desjenigen, von dem Aufwendungsersatz begehrt wird, aus (vgl. statt aller: Staudinger/ Martinek, BGB (2006), § 670, Rz. 7 ff, m.z.w.N.).

Nach Maßgabe dessen liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme der Prämienzahlungen durch die Beklagte nicht vor.

Der Kläger hat, worauf er wiederholt (Schriftsatz vom 7. April 2006 in dem Verfahren 15 O 15/06, Bl. 67/69 d.BA.; Schriftsatz vom 22. Juli 2009, Bl. 199 d.A.) hingewiesen hat, die Lebensversicherung zum Zwecke seiner eigenen Altersvorsorge abgeschlossen. Eine wesentliche Stütze seiner Altersvorsorge beruhe, so der Kläger, auch auf der garantierten Versicherungssumme und der Überschussbeteiligung, die Prämienzahlungen habe er nur in seinem ausschließlichen Eigeninteresse zwecks Absicherung einer ausreichenden Altersvorsorge getätigt (Bl. 199 RS/ 200 d.A.).

Auch wenn die Lebensversicherung, die 1988 im Zusammenhang mit der ursprünglichen Finanzierung abgeschlossen worden war, zur Sicherung des Vorausdarlehens bestimmt war, ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass die Lebensversicherung von Anfang an auch der Altersvorsorge des Klägers dienen sollte. Mit Blick auf diese auch noch während intakter Ehe gesetzte Zielrichtung hat der Kläger die Vermögensaufwendungen primär für eigene Zwecke erbracht. Durch die Bedienung der Prämien der für ihn als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung erfüllt er weiterhin die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem der Altersvorsorge dienenden Vertrag, auch wenn dieser zur Sicherheit abgetreten worden ist, ergeben. Derartige Aufwendungen sind nicht ersatzfähig.

2. Dessen ungeachtet kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die Aufwendungen, nämlich die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung, den Interessen der Beklagten tatsächlich zu Gute gekommen, also bereits „geopfert worden sind bzw. werden, was ebenfalls Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 670 BGB ist.

Die Beklagte bedient die monatlichen Darlehensraten gegenüber der kreditgebenden Bank. Ob und in welchem Umfang 2014 eine Inanspruchnahme der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung wegen der bezüglich des Vorausdarlehens unter Umständen noch bestehenden Darlehenslasten, von denen den Kläger freizustellen die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2008 – 15 O 15/06 – verpflichtet ist, erfolgen wird, ist ungewiss und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien noch nicht abgeschlossen ist, offen.

Bei dieser Sachlage können die von dem Kläger geleisteten bzw. in Zukunft zu leistenden Prämienzahlungen derzeit nicht als Aufwendungen in Sinne von § 670 BGB qualifiziert werden.

III.

Von daher hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg und ist diese mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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