Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.8.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 131/09 – abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – darum, ob die Beklagte als Vermieterin gegenüber der Klägerin als Mieterin verpflichtet ist, es zu unterlassen, Dritten an einer Außenwand des von der Klägerin gemieteten Geschäftslokals ein Nutzungsrecht einzuräumen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 11.2.1993 (GA 10 ff.) vermietete der Rechtsvorgänger der Beklagten an die Klägerin – unter ausdrücklichem Ausschluss von Konkurrenzschutz – „zur Benutzung als Geschäftsräume für den Verkauf von Damen-Oberbekleidung“ „im Hause “ in „das gesamte Haus ohne Kellerräume“ sowie ein hinter diesem Haus in der K.-Passage gelegenes Ladenlokal mit dem dazugehörenden Raum im 1. Obergeschoss nebst Toilette. Das dort von der Klägerin betriebene Geschäft für Damen-Oberbekleidung ist über Eingänge in der und in der K.-Passage erreichbar, wo sich auch jeweils vollständig verglaste Fensterfronten befinden. Eine weitere Außenwand des im Erdgeschoss gelegenen Geschäftslokals befindet sich in einer Passage, die die und die K.-Passage miteinander verbindet. In diese Außenwand sind drei Schaufenster eingelassen, und zwar – von der aus gesehen – ein schmales Fenster sowie nach einem etwa 3,60 m langen, verputzten und weiß gestrichenen Wandstück sowie einem Mauervorsprung zwei breitere Fenster. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich in der Akte befindenden Fotos (GA 74 – 77, 146 – 149, 152 f.) Bezug genommen.
Die Beklagte gestattete der F.-X GmbH, die unter anderem in einem sich in der K.-Passage befindenden Pavillon ein Schuhgeschäft betreibt und ebenfalls Mieterin der Beklagten ist, die Nutzung der Außenwand des von der Klägerin gemieteten Ladenlokals in der Verbindungspassage zwischen der und der Keltermannpassage im Bereich zwischen dem schmalen und den beiden breiteren Schaufenstern zu Werbezwecken, insbesondere die Anbringung von Transparenten gleich welcher Größe sowie die Aufstellung oder Befestigung einer Bank an der Wand, um Schuhe zu präsentieren (GA 25). Dementsprechend nutzt die F.-X GmbH diese Außenwand seit dem Jahr 2001 zu Werbezwecken. Sie brachte an der Wand eine Werbetafel sowie zunächst ein Regal und Anfang des Jahres 2009 zwei weitere Regale, auf denen sie Schuhe ausstellt, an, um Passanten der auf ihr Schuhgeschäft aufmerksam zu machen. Seit dem Jahr 2002 forderte die Klägerin sowohl die F.-X GmbH als auch die Beklagte mehrfach erfolglos zur Entfernung der angebrachten Werbung auf (GA 26 f., 36 ff., 79 ff.).
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe als Mieterin des gesamten Hauses die alleinige Nutzung der in Rede stehenden Außenwand zu. Durch die Werbemaßnahmen der F.-X GmbH entstehe der Eindruck, dass hier das Ladenlokal der Klägerin ende, so dass der Kunde das hintere Schaufenster beim Vorbeigehen nicht mehr ihrem Ladenlokal zurechne. Der ihr hierdurch entstehende Ertragsnachteil werde „über den Daumen geschätzt“ mit mindestens 1.000,-- EUR pro Monat beziffert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Außenwand sei mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung nicht an die Klägerin vermietet. Beeinträchtigungen für ihr Geschäft durch die Werbemaßnahmen der F.-X GmbH habe die Klägerin nicht dargetan.
Durch das angefochtene Urteil (GA 155 - 161), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte entsprechend dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, Dritten ein Nutzungsrecht, insbesondere zu Werbezwecken, an der Außenwand des Ladengeschäfts „R.“ im Erdgeschoss der , – Passage zur K.-Passage rechts – einzuräumen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar sei die in Rede stehende Außenwand nicht an die Klägerin mitvermietet. Die Mitvermietung ergebe sich weder ausdrücklich aus dem Mietvertrag noch im Wege seiner Auslegung, bei der zu berücksichtigen sei, dass in Stadtzentren die Außenfassade einen Wert darstelle, der ohne besondere Vereinbarung nicht ohne Entgelt überlassen werde. Jedoch habe die Beklagte dadurch, dass sie der F.-X GmbH die Werbemaßnahmen gestattet habe, ihre Nebenpflichten als Vermieterin verletzt. Sie habe alles zu unterlassen, was die Wirkung der Auslagen in den beiden Schaufenstern in der Passage auf potentielle Kunden der Klägerin beeinträchtigen könne. Dass die – wie sich aus den Fotos in der Akte ergebe – massive Werbung der F.-X GmbH zwischen den beiden Schaufenstern des Ladenlokals der Klägerin geeignet sei, die Aufmerksamkeit der Passanten auf das Angebot der F.-X GmbH zu lenken und von den Schaufensterauslagen der Klägerin abzulenken, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Infolgedessen seien Umsatzeinbußen der Klägerin aufgrund der Werbemaßnahmen der F.-X GmbH höchstwahrscheinlich.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie meint, der Tenor des angefochtenen Urteils sei zu weit gefasst, weil selbst bei Unterstellung eines Unterlassungsanspruchs dieser der Klägerin nur zustehe, soweit die Nutzung der Außenwand für sie schädlich sei, was auch im Tenor zum Ausdruck kommen müsse. Die Annahme des Landgerichts, dass durch das Werbeschild und die Schuhauslage der F.-X GmbH jemand abgehalten werde, bei der Klägerin Damenoberbekleidung zu kaufen, und diese daher Umsatzeinbußen erleiden könne, sei falsch. Das Gegenteil sei der Fall.
Die Beklagte beantragt (GA 188, 265),
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (GA 201, 265),
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen. Insbesondere macht sie geltend, dass die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die Werbemaßnahmen der F.-X GmbH auf der Hand liege, da für jeden Fußgänger entlang der der Eindruck entstehe, nach dem kleinen Schaufenster sei das Ladenlokal der Klägerin gleichsam zu Ende und es beginne die Reihe von Ladenlokalen der F.-X GmbH. Gerade für den Geschäftsbetrieb der Klägerin sei es sehr wichtig, dass die Größe ihres Ladenlokals auch von außen von den Verbrauchern wahrgenommen werde.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 29.4.2010 (GA 265 - 267) sowie auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3.5.2010, 10.5.2010 und 11.5.2010 und den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.5.2010 Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht für verpflichtet gehalten, es zu unterlassen, Dritten ein Nutzungsrecht an der sich in der Verbindungspassage zwischen und K.-Passage befindenden Außenwand des Anwesens in einzuräumen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Tenor des angefochtenen Urteils deshalb zu weit gefasst ist, weil er über die von der Klägerin beanstandete Gestattung der konkreten Werbemaßnahme der F.-X GmbH – der Anbringung einer Werbetafel und von Regalen zur Präsentation von Schuhen – hinausgeht. Denn auch ein hierauf beschränkter Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf vertraglicher Grundlage (§ 535 Abs. 1 BGB i. V. mit § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB).
1. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Außenwand nicht an die Klägerin mitvermietet worden ist.
a) Ob die Vermietung von Geschäftsräumen auch die Nutzung der den Räumen entsprechenden Außenwände zu Werbezwecken umfasst, ist, wenn – wie hier – der Mietvertrag hierzu keine ausdrückliche Vereinbarung enthält, im Wege seiner Auslegung gemäß den §§ 133, 157, 242 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die örtliche Verkehrssitte festzustellen (vgl. BGH ZMR 1957, 225; OLG Hamm NJW 1958, 1239; KG GE 1987, 997 ff.: abgelehnt für Giebelmauer; Saarländisches OLG MDR 2005, 1283 f. Rdnr. 18, zit. nach juris: abgelehnt für höher gelegene Wandteile, auch durch den Mieter des betreffenden Stockwerks; Hübner/Griesbach/Fuerst in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 14 Rdnr. 59; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2006, § 535 Rdnr. 11; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 27, 464, 534; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., S. 37 Rdnr. 69).
b) Im Streitfall ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags nicht, dass die in Rede stehende Außenwand zu Werbezwecken an die Klägerin mitvermietet worden ist.
aa) Hiergegen spricht schon, dass sowohl die Vorderseite () als auch die Rückseite (K.-Passage) des Ladengeschäfts der Klägerin mit vollständig verglasten Fensterfronten versehen ist und der Klägerin darüber hinaus in der Verbindungspassage zwischen der und der K.-Passage ein kleineres sowie zwei größere Schaufenster zum Zwecke der Präsentation ihrer Waren zur Verfügung stehen, so dass schon ein Bedürfnis der Klägerin, das in Rede stehende, an der Giebelseite des Anwesens gelegene Wandstück anzumieten, um dort durch weitere Werbemaßnahmen auf ihre Waren aufmerksam zu machen, nicht ersichtlich ist. Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf die Frage der (Mit-)Anmietung der Außenwand entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass „das gesamte Haus ohne Kellerräume“ an die Klägerin vermietet ist. Die Klägerin lässt bei ihrer gegenteiligen Ansicht unberücksichtigt, dass ihr nach § 1 des Mietvertrags vom 11.2.1993 auch in dem Anwesen lediglich Geschäftsräume in diesem Haus („im Hause“) vermietet worden sind. Die weitere Formulierung „das gesamte Haus ohne Kellerräume“ bringt daher lediglich zum Ausdruck, dass der Mietvertrag alle Räume des Hauses ohne die Kellerräume umfasst. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin nach § 16 Ziffer 4. des Mietvertrags vom 11.2.1993 im Zuge der Umbau- und Modernisierungsarbeiten an dem Mietobjekt die Antragstellung und Genehmigung der Baumaßnahme bei der Behörde sowie die Bauaufsicht übernommen hatte. Gleiches gilt, soweit die Modernisierung und Neugestaltung der Schaufensteranlage einschließlich der Malerarbeiten nach dem Wiederverschließen der Wände und Decken gemäß § 16 Ziffer 5. des Mietvertrags zu ihren Lasten ging. Diese Umstände belegen nicht, dass sich der Rechtsvorgänger der Beklagten und die Klägerin bei Abschluss des Mietvertrags darüber einig waren, dass auch die hier in Rede stehende Außenwand in der Verbindungspassage zwischen und K.-Passage an die Klägerin mitvermietet ist, zumal die uneingeschränkte Nutzung der Schaufensteranlage durch letztere die Mitvermietung der Außenwand nicht ohne Weiteres bedingt.
bb) Die Klägerin hat auch nicht behauptet, im Stadtzentrum von , insbesondere in dem Altstadtbereich des , in dem die von ihr angemieteten Geschäftsräume liegen, habe sich eine Verkehrssitte dahin herausgebildet, dass die Vermietung von Geschäftsräumen auch die Nutzung der zu ihnen gehörenden, in Passagen gelegenen seitlichen Außenwände zu Werbezwecken umfasse. Hiervon kann schon deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil zu Werbezwecken geeignete Außenfassaden in Stadtzentren einen Wert darstellen, der einem anderen ohne besondere Vereinbarung nicht unentgeltlich überlassen wird (vgl. Fritz, a. a. O.; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III. A. Rdnr. 989). Die von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.4.2010 (Seite 4 = GA 231) in Bezug genommene Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 80, 281, 284) rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die zitierte Entscheidung ausschließlich Berliner Verhältnisse betrifft (vgl. BGH ZMR 1957, 225 f.) und es allein auf die örtliche, regional unterschiedliche Verkehrssitte ankommt (vgl. Fritz, a. a. O.). Mangels diesbezüglichen substantiierten Sachvortrags der Klägerin kommt die von ihr beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Soweit die Klägerin erstmals mit nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingegangenem, nicht nachgelassenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.5.2010 behauptet, es gebe im näheren Umfeld der in Rede stehenden Örtlichkeit keinen einzigen Fall, in dem zwischen den Schaufenstern eines Geschäfts Ware eines anderen Geschäfts ausgestellt oder für dieses in sonstiger Weise Werbung betrieben werde, ist damit keine Verkehrssitte des vorstehend beschriebenen Inhalts dargetan. Eines Hinweises des Senats auf die Maßgeblichkeit der Verkehrssitte für die Auslegung eines Vertrags bedurfte es nicht, da sich diese bereits aus § 157 BGB ergibt und die Klägerin zudem selbst bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. nur Schriftsatz vom 24.4.2007, Seite 2 = GA 70) auf die insoweit maßgebende Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen hat.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte dadurch, dass sie der F.-X GmbH die Nutzung der in Rede stehenden Außenwand zu Werbezwecken gestattet hat, auch nicht ihre aus dem Mietvertrag mit der Klägerin resultierenden Nebenpflichten verletzt.
a) Richtig ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin treffen (§ 241 Abs. 2 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 241 Rdnr. 6 ff., § 242 Rdnr. 23 ff.). Insbesondere darf sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch die Klägerin nicht beeinträchtigen (Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 535 Rdnr. 14, 59; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a. a. O., § 535 BGB Rdnr. 91 ff.). Dementsprechend ist dem Landgericht auch noch darin zuzustimmen, dass die Beklagte alles zu unterlassen hat, was die Wirkung der Schaufensterauslagen der Klägerin – auch in dem hier in Rede stehenden Bereich der Verbindungspassage zwischen der und der K.-Passage – auf Passanten/ potentielle Kunden beeinträchtigen kann.
b) Eine solche Beeinträchtigung des der Klägerin zustehenden vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch die von der Beklagten gestatteten Werbemaßnahmen der F.-X GmbH lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts weder den erstinstanzlichen Feststellungen noch dem weiteren Sachvortrag der Klägerin entnehmen. Der nicht von entsprechenden Feststellungen getragenen Annahme des Landgerichts, es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass – wie sich aus den vorgelegten Fotos ergebe – die Werbung der F.-X GmbH zwischen den beiden Schaufenstern geeignet sei, die Aufmerksamkeit der Passanten von den Schaufensterauslagen der Klägerin abzulenken, weshalb hierdurch verursachte Umsatzeinbußen der Klägerin höchstwahrscheinlich seien, kann nicht beigetreten werden.
aa) Schon die Feststellung des Landgerichts, die von der F.-X GmbH mit Gestattung der Beklagten zu Werbezwecken genutzte Außenwand in der Verbindungspassage zwischen der und der K.-Passage befinde sich zwischen zwei Schaufenstern der Beklagten, ist ausweislich der sich bei der Akte befindenden Lichtbilder ungenau und daher missverständlich. Vielmehr verfügt die Klägerin dort über drei Schaufenster und die von der F.-X GmbH genutzte Wand befindet sich zwischen dem schmalen, zur hin gelegenen Schaufenster und den beiden größeren, zur K.-Passage hin gelegenen Schaufenstern, wobei der Durchblick zu den beiden größeren Fenstern auch von der aus durch die von der F.-X GmbH angebrachten Regale deshalb nicht versperrt ist, weil sich die Regale in eine Nische, die durch Mauervorsprünge im Bereich des Torbogens zur hin einerseits und im Bereich der beiden großen Fenster zur K.-Passage hin andererseits gebildet wird, einfügen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass man die Ware in diesen Schaufenstern wegen der Spiegelung des Glases nicht klar erkenne, liegt dies jedenfalls nicht an den Werbemaßnahmen der F.-X GmbH.
bb) Die gesamte örtliche Situation stellt sich so dar, dass die auf der flanierende, potentiell an Damenoberbekleidung interessierte Kundin des Angebots der Klägerin durch deren Warenpräsentation im Eingangsbereich ihres Geschäfts in der – sei es durch die vollständig verglaste Schaufensterfront, sei es durch davor aufgestellte Kleiderständer – gewahr wird. Aufgrund der Besonderheiten der baulichen Situation ist demgegenüber das schmale, nur in äußerst beschränktem Umfang zur Ausstellung von Waren geeignete, in der Verbindungspassage zur hin gelegene Schaufenster, auf das der Blick durch die Werbemaßnahmen der F.-X GmbH an der anschließenden Wand im Übrigen auch nicht versperrt wird, nicht geeignet, die Aufmerksamkeit einer potentiellen Kundin auf das Warenangebot der Klägerin zu lenken. Es verhält sich daher im vorliegenden Fall gerade nicht so, dass die von der F.-X GmbH ausgestellten Schuhe als Warenpräsentation zwischen zwei Schaufenstern der Klägerin erscheinen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch die Werbemaßnahmen der F.-X GmbH in der Verbindungspassage für Fußgänger entlang der auch nicht der Eindruck erweckt, nach dem schmalen Schaufenster sei ihr Geschäft zu Ende und es beginne die Reihe von Geschäften der F.-X GmbH. Das ist schon deshalb fernliegend, weil bereits ein Blick durch die verglaste Fensterfront in der sowie das schmale Fenster in der Verbindungspassage potentiellen Kunden der Klägerin darüber Auskunft gibt, dass die Klägerin nicht lediglich über einen derart kleinen Geschäftsraum verfügt. Im Übrigen wüssten auch ohne die in Rede stehende Werbung der F.-X GmbH nicht ortskundige potentielle Kunden der Klägerin, die von der aus lediglich in die Verbindungspassage Richtung K.-Passage schauen, nicht, ob die im hinteren Teil der schmalen Verbindungspassage ersichtlichen beiden größeren Schaufenster noch zum Geschäft der Klägerin gehören. Hierzu müssten sie sich schon mit wenigen Schritten vor die beiden Schaufenster, die ersichtlich lediglich für Passanten der im rechten Winkel zu ihnen verlaufenden K.-Passage einen Blickfang darstellen, bemühen.
cc) Soweit die Klägerin demgegenüber auf eine unterbewusste Verbraucherwahrnehmung abstellen möchte (vgl. Schriftsatz vom 16.4.2010, Seite 7 = GA 234), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Maßgebend ist vielmehr – ebenso wie bei der Frage der Beurteilung einer Werbung als irreführend (vgl. BGH WRP 2004, 1165 ff. Rdnr. 32, zit. nach juris) – die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der das in Rede stehende Geschehen mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt. Vor diesem Hintergrund kommen die von der Klägerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Konsum- und Verhaltensforschung an der Universität sowie die beantragte Vernehmung von dessen Leiterin als sachverständiger Zeugin und von weiteren, von der Klägerin im Rahmen einer Marketingumfrage befragten Verbrauchern als Zeugen nicht in Betracht. Die Erhebung dieser Beweise ist zudem deshalb nicht erforderlich, weil auch die Mitglieder des Senats zu den durch die Schaufensterauslagen der Klägerin einerseits und die in Rede stehende Werbung der F.-X GmbH andererseits angesprochenen Verkehrskreisen gehören und den Sachverhalt daher grundsätzlich aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermögen (vgl. BGH WRP 2004, 1165 ff. Rdnr. 32, zit. nach juris). Dass es sich bei dem Geschäft der Klägerin um ein solches für Damen-Oberbekleidung handelt, während die Mitglieder des Senats mehrheitlich männlichen Geschlechts sind, steht dem nicht entgegen. Denn für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Frage, inwiefern die Werbung der F.-X GmbH geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Passanten von den Schaufensterauslagen der Klägerin abzulenken, kommt es nicht auf die konkrete Art der Schaufensterauslagen der Klägerin an. Zudem sind Anhaltspunkte für geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Wahrnehmung der Größe eines Geschäfts infolge von Beeinflussungen durch anderweitige Werbemaßnahmen weder dargetan noch ersichtlich. Ebenfalls unerheblich ist entgegen der Auffassung der Klägerin, ob die Mitglieder des Senats zu den Kunden der Klägerin oder der F.-X GmbH gehören.
dd) Erst Recht fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die K.-Passage gehende potentielle Kunden der Klägerin aufgrund der Werbung der F.-X GmbH einen falschen Eindruck von der Größe des Geschäfts der Klägerin erlangen könnten. Das behauptet auch die Klägerin nicht.
ee) Soweit die Klägerin geltend macht, die von der F.-X GmbH präsentierten Schuhe und die Aufmachung ihrer Werbung seien geeignet, potentielle Kunden der Klägerin vom Zutritt zu deren Geschäft abzuhalten, weil sie sich als basarähnliche Verschleuderung von Billigware darstellten, erachtet der Senat dies ausweislich der sich bei den Akten befindenden Lichtbilder als unzutreffend. Es mag sein, dass es sich bei den ausgestellten Schuhen – wofür schon die fehlende Möglichkeit einer ausreichenden Überwachung zum Schutz gegen Diebstahl spricht – nicht um hochpreisige Modelle handelt. Dass hierdurch ein einen insgesamt negativen Eindruck vermittelndes, sich auf das Geschäft der Klägerin nachteilig auswirkendes billiges Umfeld geschaffen worden sei, hält der Senat jedoch ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sowie aufgrund eigener Ortskenntnis seiner Mitglieder für bei Weitem übertrieben, so dass es auch insoweit der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise (Sachverständigengutachten, Zeugen) nicht bedarf.
ff) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Ziffer 4. des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags, wonach sich die von der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Bürgersteigreinigung (Säuberung, Streuen bei Glatteis und Schnee, Sorge für Verkehrssicherheit) ausdrücklich auch auf ihren Geschäftsbereich in den Passagen bezieht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Klägerin die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch die an der Wand in der Verbindungspassage angebrachten Regale sowie die dort befestigte Werbetafel erschwert bzw. nur eingeschränkt möglich sein soll.
gg) Kann somit nicht festgestellt werden, dass durch die Werbemaßnahmen der F.-X GmbH potentielle Kunden der Klägerin vom Kauf der von dieser angebotenen Damenoberbekleidung abgehalten werden, fehlt es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin durch die Werbemaßnahmen der F.-X GmbH Umsatzeinbußen erlitten hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die erstinstanzlich lediglich behauptet hat, ihr Ertragsnachteil belaufe sich „über den Daumen geschätzt“ auf mindestens 1.000,-- EUR pro Monat, Umsatzeinbußen überhaupt substantiiert dargetan hat, indem sie erstmals mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.4.2010 vorgetragen hat, ihr monatlicher Umsatz habe sich unmittelbar nach der Anbringung der Werbeschilder und dem Aufstellen der Schuhe durch die F.-X GmbH um mindestens 3.000,-- EUR reduziert.
II.
Aus den vorstehend genannten Gründen kommt auch ein auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht, da es danach an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt.
III.
Die von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.5.2010 beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht. Ein zur Wiedereröffnung verpflichtender Grund nach § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die mündliche Verhandlung aus den dargelegten Gründen ohne eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht verfahrensfehlerfrei geschlossen worden. Die von der Klägerin nunmehr durchgeführte Marketingumfrage einschließlich ihrer von der Klägerin mitgeteilten und teilweise in Form ausgefüllter Fragebögen vorgelegten Ergebnisse vermögen an der Auffassung des Senats, dass er aufgrund eigener Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Frage der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs der Klägerin durch die von der Beklagten gestattete Werbung der F.-X GmbH beurteilen kann, nichts zu ändern, so dass auch für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO keine Veranlassung besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen von der Vermietung von Geschäftsräumen zu diesen gehörende Außenwände umfasst sind, sind in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt, nicht streitig und liegen der Entscheidung des Senats zugrunde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt ebenso wie die Frage, ob der mietvertraglich vorausgesetzte Gebrauch aufgrund der Nutzung einer zu einem Geschäftslokal gehörenden Außenwand durch einen Dritten beeinträchtigt wird, von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, so dass der Entscheidung keine hierüber hinausgehende Bedeutung zukommt.