Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 83/04

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2004 - 9 O 461/03 -

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages kann die Klägerin die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt durch den Beklagten abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Die klagende Insolvenzschuldnerin; Firma , verlangt vom beklagten Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Auszahlung eines Teilbetrags von 30.000,-- EUR aus insgesamt 2.027.160,49 EUR (3.964.781,30 DM), welche die zu Gunsten der Firma : einer Firma (im folgenden: Firma ) beim Amtsgericht Stuttgart hinterlegt hat. Sie begründet dies vor allem damit, der Beklagte habe durch Nichtaufnahme eines inzwischen beim BGH anhängigen Rechtsstreits den hinterlegten (Teil-) Betrag aus der Insolvenzmasse freigegeben. Das Geld will die Klägerin dazu verwenden, die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren dieses Revisionsverfahrens auszugleichen.
Den Ausgangspunkt des angesprochenen Revisionsverfahrens vor dem BGH bildete der Verkauf von mehreren Grundstücken in (Sachsen-Anhalt) durch die Firma an die Firma . Der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis (2,2 Mio. DM zzgl. 600.000,-- DM für erbrachte Planungsleistungen) sollte von der Firma auf ein Treuhandkonto bei der gezahlt werden. Aus dem Zahlungsbetrag sollte die zunächst die Belastungen der Grundstücke ablösen.
In der Folgezeit und noch vor Kaufpreiszahlung hat die Firma Wandelungsklage gegen die Firma wegen angeblicher Mängel der Grundstücke zum Landgericht Tübingen erhoben. Die Firma hat dem gegenüber im Wege der Widerklage beantragt, die klagende Firma zur Zahlung des Kaufpreises und der Planungskosten zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Firma leistete die zur Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Tübingen notwendige Sicherheit in Form einer Prozessbürgschaft der . Im Wege der Zwangsvollstreckung / zur Abwendung der weiteren Vollstreckung zahlte die Firma auf das im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Konto bei der insgesamt 3.811.271,74 DM. Die löste die Belastungen der Grundstücke aber nicht ab; sie wurde daraufhin in einem weiteren Prozess vom Landgericht Stuttgart verurteilt, an die klagende Fa. und die Fa. als Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB 3.811.271,74 DM zu zahlen oder aber diesen Betrag zu Gunsten der genannten Mitgläubiger zu hinterlegen (Urteil LG Stuttgart vom 01. 12. 1999 - AZ: 8 KfH O 110/99 - vorgelegt als Anlage K 7 = Bl. 25). In der Folgezeit hinterlegte die die Urteilssumme beim Amtsgericht Stuttgart unter ausdrücklichem Verzicht auf die Rücknahme (Hinterlegungsschein vorgelegt als Anlage K 1 zur Klage = Bl. 12 f.).
Während das zuletzt angesprochene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.12.1999 rechtskräftig geworden ist, hat die Firma gegen das im Prozess über ihre Wandelungsklage ergangene Urteil des Landgerichts Tübingen Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt und dort erreicht, dass die Firma verurteilt wurde, sich mit der Wandelung des Grundstückskaufvertrags einverstanden zu erklären, deren Kaufpreiswiderklage abgewiesen und die Firma darüber hinaus - im Wege des Schadensersatzes gem. § 717 Abs. 2 ZPO - zur Zahlung von 3.811,271,74 DM verurteilt wurde Zug - um - Zug gegen Abgabe der schriftlichen Erklärung, dass sie, also die Firma , den beim Amtsgericht Stuttgart hinterlegten Betrag von 3.964,781,30 DM nebst aufgelaufener Zinsen zugunsten der Firma freigebe (Urteil OLG Stuttgart vom 19.12.2000 - AZ. 12 U 124/96).
Gegen dieses Urteil hat die dortige Beklagte und Widerklägerin, Firma , Revision zum Bundesgerichtshof einlegen lassen. Kurz danach wurde jedoch über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 11.04.2001 beschloss die Gläubigerversammlung, den Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof nicht aufzunehmen, was der Beklagte am 20.07.2001 auch dorthin mitgeteilt hat.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin (Firma i .L.) zur Begründung ihrer Klage, gerichtet auf Zustimmung zur Auszahlung von 30.000,-- EUR aus dem beim AG Stuttgart hinterlegten Betrag, vor dem Landgericht vortragen lassen:
Die Erklärung des Beklagten, den Rechtsstreit vor dem BGH nicht aufzunehmen, enthalte eine umfassende Freigabeerklärung, bezogen auf den gesamten Streitgegenstand des angefochtenen Urteils 12 U 124/96 des OLG Stuttgart. Freigegeben habe der Beklagte damit also nicht nur den mit der (vom 12. Zivilsenat abgewiesenen) Widerklage verfolgten Kaufpreisanspruch aus dem Grundstückskaufvertrag, sondern auch den unter Ziff. 3 des Entscheidungstenors des Urteils 12 U 124/96 titulierten Schadensersatzanspruch der Firma . Dieser Schadensersatzanspruch sei seinerseits untrennbar verknüpft mit dem vollstreckten und zwischenzeitlich beim AG Stuttgart hinterlegten Geldbetrag, bei dem es sich um nichts anderes als den Kaufpreis handele. Als Folge der Freigabeerklärung gehöre der Hinterlegungsbetrag nicht mehr zur Masse.
Unabhängig davon könne der Beklagte den hinterlegten Betrag nicht zur Masse ziehen. Wem das Geld zustehe, hänge nach dem Urteil des LG Stuttgart (8 KfH O 110/99) allein vom Ausgang des Kaufpreis-Prozesses ab. Gleich wie dieser Prozess ausgehe, stehe der hinterlegte Geldbetrag allein der zu, die davon wiederum einen Teil ihrer Forderung in Höhe von 30.000,-- EUR - der Klägerin abgetreten habe (Grundlage: Die in Anlage K 8 angesprochene Vereinbarung - Bl. 70). Gewinne die Firma den Kaufpreis-Prozess, könne die den hinterlegten Kaufpreis für sich beanspruchen. Denn die Klägerin habe ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises schon im Jahre 1999 insolvenzfest an die abgetreten (vgl. Abtretungserklärung vom 12.02.1999 - vorgelegt vom Beklagten als Anlage B 1 = Bl. 89 f.). Gewinne aber die Firma den Kaufpreis-Prozess, könne sie den Kaufpreis von der Verkäuferin, Firma zurückfordern. Ein solcher Rückforderungsanspruch sei auf die als auf Zahlung in Anspruch genommener Prozessbürgin der Firma gemäß § 774 Abs. 1 BGB übergegangen (Grundlage: Inanspruchnahme der durch die Firma aus der zugunsten der Firma gestellten Prozessbürgschaft nach Erlass des Berufungsurteils 12 U 124/96 - OlG Stuttgart). Außerdem habe die Firma ihren eventuellen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an die gemäß § 398 BGB abgetreten (Grundlage insoweit: Abtretungsvereinbarung zwischen Fa. und vom 21.09.2001 - vorgelegt vom Beklagten als Anlage B 5 = Bl. 95).
Die Klägerin hat nach alledem vor dem Landgericht beantragt,
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wie unter Ziff. 1 des Entscheidungstenors des angefochtenen Urteils erkannt.
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Der Beklagte hat demgegenüber beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dazu hat er vorgetragen:
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Der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.04.2001 habe nur der Tatsache Rechnung getragen, dass die Kaufpreisforderung insolvenzfest im Jahre 1999 an die abgetreten worden sei. Die Freigabeerklärung habe deshalb nur dem etwaigen Kaufpreisanspruch gegolten, nicht aber einem Auszahlungsanspruch der Masse gegen die Hinterlegungsstelle. Bei dem Hinterlegungsbetrag handelt es sich aber nicht um den Kaufpreis, weil im Falle einer künftigen Verurteilung der Firma im Revisionsverfahren die Kaufpreiszahlung nunmehr von dieser selbst und nicht etwa aus dem Hinterlegungsbetrag zu erbringen sei. Spätestens mit Inanspruchnahme der Prozessbürgschaft sei die Firma zur Freigabe des hinterlegten Geldbetrages verpflichtet gewesen.
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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß dazu verurteilt, seine Zustimmung zur Freigabe eines Teilbetrags von 30.000,-- EUR gegenüber der Hinterlegungsstelle zu erteilen. Denn seine Erklärung, das unterbrochene Revisionsverfahren vor dem BGH nicht wieder aufzunehmen, beinhalte nicht nur die Freigabe eines - eventuellen - Kaufpreisanspruches der Insolvenzschuldnerin gegen die Firma , sondern erfasse aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen einem solchen - jedenfalls noch nicht infolge Erfüllung erloschenen - Kaufpreisanspruch und dem hinterlegten Betrag auch letzteren. Sollte dagegen im Revisionsverfahren die Firma obsiegen, stehe dieser damit gleichzeitig auch der hinterlegte Betrag zu (wiederum unter Außerachtlassung der Abtretung/eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf die ). Ein der Firma zugesprochener Rückzahlungsanspruch wie auch ihr damit verbundener Anspruch auf den hinterlegten Betrag gehöre nicht zur Insolvenzmasse und bedürfe deshalb auch nicht einer Freigabeerklärung des Beklagten. Ob die Klägerin (über die ) daneben insolvenzfeste Freigabeansprüche auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erworben habe, könne als nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
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Zur Begründung hat er auf den im angesprochenen Revisionsverfahren ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 verwiesen (AZ.: BGH V ZR 288/03 - veröffentlicht in ZIP 2004 - Heft 16 - Seite 769 f.). Danach ist das Revisionsverfahren nach wie vor unterbrochen, weil die Erklärung des Insolvenzverwalters, die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung auf Kaufpreiszahlung freizugeben, der Gemeinschuldnerin nicht die Möglichkeit zur Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 85 Abs. 2 InsO gegeben habe. Denn als Folge der Zahlung der Urteilssumme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sich der vorherige Aktiv - Prozess in einen Passivprozess gewandelt. Diese Ausführungen im Beschluss des BGH hätten - so der Beklagte in seiner Berufungsbegründung - dem Urteil des Landgerichts den argumentativen Boden entzogen.
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Selbst wenn man aber, entgegen der Auffassung des BGH, davon ausgehe, dass die Erklärung des Beklagten, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, die Freigabe des Kaufpreisanspruchs beinhalte, habe das Landgericht den Sachverhalt nicht voll ausgeschöpft. Das Landgericht habe nämlich übersehen, dass ein solcher Kaufpreisanspruch im angefochtenen Urteil des 12. Zivilsenats schlichtweg aberkannt worden sei.
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Soweit das Landgericht angenommen habe, die Freigabe des (vom OLG aberkannten) Kaufpreisanspruchs erstrecke sich gleichzeitig auf den Anspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle, stehe auch dies im Widerspruch zum eingangs zitierten Beschluss des BGH. Denn dort habe der Bundesgerichtshof gerade festgestellt, dass der Anspruch auf den hinterlegten Betrag vom Insolvenzverwalter nicht freigegeben worden sei. Der BGH habe damit klar unterschieden zwischen dem Kaufpreisanspruch und dem hiervon getrennt zu sehenden Schadensersatzanspruch. Unter Ziff. 4 der Berufungsbegründung verweist der Beklagte zunächst darauf, dass die Gemeinschuldnerin nur ihren Anspruch auf Kaufpreiszahlung an die abgetreten habe, nicht aber den Anspruch auf Auszahlung des von der hinterlegten Betrages. Im Weiteren wiederholt er seine schon in 1. Instanz vorgetragene Argumentation, wonach die Mitberechtigung der Firma am hinterlegten Geldbetrag als Folge der Inanspruchnahme der Prozessbürgschaft erloschen und die bisherige Mitberechtigung der Insolvenzschuldnerin (Fa. ) zur Alleinberechtigung erstarkt sei, weshalb der Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle der Insolvenzmasse zustehe.
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Er beantragt,
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das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2004 - 9 O 461/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt dem gegenüber,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Dazu verteidigt sie das Urteil des Landgerichts Stuttgart als richtig. Daran habe auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 nichts geändert. Denn er habe sich allein mit der formellen insolvenzrechtlichen Frage beschäftigt, ob ein Aktiv- oder ein Passivprozess vorliege, nicht aber mit der materiellen Berechtigung der Beteiligten. Deutlich werde die rein verfahrensrechtliche Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs daraus, dass dieser auf S. 5 seines Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass nicht über den Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages zu entscheiden sei. Dass eine unmittelbare Verknüpfung zwischen materieller Berechtigung am Kaufpreisanspruch und dem hinterlegten Geldbetrag bestehe, ergebe sich aus den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen, dort auf S. 10, welche die Berufung nicht angreife. Da aber der Anspruch auf Kaufpreiszahlung auch nach Auffassung des Beklagten insolvenzfest an die hinter der jetzigen Klägerin stehende abgetreten worden sei und die Firma ihre Ansprüche gegen die Hinterlegungsstelle abgetreten/entsprechende Ansprüche im Wege des § 774 Abs. 1 BGB übergegangen seien, stehe letzterer damit gleichzeitig auch der hinterlegte Betrag zu. Diese sei Alleinberechtigte im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens geworden.
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Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlage verwiesen.
26 
Beide Parteien haben angeregt, wegen der (von ihnen allerdings nicht näher begründeten) grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenzvoraussetzungen die Revision zuzulassen (Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 13.05.04 S. 2 = Bl. 150 einerseits und BE S. 10 = Bl. 171 andererseits).
II.
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Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
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1. Das Landgericht hat angenommen, in der Erklärung des Beklagten gegenüber dem BGH, den dort anhängigen Rechtsstreit zwischen Gemeinschuldnerin und Firma nicht aufzunehmen, liege gleichzeitig die Freigabeerklärung hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs. Dem kann aber nicht gefolgt werden.
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Richtig ist zwar, dass eine solch konkludent erklärte Freigabe, nämlich die Entlassung von Gegenständen der Insolvenzmasse aus dem Insolvenzbeschlag, auch darin liegen kann, dass der Insolvenzverwalter es ablehnt, ein Verfahren über einen insolvenzbefangenen Gegenstand aufzunehmen (RGZ 127, 198, 200; FK-InsO/Schuhmacher, 3. Aufl., § 35 Rn. 15). Von einer solchen Ablehnungserklärung (§ 85 Abs. 2 InsO) kann hier aber nicht ausgegangen werden. Dagegen steht der Beschluss des BGH vom 12.02.2004 (ergangen also 2 Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.02.2004). Danach kann die Erklärung des Verwalters, die mit der Widerklage geltend gemachte Kaufpreisforderung freizugeben, nicht als Erklärung gemäß § 85 Abs. 2 InsO gewertet werden (vgl. Beschluss V ZR 288/03 = ZIP 2004, Heft 16, 769 f.). Damit scheidet die Möglichkeit aus, in dieser Erklärung des Beklagten eine konkludent abgegebene Freigabeerklärung zu sehen. Erst recht ausgeschlossen ist damit auch die Annahme, der Beklagte habe mit der Kaufpreisforderung gleichzeitig den hinterlegten Betrag freigegeben. Denn eine dahingehende isolierte Freigabeerklärung hat der Beklagte niemals abgegeben, sondern sogar ausdrücklich verweigert (vgl. Klageschrift auf S. 2 ganz unten). Aus der „untrennbaren Verknüpfung“ mit dem Kaufpreisanspruch kann eine diesbezügliche Freigabeerklärung entgegen Auffassung des Landgerichts wie auch der Klägerin deshalb nicht geschlossen werden, weil es bzgl. des Kaufpreisanspruchs an einer solchen Erklärung fehlt.
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Zu einer anderen Beurteilung könnte man allenfalls dann gelangen, wenn man den „Kaufpreisprozess“ in seinem aktuellen Stadium - entgegen der Auffassung des BGH - weiterhin als Aktiv - Prozess im Sinne von § 85 InsO ansehen würde (so die Rechtsauffassung des Klägervertreters im nicht nachgelassenen SS vom 22. 07. 2004 auf S. 2, 1. Abschnitt = Bl. 182). Die vom Klägervertreter dafür gegebene Begründung, es handele sich deshalb weiterhin um einen Aktivprozess, weil das Geld der Firma , da hinterlegt, noch nicht in die Masse gelangt sei, überzeugt jedoch nicht. Denn im sogenannten Kaufpreis - Prozess wird nicht darum gestritten, ob der von der hinterlegte Betrag in die Masse zu gelangen hat oder aber der Firma zusteht. Nicht mehr gestritten wird auch darum, ob die Firma an die Firma /die Insolvenzmasse den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Gestritten wird vielmehr darum, ob die Firma gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz ihres Vollstreckungsschadens aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten, im Berufungsverfahren aber zu ihren Gunsten abgeänderten Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.05.1996 verlangen kann. Dieser Schaden war schon dadurch eingetreten, dass aus diesem Urteil gegen die Firma erfolgreich vollstreckt worden war, wobei der vollstreckte Teil des Kaufpreises ebenso an die gelangte wie der restliche Teil der titulierten Kaufpreisforderung durch Zahlung der Firma . Mit Zahlung der Urteilssumme (Grundlage: Urteil des LG Tübingen) wurde aus dem ursprünglichen Aktivprozess ein Passivprozess (ebenso: BGH im Beschluss vom 12.02.2004, S. 5, 1. Abschnitt, vorletzter Satz).
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2. Nicht gefolgt werden kann schließlich der Auffassung der Klägerin, unabhängig vom Ausgang des Kaufpreis-Prozesses stehe der hinterlegte Geldbetrag allein der - hinter der Klägerin stehenden - zu. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aus abgetretenem Recht der Klägerin, alternativ: aus übergegangenem/abgetretenen Recht der Firma den hinterlegten Betrag für sich beanspruch kann. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung von 30.000,-- EUR aus dem hinterlegten Betrag von insgesamt rund 2 Millionen EUR steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu.
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a) Die schon im Jahre 1999 - unstreitig insolvenzfest - erfolgte Abtretung des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises durch die Firma an die genügte nicht, um dieser einen solchen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des von der hinterlegten Betrages zu geben.
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Grundlage eines solchen Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages bildet § 812 Abs. I 1 Alt. 2 BGB (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244). Hinterlegt der Schuldner - wie im Streitfall die - den geschuldeten Betrag zu Gunsten zweier, sich streitender Forderungsprätendenten (§ 372 Satz 2 BGB), so ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Entscheidend ist somit die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner (hier also: ). Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an (BGH NJW-RR 1997, 495; NJW 2000, 291, 294).
34 
Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen.
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Dass die den Betrag nicht aufgrund eigenen Willensentschlusses hinterlegt hat, sondern dazu vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 01.12.1999 verurteilt wurde, ändert daran nichts. Denn auch diesem Urteil kann nicht entnommen werden, dass abweichend vom soeben zitierten Grundsatz die Frage der Freigabepflicht allein vom Ausgang des Kaufpreis-Prozesses zwischen der Verkäuferin, nämlich der Firma , und der Käuferin, Firma , abhängen sollte. Insbesondere kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, für den Fall eines Erfolgs im Kaufpreis-Prozess könne die (als Zessionarin) den - angeblich - hinterlegten Kaufpreis für sich beanspruchen. Denn hier übersieht die Klägerin, dass das Landgericht Stuttgart im Verfahren der Firma gegen letztere schon deshalb nicht zur Hinterlegung des Kaufpreises verurteilen konnte, weil nach den dort getroffenen Feststellungen die den von ihr vereinnahmten Kaufpreis an die weitergeleitet hatte. Weil das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen ausführt, dies sei „mit der Verpflichtung aus dem Treuhandverhältnis nicht in Einklang“ gestanden (Urteil S. 13, 3. Abschn. von oben, 1. Satz) weist dies schon in die Richtung des oben zitierten Grundsatzes, wonach es entscheidend auf die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner ankommt. Deutlich wird dies aus den Ausführungen des Landgerichts ab dem folgenden Abschnitt der Entscheidungsgründe (Urteil 8 KfH O 110/99, ab dem letzten Abschnitt auf S. 13). Danach bestand die (verletzte) Verpflichtung der zur treuhandgemäßen Verwendung des Treuguts gegenüber beiden Kaufvertragsparteien gleichermaßen, weil beide - gemäß dem Kaufvertrag - den Treuhandauftrag erteilt hätten, was die Kaufvertragsparteien gegenüber dem Treuhänder zu Mitgläubigern mache.
36 
Auch wenn das Landgericht im Rahmen unzutreffender rechtlicher Wertung an anderer Stelle davon gesprochen hat, die Beklagte (= ) sei „daher gemäß § 667 BGB zur Rückgabe dessen, was sie zur Ausführung des nicht ausgeführten Auftrags erhalten“ habe, verpflichtet, steht doch fest, dass der von der zu hinterlegende Betrag nicht der Kaufpreis ist und auch aus Sicht des Landgerichts nicht der Kaufpreis sein konnte. Denn hätte die den Kaufpreis noch in Händen gehabt, hätte sie die von der gegebenen Darlehen ablösen und damit ihre Verpflichtung aus dem Treuhandverhältnis erfüllen können. Unter diesen Voraussetzungen hätte das Landgericht deshalb nicht zu der Auffassung gelangen können, die habe unzulässigerweise versucht, „durch Verweigerung der Erfüllung von Pflichten aus dem Treuhandverhältnis“ Einfluss auf die Folgen der (von der Firma ) betriebenen Vollstreckung zu nehmen (vgl. Urteil 8 KfH O 110/99 auf S. 13, 1. Abschnitt). Ebenso hätte für die Annahme des Landgerichts die Grundlage gefehlt, „die Weiterleitung der erhaltenen Beträge an die ohne sicherzustellen, dass die Darlehen unverzüglich abgelöst wurden, stand mit der Verpflichtung aus dem Treuhandverhältnis nicht in Einklang“ (so wörtlich auf S. 13, 3. Abschnitt des Urteils 8 KfH O 110/99). Grundlage für einen Anspruch der Firma an dem für die hinterlegten Betrag kann somit aus Sicht des Landgerichts (8. KfH) nur ein Schadensersatzanspruch gegen die genannte Hinterlegungsschuldnerin aus der Verletzung des Treuhandvertrages sein. Einen solchen Anspruch gegen die Hinterlegungsschuldnerin hat sich die aber von der Firma nicht abtreten lassen. Denn Gegenstand der Abtretungserklärung vom 12.02.1999 bildete allein der Anspruch der Firma gegen die Firma auf Zahlung des Kaufpreises (vgl. nochmals: Anlage B 1 = Bl. 89 f.).
37 
Daran ändert auch der Vortrag des Klägervertreters nichts, die habe den Kaufpreis an die im September 2000 zurücküberwiesen, die sodann diesen Betrag hinterlegt habe. Denn diese erst lange nach dem 01. 12. 1999 als dem Tag der Verkündung des Urteils 8 KfH O 110/99 eingetretene Entwicklung konnte vom Landgericht Stuttgart nicht berücksichtigt werden. Sie kann deshalb auch die Interpretation dieses Urteils nicht beeinflussen.
38 
Dass die Firma ihrerseits den Anspruch der Firma auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages gepfändet und den gepfändeten Anspruch anschließend an die abgetreten hat, ändert daran nichts. Denn die Pfändung ist erst am 07.08.2001 erfolgt (vgl. Abtretungserklärung vom 21.09.2001 - dort unter I.), und damit lange nach dem 07.02.2001 als dem Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma (vgl. im Übrigen § 89 Abs. 1 InsO).
39 
b) Auch als Einzelrechtsnachfolgerin der Firma hat die keinen Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages.
40 
Soweit die Klägerin meint, für den Fall eines letztendlichen Prozesserfolgs der Firma im (noch anhängigen) Kaufpreis-Prozess stehe rechtskräftig fest, dass der hinterlegte Geldbetrag ausschließlich den von der Firma zurückzufordernden Kaufpreis darstelle (Klageschrift S. 10 unter 5. b), setzt sie damit wiederum unzutreffend den hinterlegten Geldbetrag mit dem Kaufpreis gleich.
41 
Auch im Wege eines gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 774 Abs. 1 BGB kann ein evtl. Anspruch der Firma auf Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht auf die übergegangen sein. Denn in Anspruch genommen wurde sie als Prozessbürgin der Firma für den Vollstreckungsschaden, den das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren 12 U 124/96 der Firma zugesprochen hat (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Übergegangen sein kann somit auf die als Bürgin nur die nämliche Schadensersatzforderung der Firma gegen die Firma (§774 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nicht übergegangen sein kann dagegen auf die schon der noch erstinstanzlich von der Firma verfolgte Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aufgrund erklärter Wandelung des Kaufvertrages. Denn diesen Anspruch hatte die Firma im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt; an seine Stelle war vielmehr der - erfolgreich geltend gemachte - Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO getreten (vgl. Urteil 12 U 124/96 - OLG Stuttgart S. 17 unter III. der Entscheidungsgründe und S. 25, 3. Abschnitt von oben). Selbst wenn man also der Klägerin darin folgend würde, der hinterlegte Betrag sei der von der Firma entrichtete Kaufpreis, könnte die Firma den hinterlegten Betrag auf Grundlage des Berufungsurteils 12 U 124/96 des OLG Stuttgart nicht zurückverlangen.
42 
Als Nebenrecht zur übergegangenen Schadensersatzforderung gemäß § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO kann die Stellung der Firma als Hinterlegungsbeteiligte/-berechtigte ebenfalls nicht auf die übergegangen sein. Denn diese Rechtsposition gehört nicht zum Kreis der in §§ 412, 401 BGB aufgeführten Nebenrechte. Unabhängig davon stand einem Übergang von Rechten der Firma am hinterlegten Betrag auf die der Entscheidungstenor Ziff. 3. a des Berufungsurteils 12 U 124/96 des OLG Stuttgart entgegen. Denn die dort ausgesprochene Verurteilung der Firma zum Schadensersatz im Hauptsachebetrag von 3.811.271,74 DM ist unter der Einschränkung erfolgt, dass die Firma den beim Amtsgericht Stuttgart hinterlegten Betrag zu Gunsten der Firma (jetzt: der Insolvenzmasse) freigibt. Derselben Einschränkung unterlag damit auch die Inanspruchnahme der aus der zu Gunsten der Firma gestellten Prozessbürgschaft (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob sich die Firma tatsächlich nur gegen Abgabe der Freigabeerklärung die Bürgschaftssumme hat auszahlen lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreit zwar offen geblieben, aber nicht entscheidungserheblich. Denn wenn sich die Firma an die Zug - um - Zug - Vorgabe im Berufungsurteil 12 U 124/96 des OLG Stuttgart gehalten hat, ist sie als Folge der (zugunsten der Firma /der Insolvenzmasse) abgegebenen Freigabeerklärung nicht mehr Beteiligte am Hinterlegungsverfahren. Hat sie aber bis jetzt keine solche Freigabeerklärung abgegeben (wovon wohl auszugehen ist), ist sie dazu gleichwohl verpflichtet. Denn nachdem sie sich entschlossen hat, die wegen ihres Vollstreckungsschadens als Prozessbürgin in Anspruch zu nehmen, muss sie - im Wege des Vorteilsausgleichs - den hinterlegten Betrag freigeben (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 - dort auf S. 49 unter II. 2. c der Entscheidungsgründe). An die Stelle eines (unterstellten) Rechts am hinterlegten Geldbetrag ist damit die Pflicht der Firma getreten, auf dieses Recht zu verzichten, um damit dem genannten Berufungsurteil 12 U 124/96 zu genügen. Nur ein Anspruch, nicht aber eine Verpflichtung, kann Gegenstand eines gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB) wie auch einer rechtsgeschäftlichen Forderungsabtretung sein.
43 
Soweit die Klägerin meint, im Falle der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.12.2000 stünde der Firma der Anspruch aus der Wandelung auf Rückzahlung des vollstreckten Kaufpreises zu und damit ein Aussonderungsrecht an dem hinterlegten Betrag, kann dem schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Viel mehr ist dem nochmals entgegen zu halten, dass das genannte Urteil der Firma keinen Rückzahlungsanspruch aus der erklärten Wandelung zugesprochen hat (Grundlage: §§ 459, 462, 465, 467, 346 ff. BGB), sondern stattdessen die Firma zum Schadensersatz gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO verurteilt hat. Nicht einschlägig ist darüber hinaus der Verweis auf die Kommentierung von Ganter im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, dort § 47 Rn. 341 (Einzelheiten: Schriftsatz Klägervertreter vom 22.07.04, S. 5, letzter Abschnitt). Denn die Firma war nicht Hinterlegerin des Betrages; ihr kann somit auch kein Rückgabeanspruch aus dem Verwahrungsverhältnis mit Aussonderungskraft zustehen.
44 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
45 
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW 2002, 3029; Zöller/Gummer, 24. Aufl., § 543 Rn. 11; Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 543 Rn. 4). Solche grundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit nicht. Dass es insgesamt für die (als hinter der Klägerin stehende wirtschaftlich Beteiligte) einerseits und die vom Beklagten repräsentierte Insolvenzmasse andererseits um hohe Beträge geht, genügt dafür nicht.
46 
Das in § 533 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführte Kriterium der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt ebenfalls hier keine Revisionszulassung (allgemein zu diesem Zulassungskriterium: vgl. Zöller § 543 Rn. 13). Ob dies anders wäre, wenn das vorliegende Urteil den noch im Revisionsverfahren anhängigen Kaufpreis-Prozess entgegen dem Beschluss des BGH vom 12.02.2004 weiterhin als Aktivprozess im Sinne von § 85 InsO werten würde, braucht nicht entschieden zu werden.
47 
Wegen der Streitwertfestsetzung vgl. Zöller/Herget, § 3 Rn. 16 - Stichwort „Willenserklärung“.

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