Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 W 11/07

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.01.2007 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.01.2007 - 7 O 128/06 - teilweise

a b g e ä n d e r t :

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug bewilligt, soweit er sich gegen eine Inanspruchnahme in Höhe von 10.882,35 EUR nebst Zinsen verteidigt.

Ihm wird Rechtsanwalt H zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Der Beklagte hat keine monatlichen Raten an die Landeskasse zu leisten.

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis betreffend den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2005.
Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 20.11.2001 Räumlichkeiten im Gebäude U. zur Nutzung als Verkaufslager an zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 1.023,10 EUR brutto zzgl. Nebenkostenvorauszahlung, die sich derzeit auf 357,90 EUR beläuft (vgl. Anlage K 1). Das Mietverhältnis begann am 15.01.2002 und wurde für 5 Jahre geschlossen; dem Beklagten wurde eine Verlängerungsoption für weitere 5 Jahre eingeräumt (§ 3 Abs. 1 des Mietvertrages). Nach § 7 ist eine Aufrechnung und die Ausübung eines Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, wobei der Mieter den Vermieter hierüber wenigstens einen Monat vor Fälligkeit der Mietzinsforderung, gegen welche aufgerechnet oder zurückbehalten werden soll, benachrichtigen muss.
Im Jahr 2002 hat die Klägerin die vorerwähnte Immobilie von der Vermieterin erworben. Am 17.03.2003 kam es zu einem Wassereinbruch, der zu Beschädigungen von Waren des Beklagten führte, als eine Reinigungsfirma die Fassade des Gebäudes reinigte.
Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des AG Ludwigsburg vom 02.12.2003 - 5 IN 533/03 - das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hat Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet. Mit weiterem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 16.03.2005 wurde dem Schuldner gem. § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt; die Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 InsO) endet am 02.12.2009. Am 28.04.2005 wurde das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren aufgehoben. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt.
Mit der beim Landgericht Stuttgart rechtshängigen Klage vom 21.06.2006 hat die Klägerin den Beklagten aus dem Mietverhältnis auf Zahlung von 12.241,24 EUR in Anspruch genommen. Nach der von der Klägerin vorgelegten und vom Beklagten nicht streitig gestellten Forderungsaufstellung beläuft sich ihre Forderung aus dem Mietvertrag einschl. Nebenkosten bzw. Nebenkostenvorauszahlungen für den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2005 (26 Monate) auf 20.740,98 EUR. Hiervon hat die Klägerin Gegenansprüche des Beklagten in Höhe von 7.099,74 EUR für Hausmeisterdienste etc. in Abzug gebracht, ferner weitere 1.400.- EUR, nachdem ein Schaden des Beklagten in dieser Höhe aufgrund des Wassereinbruchs vom 17.03.2003 zwischen den Parteien unstreitig ist. Wegen der Einzelheiten der Forderungsberechnung wird auf die Klagschrift vom 21.06.2006 Bezug genommen (Bl. 1/8 d.A.).
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderungen nach § 87 InsO im Insolvenzverfahren hätten geltend gemacht werden müssen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene gem. §§ 108, 109 ff. InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter. Außerdem hat der Beklagte mit weiteren Schadensersatzansprüchen aus dem Wassereinbruch die Aufrechnung erklärt und die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schriftsatz vom 19.07.2006 hat der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien wurde am 16.11.2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Beschluss vom 02.01.2007 hat das Landgericht Stuttgart den PKH-Antrag des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtsverteidigung des Beklagten biete keine Aussicht auf Erfolg. Bei der offenen Forderung der Klägerin handele es sich um eine Masseschuld gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Da die Masseverbindlichkeit bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei, sei die Klägerin berechtigt, ihren Anspruch auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Klagewege gegen den Beklagten geltend zu machen. Aufrechnungsforderungen des Beklagten seien nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden, außerdem scheitere eine Aufrechnung am im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbot. Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Der Klage fehle trotz der in Aussicht gestellten Restschuldbefreiung nicht das Rechtsschutzinteresse.
Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 10. 01.2007 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner am 18.01.2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er insbesondere geltend macht, eine Masseverbindlichkeit läge allenfalls teilweise vor, weil Forderungen aus dem Mietverhältnis zum Teil vor der Insolvenzeröffnung entstanden seien. Bei der Aufrechnungsforderung handele es sich um einen Anspruch, der aus einem unstreitigen Wasserschaden resultiere. Die beschädigten Gegenstände seien ausreichend beschrieben und für den jeweiligen Zeitwert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten worden.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet und führt zur Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Ansprüche der Klägerin sind zwar gem. §§ 195, 199 BGB i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch nicht verjährt. Dennoch bietet die Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO.
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1. Für die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen aus dem Mietverhältnis ist der Beklagte passivlegitimiert. Gemäß § 108 Abs. 2 InsO sind derartige Forderungen Insolvenzforderungen. Für diese hat der Beklagte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 200, 289 Abs. 2 InsO) grundsätzlich unbeschränkt einzustehen, § 201 Abs. 1 InsO. Dafür, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegen (Gebrauchsüberlassung nach Beantragung des Insolvenzverfahrens an einen vorläufigen Insolvenzverwalter), hat der Beklagte nichts vorgetragen. Forderungen, die nicht zur Tabelle angemeldet oder festgestellt wurden, werden durch das Insolvenzverfahren nicht berührt (vgl. § 201 Abs. 2 InsO; Irschlinger in Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., RN 9 zu § 201 InsO). Sie können ohne Einschränkungen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner im Klagewege verfolgt werden. Daher besteht eine Nachhaftung des Beklagten für alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis, die bis zum 02.12.2003 entstanden sind.
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Ob dem Beklagten nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine Restschuldbefreiung erteilt werden wird mit der Folge, dass gem. §§ 201 Abs. 3, 301 Abs. 1 InsO eine Nachhaftung des Insolvenzschuldners ausscheidet, ist noch offen, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verneint werden kann. Vielmehr muss es der Klägerin möglich sein, die Verjährung durch Klageerhebung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), um für den Fall der Versagung einer Restschuldbefreiung einen Titel gegen den Beklagten zu erhalten.
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2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings, soweit es angenommen hat, die Klägerin könne sämtliche Masseforderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Klagewege gegen den Beklagten unbeschränkt geltend machen.
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a) Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass das Mietverhältnis des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse weiter Bestand hatte und die danach entstandenen Forderungen als Masseforderungen zu qualifizieren sind (§ 108 Abs. 1 InsO). Schuldner der Massegläubiger ist der Insolvenzschuldner als Träger der Insolvenzmasse, die §§ 87 ff. InsO sind daher nicht anwendbar (Eickmann in Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., RN 4 zu § 53 InsO; Schumacher in Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl., RN 11 zu § 53 InsO). Für Masseschulden, die nach Verfahrensbeendigung nicht befriedigt sind, hat deshalb der Insolvenzschuldner grundsätzlich einzustehen (BGH NJW 1955, 339; Eickmann, a.a.O., RN 11 zu § 53 InsO). Dies gilt grundsätzlich auch für durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründete Masseschulden (BGH NJW 1968, 300).
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b) Für vom Insolvenzverwalter erst begründete Verbindlichkeiten haftet der Insolvenzschuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens jedoch nach h.M. nur beschränkt in Höhe der ihm zurückgegebenen Insolvenzmasse. Denn die Masseverwaltung und das Handeln des Insolvenzverwalters soll nicht dem Eigeninteresse des Gemeinschuldners, sondern den Interessen der Gesamtheit seiner Gläubiger dienen. Der Insolvenzschuldner hat auf die Maßnahmen des Insolvenzverwalters keinen Einfluss. Aus diesen Gründen kann der Insolvenzverwalter den Insolvenzschuldner nicht unbeschränkt verpflichten. Vielmehr ist seine Befugnis, zulasten des Insolvenzschuldners Verpflichtungen einzugehen, auf die Insolvenzmasse beschränkt (BGH NJW 1955, 339; LAG München ZIP 1990, 1217 mit weiteren Nachweisen; Schumacher, a.a.O., RN 25 zu § 55 InsO; Kübler/Prütting, RN 32 zu § 53 InsO; Andres in Nerlich/Römermann, RN 7 zu § 53 InsO; Irschlinger in Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., RN 2 zu § 201 InsO).
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c) Im Falle eines Sonderkündigungsrechts nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzschuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen für Verbindlichkeiten aus dem bereits bestehenden gegenseitigen Mietverhältnis bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzverwalter dieses Vertragsverhältnis frühestens hätte kündigen können. Kündigt der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis nicht zum frühest möglichen Termin, beschränkt sich die Haftung des Insolvenzschuldners auf das ihm ausgeantwortete Vermögen (Andres in Nerlich/Römermann, RN 7 zu § 53 InsO; Berscheid in Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, RN 54 zu 55 InsO).
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d) Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass eine unbeschränkte Haftung des Beklagten nur für solche Masseschulden gem. § 55 Abs.1 Nr. 2 2. Alt. InsO in Betracht kommt, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem das Mietverhältnis frühestens nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO hätte gekündigt werden können. Nach § 580a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BGB wäre eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig gewesen. Da das Insolvenzverfahren am 02.12.2003 eröffnet worden ist, hätte das Mietverhältnis mit der Klägerin zum 30.06.2004 gekündigt werden können. Somit ist die Haftung des Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche ab Juli 2004 beschränkt.
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Für den weiteren Zeitraum bis Februar 2005 bleibt für eine unbeschränkte Haftung des Beklagten kein Raum, weil das Insolvenzverfahren erst am 28.04.2005 beendet worden ist.
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3. Im Ergebnis kann der Beklagte für Mietzinsansprüche einschl. Nebenkosten für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004 (= 18 Monate) persönlich und unbeschränkt in Anspruch genommen werden, nicht jedoch für den Zeitraum Juli 2004 bis Februar 2005 (= 8 Monate). Die Rechtsverteidigung des Beklagten hat demzufolge in folgendem Umfang Erfolgsaussichten:
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- Mietzins für 8 Monate: 8 x 1.023,10 EUR =
8.184,80 EUR
- Nebenkosten für den Zeitraum 7/04 bis 12/04: 6/12 von 3.963,50 EUR =
1.981,75 EUR
- Nebenkostenvorauszahlung Januar und Februar 2005: 2 x 357,90 EUR =    
715,80 EUR
Summe:
10.882,35 EUR
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Insoweit kann sich der Beklagte auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. Es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dem Beklagten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kein ins Gewicht fallendes verwertbares Vermögen vom Insolvenzverwalter zurückgegeben worden ist. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann dies unterstellt werden, im Hauptsacheverfahren wären dazu - sollte die Klägerin ihren Klaganspruch weiter verfolgen - weitere Ermittlungen erforderlich. Weil die Klägerin einen Anspruch in dieser Höhe gegen den Beklagten vermutlich nicht wird realisieren können, kann rechnerisch dieser Betrag von der Forderung des Klägers in Höhe von 20.740,98 EUR in Abzug gebracht werden. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 7.099,74 EUR und des ebenfalls unstreitigen Wasserschadens in Höhe von 1.400.- EUR verbliebe dann zugunsten der Klägerin lediglich ein Anspruch in Höhe von 1.358,89 EUR, der eine unbeschränkte Inanspruchnahme des Beklagten zuließe.
22 
Zur Aufrechnung mit weiteren Gegenansprüchen ist der Beklagte nicht berechtigt. Die erklärte Aufrechnung scheitert an dem in § 7 des Mietvertrages wirksam vereinbarten Aufrechnungsverbot. Danach ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Hier ist nicht nur eine Haftung der Klägerin dem Grunde nach für die zusätzlichen Schäden aus dem Wassereinbruch, die der Beklagte behauptet hat, streitig, sondern auch die einzelnen Schadenspositionen, soweit diese den von der Klägerin akzeptierten Betrag von 1.400.- EUR überschreiten.
III.
23 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Von der Erhebung einer Festgebühr gem. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist abzusehen, nachdem das Rechtsmittel zum weit überwiegenden Teil Erfolg hat. Außergerichtliche Kosten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
24 
Da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, wird von einer Zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen.

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