1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten Ziffer 2 und Ziffer 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 547.130,15 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Die Beklagte Ziffer 2 wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen aus einem Betrag von 600.000.- EUR in der Zeit vom 06.08.2008 bis zum 23.10.2009.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 in erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und Ziffer 3 in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten Ziffer 2 und Ziffer 3 selbst jeweils 78%, die Klägerin 22%.
Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin selbst 43%, die Beklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner 57%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten Ziffer 2 und 3 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nur in Bezug auf die Haftung der Beklagten Ziff. 3 zugelassen.
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| Die Klägerin hat sich über eine fondsgebundene Lebensversicherung an einem Investmentfonds beteiligt, dem XX Dynamic zz – Fonds. Im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Vermögensanlage macht sie nunmehr Schadensersatzansprüche geltend mit der Behauptung, sie sei falsch beraten und über die Anlagestrategie getäuscht worden. Dass ihr Geld der riskanten und spekulativen Anlage „XX Dynamic zz“ zugeführt werde, habe sie nie gewollt. Gewünscht habe sie vielmehr die Anlagestrategie „XX Portfolio 124“ mit Kapitalschutzgarantie. Nur über diese sei sie beraten worden. |
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| Der Beklagte Ziff. 1 hat die Klägerin bei der Auswahl der Vermögensanlage beraten. Er ist Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2, einer Gesellschaft für Vermögensberatung. Abgeschlossen wurde die Lebensversicherung bei der Beklagten Ziff. 3, einer LL Versicherungsgesellschaft, die ihre Produkte deutschen Versicherungsmaklern zur Vermittlung zur Verfügung stellt. Von der Beklagten Ziff. 3 verlangt die Klägerin noch hilfsweise, sie solle Rechenschaft legen über die Verwendung der bezahlten Prämie. Außerdem begehrt die Klägerin Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten Ziff. 1 und 2 sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. |
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| Im Frühjahr 2005 wollte die Klägerin 900.000,00 EUR anlegen. Über ihren Lebensgefährten, den Zeugen Z, kam sie in Kontakt zu dem Beklagten Ziff. 1 und besuchte ein von diesem veranstaltetes „Unternehmersymposium“. Am 25.07.2005 kam es in der Wohnung der Klägerin zu einem ersten Beratungsgespräch mit dem Beklagten Ziff.1. Die von der Klägerin dabei erteilten Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse dienten als Grundlage für die „Vertrauliche Finanz- und Vermögensbilanz“ (Anlage K 2 nach Bl. 25 d. A.), die die Beklagte Ziff. 2 für die Klägerin erstellte. Darin wurde der Klägerin u.a. eine hedgefonds-gebundene Vermögensanlage im Rahmen des BXX Portfolio empfohlen mit dem Hinweis, es handele sich um eine kapitalgarantierte und somit sichere Vermögensanlage mit überaus interessanten Renditechancen. Am 11.08.2005 kam es zu einem weiteren Beratungsgespräch in der Wohnung der Klägerin. Der Beklagte Ziff. 1 erläuterte hierbei der Klägerin in Anwesenheit des Zeugen Z zwei Anlageempfehlungen, nämlich den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung zur Investition in das XX Portfolio mit einer Einmalanlage von 600.000.- EUR bei der Beklagten Ziff. 3 sowie die Anlage weiterer 300.000.- EUR bei einer Vermögensverwaltung eines Prof. H in QQ. |
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| Das Fondskonzept einer Vermögensanlage im Rahmen der BXX Investments ist komplex. Ausweislich der Erläuterungen in dem der Klägerin übergebenen Prospekt „BXX Investments – Die wichtigsten Fakten im Überblick“ (Anl. K 4b, dort insbes. S. 4-7; Anlagen K 1 – K 21 alle nach Bl. 25 d.A.) kann zwischen drei verschiedenen Anlagestrategien gewählt werden, die sich hinsichtlich der möglichen Renditen, aber auch hinsichtlich des Risikos unterscheiden. Außerdem kann zwischen einer Einmalanlage und einer regelmäßigen monatlichen Beitragszahlung gewählt werden. Im vorliegenden Fall spielen nur die beiden Anlagemodelle „XX 124“ und „XX Dynamic zz“ eine Rolle. Gemäß den Ausführungen in Anlage K 4b werden die angelegten Gelder bei beiden Varianten zunächst über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten Ziff. 3 investiert. Die Beklagte Ziff. 3 stellt also einen Versicherungsmantel zur Verfügung, der deutschem Recht unterliegt. Je nachdem, welches Anlagemodell der Kunde gewählt hat, legt die Beklagte Ziff. 3 die Prämien unterschiedlich an. Anschließend kümmert sie sich um die Anlage an sich nicht mehr: |
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| Bei der Anlagestrategie „XX 124“ investiert die Beklagte Ziff. 3 die Kundengelder in Anleihen bzw. Notes der f-ländischen BB Bank. Die in die Anleihen der BB-Bank investierten Gelder werden in einem Fund-of-Hedgefonds der Fa. YY AG, einer Vermögensverwalterin mit Sitz in QZ angelegt, ggf. auch in verzinsliche Anlagen (S. 10 der Anl. K 4b). Die YY AG managt die Anlage. Im Fall einer Einmalanlage wird bei der Anlagestrategie „XX 124“ eine individuelle Garantie gegeben, d.h. die BB Bank als Emittentin der Anleihe garantiert einen Kapitalrückfluss nach 10 Jahren von mindestens 124 %. |
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| Bei der Anlagestrategie „XX Dynamic zz“ investiert die Beklagte Ziff. 3 die Kundengelder nicht direkt in eine Anleihe bzw. Note der BB Bank, sondern in einen separaten Fonds, den XX Dynamic zz Fonds (S. 16 der Anl. K 4b). Dieser Investmentfonds wurde von der PP AG initiiert und aufgelegt. Gemanagt wird der Fonds wiederum von der Fa. YY AG mit Sitz in QZ. Der Fonds legt das Kapital dann in den kapitalgarantierten Notes der BB Bank an. Investiert wird dabei aber nicht nur die Einlage der Versicherten, sondern auch Fremdkapital, das der Fonds in Höhe von maximal dem Zweifachen der Kundengelder aufnehmen darf. Der Investmentfonds kauft also mit dem Geld der Anleger und mit Fremdkapital die kapitalgarantierten Notes. Insgesamt bietet die Anlagestrategie „Dynamic zz“ höhere Renditechancen, aber auch höhere Risiken. Ein Kapitalerhalt wird hier nicht garantiert, denn bei schlechter Entwicklung an den Kapitalmärkten kann sich das aufgenommene Fremdkapital auf 0 reduzieren, Zins- und Verwaltungskosten für die Fremdmittel müssen dann jedoch trotzdem weiterhin vom Fonds getragen werden. Die Anlageform „Dynamic zz“ wird beworben mit „Investieren wie die Profis“, und es ist ausgeführt, dass dieses Modell in erster Linie für Anleger mit Erfahrung in volatilen Anlagen und einer gehobenen Risikobereitschaft in Frage kommt (S. 16 der Anlage K4b). |
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| Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beklagte Ziff. 1 die Klägerin bei dem Gespräch vom 11.08.2005 ausschließlich über die Anlagestrategie „XX Portfolio 124“ beraten hat - so die Klägerin - oder ob am 11.08.2005 auch die Anlagevariante „Dynamic zz“ erörtert wurde, weil die mit der erstgenannten Anlagestrategie verbundene Renditeerwartung den Vorstellungen der Klägerin nicht genügte - so die Beklagten. Jedenfalls erläuterte der Beklagte Ziff. 1 die Vermögensanlage damals anhand folgender, der Klägerin vorliegender Unterlagen: |
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- „Vertrauliche Finanz- und Vermögensbilanz“ für die Klägerin und den Zeugen Z, Anlage K 2 |
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- Broschüre „Nachhaltige Sicherung von Vermögenswerten in Zeiten unsicherer Finanzmärkte / Kapital-, Liquiditäts- und Altersvorsorge-Strategie für (die Klägerin), Anlage K 3 |
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- Broschüre „Nachhaltige Sicherung von Stiftungsvermögen in Zeiten unsicherer Finanzmärkte“, Anlage K 4, nebst verschiedenen Zeitungsausschnitten, Anlage K 4a |
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- Prospekt „BXX Investments - Die wichtigsten Fakten im Überblick“, Anlage K 4b |
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- weitere Broschüre, in der das „XX - Portfolio“ vorgestellt ist (Anlage Bl. 108 ff. d. A.) - diese Broschüre hatte die Klägerin bereits im März 2005 erhalten |
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| Im Verlauf des Gesprächs vom 11.08.2005 unterzeichnete die Klägerin schließlich einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung „mit Vermögensverwaltung“ nach Tarif S. 2000 FF mit einer Einmaleinlage von 600.000,00 EUR (Anl. K 5 – im Original Bl. 123 d. A.). In dem Antrag ist die Anlagestrategie „XX Dynamic zz“ angekreuzt. Die darunter stehenden Varianten “XX Portfolio 124 Einmalanlage” und “XX Dynamic zy” sind nicht angekreuzt. Nach den Versicherungsbedingungen ist auf den Lebensversicherungsvertrag deutsches Recht anwendbar. |
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| Außer dem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung unterzeichnete die Klägerin am 11.08.2005 noch die Unterlagen „Erklärung des Versicherungsnehmers zum Beratungsgespräch“ (Anl. K 6) und „Hinweise zu Dynamic zz- und zy- Anlagen (Anl. K 21 = Anlage B 3, vorgelegt auch im Original Bl. 123 d. A.). Entsprechend der Empfehlung des Beklagten Ziff. 1 legte die Klägerin zudem weitere 300.000,00 EUR mit dem Ziel der Renditeorientierung bei der Vermögensverwaltung des Prof. Dr. H, QB, an (vgl. Schreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 16.09.2005, Anl. K 9, Bl. 25 d.A.). |
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| Der Beklagte Ziff. 1 leitete den Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung an einen Versicherungsmakler, die Fa. PP AG weiter. Die PP AG übermittelte ihn der Beklagten Ziff. 3. Nachdem die Klägerin am 29.08.2005 die vereinbarte Einmaleinlage von 600.000,00 EUR überwiesen hatte, übersandte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 12.10.2005 (Anl. K 10, Bl. 25 d.A.) der Klägerin Police-Unterlagen, in denen der Klägerin der Abschluss einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung (S. 2000/5) nach dem Tarif FF bescheinigt wurde und in denen ausgeführt war, die Prämie werde dem Portfolio „XX Portfolio Dynamic qq 124“ zugeführt. Spätestens mit Übersendung der Police erhielt die Klägerin auch die Verbraucherinformationen zum Tarif S. 2000/2001 sowie die Verbraucherinformationen zu den XX Portfolios 124 und Dynamic zz (Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 11.05.2010). |
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| In der Folgezeit entwickelte sich die Anlage der Klägerin nicht wunschgemäß. Am 04.04.2007 besaß ihr Portfolio nur noch einen Wert von 469.484,35 EUR (Anl. K 10 A, Bl. 25 d.A.), am 30.04.2008 nur noch 279.107,04 EUR (Anl. K 14, Bl. 25 d.A.). Den Vorschlägen der PP AG vom 24.04.2008 (Anl. K 10 c) sowie der Beklagten Ziff. 2 vom 17.05., 16.06. und 14.07.2008 (Anl. K 11 bis K 13), bei Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages in einen anderen Fonds zu wechseln, folgte die Klägerin nicht. Stattdessen forderte sie mit Schreiben vom 28.07.2008 von der Beklagten Ziff. 2 Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung (Anl. K 15) und kündigte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 29.11.2009. Die Beklagte Ziff. 3 teilte ihr daraufhin mit, die Auflösung des Vertrages sei derzeit nicht möglich, weil der Verkauf der von der Klägerin gewählten Veranlagung unmöglich und der Fonds geschlossen sei (Anl. K 18). |
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| Mit Schreiben vom 16.03.2010 (Anl. K 25 nach Bl. 136 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziff. 3 der Klägerin auf deren Anfrage hin mit, die 600.000 EUR seien dem TT Fund Ltd. zugeführt worden. Dieser werde von der GG Ltd. gemanagt, die wiederum der YYI AG sämtliche Aufgaben des Investment Managements übertragen habe. Der Fonds befinde sich in Liquidation. Zuvor hatte die Beklagte Ziff. 3 mit Schreiben vom 18.03.2009 (Anlage K 24 nach Bl. 136 d. A.) der Klägerin eine Stellungnahme zur Wertentwicklung des Vertrages übersandt und dem Schreiben eine Anlage beigefügt, die sich auf einen DD Fund Ltd. bezog. |
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| Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei im Zusammenhang mit der getätigten Kapitalanlage fehlerhaft beraten und getäuscht worden. Es sei ihr stets um eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gegangen. Die Rendite sei für sie zweitrangig gewesen. Ihrem Anlageziel „Altersvorsorge“ hätten die Beklagten aber nicht Rechnung getragen, sondern sie hätten ihr vorgespiegelt, das ausgewählte Anlagemodell sei kapitalgeschützt. Der Beklagte Ziff. 1 habe die Anlage der 600.000,00 EUR als Einmalprämie bei der Beklagten Ziff. 3 ausschließlich im Modell „XX 124“ empfohlen. Er habe erläutert, sie könne damit kein Geld verlieren, weil die als Garantin auftretende BB Bank ein Triple-A-Rating besitze, und stets betont, „124“ bedeute 100 % Sicherheit plus mindestens 24 % Kapitalertrag in 10 Jahren. Auch auf wiederholte Nachfragen habe der Beklagte Ziff. 1 immer die absolute Sicherheit der Anlage hervorgehoben und darauf hingewiesen, er verwalte auf diese Weise sogar Stiftungsgelder. Auf die Frage nach der Bedeutung des Hinweises in Anl. K 6 zu den Möglichkeiten des Kapitalverlusts habe er entgegnet, dies betreffe die Klägerin nicht. |
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| Auch nach Vertragsschluss habe der Beklagte Ziff. 1 stets behauptet, sie erhalte nach 10 Jahren jedenfalls mindestens 124 % des eingesetzten Kapitals zurück. Nachdem die Anlagevariante Dynamic zz nie Gesprächsgegenstand und nie gewollt gewesen sei, sei sie daher immer davon ausgegangen, in die zu 124 % kapitalgarantierte Anlage „Portfolio 124“ investiert zu haben. Es sei ihr auch zunächst nicht aufgefallen, dass „Dynamic zz“ im Versicherungsantrag angekreuzt war, zumal die Police auf „XX Portfolio Dynamic qq 124“ gelautet habe und sie durch die Verwendung der Zahl 124 in der Bezeichnung des Portfolios in dem Glauben gelassen worden sei, die kapitalgarantierte Variante gewählt zu haben. Dazu habe auch die verwirrende, unübersichtliche Gestaltung des Prospekts und der weiteren überlassenen Unterlagen beigetragen. Sie sei daher von den Beklagten Ziff. 1 und 2 über die gewählte Anlagevariante getäuscht worden. Trotz ihrer Banklehre besitze sie keine relevanten Kenntnisse in Kapitalanlagefragen, zumal sie seit 10 Jahren als Kosmetikerin tätig sei. Ihre Börsenerfahrung beschränke sich auf den Besitz börsennotierter Aktien im Umfang von ca. 10.000,00 DM, ihre Kapitalanlageerfahrung auf klassische Lebensversicherungen und Immobilieneigentum. |
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| Eine Wertstandsnachricht zum 19.08.2006 habe sie nicht erhalten. Auf den Erwerb einer nicht kapitalgarantierten Anlagevariante hätte sie daraus ohnehin nicht schließen müssen, da der Beklagte Ziff. 1 noch im April 2007 behauptet habe, schlimmstenfalls erhalte sie 124 % ihrer Einlage zurück. Jedenfalls hätte die Beklagte Ziff. 2 im Mai 2007 Rettungsmaßnahmen zu ihren Gunsten ergreifen müssen. Umgekehrt könnte ihr daraus, dass sie den Fonds im Jahre 2008 nicht gewechselt habe, kein Vorwurf gemacht werden. Ein Wechsel sei damals ohnehin nicht möglich gewesen, weil der Zielfonds der Anlage der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Kündigung bereits geschlossen gewesen sei. |
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| Die Beklagte Ziff. 2 hafte wegen Vertragsverletzung. Beide Beklagte hafteten für den vom Beklagten Ziff. 1 begangenen Betrug. Der Beklagte Ziff. 1 hafte zudem wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Die Beklagte Ziff. 3 hafte für die Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 2 als ihrer Gelegenheitsagentin und Erfüllungsgehilfin. Sie müsse sich deren Verschulden zurechnen lassen, da die Beklagten Ziff. 1 und 2 von der PP AG mit der Wahrnehmung der Beratungspflichten der Beklagten Ziff. 3 betraut worden seien und die PP AG wiederum Erfüllungsgehilfin der Beklagten Ziff. 3 sei. Zudem sei die Beklagte Ziff. 3 für den fehlerhaften Prospekt Anl. K 4 b verantwortlich. Sie habe den Prospekt bei der PP AG in Auftrag gegeben, den Inhalt mit ihr abgestimmt und sei darin als Partner genannt. Name und Ruf der Beklagten Ziff. 3 würden zur Legitimation des Produktkonzeptes verwendet. Der Prospekt sei jedoch widersprüchlich und falsch, weil die 124 %ige Absicherung der Anlage derartig in den Vordergrund gestellt werde, dass der Gesamteindruck entstehe, dies gelte für alle Anlagevarianten. Etwaige Ergänzungen und Berichtigungen in weiteren Antragsunterlagen seien demgegenüber irrelevant. Darüber hinaus habe die Beklagte Ziff. 3 die Frage nach dem Zielfonds der Anlage bislang nicht ausreichend beantwortet. Aus dem Umstand, dass zunächst auf einen DD Fund Ltd. und anschließend auf den TT Fund Ltd. hingewiesen wurde, sei der Schluss zu ziehen, dass die Beklagte Ziff. 3 die Anlagesumme der Klägerin entweder gar nicht oder losgelöst von einem individuellen Anlagekonto angelegt habe und nun willkürlich einem gescheiterten Fonds zuordne. Die Beklagte Ziff. 3 sei aus § 666 BGB zur Rechenschaft verpflichtet, weil sie Vermögensinteressen der Klägerin wahrgenommen habe. Sie habe mitzuteilen, wohin die Anlage geflossen sei und müsse dies belegen. Zudem sei darzustellen, welche und wie viele Anleihen der BB Bank für den Zielfonds erworben worden seien, welche Kredite dieser aufgenommen habe und wie sich der weitere Verlauf der Kredite gestaltet habe. |
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| Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben vorgetragen, die Klägerin sei durchaus anleger- und objektgerecht beraten worden. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sie gelernte Bankkauffrau sei und nach eigenen Angaben über langjährige Börsenerfahrung verfügt habe. Es sei ihr keineswegs nur um eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge gegangen. Angesichts ihrer übrigen Vermögenswerte habe sie vielmehr auch Wert auf eine höhere Rendite gelegt. Tatsächlich sei im Rahmen der Beratung zwar zunächst die Anlagevariante „XX 124“ im Vordergrund gestanden. Da der Klägerin aber die dabei zu erzielende Rendite nicht ausgereicht habe, sei am 11.08.2005 dann auch die Variante „Dynamic zz“ erörtert worden. Die Einzelheiten der beiden Anlagemodelle seien unter Verwendung des Prospekts Anl. K 4b erläutert worden, und „Dynamic zz“ sei dabei gerade nicht als risikolos, kapitalgarantiert und 100 % sicher bezeichnet worden. Obwohl der Beklagte Ziff. 1 von der von der Klägerin gewählten Anlagestrategie tatsächlich selbst so überzeugt gewesen sei, dass er auch von ihm verwaltete Stiftungsgelder in „Dynamic zz“ investiert habe, habe er die Klägerin gleichwohl auf bestehende Risiken, insbesondere das Risiko des Totalverlusts im Zusammenhang mit dem aufzunehmenden Fremdkapital hingewiesen. Da der Klägerin dieses Risiko im Hinblick auf die – aus damaliger Sicht berechtigterweise – zu erwartende höhere Rendite überschaubar erschien, habe sie sich im Verlauf des Beratungsgesprächs am 11.08.2005 bewusst für „Dynamic zz“ entschieden. Die von ihr unterzeichneten Schriftstücke (Anl. K 5, K 6 und K 21) habe sie vor ihrer Unterschriftsleistung geprüft. Es sei ohnehin nicht vorstellbar, dass eine Bankkauffrau derartige Formulare unterzeichne, ohne sie inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Im übrigen hätte die Klägerin - wenn sie „Dynamic zz“ tatsächlich nicht gewünscht hätte - doch widersprechen können, als sie im Oktober 2005 die Policeunterlagen erhielt. Sie habe jedoch nicht reagiert, auch nicht auf eine Wertstandsnachricht aus dem Jahr 2006 (Anlage B 2, nach Bl. 72 d. A.), in der eindeutig auf die Investition in der Variante „Dynamic zz“ hingewiesen worden sei. Erst auf die weitere negative Wertentwicklung und nach Beginn der allgemeinen Finanzkrise im Jahr 2007 habe sie sich gemeldet. Welche Rettungsmaßnahmen Mitte Mai 2007 hätten ergriffen werden sollen, sei nicht ersichtlich. Um Beratung habe die Klägerin damals jedenfalls nicht gebeten. Ohnehin sei es der Klägerin als Mitverschulden anzurechnen, dass sie auf Vorschläge im Jahr 2008, in einen anderen Fonds zu wechseln, im Gegensatz zu anderen Kunden nicht eingegangen sei, obwohl dadurch der weitere Verlust hätte vermieden werden können. Damals sei die Anlage noch 351.391.- EUR Wert gewesen (Anlage B 3, nach Bl. 72 d. A.). Ein Wechsel sei 2008 durchaus möglich gewesen (vgl. Anl. B 13, Bl. 100 d.A.). |
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| Die Beklagte Ziff. 3 hat vorgetragen, zwischen ihr und der Klägerin habe vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages kein vorvertragliches Schuldverhältnis bestanden. Sie habe zu den Beklagten Ziff. 1 und 2 keine Rechtsbeziehungen. Diese seien ausschließlich als Untervermittler des Versicherungsmaklers, der PP AG, aufgetreten. Ein Versicherungsmakler trete gegenüber einer Versicherung aber als Interessenvertreter und Sachwalter der Kunden auf. Etwaige Fehler des Versicherungsmaklers bei der Beratung des Kunden seien ihr daher nicht zuzurechnen. Prospekthaftungsansprüche bestünden ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass der Prospekt Anlage K 4b allein von der PP AG verantwortet und weder fehlerhaft noch unvollständig sei, werde bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die Anlage außerhalb des Verantwortungsbereichs des Versicherers getätigt. Allein der Kunde bestimme die Anlagestrategie durch die Auswahl des Fonds. Sie – die Beklagte Ziff. 3 - stelle lediglich den Versicherungsmantel, decke die versicherungsvertraglichen Risiken ab und übernehme die Vertragsverwaltung. Die geforderte Auskunft habe sie mit Schreiben vom 16.03.2010 (Anl. K 25) bereits richtig erteilt. Mit Schreiben vom 27.04.2010 (Anl. B 4, Bl. 142 d.A.) habe sie außerdem klargestellt, dass die Anlage der Klägerin dem TT Fund Ltd. zugeführt worden sei und nicht - wie zunächst versehentlich mitgeteilt - dem DD Fund Ltd. Über die vom TT Fund Ltd. aufgenommenen Kredite könne und müsse sie keine Auskunft geben. |
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| Am 17.05.2010 hat die Beklagte Ziff. 3 an die Klägerin eine Zahlung von 52.869,85 EUR geleistet. Daraufhin hat die Klägerin den Klagantrag Ziff. 1 insoweit teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt. |
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| Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 23.07.2010 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen Z (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25.02.2010, Bl. 114 ff. d.A.) sowie nach Anhörung des Beklagten Ziff. 1 und eines Mitglieds der Geschäftsleitung der Beklagten Ziff. 3 (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11.05.2010, Bl. 149 ff. d. A.) abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: |
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| Ein Anlageberatungsvertrag sei nur zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 zustande gekommen. Der Beklagte Ziff.1 hafte auch nicht wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens aus §§ 280, 311 Abs. 3 S. 2 BGB, denn es seien keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergebe, dass die Klägerin dem Beklagten Ziff. 1 persönlich größeres Vertrauen entgegengebracht habe als dem Beklagten Ziff. 1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2. Eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 wegen Betruges aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin den Nachweis, vom Beklagten Ziff. 1 getäuscht worden zu sein, nicht geführt habe. Es stehe nicht fest, dass der Beklagte Ziff. 1 die Klägerin ausschließlich über die Anlagevariante „Portfolio 124“ beraten und über die tatsächlich angekreuzte Variante „Dynamic zz“ getäuscht habe. Zwar hätten dies die Klägerin und der Zeuge Z übereinstimmend so angegeben. Die entgegenstehenden Angaben des Beklagten Ziff. 1 seien jedoch nicht weniger glaubwürdig, zumal der Zeuge Z als Lebenspartner der Klägerin und Vermittler des Kontakts zum Beklagten Ziff. 1 ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. |
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| Zwar stützten verschiedene Indizien die Angaben der Klägerin und des Zeugen Z : Der Klägerin sei es unstreitig um eine sichere Anlage gegangen und um ihre Altersvorsorge. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Anlagehorizont von 10 Jahren gewählt sei und sie also zum 60. Lebensjahr über das Geld habe verfügen wollen. Zudem sei sie als Selbstständige in besonderem Maße auf eine private Altersvorsorge angewiesen und habe zeitgleich mit der hier streitgegenständlichen Anlage weitere 300.000,00 EUR mit größerem Risiko anderweit angelegt. Auch die vom Beklagten Ziff. 1 in Vorbereitung des Termins vom 11.08.2005 ausgearbeiteten schriftlichen Unterlagen (Anl. K 3) behandelten ausschließlich die Variante mit der Mindestkapitalgarantie von 124 % in 10 Jahren. Möglicherweise habe der Beklagte Ziff. 1 – wie er selbst eingeräumt habe - auch die Angaben zum Beratungsgespräch (Anl. K 6) nachträglich verändert. Tatsächlich seien die dortigen Angaben über die regelmäßigen monatlichen Einkünfte der Klägerin in Höhe von 5.000,00 EUR und das ihr frei zur Verfügung stehenden Anlagekapital in Höhe von 1,5 Mio. EUR falsch. |
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| Andererseits gebe es aber auch gewichtige Indizien, die gegen die Behauptungen der Klägerin sprächen: Die Klägerin habe die Anl. K 5 und K 21 unterschrieben, nachdem dort die Variante „Dynamic zz“ angekreuzt gewesen sei. Es sei vollkommen unverständlich, dass sie dies getan haben wolle, ohne dass mit ihr zuvor über diese Anlagestrategie gesprochen worden sei. Die Anl. K 21 enthalte groß und fett gedruckt die Überschrift „XX Dynamic zz“ und sei dort angekreuzt. Die Variante „Portfolio 124“ sei auf dieser Anlage gar nicht erwähnt. In der Anl. K 5 befinde sich das Feld, in welchem die Anlagestrategie Portfolio 124 angekreuzt werden kann, direkt unter dem Feld für das Modell „Dynamic zz“. Auch bei einer Unterschrift unter Zeitdruck könne deshalb nicht nachvollzogen werden, dass die Klägerin dies übersehen haben wolle und - sollte die Variante „Dynamic zz“ tatsächlich nicht Gesprächsinhalt gewesen sein - gleichwohl unterzeichnet habe. Hinzu komme, dass die Klägerin die von der Beklagten Ziff. 3 policierte Vertragsgestaltung nicht gerügt habe und auch nicht zurückgetreten sei, obwohl sie im Oktober 2005 die Policierungsunterlagen (Anl. K 10) sowie eine Durchschrift der Antragsunterlagen erhalten habe, so dass sie die angekreuzte Anlagevariante hätte überprüfen können. Die Einlassung der Klägerin, angesichts der Bezeichnung „XX Portfolio Dynamic qq 124“ in der Police der Beklagten Ziff. 3 von einer Anlage in der kapitalgarantierten Variante „Portfolio 124“ ausgegangen zu sein, überzeuge nicht. Denn auf jeden Fall hätte das Wort „Dynamic“ ihre Aufmerksamkeit wecken müssen, unabhängig von dem Bestandteil „124“ in der Bezeichnung der Anlagevariante. Jedenfalls hätte die Klägerin nachfragen müssen. Schließlich hätten sich auch die Kontakte zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und dem Zeugen Z in den Jahren 2006/2007 so gestaltet, dass dies der Annahme einer Täuschung der Klägerin entgegenstehe. Dass der Zeuge Z für die Beklagte Ziff. 2 Akquisetätigkeiten entfaltet habe, sei nämlich nur vorstellbar, wenn er ein positives Bild von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 habe vermitteln können und der Beklagte Ziff. 1 in keiner Weise mit der Aufdeckung irgendeiner Täuschung habe rechnen müssen. |
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| Insgesamt stünden den für die Darstellung der Klägerin sprechenden Indizien daher mindestens gleichgewichtige Indizien gegenüber, die für die Glaubwürdigkeit des Beklagten Ziff. 1 stritten. Unter diesen Umständen könne keine Überzeugung gewonnen werden, dass die Klägerin durch den Beklagten Ziff. 1 über die gewählte Anlagevariante getäuscht worden sei. Gleiches gelte für den Vorwurf, der Beklagte Ziff. 1 habe die Klägerin nicht auf das Risiko des Totalausfalls hingewiesen. Nachdem bereits eine objektive Täuschung der Klägerin nicht nachgewiesen sei, komme es auf die Frage eines Täuschungsvorsatzes des Beklagten Ziff. 1 nicht an. Es habe auch keine Pflicht des Beklagten Ziff. 1 bestanden, im Mai 2007 Rettungsmaßnahmen durchzuführen. Ihn habe auch keine Pflicht getroffen, als Garant für die Werthaltigkeit der Anlage der Klägerin Sorge zu tragen. Insoweit sei der Vortrag der Klägerin auch unschlüssig. Sie habe nämlich trotz entsprechender Rügen der Beklagten nicht vorgetragen, was die Beklagten Ziff. 1 und 2 hätten tun sollen, welche Folgen dies gehabt hätte und welcher Schaden durch das Unterlassen behaupteter Rettungsmaßnahmen verursacht worden sei. Nach alldem bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2. |
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| Die bei der Beratung verwendeten Unterlagen, insbesondere der Prospekt Anl. K 4 b und die Anl. K 21, seien nicht zu beanstanden. Die verschiedenen Anlagevarianten seien darin genannt. Auf die relevanten Unterschiede sei übersichtlich hingewiesen, ohne eine Variante hervorzuheben. Nur zur Variante „XX 124“ sei auf die individuelle Garantie der BB Bank hingewiesen. Für die Variante „Dynamic zz“ sei ausdrücklich ausgeführt, dass keine Garantie gegeben werde, da Zins- und Verwaltungskosten für aufgenommenes Fremdkapital in jedem Fall (auch bei negativer Performance) getragen werden müssen. Bei der gebotenen sorgfältigen Befassung mit dem Prospekt Anlage K 4b sei auch die auf den ersten Blick verwirrende Angabe auf S. 7 (Anlagegarantie von 124 % auch bei Dynamic zz im Unterschied zur Anlegergarantie) im Ergebnis unschädlich. Insoweit sei offenbar gemeint, dass die Werthaltigkeit des Zielobjekts, nämlich die Note der BB Bank, garantiert werde. Auch in Anl. K 21 sei unter den Zwischenüberschriften „Trägt der Kunde Risiken“ und „Risikohinweis zur Anlage mit internem Hebel- und Fremdfinanzierung“ das Risiko des vollständigen Verlustes des angelegten Kapitals ausdrücklich erwähnt. |
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| Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot anlegergerechter Beratung vor. Obwohl feststehe, dass bei der Beratung zunächst von der unstreitig von der Klägerin gewünschten sicheren Anlage unter Altersvorsorgegesichtspunkten ausgegangen worden sei, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich nicht auszuschließen, dass die Klägerin unter Renditegesichtspunkten schließlich doch die Anlagevariante „Dynamic zz“ gewählt habe, zumal dieses Konzept bis zum 11.08.2005 eine hervorragende Wertentwicklung erfahren habe. Es sei nicht ersichtlich, dass damals Anzeichen erkennbar gewesen wären, die auf die später eingetretene negative Wertentwicklung dieser Anlage hingewiesen hätten. Dem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobenen Vorwurf, es habe sich um eine spekulative Anlage gehandelt, die zur Altersvorsorge gar nicht habe empfohlen werden dürfen, sei nicht nachzugehen. |
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| Was die Beklagte Ziff. 3 angehe, so hafte diese bereits deshalb nicht, weil feststehe, dass die Klägerin anlage- und objektbezogen beraten worden sei. Selbst eine fehlerhafte Beratung wäre der Beklagten Ziff. 3 allerdings nicht zuzurechnen, weil eine Zurechnung von Fehlern eines Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherer nur unter engen Voraussetzungen möglich sei. Diese seien vorliegend nicht erfüllt, denn die Beklagte Ziff. 3 habe auf die Auswahl der Anlagestrategie durch die Klägerin keinen Einfluss genommen. Daher könne ihr auch keine Verantwortung für die Auswahl des Fonds und im Zusammenhang damit in Frage stehender Beratungsfehler angelastet werden. Ansprüche aus Prospekthaftung seien bereits deshalb nicht gegeben, weil der Prospekt nicht zu beanstanden sei. Ob die Beklagte Ziff. 3 überhaupt prospektverantwortlich sei, könne daher offen bleiben. |
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| Auch der Hilfsantrag auf Rechenschaftslegung sei nicht begründet. Die Beklagte Ziff. 3 sei der Klägerin zwar aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, die Prämie ordnungsgemäß zu verwenden. Als Nebenpflicht müsse sie auch Auskunft über die tatsächliche Verwendung der Prämie geben. Diesen Anspruch habe sie aber durch Vorlage der Anlage K 25 und die Mitteilung, die Prämie sei dem TT Fund Ltd. zugeführt worden, erfüllt. Hinreichende konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft seien nicht vorhanden. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der zunächst erfolgten Nennung eines DD Fund nicht lediglich um ein Versehen gehandelt habe. Die weitere Verwendung der Prämie durch den TT Fund Ltd. entziehe sich der Verantwortung der Beklagten Ziff. 3, da sie die Anlage nicht verwalte. Die Klägerin müsse sich an die YY AG halten, um Auskunft über die vom TT Fund Ltd. aufgenommenen Kredite und über die Verwendung ihres Kapitals im Einzelnen zu erhalten. |
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| Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre bereits in erster Instanz verfolgten Anträge im Wesentlichen weiter verfolgt. Die Klägerin meint, das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften und lückenhaften Beweiswürdigung zu der lebensfremden Annahme gelangt, sie sei trotz ihres unbestrittenen Sicherheitsbedürfnisses spontan auf eine andere als die ihr zunächst vorgeschlagene und zudem hochriskante Anlagestrategie „umgeschwenkt“. Der Beklagte Ziff. 1 habe zuvor doch entsprechend ihrem Wunsch nach einer sicheren, kapitalgeschützten Anlage zur Altersvorsorge in Bezug auf die vorgeschlagene Anlage in das XX Portfolio nur Ausführungen zu der 124%igen Mindestkapitalgarantie nach 10 Jahren gemacht. Nur diese Anlagevariante habe er mit verschiedenen Unterlagen belegt. Stets habe er die Sicherheit und „Stiftungsgeeignetheit“ der Anlage hervorgehoben. Die Dynamic-Variante sei demgegenüber niemals vorgestellt worden. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang auch das als Anlage K 9 vorgelegte Schreiben des Beklagten Ziff. 1 an Prof. H nicht ausreichend gewürdigt. Es belege, dass der Beklagte Ziff. 1 sie, die Klägerin, im Glauben gelassen habe, sie habe eine sehr sichere Anlage erworben. Dazu passe auch ein weiteres Schreiben der Beklagten Ziff. 1 und 2 vom 28.08.2005, wonach die Klägerin die Investition „mit einem guten Gefühl“ getätigt habe. Es widerspreche jedenfalls allen Denkgesetzen, dass die Beklagten eine spekulative Risikoanlage im Einverständnis mit der Anlegerin abgeschlossen haben wollen, danach aber selbst von einer sehr sicherheitsorientierten Anlage sprächen. Insoweit habe das Landgericht auch verkannt, dass eine Falschberatung selbst dann vorliege, wenn der Anlageberater ein Produkt selbst nicht durchschaue oder eine Kapitalanlage als sicher hinstelle, obwohl seine Informationsgrundlagen hierfür erkennbar nicht ausreichten. Der Beklagte Ziff. 1 habe seine Fehleinschätzung eingestanden, indem er erklärt habe, er habe damals selbst geglaubt, die Dynamic-Variante sei sicher. Angesichts dessen, dass die Klägerin keine spekulative Anlage gewollt habe und ihr Geld nach 10 Jahren habe zurückerhalten wollen, liege selbst dann eine Falschberatung vor, wenn sie die Dynamic-Variante bewusst gewählt hätte. Der Beklagte Ziff. 1 hätte ihr von dieser Anlage abraten müssen, weil sie nicht ihrem Anlageziel entsprochen habe. |
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| Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, der Beklagte Ziff. 1 habe kein besonderes persönliches Vertrauen als „XX- und Stiftungsexperte“ in Anspruch genommen, obwohl er insgesamt Leistungen erbracht habe, die weit über eine gewöhnliche Anlageberatung hinausgingen. Beispielsweise habe er der Klägerin sogar ein Testament diktiert. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht den Vortrag übergangen, Frau B habe nach dem 04.04.2007 ein Telefonat zwischen dem Zeugen Z und dem Beklagten Ziff.1 mitgehört, bei dem der Beklagte Ziff. 1 behauptet habe, die Klägerin habe eine kapitalgeschützte Anlage erhalten, bei der sie nach 10 Jahren mindestens die zugesicherten 124 % erhalte. Frau B wäre als Zeugin zu vernehmen gewesen. Nicht ausreichend berücksichtigt habe das Landgericht ferner, dass gegen den Beklagten Ziff. 1 schon spreche, dass er die Antragsformulare nachträglich verändert habe. Dies habe er selbst in seiner Anhörung am 11.05.2010 (Sitzungsniederschrift S. 5) eingeräumt. |
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| Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei darüber hinaus deshalb fehlerhaft, weil es nicht angehe, die Aussage des Zeugen Z im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit den Angaben des Beklagten Ziff. 1 gleichzustellen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte Ziff. 1 die behauptete Besprechung des „Dynamic zz“ – Modells nur kurz angebunden und pauschal geschildert habe und seine Angaben in Widerspruch zu den zuvor ausgearbeiteten Anlagevorschlägen und seinem Verhalten nach Unterzeichnung des Antrags stünden. Dieses „Nachtatverhalten“ des Beklagten Ziff. 1 habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Es habe auch übersehen, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 eine weitere Pflichtverletzung begangen hätten, als sie am 12.10.2005 die missverständliche Police ohne jeden klarstellenden Hinweis übersandten. Jedenfalls im April 2007, als der Zeuge Z wegen der Wertstandsmitteilung nachgefragt und der Beklagte Ziff. 1 behauptet habe, die Klägerin habe eine Kapitalgarantie, hätten die Beklagten erkennen müssen, dass sich die Klägerin in einem schwerwiegenden Irrtum über die gewählte Anlage befunden habe. Sie hätten die Klägerin insoweit aufklären und für eine Auflösung der Versicherung sorgen müssen. In dem entsprechenden Unterlassen liege eine erneute Pflichtverletzung. Schließlich sei die Behauptung, bei „Dynamic zz“ handele es sich um eine spekulative Anlage, nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden. |
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| Was die Beklagte Ziff. 3 angehe, so sei dieser die Falschberatung der Beklagten Ziff. 1 und 2 zurechenbar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie auch einen irreführenden Prospekt verwendet. Der Prospekt Anlage K 4b zeichne nämlich durch die vielfache Verwendung des Schlagworts „Sicherheit“ stets das Bild einer berechenbaren und prüfbaren Kapitalanlage. Die Ziffer 124 finde darin stets Verwendung, um die Garantie eines Kapitalerhalts in Höhe von 124 % nach 10 Jahren auszudrücken. Im Zusammenhang mit der Verwendung der Ziffer 124 für eine „Dynamic“ - Variante in der Versicherungspolice sei dies verwirrend. Im Übrigen kämen auch die Risiken des Modells „Dynamic zz“ im Prospekt nicht zum Ausdruck. Der Prospekt sei von der PP AG in Zusammenarbeit und Absprache mit der Beklagten Ziff. 3 erstellt worden. Die PP AG habe wiederum die Beklagte Ziff. 2 beauftragt. Die Beklagte Ziff. 2 sei daher auch Erfüllungsgehilfin der Beklagten Ziff. 3, zumal die Beklagte Ziff. 3 der Beklagten Ziff. 2 auch die Übermittlung der Versicherungspolice überlassen habe. Jedenfalls gälten die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Die Beklagte Ziff. 3 habe auch eine eigene Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätte nämlich erkennen können und müssen, dass der in dem Versicherungsantrag angegebene Anlagezweck „Vorsorge“ nicht zu der gewählten Anlage gepasst habe. Dennoch habe die Beklagte Ziff. 3 die Klägerin nicht aufgeklärt, sondern ihr eine Bestätigung übersandt über ein Produkt, das nach dem Prospekt gar nicht existiert habe und wegen des Zusatzes „qq 124“ einen Irrtum der Klägerin begründen bzw. aufrechterhalten musste. |
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| Die Beklagte Ziff. 3 sei jedenfalls zumindest zur Rechnungslegung über das Schicksal der Prämie verpflichtet. Aus dem Lebensversicherungsvertrag stehe der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die angebliche Anlage zu. Die Beklagte Ziff. 3 sei als Vermögensverwalterin tätig geworden und habe Angelegenheiten der Klägerin besorgt und deren Vermögensinteressen wahrgenommen. Deshalb sei sie aus §§ 666, 242 BGB zur Rechenschaftslegung gemäß § 259 BGB verpflichtet. Die bisher erteilten Auskünfte seien widersprüchlich und genügten nicht. Die geleistete Zahlung sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte Ziff. 3 habe mitzuteilen, wohin die Anlagesumme geflossen sei. Sie müsse Belege vorlegen, aus denen ersichtlich sei, dass es sich um die Anlage der Klägerin handele, wie viele kapitalgeschützte Anleihen der BB Bank erworben worden seien, welche Kredite aufgenommen worden seien und wie sich der Verlauf gestaltet habe. Die Beklagte Ziff. 3 sei auch ohne Weiteres in der Lage, von dem angeblichen TT Fund, den sie ausgesucht habe, eine Abrechnung über den Kauf der kapitalgarantierten Notes und der angeblich aufgenommenen Darlehen zu verlangen. Um erkennen zu können, ob und in welcher Höhe Fremdkapital aufgenommen worden sei und welche Kosten hierfür angefallen seien, könne die Klägerin nicht einfach an die YY AG verwiesen werden, um die nähere Verwendung der Prämie durch den TT Fund zu erfahren. Es sei ohnehin nicht glaubhaft, dass die Prämie in diesem Fund angelegt worden sei. |
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| 1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ellwangen, Az. 3 O 300/09, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 547.130,15 EUR nebst Zinsen, soweit sich die jeweiligen Zinsleistungsverpflichtungen decken, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Lebensversicherung der Klägerin, Police-Nr … bei der WW AG zu zahlen. |
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| Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, den Betrag von 600.000,00 EUR vom 29.08.2005 bis zum 05.08.2008 mit 5 % und vom 06.08.2008 bis zum 16.05.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. |
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| Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, eben diesen Betrag vom 29.08.2005 bis Rechtshängigkeit mit 5 % und ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. |
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| Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, den Betrag von 547.130,15 EUR ab dem 17.05.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. |
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| Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Klägerin Rechenschaft zu legen über die Verwendung der am 29.08.2005 auf dem Konto Nr. ... bei der l-ländischen ABbank AG gebuchten 600.000,00 EUR unter dem Verwendungszweck „Antrags-Nr.: ...“. |
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| 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin weitere 5.293,60 EUR zu zahlen. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinden. |
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| Die Beklagten Ziff. 1 bis 3 beantragen, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen dabei im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Die Beklagte Ziff. 3 führt ergänzend noch aus: Abgesehen davon, dass Anlage K 4b keine Prospektfehler enthalte, die sie zu verantworten habe, handele es sich dabei schon gar nicht um einen „Prospekt“ im kapitalmarktrechtlichen Sinn. Der Klägerin sei eine Kapitalmarktlebensversicherung mit Vermögensverwaltung vermittelt worden. Dieser Vorgang sei nicht prospekthaftungsrechtlich reguliert. „Prospekte“ seien insoweit nicht zu erstellen und würden auch nicht verteilt. Weder Investmentgesetz noch Wertpapierhandelsgesetz noch die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung seien anwendbar. Für das Vertragsverhältnis gelte vielmehr noch § 5a VVG a. F. i.V.m. § 10a VAG a.F. Sie - die Beklagte Ziff. 3 - sei auch nicht zu einer Plausibilitätsprüfung der im Rahmen der Kapitallebensversicherung mit Vermögensverwaltung vom Berater angebotenen Kapitalanlage verpflichtet. Das Anlagerisiko trage allein der Versicherungsnehmer. Im übrigen unterliege sie als l-ländischer Lebensversicherer der Aufsicht L. Die Voraussetzungen von Art. 43 des l-ländischen Aufsichtsgesetzes seien aber erfüllt. |
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| Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin keine weitergehende Auskunft über die Verwendung ihrer Prämie verlangen könne. Es sei allgemein bekannt, dass die mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages üblicherweise verbundenen Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten für den Todesfallschutz der Prämie entnommen würden und der dann verbleibende Sparanteil für die Veranlagung der Beiträge verwendet werde. Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers seien nach § 10a VAG a.F. in Verbindung mit Anlage D II beschränkt auf den jeweiligen Wert der Versicherung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages bzw. bezogen auf den Tag der Vertragsbeendigung. Weitergehende Auskunftsansprüche über die Verwendung des Sparanteils der Prämie stünden dem Versicherungsnehmer nicht zu. Eine Kapitallebensversicherung mit Vermögensverwaltung könne sich insoweit in gleichem Umfang wie eine herkömmliche Kapitallebensversicherung auf verfassungsrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen berufen, zumal der Versicherer auf die Verwendung des Sparanteils der Prämie keinen Einfluss habe und diesen auch nicht selbst verwalte. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg, nämlich insoweit, als die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 geltend macht. Die weitergehende Berufung der Klägerin ist dagegen nicht begründet. |
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| In Bezug auf den Beklagten Ziff. 1 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein Anlageberatungsvertrag nur zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 zustande gekommen ist und der Beklagte Ziff. 1 auch nicht wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet (dazu unter 1). Aufgrund einer ausführlichen und zutreffenden Beweiswürdigung hat das Landgericht auch die Überzeugung gewonnen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagten Ziff. 1 sie ausschließlich über die Anlagevariante „XX 124“ beraten und über die im Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung tatsächlich angekreuzte Anlagevariante „XX Dynamic zz“ getäuscht habe (dazu unter 2b). |
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| Allerdings hat das Landgericht verkannt, dass die Beklagte Ziff. 2 deshalb wegen Verletzung der ihr aus dem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten aus §§ 280, 311 BGB haftet, weil der Beklagte Ziff. 1 bei der Beratung der Klägerin in unzulässiger Weise die Risiken verharmlost hat, die mit der Vermögensanlage in der „Dynamic zz“ – Variante verbunden waren (dazu unter 2c). Dieses Verhalten des Beklagten Ziff. 1 muss sich die Beklagte Ziff. 2 gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Ob die Beklagte Ziff. 2 auch deshalb haftet, weil sie erkennbare Fehler des Prospekts über die Kapitalanlage, den sie übergeben hat, nicht offengelegt hat, kann offenbleiben (dazu unter 2d). Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass sich die Beklagten Ziff. 1 und 2 mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden, besteht jedoch nicht (dazu unter 4a). |
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| Die Beklagte Ziff. 3 haftet für den der Klägerin entstandenen Schaden, weil ihr die verharmlosende und damit mangelhafte Beratung der Klägerin durch die Beklagte Ziff. 2 gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Zudem hat die Beklagte Ziff. 3 nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung als eine der Prospektverantwortlichen dafür einzustehen, dass der der Beratung der Klägerin zugrundeliegende Prospekt Anlage K 4b fehlerhaft ist (dazu unter 3). |
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| Wie im erstinstanzlichen Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt, ist kein Anlageberatungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 1 zustande gekommen, und es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des Beklagten Ziff. 1 für eine Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des der Kapitalanlage dienenden Lebensversicherungsvertrages vor. |
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| Der Beklagte Ziff. 1 hat die Klägerin im Rahmen seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 beraten. Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, kann dieser zwar ausnahmsweise persönlich haften. Voraussetzung ist aber, dass er in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat oder wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsabschluss interessiert ist und aus dem Geschäft einen eigenen Nutzen erstrebt. Insoweit reicht das Provisionsinteresse allerdings nicht aus, und es genügt auch nicht, wenn der Vertreter über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und darauf hinweist. Erforderlich ist vielmehr ein sachbezogenes Vertrauensverhältnis, d.h. der Vertreter muss dem Anleger zusätzlich den Eindruck vermitteln, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Anleger dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut (v. Heymann/Edelmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Auflage 2007, § 4 Rn 98 ff., insbes. Rn 103). |
|
| Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht eine persönliche Haftung des Beklagten Ziff. 1 verneint und zutreffend darauf hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin dem Beklagten Ziff. 1 persönlich mehr Vertrauen entgegengebracht haben will als dem Beklagten Ziff. 1 als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2. Etwas anderes gälte auch dann nicht, wenn der Beklagte Ziff. 1 der Klägerin auch ein Testament diktiert haben sollte, zumal dies auch nach dem Vortrag der Klägerin erst nach Abschluss der Beratungen über den Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung geschehen sein soll. |
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| Aufgrund einer zutreffenden Beweiswürdigung ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, der Beklagte Ziff. 1 habe die Klägerin nicht ausschließlich über die Anlagestrategie „XX 124“ beraten und über die tatsächlich gewählte Anlagestrategie „Dynamic zz“ getäuscht. Ein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 wegen Betruges kommt daher nicht in Betracht. |
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| Allerdings steht der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 311 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 wegen Verletzung der der Beklagten Ziff. 2 obliegenden Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag zu. Denn bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklagten Ziff. 1 und 2 und den Angaben des Beklagten Ziff. 1 bei seiner Anhörung in erster Instanz ergibt sich, dass der Beklagte Ziff. 1 die Risiken des Anlagemodells „Dynamic zz“ gegenüber der Klägerin in unzulässiger Weise verharmlost hat. |
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| Wie vom Landgericht ausgeführt, ist ein Berater, der eine Kapitalanlage empfiehlt, grundsätzlich zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Er muss dem Anleger alle Informationen liefern, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben können. Diese Informationen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere richtig und vollständig erteilt werden. Der Anlageberater muss personenbezogene Kriterien beachten wie Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden sowie die allgemeinen Risiken - etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts. Die Beratung hat sich auch auf die speziellen Risiken zu beziehen, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93 und BGH, Urt. v. 09.05.2000, XI ZR 159/99; v. Heymann/Edelmann in: Assmann/Schütze, aaO, § 4 Rn 18 -20). |
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| Grundsätzlich dient ein Beratungsvertrag allerdings nicht dazu, dem Anleger das wirtschaftliche Risiko der Anlage abzunehmen. Ein Anlageberater haftet daher nicht dafür, dass eine ordnungsgemäß erteilte Anlageempfehlung sich im Nachhinein als falsch herausstellt. Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes muss insgesamt nur ex ante betrachtet vertretbar sein (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05). Es ist auch nicht Aufgabe eines Anlageberaters, darüber zu wachen, dass ein Anleger sich konservativ verhält (v. Heymann/Edelmann in: Assmann/Schütze, aaO, § 4 Rn 93). Der Anleger muss nur die Möglichkeit erhalten, das Risiko seiner Kapitalinvestition zu erkennen. |
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| Ein Anlageberater ist allerdings verpflichtet, das Anlagekonzept, über das Auskunft erteilt wird, zumindest einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin (v. Heymann/Edelmann in Assmann/Schütze, aaO, § 4 Rn 33). Wird dem Anlageinteressenten ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen, sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und wenn er so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen wurde, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (v. Heymann/Edelmann in Assmann/Schütze, aaO, § 4 Rn 21). Der Anlageberater ist allerdings zur Überprüfung der Plausibilität eines vorhandenen Prospektes verpflichtet. Seine Beratung ist daher fehlerhaft, wenn er für ihn erkennbare Fehler des Prospekts nicht offenlegt (BGH, Urt. v. 17.09.2009, XI ZR 264/08). |
|
| Schriftliche Risikomitteilungen dürfen auch nicht verwässert, verharmlost oder schön geredet werden. Selbst der Umstand, dass ein Prospekt Chancen und Risiken einer Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für einen Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2009, I-9 U 91/09; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 30.04.2009, 12 U 225/08). Insgesamt darf kein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt werden. Der Berater darf eine Kapitalanlage auch nicht als sicher hinstellen, obwohl seine Informationsgrundlage hierfür erkennbar nicht ausreicht. In welchem Umfang ein Anlageberater Nachforschungen über die Verlässlichkeit der erteilten Informationen anstellen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (v. Heymann/Edelmann in Assmann/Schütze § 4 Rn 26). |
|
| Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt grundsätzlich stets der Anleger, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht (st. Rspr., vgl. z.B. nur BGH, Urt. v. 17.09.2009, aaO). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht die sich widersprechenden Angaben der Klägerin und des Zeugen Z einerseits und des Beklagten Ziff. 1 andererseits zu der Frage, ob im Rahmen des Beratungsgesprächs vom 11.08.2005 überhaupt über die Anlagestrategie „Dynamic zz“ gesprochen wurde, zutreffend gewürdigt. |
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| Dabei hat das Landgericht in seine Überzeugungsbildung die vorliegenden Unterlagen und weitere Umstände einbezogen und die für und gegen das Vorbringen der Klägerin sprechenden Indizien abwägend gegenübergestellt. Zu Recht hat das Landgericht auch berücksichtigt, dass der Zeuge Z schon als Lebensgefährte der Klägerin ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Insoweit konnte offen bleiben, ob der Anlagebetrag von 600.000.- EUR – wie von den Beklagten Ziff. 1 und 2 behauptet – zumindest teilweise ohnehin aus dem Vermögen des Zeugen Z stammte und dieser im Hinblick auf drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein Vermögen auf die Klägerin übertragen hatte. Das Landgericht musste jedenfalls keineswegs die Aussage des Zeugen Z von vornherein als „glaubwürdiger“ ansehen als die Angaben des Beklagten Ziff. 1. Eine Regel, dass Zeugenaussagen stets glaubwürdiger sind als Parteiangaben, gibt es nicht. |
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| Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist im angefochtenen Urteil auch durchaus berücksichtigt, dass sich die Anlageempfehlung, die der Beklagte Ziff. 1 als Vertreter der Beklagten Ziff. 2 für die Klägerin vorbereitet hatte, ausschließlich auf das Anlagemodell „XX 124“ bezog. Die Überzeugung des Landgerichts, dass es trotz der Vorbereitung des Gesprächstermins vom 11.08.2005 nur im Hinblick auf eine kapitalgarantierte Anlage in diesem Termin aufgrund bestimmter Renditeerwartungen zu einer bewusst anderen Anlageentscheidung der Klägerin gekommen ist, hält der Senat auch nicht etwa für lebensfremd. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ja bereits über eine „sichere“ Anlage eines Teils ihres Vermögens in Immobilien verfügte und damit im Hinblick auf ihre Altersvorsorge nicht allein auf die nunmehr zu investierenden 900.000.- EUR angewiesen war. |
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| Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Landgericht ebenfalls bedacht, dass der Beklagte Ziff. 1 eventuell auf der Anlage K 6 noch Eintragungen vorgenommen hat, nachdem die Klägerin ihre Unterschrift unter diese Anlage geleistet hatte. Tatsächlich hat der Beklagte Ziff. 1 diese Möglichkeit im Hinblick auf die Angabe zu den regelmäßigen monatlichen Einkünften der Klägerin und dem ihr zur Verfügung stehenden Anlagekapital eingeräumt, zugleich aber darauf hingewiesen, die Kreuze in den Kästchen der linken Spalte habe er nicht verändert. Angesichts dessen begegnet die Würdigung des Landgerichts keinen Bedenken, aus diesem Verhalten des Beklagten Ziff. 1 sei nicht etwa darauf zu schließen, dass seine Angaben, er habe die Klägerin über die Risiken der Dynamic zz Variante aufgeklärt, unglaubwürdig seien. |
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| Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht entscheidend gegen die Behauptung der Klägerin, über die Anlagevariante Dynamic zz sei überhaupt nicht gesprochen worden, dass die Klägerin verschiedene Unterlagen unterzeichnet hat, in denen gerade diese Anlagestrategie angekreuzt ist. Die Klägerin hat darüber hinaus auch Risikohinweise unterschrieben und darin bestätigt, gerade über diese Anlage mit den ihr immanenten Gefahren belehrt worden zu sein: Nicht nur in dem von der Klägerin unterzeichneten Versicherungsantrag ist die Anlagestrategie „XX Dynamic zz/ YY (Einmaleinlage)“ angekreuzt, wobei der entsprechende Abschnitt eine übersichtliche Gliederung der verschiedenen möglichen Anlagestrategien enthält. Vielmehr unterzeichnete die Klägerin bei Antragstellung auch noch eine Zusatzerklärung /Anl. K 21 = B 3, nach Bl. 57 d. A.). Diese ist überschrieben mit „Unterzeichnen, wenn eine Dynamic zz oder Dynamic zy Veranlagung gewählt wurde“ und enthält 2 ganzseitige Spalten, die linke davon mit Erläuterungen zum - angekreuzten - Anlagemodell „Dynamic zz“. Unter der Rubrik: „In welches Portfolio erfolgt die Anlage?“ ist ausgeführt: „Durch die (..) Kosten besteht keine Kapitalgarantie, auch wenn in die kapitalgarantierte Anlage investiert wurde. Dadurch hat die Dynamic zz - Investition deutlich höhere Risiken als die zugrundeliegende XX Anlage (..)“. |
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| Es begegnet daher insgesamt keinen Bedenken, wenn das Landgericht ausführt, selbst wenn Zeitdruck bei der Unterschriftsleistung unterstellt werde, erscheine es höchst befremdlich, dass die Klägerin als gelernte Bankkauffrau sämtliche oben genannten Risikohinweise inklusive des Hinweises auf einen möglichen Totalverlust übersehen haben und die Belehrungen unterschrieben haben wolle, ohne dass die entsprechende Anlagestrategie „Dynamic zz“ überhaupt erörtert worden sei. |
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| Allerdings hat der Beklagte Ziff. 1 in dem mit der Klägerin geführten Beratungsgespräch vom 11.08.2005 das mit der Anlagevariante „Dynamic zz“ verbundene Verlustrisiko durch mündliche Falschangaben in unzulässiger Weise verharmlost. Dies ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Ziff. 1 und 2, aus den Angaben des Beklagten Ziff. 1 bei seiner Anhörung durch das Landgericht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 11.05.2010 (Bl. 149 ff. d. A.) sowie aus den zu den Akten gereichten Unterlagen. |
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| Bei seiner Anhörung in erster Instanz hat der Beklagte Ziff. 1 ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 11.05.2010 (Bl. 149 ff. d. A.) angegeben, er habe das mit der Wahl der Anlagestrategie „Dynamic zz“ verbundene Risiko selbst als eher theoretischer Natur angesehen. Er habe das Risiko für beherrschbar gehalten, zumal ein Vermögensverwalter die Aufnahme von Fremdkapital habe kontrollieren und managen sollen. Die Risiken habe er ausgehend von seinem damaligen eigenen Verständnis der Anlage dahingehend erklärt, dass „nicht so viel passieren“ könne, solange die von ihm genannten Gefahren „Ausfall des Emittenten“ und „Entwicklung der Zinsen für Fremdkapital“ sich nicht realisierten. Aus seiner damaligen Sicht habe es sich bei „Dynamic zz“ um eine hinreichend sichere Anlage gehandelt, zumal er davon ausgegangen sei, dass alle Anlagen in kapitalgeschützte Bereiche investiert würden. Auch in der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat der Beklagtenvertreter erklärt, der Beklagte Ziffer 1 sei von einem relativ geringen Risiko ausgegangen. Er könne es sich heute noch nicht erklären, wie es zu dem nunmehr abgerechneten Verlust gekommen sei, zumal ein bloßer Zinsverlust nicht zu einer Kapitalvernichtung in der vorliegenden Höhe hätte führen können. |
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| Diese Angaben des Beklagten Ziff. 1 stellen ein unzulässiges „Schönreden“ des Risikos dar. |
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| Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin in geschäftlichen Dingen wohl kaum so unerfahren ist, wie sie behauptet. Denn abgesehen davon, dass sie eine Banklehre absolviert hat, stehen in ihrem Eigentum außer dem von ihr bewohnten Haus noch zwei Eigentumswohnungen in QD, und ausweislich Anlage B 11 (nach Bl. 100 d. A.) ist sie auch Mitgesellschafterin einer GbR, deren Gegenstand der Erwerb, die Sanierung und Vermietung einer weiteren Immobilie in QD ist. Zudem machte sie zumindest im Jahr 2003 Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb „Büroservice und Journalistin“ geltend (Anlage B 12, nach Bl. 100 d. A.) und stellte einmal im Zusammenhang mit der Akquisetätigkeit des Zeugen Z für die Beklagte Ziff. 2 gegenüber der Beklagten Ziff. 2 angeblich erbrachte Buchführungsarbeiten in Rechnung (Anlage B 16 nach Bl. 100 d. A). |
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| Dennoch durfte der Beklagte Ziff. 1 der Klägerin aber keinen unrichtigen Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage „Dynamic zz“ vermitteln. Selbst wenn Chancen und Risiken der Kapitalanlage „Dynamic zz“ in den der Klägerin bei der Beratung vorliegenden Unterlagen hinreichend deutlich dargestellt gewesen wären, so hat der Beklagte Ziff. 1 diese Risikoaufklärung durch seine mündlichen Ausführungen unterlaufen und die Risiken irreführend abgeschwächt. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Beklagte Ziff. 1 in einem Schreiben an die Vermögensverwaltung des Prof. H vom 16.09.2005 (Anlage K 9) ausgeführt hat, die Klägerin habe die 600.000.- EUR „sehr sicherheitsorientiert“ angelegt. Jedenfalls durfte der Beklagte Ziff. 1 die mit „Dynamic zz“ verbundenen Gefahren eines Kapitalverlusts nicht abweichend von den schriftlichen Unterlagen darstellen, d.h. er durfte mit seinen Erklärungen kein Bild zeichnen, das die Bedeutung der schriftlichen Hinweise für die Entscheidungsbildung der Klägerin mindert und die von ihr unterzeichneten verschiedenen Risikohinweise in den Vertragsgrundlagen entwertet (BGH, Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2009, I-9 U 91/09; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 30.04.2009, 12 U 225/08). |
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| Auch wenn der zunächst schwebend unwirksame Versicherungsvertrag erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5 a VVG a.F. zustande kam, weil die Versicherungsbedingungen erst zusammen mit der Police übersandt wurden, so musste die Klägerin daher angesichts des ihr im Lauf der Beratung vermittelten Eindrucks, auch mit „Dynamic zz“ eine sichere Anlage erworben zu haben, nicht etwa im Hinblick auf die Bezeichnung der Anlagestrategie in der Versicherungspolice als „XX Portfolio Dynamic qq 124“ davon ausgehen, dass ihrem Wunsch nach einer sicheren Anlage zur Altersvorsorge nicht Rechnung getragen worden war. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt daher keinen Anlass zu einer erneuten Nachfrage oder Konsultation ihrer Unterlagen. |
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| Einer Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin B zu der Behauptung, der Beklagte Ziff. 1 habe noch nach dem 04.04.2007 am Telefon behauptet, die Klägerin habe eine kapitalgeschützte Anlage erhalten, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht mehr, zumal insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehen dürfte, nachdem die Klägerin vorgetragen hat, Frau B habe bei einem Telefonat „mitgehört“ (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 286 ZPO Rn 15b). |
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| Nachdem feststeht, dass die Beklagte Ziff. 2 wegen Verharmlosung von Risiken die ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob sich eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 auch aus den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ergibt (vgl. dazu aber unter 4c). Offen bleiben kann daher in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2, ob sich es sich bei Anlage K 4b, anhand derer der Klägerin die Vermögensanlage erläutert wurde, um einen Prospekt handelt, ob dieser Prospekt - etwa wegen unzureichender Risikodarstellung, widersprüchlicher Formulierungen oder Unvollständigkeiten - fehlerhaft ist und ob die Beklagte Ziff. 2 einen etwaigen Prospektmangel bei der für sie als Beraterin gebotenen Plausibilitätsprüfung hätte erkennen und daraus schließen müssen, sie dürfe Anlage K 4b nicht zur Grundlage ihrer Beratung machen. |
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| Aus dem Umstand, dass die Klägerin trotz entsprechender Vorschläge (vgl. Schreiben der PP AG vom 24.04. 2008, Anlage K 10c; Schreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 17.05.2008, Anlage K 11) die Anlagestrategie nicht gewechselt hat, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden. Es ist insoweit schon nicht ausreichend vorgetragen, mit welcher noch vorhandenen Anlagesumme die Klägerin zu welchem Zeitpunkt in welchen Fonds hätte wechseln können und wie sich in diesem Fall die Werteentwicklung weiter gestaltet hätte. |
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| Die Beklagte Ziff. 3 war nicht zu einer eigenen Aufklärung der Klägerin verpflichtet. Eine Haftung der Beklagten Ziff. 3 ergibt sich aber sowohl deshalb, weil sie sich das Verhalten der Beklagten Ziff. 2 bei der Beratung im Vorfeld des Vertragsabschlusses gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, als auch aus den Grundsätzen der Prospekthaftung. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte Ziff. 3 nicht zu einer eigenen Aufklärung der Klägerin verpflichtet, bevor sie den Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung angenommen hat, auch wenn die Klägerin im Antragsformular als Anlagegrund „Vorsorge“, zugleich aber die nicht kapitalgarantierte Anlagestrategie „Dynamic zz“ angegeben hatte. |
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| Zwar gebietet es die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, dass ein Versicherer trotz Vermittlung des Vertrages durch einen Versicherungsmakler und entsprechend sachkundiger Betreuung des Kunden gerade bei komplexeren Versicherungsprodukten dann Hinweise erteilt, wenn er erkennt, dass ein grundlegender Irrtum über den Inhalt des Produktes vorliegt (Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, München 2009, § 18a Rn 21; Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 6 VVG Rn 70). Dies ergibt sich aus den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts (Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, aaO). |
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| Im vorliegenden Fall ist das bloße Stichwort „Vorsorge“ als Antwort auf die Frage, was der Grund für den Abschluss der Versicherungspolice sei, aber zu allgemein, um hierauf eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht der Beklagten Ziff. 3 zu stützen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beklagten Ziff. 3 weder die Vermögensverhältnisse der Klägerin noch die von ihr verfolgten Anlageziele genauer bekannt waren und sie deshalb auch nicht bezweifeln musste, dass der Klägerin angesichts ihrer finanziellen Ausgangslage und ihrer Anlageziele überhaupt die mit Risiken verbunden Anlage „Dynamic zz“ hätte empfohlen werden dürfen. |
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| Der Beklagten Ziff. 3 ist jedoch die verharmlosende und damit mangelhafte Beratung der Klägerin durch die Beklagte Ziff. 2 gemäß § 278 BGB zuzurechnen, weil die Beklagte Ziff. 2 bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten Ziff. 3 und der Klägerin auch als Verhandlungsgehilfe der Beklagten Ziff. 3 tätig geworden ist. Die Beklagte Ziff. 2 trat im vorliegenden Fall als Untervermittler und Erfüllungsgehilfin eines weiteren selbständigen Versicherungsmaklers, der PP AG, auf. Diese reichte den Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten Ziff. 3 ein. |
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| Ein Maklervertrag begründet in der Regel in einem umfassenden Sinne die Verpflichtung, als Interessenvertreter des Versicherungsnehmers zu agieren (Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2009, § 5 Rn 197). Der BGH hat die Stellung eines Versicherungsmaklers daher - worauf die Beklagte Ziff. 3 zu Recht hinweist - als die eines treuhänderähnlichen Sachwalters des Versicherungsnehmers umschrieben (BGH, Urt. v. 22.05.1985, BGHZ 94, 356). Gleichwohl entsteht mit Aufnahme der Vermittlungstätigkeit auch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Makler und Versicherer, weshalb der Versicherungsmakler auch nicht einseitig als „Agent des Versicherungsnehmers“ eingeordnet werden darf (Matusche-Beckmann, aaO, § 5 Rn 197 ff und Rn 372 f). Vor diesem Hintergrund hat ein Versicherer nicht nur dann gemäß § 278 BGB (bzw. § 6 Abs. 5 VVG n.F.) einzustehen, wenn die Beratung/Aufklärung über die vermittelte Versicherung von einem Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 84, 92 HGB i.V.m. § 59 II VVG vorgenommen wurde. Vielmehr kann eine Einstandspflicht auch dann bestehen, wenn bei der Anbahnung eines Versicherungsvertrages eine selbständige Hilfsperson beratend und aufklärend tätig wird. Hierbei sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen: |
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| Besteht kein persönlicher Kontakt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, weil die Versicherung es Vermittlern – und gegebenenfalls von diesen Vermittlern wiederum eingeschalteten selbständigen Untervermittlern - überlassen hat, die das Anlagemodell betreffenden Vertragsverhandlungen bis zu Unterschriftsreife zu führen, muss sich der Versicherer deren Verhalten bei den Vertragsverhandlungen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies hat der BGH mit Urteil v. 09.07.1998 (III ZR 158/97, WM 1998, 1673) entschieden für den Fall der Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft, die es sich zurechnen lassen musste, dass ein Mitarbeiter einer mit der Versicherung zusammenarbeitenden, selbständigen Anlagevermittlungsgesellschaft einen Interessenten bei der Beratung über den Abschluss einer Lebensversicherung als Kapitalanlage nur unzureichend über Risiken aufgeklärt hatte (vgl. auch BGH, Urt. v. 24.09.1996, IX ZR 318/95, NJW-RR 1997, 116 für den Fall, dass eine Bausparkasse die Anwerbung von Kunden einem selbständigen Vermittlungsunternehmen überlassen hatte; sowie OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2004, I-4 U 137/03, VersR 2005, 62 für den Fall, dass ein wirtschaftlich selbständiger Vermittler in den Vertrieb einer Finanzgruppe eingebunden war, bei der es sich um einen Kooperationspartner der Versicherung handelte; ebenso die von der Klägerin als Anlage K 28, Bl. 209 d. A. vorgelegte Entscheidung des OLG Bamberg, Beschl. v. 24.06.2009, 3 U 81/09 sowie die als Anlage K 29 - K 31 vorgelegten weiteren landgerichtlichen Entscheidungen). |
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| Diese Rechtsprechung gilt auch angesichts der im VVG getroffenen Regelungen, insbesondere der Vorschrift des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen § 6 Abs. 5 und 6 VVG fort, zumal Zweck der Neuregelungen nicht eine Verkürzung des Schutzes eines Versicherungsnehmers ist und auch in anderen Fällen eine Reduktion des § 6 Abs. 6 VVG befürwortet wird (Prölss in Prölss/Martin, aaO, § 6 Rn 70) bzw. Ausnahmen für möglich gehalten werden (Werber, „§ 6 VVG 2008 und die Haftung des Versicherers für Fehlberatung durch Vermittler“, VersR 2008, 285, 286). |
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| Die Beklagte Ziff. 3 hat es im vorliegenden Fall selbständigen Vermittlern wie der PP AG überlassen, Kunden für die von ihr angebotene XX Police zu werben und mit ihnen - gegebenenfalls über Untervermittler - die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zu Unterschriftsreife zu führen. Die Beklagte Ziff. 3 hat dabei auch durchaus mit der an sich selbständigen Anlagevermittlungsgesellschaft PP AG zusammengearbeitet. Dass die Beklagte Ziff. 2 bzw. die Fa. PP AG im vorliegenden Fall nämlich gerade nicht nur im Lager der Klägerin stand, sondern Kooperationspartner der Beklagten Ziff. 3 war, geht bereits aus Anlage K 4b hervor, in der die Beklagte Ziff. 3 als Partner genannt ist, und ergibt sich auch aus dem Umstand, dass auf dem Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung (Anlage K 5) im Kopf sowohl die Beklagte Ziff. 3 als auch die Fa. PP AG genannt sind. |
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| Angesichts dessen, dass gerade im Hinblick auf die drei zur Auswahl stehenden, komplexen Anlagestrategien der XX - Modelle mit einem erheblichen Aufklärungs- und Beratungsbedarf der Kunden zu rechnen war, musste der Beklagten Ziff. 3 daher klar sein, dass einem Antrag auf Abschluss einer solchen fondsgebundenen Lebensversicherung regelmäßig eingehende Gespräche vorausgehen, bei denen der Vermittler die Wünsche und Möglichkeiten des Kunden ermittelt und Angaben über die zur Auswahl stehenden Anlagestrategien macht. Dadurch, dass die Beklagte Ziff. 3 diese aufwändigen Gespräche in Deutschland Vermittlern wie der PP AG überließ, kann sie sich ihrer Verantwortung für die Vertragsverhandlungen aber nicht entziehen (BGH, Urt. v. 14.11.2000, XI ZR 336/99, NJW 2001, 358). |
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| Dies gilt umso mehr, als der Beklagten Ziff. 3 bei kritischer Würdigung ihres Vertriebswegs und der Struktur der angebotenen fondsgebundenen Lebensversicherung bewusst sein musste, dass zumindest aus Sicht eines Kunden der mit dem Berater zustande kommende Vertrag eher den Charakter eines Anlageberatungsvertrages als den Charakter eines Versicherungsmaklervertrages hat. |
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| Die Beklagte Ziff. 3 haftet auch nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung auf Schadensersatz. Denn bei der Anlage K 4 b, der Broschüre „BXX Investments - Die wichtigsten Fakten im Überblick“, handelt es sich nicht um eine bloße Verbraucherinformation, sondern um ein Prospekt im Sinne der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung. Der Prospekt ist fehlerhaft, weil er widersprüchliche Informationen enthält. Ob er darüber hinaus auch unvollständig ist, kann vorliegend offen bleiben. Die Beklagte Ziff. 3 ist prospektverantwortlich. |
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| Vom Anwendungsbereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung werden nicht nur solche Kapitalanlagen erfasst, deren Angebot einer gesetzlichen Prospektpflicht unterliegt. Vielmehr werden die entsprechenden Grundsätze beispielsweise auch auf Prospekte angewendet, mit denen zur Beteiligung an Bauherrenmodellen und Bauträgermodellen aufgefordert wird (zum Bauherrenmodell: BGH, Urt. v. 31.05.1990, VII ZR 340/88; vgl. allgemein auch Assmann in Assmann/Schütze, aaO, § 6 RN 131 mwN). |
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| Beim Vertrieb von Kapitallebensversicherungen sind die Grundsätze der Prospekthaftung nach teilweise vertretener Meinung zwar nicht anzuwenden, weil angesichts anderweitiger Haftungsbestimmungen hierfür kein praktisches Bedürfnis bestehe (Assmann in Assmann/Schütze, aaO, § 6, Rn 132 mwN). Der mit der Prospekthaftung verfolgte Zweck, die Verlässlichkeit von Prospektinformationen rechtlich zu sichern, auf die Anleger angewiesen sind, gebietet es hier allerdings, den Anwendungsbereich der Prospekthaftung auf die fondsgebundene Lebensversicherung zumindest in der streitgegenständlichen Ausgestaltung auszudehnen (aA OLG Oldenburg in einem von der Beklagten Ziff. 3 vorgelegten, offensichtlich unveröffentlichten Hinweisbeschluss vom 09.06.2010 zum Az. 8 U 243/09, Bl. 434 ff d. A.). |
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| Bei der von der Klägerin gewählten Vermögensanlage werden Lebensversicherung und Investmentsparen kombiniert. Dabei wird ein recht minimal ausgestalteter Versicherungsschutz als Mantel über die eigentliche Kapitalanlage „gestülpt“. Der Einmalbeitrag der Klägerin floß – wohl abzüglich Verwaltungs-, Abschluss- und Risikokosten - in einen Investmentfonds, wobei die Klägerin aus einer von drei vorgegebenen Anlagestrategien auswählen konnte (vgl. zu vergleichbaren Anlageformen Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Auflage 2007, § 20 Rn 306f.; Schneider in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, vor § 150 VVG Rn 30). Im Erlebensfall hängt die Höhe der dem Versicherungsnehmer zustehenden Versicherungsleistung bei einer solchen Vermögensanlage maßgeblich von der wertmäßigen Entwicklung des Fonds ab. Wegen des minimal ausgestalteten Schutzes für den Todesfall steht also der Charakter als Kapitalanlage ganz im Vordergrund. |
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| Im vorliegenden Fall gab es für die Klägerin außer den mündlichen Aussagen des Beklagten Ziff. 1 und den ihr vorgelegten Broschüren, darunter insbesondere der ausführlichen Unterlage Anlage K 4b, keine anderen zugänglichen Informationsquellen über die Anlage. Nur wenn die Angaben in dem zur Information über die Anlage übergebenen Broschüre Anlage K 4b vollständig und richtig sind, hatte die Klägerin als Interessentin daher die Möglichkeit, ihre Anlageentscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Bei Anlage K 4b handelt es sich um eine marktbezogene schriftliche Darstellung, die Angaben enthält, die für die Beurteilung einer angebotenen Kapitalanlage erheblich sind (zu diesen Anforderungen an einen Prospekt: Assmann in Assmann/Schütze, aaO, § 6 Rn 67 und Rn 135). In einem solchen Fall verlangen es die Interessen des Anlegers aber, dass der Prospekt Anlage K 4b tauglich ist, um die für den Anlageentschluss erforderlichen Informationen umfassend und objektiv zu vermitteln (vgl. die vom BGH ausgeführte Begründung zur Anwendung der Prospekthaftung auf ein Bauherrenmodell, Urt. v. 31.05.1990, VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461). |
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| Anlage K 4b ist auch mit einem Prospektmangel behaftet, und zwar wegen widersprüchlicher Formulierungen im Hinblick auf das mit der Anlagestrategie „Dynamic zz“ verbundene Risiko. |
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| Grundsätzlich liegt ein Prospektmangel vor, wenn Angaben, die für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig sind (BGH, Urt. v. 06.03.2008, III ZR 298/05; Assmann in Assmann/Schütze, aaO, § 6 Rn 81ff). Insbesondere muss ein Prospekt über alle Umstände informieren, die objektiv zu den wertbildenden Faktoren einer Anlage gehören und die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (Assmann in Assmann/Schütze, aaO, § 6 Rn 93). Abzustellen ist insoweit auf einen durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt und diesem ggf. beigefügte Anlagen sorgfältig und eingehend liest. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen in Bezug auf die Darstellung der mit der Anlagestrategie „Dynamic zz“ verbundenen Risiken Prospektmängel vor, weil auffallend widersprüchliche Angaben enthalten sind: |
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| Es wird in dem Prospekt zwar zwischen den Anlagen „XX 124“ und „Dynamic zz“ unterschieden, und die unterschiedlichen Risiken, die mit diesen Anlagen verbunden sind, werden mehrfach erläutert, so insbesondere auf den Seiten 4, 5, 6 und 7. Dort wird das Anlagemodell „Dynamic zz“ mit den Worten „keine Garantie“, „keine individuelle Garantie“ oder „garantiert: nein“ gekennzeichnet. Auf S. 16 der Anlage K 4b ist auch ausgeführt, die Anlagevariante „Dynamic zz“ komme in erster Linie „für Anleger mit Erfahrung in volatilen Anlagen und einer gehobenen Risikobereitschaft in Frage“. |
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| Andererseits wird die Anlage „Dynamic zz“ aber auf zahlreichen Seiten des Prospekts Anlage K 4b dennoch auf verwirrende Weise mit dem Wort „Garantie“ in Verbindung gebracht: |
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| So ist auf S. 3 des Prospekts behauptet: „BB Top-Bank im Weltformat sichert die Garantie!“. Auf S. 4 wird einerseits erwähnt „keine Garantie“, kurz zuvor ist allerdings ausgeführt, der Fonds investiere „in die garantierte Note (Anlage) der BB“. Auf S. 6 ist unter der Überschrift „Unser Garantiekonzept“ erläutert, auch bei „Dynamic zz“ gelange die Anlage in die kapitalgarantierte Anleihe, „im Einzelfall“ könne aber wegen der zu zahlenden Fremdkapitalzinsen keine Garantie ausgesprochen werden. Auf S. 7 des Prospekts ist unter der Überschrift „Ohne Garantie“ erklärt, die „Dynamic zz“ Anlage investiere ausschließlich in die Garantienote. Vor allem aber wird auf dieser Seite in einer tabellarischen Übersicht dem Tarif „Dynamic zz“ ebenso wie dem Tarif „XX 124“ eine Anlagegarantie von 124 % zugeschrieben, allerdings versehen mit einer Art Fußnote, nach der die Anlage „indirekt in die garantiert 124 % Anlage“ erfolge und keine individuelle Garantie bestehe. Auf S. 8 der Anlage K 4b ist – sowohl für das Modell „XX 124“ als auch für das Modell „Dynamic zz“ – behauptet, die BB erledige die Aufgabe „Darstellung der Garantie der Anleihe“, und auf S. 10 ist ausgeführt - wiederum ohne Differenzierung zwischen den verschiedenen Anlagemodellen -, „die Garantie (sei) in jedem Fall gesichert“. |
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| Im Ergebnis erlaubt Anlage K 4b trotz der mehrfachen Übersichten der Risikodarstellungen keine unmissverständliche Ermittlung der mit den Anlagen „XX 124“ einerseits und „Dynamic zz“ andererseits verbundenen Risiken und keine eindeutige Beurteilung, ob bei einer Investition in „Dynamic zz“ das Kapital nun garantiert ist oder nicht. Vielmehr werden die Risiken der Anlage „Dynamic zz“ durch die Verwendung des Wortes „Garantie“ oder „garantiert“ immer wieder verwässert. Dies gilt umso mehr, als eine Garantie die stärkste Zusicherung ist, die abgegeben werden kann, und der Gebrauch gerade dieses Ausdrucks dem Anleger vermittelt, dass ein Verlust seines Kapitals ausgeschlossen ist (zu diesem Verständnis auch OLG München, Urt. v. 08.02.2010, 17 U 3816/09). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass gerade auf der Seite des Prospekts Anlage K 4b (S. 16), die sich ausschließlich mit der Anlagestrategie „Dynamic zz“ befasst, nicht nochmals eindeutig erklärt ist, dass für „Dynamic zz“ keine Kapitalgarantie gegeben wird. |
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| Ob der Prospekt Anlage K 4b auch unvollständig ist, weil trotz der komplexen Ausgestaltung der Kapitalanlage jegliche Ausführungen über die sogenannten „weichen Kosten“ und die Gebührenstruktur fehlen, kann offen bleiben (vgl. zu der entsprechenden Anforderung an die Vollständigkeit eines Prospekts: Assmann in Assmann/Schütze, aaO, § 6 Rn 95). |
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| Grundsätzlich muss ein Anleger jedenfalls bereits dem Prospekt ohne Weiteres entnehmen können, in welchem Umfang das von ihm einbezahlte Kapital nicht in das Anlageobjekt fließt. Diese Voraussetzungen erfüllt Anlage K 4b nicht. Aus den entsprechenden Darstellungen geht bereits nicht hinreichend deutlich hervor, „durch wie viele Hände“ das Anlagekapital bei dem Modell „Dynamic zz“ überhaupt fließt, bevor es tatsächlich in einem renditebringenden Fonds angelegt wird. Es ist daher auch nicht erkennbar, ob nicht eine Gebührenstruktur gegeben ist, die es dem Fonds schwer macht, überhaupt wirtschaftlich tragfähig zu arbeiten. Ob hier deshalb etwas anderes gilt, weil der Beklagte Ziff. 1 bei seiner Anhörung (Sitzungsniederschrift vom 11.05.2010, dort S. 3, Bl. 151 d. A.) angegeben hat, es würden 94 % in die Vermögensanlage investiert, 6% entfielen auf Nebenkosten, bedarf allerdings keiner Entscheidung mehr, nachdem bereits wegen widersprüchlicher Formulierungen ein Prospektmangel vorliegt. |
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| Die Beklagte Ziff. 3 ist auch prospektverantwortlich. Herausgeber des Prospekts Anlage K 4b ist nach den Angaben auf S. 28 des Prospekts wohl die Fa. PP AG. In dem Prospekt ist die Beklagte Ziff. 3 aber als eine wichtige Partnerin der vorgestellten Kapitalanlage genannt. Sie trägt nach der Darstellung der Anlage K 4b jedenfalls eine Mitverantwortung im Rahmen der Kapitalanlage, indem sie den Versicherungsmantel stellt und das Todesfallrisiko abdeckt. Damit hat auch die Beklagte Ziff. 3 durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen bzw. jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erweckt, (auch) ihr sei der Prospekt inhaltlich zuzuschreiben (vgl. zu diesen Voraussetzungen Assmann in Assmann/Schütze § 6 Rn 137 und Rn 152). |
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| Die Kausalität der falschen Prospektangaben für die Investitionsentscheidung der Klägerin ist gegeben. Zwar haben die Klägerin und der Zeuge Z behauptet, die Klägerin sei über die Anlagestrategie „Dynamic zz“ gar nicht aufgeklärt worden. Diese Behauptung ist jedoch durch die glaubhaften Angaben des Beklagten Ziff. 1 widerlegt, wie oben ausgeführt. Nach der Aussage des Beklagten Ziff. 1 war der Prospekt Anlage K 4b Grundlage der von ihm durchgeführten Beratung über die Anlagestrategie „Dynamic zz“. Es steht daher fest, dass sich die Klägerin bei ihrer Anlageentscheidung zumindest auch von den unrichtigen Prospektangaben leiten ließ. |
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| Die Beklagte Ziff. 3 hat daher der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin als geschädigte Anlegerin in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben erlitten hat, d.h. sie muss die Klägerin so stellen, wie diese stünde, wenn sie die Anlage nicht erworben hätte. Eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf etwa von der Klägerin erlangte Steuervorteile ist nicht durchzuführen, da solche Steuervorteile nur zu berücksichtigen wären, wenn sie so außergewöhnlich hoch ausgefallen wären, dass es unbillig wäre, sie der Klägerin ohne Anrechnung auf ihren Schadensersatzanspruch zu belassen (BGHZ 74, 103, 115f.; Assmann in Assmann/Schütze, aaO, § 6 Rn 202 m.w.N.). Hierfür spricht im vorliegenden Fall nichts. |
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| Nachdem eine Haftung der Beklagten Ziffer 3 gegeben ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte Ziff. 3 mit Vorlage der Anlage K 25 den ihr obliegenden Auskunftspflichten bereits in ausreichendem Umfang nachgekommen ist oder ob sie aus dem Vertragsverhältnis zur Klägerin zu weiteren Auskünften verpflichtet wäre, um zumindest nachzuweisen, dass sie die von der Klägerin bezahlte Prämie tatsächlich – wie mit Schreiben vom 22.09.2005 behauptet – in den Fonds „Dynamic zz“ investiert bzw. dem Portfolio „XX Portfolio Dynamic qq 124“ zugeführt hat, wozu sie vertraglich verpflichtet war. |
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| Offen bleiben kann auch, ob es genügt, dass auf der Homepage der Beklagten Ziff. 3 Kursinformationen zu den PP Produkten abgerufen werden können oder ob die Beklagte Ziff. 3 nach der Kündigung des Versicherungsvertrags der Klägerin nicht eine nachvollziehbare Abrechnung des Vertrages hätte vorlegen müssen, nachdem sie der Klägerin am 04.04.2007 noch mitgeteilt hatte, ihr Guthaben belaufe sich auf 469.484,351 EUR, wobei ein Wert von 86.2930 pro Anteil zugrunde gelegt wurde, und am 02.07.2008 mitgeteilt hatte (Anlage K 14), der Wert pro Anteil betrage nunmehr lediglich noch 53.1734, so dass sich das Guthaben auf 279.107,042 EUR belaufe. |
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| Eine Zug-um-Zug-Verurteilung war nicht auszusprechen. Ebenso wenig war festzustellen, dass sich die Beklagten Ziff. 1 und 2 mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden. Denn die Klägerin hat den Vertrag über die fondsgebundene Lebensversicherung nicht nur gekündigt, sondern es ergibt sich auch aus den Akten, dass der Fonds, in den investiert wurde, inzwischen liquidiert wurde. Der angeblich noch bestehende Kapitalwert in Höhe von 52.869,85 EUR wurde von der Beklagten Ziff. 3 ausbezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit bereits in erster Instanz für erledigt erklärt. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Gegenleistung die Beklagten Ziff. 1 und 2 noch annehmen könnten. Aus den vorgenannten Gründen ist auch im Hinblick auf den unter Ziffer 1 gestellten Zahlungsantrag keine Zug-um-Zug-Verurteilung auszusprechen. |
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| Die von der Klägerin begehrte Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten war ebenfalls nicht zuzusprechen, weil es insoweit an ausreichend substantiiertem Vortrag fehlt. Die Klägerin hat insoweit nur ausgeführt, die entsprechende Schadensposition belaufe sich auf 5.293,60 EUR, ohne darzulegen, wie sich die Forderung im einzelnen zusammensetzt. Sie hat auch nicht etwa eine entsprechende Gebührenrechnung vorgelegt. |
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| Kein Anspruch steht der Klägerin auch zu, soweit sie Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Anlagebetrag von 600.000.- EUR begehrt für den Zeitraum vom 29.08.2005 bis zum 05.08.2008 bezogen auf die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 und für den Zeitraum vom 29.08.2005 bis zum 30.10.2009 bezogen auf die Beklagte Ziff. 3. |
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| Geltend gemacht wird insoweit ein Anspruch auf entgangenen Gewinn im Sinne des § 252 BGB. Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt jedoch nur der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. |
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| Die Klägerin trägt hierzu vor, sie hätte ihr Geld bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken im entsprechenden Zeitraum festverzinslich angelegt und hierbei mindestens Zinsen in Höhe von 5 % erlangen können. Damit hat sie in ihrem konkreten Einzelfall aber nicht ausreichend dargelegt, dass sie nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen den behaupteten Ertrag mit Wahrscheinlichkeit erwarten durfte, § 252 BGB. Zwar erleichtert die Norm in Verbindung mit § 287 ZPO nicht nur die Beweis-, sondern auch die Darlegungslast. Der Geschädigte muss jedoch die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die „Wahrscheinlichkeit“ eines Gewinns ergibt (BGH, Urt. v. 24.06.2009, VIII ZR 332/07, WM 2009, 1811). Hier hat die Klägerin jedoch mit der Anlage kein konservatives Risikoprofil verfolgt. Vielmehr hat sie doch vorgetragen, sie habe das Geld in der fondsgebundenen Lebensversicherung in der Anlagevariante „XX Portfolio 124“ anlegen wollen. Unter diesen Umständen lassen sich in ihrem Anlageverhalten keine „Anstalten und Vorkehrungen“ erkennen, die eine Alternativanlage in festverzinsliche Papiere oder Festgeld wahrscheinlich machen. Zwar wäre die Anlagestrategie „XX Portfolio 124“ mit einer Kapitalgarantie versehen gewesen. Diese wäre aber erst nach Ablauf von 10 Jahren zum Tragen gekommen. Wie sich der Kapitalwert dieser Anlage zum August 2008 dargestellt hätte, kann nicht gesagt werden. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO in Verbindung mit der sog. Baumbach'schen Formel, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
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| Bei der Streitwertfestsetzung war sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 5 % Zinsen aus 600.000.- EUR keine bloße Nebenforderung darstellt, sondern sich streitwerterhöhend auswirkt. Für die Streitwertberechnung war daher der Klagsumme von 600.000.- EUR ein Betrag von insgesamt 87.500.- EUR hinzuzurechnen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass 5% Zinsen aus 600.000.- EUR für insgesamt 35 Monate vom 29.08.2005 bis zum 05.08.2008 à 2.500.- EUR angefallen sind. Dass die Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 3 sogar einen Anspruch auf entgangenen Gewinn bezogen auf einen Zeitraum bis zum 23.10.2009 geltend gemacht hat, blieb dagegen außer Betracht. |
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| Die Revision wird nur in Bezug auf die Haftung der Beklagten Ziff. 3 zugelassen. |
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| Grundsätzlich kann die Zulassung der Revision auf eine von mehreren Prozessparteien beschränkt werden (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage 2010, § 543 Rn 20 mwN). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nur bezüglich der Beklagten Ziff. 3 vor. Nachdem der Senat die Haftung der Beklagten Ziff. 3 sowohl auf eine Zurechnung des Verhaltens der Beklagten Ziff. 2 als auch - entgegen einem Beschluss des OLG Oldenburg (vgl. den von der Beklagten Ziff. 3 vorgelegten, offensichtlich unveröffentlichten Beschluss des OLG Oldenburg vom 09.06.2010 zum Az. 8 U 243/09, Bl. 434 ff. d. A.) - auf eine Anwendung der Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung gestützt hat, ist im Hinblick auf diese Prozesspartei davon auszugehen, dass die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. |
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| Soweit sich das Urteil mit einer Haftung der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 befasst, hat die Rechtssache dagegen weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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