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| Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Die Pflichtverletzungen, die die Klägerin der Beklagten im Rechtsstreit vorwirft, begründen zu ihren Gunsten keinen Schadensersatzanspruch (dazu I.). |
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| Zwar ist der sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren beigezogenen Beiakte (LG Stuttgart, Az.: 16 O 210/11) zu entnehmen, dass die Beklagte insofern pflichtwidrig gehandelt hat, als sie den Vorprozess für den Ehemann der Klägerin A... B... (im Folgenden: Erblasser) bzw. die Klägerin nicht sorgfältig geführt hat. Auch nach schriftlichem Hinweis des Senates (vgl. Verfügung vom 22. April 2014, GA 123 f.) und nach neuerlichem Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 beruft sich indes die Klägerin im Rechtsstreit auf diesen Gesichtspunkt nicht, weshalb sich der Senat gehindert sieht, hierauf eine entsprechende Verurteilung der Beklagten zu stützen (dazu II.). |
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| Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen pflichtwidriger Mandatsbearbeitung gemäß §§ 280 ff. BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 BGB liegen nicht vor, da die der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht festgestellt werden können. |
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| Nach dem Tod des Erblassers ist die Klägerin unstreitig dessen Alleinerbin geworden (§ 1922 BGB). Ferner ist unstreitig zwischen dem Erblasser und der Beklagten im September 2010 (GA 42) ein Anwaltsvertrag zustande gekommen, der rechtlich gemäß §§ 611, 675 Abs. 1 BGB als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (vgl. insofern BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991, Az.: IX ZR 255/90 = NJW 1992, 307 ff.; Gehrlein, in: Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 2. Aufl. 2012, Seite 1). |
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| Bereits erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren wirft die Klägerin der Beklagten vor, dass sich Letztere nicht an die Grenzen des erteilten Auftrages gehalten, sondern außergerichtlich mit Schreiben vom 27. September 2010 (Anlage K 1) weitergehende Ansprüche gegen die Eheleute P... geltend gemacht und so unnötige und überhöhte Kosten sowohl auf eigener Seite als auch auf Seiten der Eheleute P... ausgelöst habe. Konkret behauptet die Klägerin, dass sich das der Beklagten im September 2010 erteilte Mandant darauf beschränkt habe, gegenüber den Eheleuten P... einen Restkaufpreis i.H.v. 35.000,00 Euro und weitere 4.100,00 Euro wegen unberechtigter Minderung, insgesamt also 39.100,00 Euro, geltend zu machen, nicht aber die Neubeurkundung des Grundstückskaufvertrages zu verlangen oder einen Rücktritt vom Vertrag zu prüfen bzw. anzudrohen. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassen Schriftsatz vom 24. September 2014 vertieft die Klägerin ihre entsprechende Argumentation. |
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| Hier ist der Umfang des der Beklagten zunächst erteilten Mandats im Einzelnen streitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zwar hebt das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes (vgl. Seite 3 des landgerichtlichen Urteils vom 09. Januar 2014, GA 91) hervor, dass der Erblasser die Beklagte zunächst im September 2010 damit beauftragt habe, die vermeintlich ausstehenden 35.000,00 Euro + 4.100,00 Euro = 39.100,00 Euro von den Eheleuten P... als Käufer einzufordern. Eine entsprechende Beschränkung des Mandats ergibt sich allerdings hieraus nicht, insbesondere wird dies nicht mit der Beweiskraft des § 314 ZPO festgestellt. Vielmehr verdeutlicht die Darstellung des streitigen Vortrages der Beklagten im erstinstanzlichen Urteil, dass auch das Landgericht diese Frage - zu Recht - als streitig ansah. |
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| Tatsächlich hatte die Beklagte erstinstanzlich eingewandt (GA 42), dass der Erblasser sie nicht solchermaßen beschränkt, sondern umfänglich im Zusammenhang mit dem Grundstückkaufvertrag hinsichtlich der Gebäude- und Freifläche H... Straße ... in 7... ... vom 22. Januar 2009 beauftragt habe. Für einen weitergehenden Umfang des erteilten Mandats spricht auch die Fassung des Schreibens der Beklagten an die Eheleute P... vom 27. September 2010 (Anlage K 1), mit dem Ansprüche des Erblasser geltend gemacht werden. Einleitend zeigt dort die Beklagte unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original an, dass der Erblasser sie umfänglich im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag vom 22. Januar 2009 beauftragt habe. Weiter hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Anhörung als Partei vor dem Landgericht entsprechend erklärt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2013, GA 68). Schließlich hat sie, zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. September 2014, unwidersprochen hervorgehoben, dass sie ihren Mandanten auch auf die straf- und steuerlichen Folgen einer Falschbeurkundung hingewiesen und die Möglichkeiten der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen und/oder finanzbehördlichen Verfahren aufgezeigt habe, was nicht zu erklären wäre, wenn ihr ein nur beschränktes Mandat im klägerseits behaupteten Sinne erteilt worden wäre. |
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| Bei dieser Sachlage hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint, weil die insofern beweisbelastete Klägerin (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 1472 und vgl. Rinkler, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rz. 129, 132) nicht nachweisen konnte, dass sich das der Beklagten erteilte Mandat nicht auch auf die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen auf Neubeurkundung und Rücktritt vom Kaufvertrag bezog. Die Fassung des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens der Beklagten vom 27. September 2010 (Anlage K 1) und die Angaben der Beklagten im Termin vor dem Landgericht vom 21. November 2013 (GA 68) legen umgekehrt eine solche weitergehende Bevollmächtigung nahe. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. September 2014 vorgelegten Unterlagen belegen sogar, dass dieses Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 im Vorfeld mit dem Erblasser bzw. der Klägerin abgestimmt wurde. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte lediglich damit beauftragt worden war, Ansprüche des Erblassers auf Zahlung eines Restkaufpreises i.H.v. 39.100,00 Euro einzufordern. Ein Handeln der Beklagten über den erteilten Auftrag hinaus ist jedenfalls nicht nachgewiesen. |
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| Erstinstanzlich lag ein Beweisantritt der Klägerin hinsichtlich des Umfangs des Auftrags nicht vor. Soweit sie zum Umfang des der Beklagten erteilten Mandats erstmals in zweiter Instanz Zeugen benannt hat, war dieser Vortrag wegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Gründe, die einer Benennung dieser Zeugen in erster Instanz entgegen gestanden haben könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgebracht. |
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| Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft (GA 5), mit der aus ihrer Sicht offenkundig unberechtigten Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag aus reiner Gebührenerzielungsabsicht einen hohen Streitwert ausgelöst und damit ihre Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt zu haben, besteht ebenfalls kein Schadensersatzanspruch. |
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| Übernimmt der Rechtsanwalt ein Mandat, so hat er zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, um die übernommene Rechtsvertretung fehlerfrei vornehmen zu können, weil er nur dann eine zuverlässige Grundlage für sein weiteres Vorgehen hat (vgl. Vill, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rz. 563). Mit dieser Verpflichtung korrespondiert eine vertragliche Informationspflicht seines Mandanten, der den Rechtsanwalt während der gesamten Dauer des Mandats wahrheitsgemäß und vollständig über die tatsächlichen Umstände seiner Rechtsangelegenheit zu unterrichten und ihm die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (vgl. Vill, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rz. 568). Dabei darf der Rechtsanwalt in der Regel auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers ohne eigene Nachforschungen vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder kennen muss (vgl. Vill, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rz. 570). |
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| Nach diesen Vorgaben war hier für die Beklagte kein Anlass zu weiteren Nachfragen gegenüber dem Erblasser oder gar zu eigenen Nachforschungen gegeben. Auf der Grundlage der seitens des Erblassers gemachten Angaben hatten sich die Kaufvertragsparteien auf einen Kaufpreis i.H.v. 400.000,00 Euro und nicht wie beurkundet i.H.v. nur 365.000,00 Euro geeinigt. Außerdem war hiernach die Minderung i.H.v. 4.100,00 Euro unberechtigt. Die Beklagte konnte und durfte also nicht nur von einem Anspruch auf Zahlung eines Restkaufpreises i.H.v. 39.100,00 Euro ausgehen. Vielmehr stand auch die Möglichkeit eines Rücktritts gemäß § 323 Abs. 1 BGB im Raum. Jedenfalls musste aus ihrer Sicht auf der Grundlage der Angaben des Erblassers die Androhung eines Rücktritts und die Geltendmachung eines Anspruchs auf Neubeurkundung des Grundstückskaufvertrages mit einem Kaufpreis i.H.v. 400.000,00 Euro als erfolgsaussichtsreich erscheinen. Daraus folgt, dass ihr Vorgehen am 27. September 2010 (Anlage K 1) jedenfalls nicht als eine naive und allein aus Gebührenerzielungsabsicht motivierte Handlung angesehen und folglich nicht als Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB gewertet werden kann. |
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| Hieran ändert sich nichts dadurch, dass durch eine Rückabwicklung bzw. Neubeurkundung des Vertrages erneut Kosten angefallen wären. Da hier strafrechtlich und steuerrechtlich relevantes Fehlverhalten des Mandanten im Raum stand und dies nach der unwiderlegten Darstellung der Beklagten auch besprochen worden ist - die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst davon gesprochen, die Beklagte habe gesagt, der Vertrag müsse auf „saubere Füße gestellt“ werden und der Inhalt des dem Erblasser vorab bekannt gemachten Schreibens an die Käufer wurde nicht beanstandet -, war es offensichtlich, dass diese Punkte möglichst ausgeräumt werden mussten, um den damals ca. 90-jährigen Erblasser vor entsprechenden Weiterungen zu bewahren. |
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| Auch lässt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht damit begründen, dass die Beklagte die Klägerin nicht oder nur unzureichend über die Erfolgsaussichten einer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. März 2012 (Anlage K 3) aufgeklärt und keine Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat. |
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| Dass die Aufklärung der Beklagten über die Erfolgsaussichten einer Berufung nicht sachgerecht gewesen ist, hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bereits nicht ausreichend substantiiert behauptet. Nach dem wechselseitigen Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zumindest zwischen den Prozessparteien angesprochen wurde und die Beklagte hat sich unwiderlegt darauf berufen, dass sie eine solche empfohlen habe; dass die Beklagte insoweit keine Erfolgsgarantie geben konnte ist eine Selbstverständlichkeit, die keinen Beratungsfehler begründet. |
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| Jedenfalls fehlte es selbst bei Annahme einer entsprechenden Pflichtverletzung der Beklagten an einem kausal darauf zurückzuführenden Schaden der Klägerin, weil unstreitig ist, dass diese aus Kostengründen von der Einlegung eines Rechtsmittels Abstand nahm. |
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| Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht damit begründet werden, dass Letztere im Vorprozess keine Einwände gegen die entsprechende Berechnung der gegnerischen Verteidigungsanwaltskosten der Eheleute P... vorgebracht hat. |
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| Auch insofern fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung: Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass sich der der Beklagten erteilte Auftrag nur auf die Geltendmachung eines Restkaufpreisanspruchs i.H.v. 35.000,00 Euro + 4.100,00 Euro = 39.100,00 Euro bezog. Vielmehr liegt es sogar nahe (vgl. nochmals eben unter 1.), dass die Beklagte für den Erblasser bzw. die Klägerin auch eine Neubeurkundung des Kaufvertrages verlangen und mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag drohen sollte. Geht man davon aus, dass sich der erteilte Auftrag auch auf eine mögliche Rückabwicklung des Kaufvertrages bezog und die Rücktrittsandrohung umfasste, so war von einem Gegenstandswert i.H.v. 400.000,00 Euro auszugehen. Auch die Berechnung der Verteidigungsanwaltskosten der Eheleute P... ist dann korrekt erfolgt (§§ 2, 23 RVG; vgl. zum Streitwert bspw. Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rz 16 Stichwort „Rückauflassung“). |
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| Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Prozessvertretung in dem Verfahren der Käufer gegen den Erblasser pflichtwidrig i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB gehandelt hat, weil sie weder im Rahmen der Klagerwiderung noch nach Durchführung der Beweisaufnahme im Vorprozess darauf hingewiesen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Fall kein auf die Erstattung der Verteidigungsanwaltskosten gerichteter Schadensersatzanspruch der Eheleute P... gegen den Erblasser bzw. gegen die Klägerin bestand und auch zu keinem Zeitpunkt im Vorprozess darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch von den dortigen Klägern, also den Eheleuten P..., nachzuweisen sind (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009, Az.: V ZR 133/08 = NJW 2009, 1262 und BGH, Urteil vom 23. Januar 2008, Az.: VIII ZR 246/06 = NJW 2008, 1147), dürfte zwar ein Anspruch gegen die Beklagte in Betracht kommen, doch hat sich die Klägerin hierauf nicht berufen. |
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| Zwar sind im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht nur gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Vielmehr ist über die Fallgruppen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO hinaus zweitinstanzlich sämtliches Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen, wenn es zwischen den Prozessparteien unstreitig ist. Aus einer den Zweck des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter den Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 ZPO nur streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen, weil das Gericht nicht gezwungen sein darf, seine Entscheidung auf eine unzutreffende Tatsachengrundlage zu stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008, Az.: GSZ 1/08 = NJW 2008, 3434 ff.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005, Az.: IV ZR 89/05 = NJW 2006, 298 ff.; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 531 Rz. 14). Diese unstreitige Tatsachengrundlage sind hier die Akten des Vorprozesses und die hierin enthaltenen Schriftsätze der Beklagten. |
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| Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin auch im Berufungsverfahren trotz der schriftlich mit Verfügung vom 22. April 2014 (GA 123 f.) und mündlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 erteilten Hinweise des Senats nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Prozessführung im Ausgangsrechtsstreit beruft, vielmehr ausdrücklich auf die angebliche Pflichtverletzung wegen Überschreitung des Auftrags abgehoben hat. |
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| Der den Zivilprozess generell beherrschende Dispositionsgrundsatz steht der Berücksichtigung eines Sachverhaltes entgegen - mag sich dieser auch als unstreitig aus einer beigezogenen Beiakte ergeben -, wenn er - wie hier - nicht zum Gegenstand des Vortrages der insofern darlegungsbelasteten Partei gemacht wird, wenn sich diese also auch nach Erteilung entsprechender Hinweise nicht auf ihn beruft. |
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| Ob und inwieweit die erstmals im nicht nachgelassen Schriftsatz vom 24. September 2014, dort Seite 8, auftauchenden Ausführungen genügen, um einen ausreichenden Vortrag der Klägerin zu einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Prozessvertretung in dem Verfahren der Käufer gegen den Erblasser anzunehmen, kann offen bleiben, weil dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging und damit aus allgemeinen prozessrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann (§§ 282, 296a ZPO). Angesichts der schriftlichen und mündlich vorangehend erteilten Hinweise sah der Senat auch keinen Grund, die mündlichen Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). |
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| Mangels Bestehens eines Schadenersatzanspruches in der Hauptsache kann die Klägerin von der Beklagten auch keine Zinsen verlangen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. |
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