Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 286/15

Tenor

1. Der Antrag auf Beiladung der C. GmbH & Co. KG wird abgelehnt.

2. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Juli 2015 – 7 B 1707/15 – geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 15. April 2015 wird wieder hergestellt, soweit sie die Windenergieanlagen 1 bis 8 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils 4/11 der Gerichtskosten des Verfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Antrag-stellers. Der Antragsteller trägt 3/11 der Kosten des Gerichtsverfahrens sowie je 3/22 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. April 2015 für die Errichtung von 11 Windenergieanlagen (nachfolgend: WEA) vom Typ VESTAS V112 mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 122 m, Gesamthöhe 197,3 m über Geländeoberkante (Windpark D.) (WEA 1 bis 8, 14, 15 und 19). Der Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung der WEA 9, 12, 13 und 16 wurde in diesem Bescheid abgelehnt. In Ziff. 4 des Bescheides ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

2

Die Standorte der Windenergieanlagen liegen außerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm Westmecklenburg als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen festgelegten Konzentrationszonen. Auf den Antrag der Beigeladenen führte das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V ein Zielabweichungsverfahren für das „kommunale Windparkprojekt“ mit 19 WEA durch. Mit Bescheid aus Dezember 2014 ließ das Ministerium die Zielabweichung für die von der Beigeladenen ursprünglich zur Genehmigung beantragten 15 WEA zu (Bd II, Bl. 276 d. GA; vgl. Karte Anlage 1, Bd II Bl. 274 d. GA.).

3

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das in den eingeholten Gutachten als Immissionsort 1 (IO 01) bezeichnet wird. Das Grundstück liegt ca. 1.005 m von der nächstgelegenen WEA 7 und ca. 1.038 m von der WEA 3 entfernt; die Abstände zu den weiteren WEA sind größer (vgl. Karte Anlage 2, Bd. II Bl. 275 d. GA.). Zwischen den WEA und dem Grundstück des Antragstellers befinden sich ein Schweinemastbetrieb und eine Biogasanlage, die im Hinblick auf Lärmbelästigungen als Vorbelastung bewertet werden.

4

Am 20. April 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid ein.

5

Am 23. April 2015 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

6

Mit Beschluss vom 24. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die Firma C. zum Verfahren beigeladen.

7

Mit Schreiben vom 29. April 2015, eingegangen bei dem Antragsgegner am 30. April 2015 teilte die bisherige Genehmigungsinhaberin, die Firma B. GmbH mit, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf die C. GmbH & Co. KG übergegangen seien. Es werde insoweit ein Bauherrenwechsel gemäß § 58 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern angezeigt.

8

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Genehmigung wieder hergestellt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, da der Antragsteller als räumlicher Nachbar zum beantragten Windpark auch in seinen Belangen bezüglich Lärm- und Schattenwurfminimierung betroffen sei und die Einhaltung der nach § 4 Abs. 3 UmwRG vorgegebenen Verfahrensweise (UVP-Prüfung) auf gerichtlichem Weg erzwingen könne.

9

Der Antrag sei begründet, da das vom Antragsgegner in der Bekanntmachung vom 7. Januar 2015 dokumentierte Prüfergebnis nicht den Anforderungen an eine Vorprüfung nach dem UVPG genüge. Die Prüfung werde den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben für die Umweltverträglichkeitsvorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG im Hinblick auf den Artenschutz nicht ansatzweise gerecht. Der bekannte Standort des dort seit mehreren Jahren festgestellten Bruthabitats des Rotmilans inmitten des Vorhabengebiets werde ausgeblendet. Der Antragsgegner habe den in der Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen 1.000 m-Ausschlussabstand übersehen. Zwar habe der Antragsgegner mit der hier streitigen Genehmigung vom 15. April 2015 zugleich vier Standorte für WEA wegen Belangen des Artenschutzes, nämlich der Unterschreitung des 1.000-Abstands zu einem bekannten Rotmilanbrutplatz abgelehnt; zugleich führe er aber ergänzend aus, dass auch noch im Falle eines geringfügigen Überschreitens dieses 1000-m-Radius um einen Brutplatz dieser naturschutzfachlichen Einschätzung zu folgen sei. Bereits die Ablehnung von mehr als einem Viertel des beantragten Anlagenvolumens des (nach UVP-Gesichtspunkten) einheitlich zu beurteilenden Windparks aus Artenschutzgründen, namentlich zum Schutz des Rotmilans, einerseits und das kurz zuvor verlautbarte Fehlen der Notwendigkeit einer UVP-Vollprüfung andererseits stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches die Unsicherheiten der Behörde bezüglich der naturschutzfachlichen Einschätzung in dieser Frage aufzeige. Bestünden aber Unsicherheiten bezüglich der Frage, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vorliegen, wäre der Eintritt in eine UVP-Vollprüfung zwingend geboten gewesen.

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Allerdings ließe sich hiergegen einwenden, dass mit einem Ausschluss der Anlagen, die den Verstoß gegen das Tötungsverbot bedingen, die Notwendigkeit einer intensiveren Auseinandersetzung in der Vorprüfung entfiele und der Fehler der Vorprüfung keinen kausalen Verfahrensfehler mehr bildet. Die Notwendigkeit einer auch im Hinblick auf diese Problematik durchzuführenden und entsprechend begründeten Vorprüfung unter naturschutzfachlicher Bewertung der bei der Behörde vorhandenen Kenntnisse bleibe aber auch dann bestehen, wenn man wegen des zeitlichen Ablaufs und der von Behörde insoweit reklamierten Erkenntnisfortschritte bezüglich der vier abgelehnten Anlagen keine naturschutzfachliche Auseinandersetzung im Rahmen der Vorprüfung verlangen wollte. Denn auch im Hinblick auf die Lage eines Teils der Anlagen jedenfalls an der unmittelbaren Grenze zum 1.000-Ausschlussbereich zu einem bekannten Rotmilanbrutplatz seien nach der eindeutigen Vorgabe des UVPG umfangreiche Betrachtungen erforderlich gewesen. Da hier der Horststandort zentral innerhalb des Vorhabengebiets liege und auch nach Wegfall der Anlagenstandorte WEA 9, WEA 12, WEA 13 und WEA 16, die unstreitig in einem Nahbereich von teilweise deutlich unter 1000 m zum Brutplatz des Rotmilans gelegen hätten, hier immer noch auch die mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigten Anlagen WEA 8, WEA 15 und WEA 19 in einer Entfernung - gemessen vom Mastfußzentrum - von allenfalls knapp über 1.000 m zum Horst genehmigt worden seien, könne der Umstand der Lage des Horstes nicht mit einem Hinweis auf die Anpassung der Planung an artspezifische Flugkorridore und vorgesehene CEF-Maßnahmen des Beigeladenen im Rahmen der Vorprüfung abgetan werden, ohne dass eigene Erwägungen überhaupt erkennbar wurden.

11

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich der Abstand zwischen Horst und den Anlagen 8, 15 und 19 noch einmal auf dann deutlich unter 1000 m reduziere, wenn man den Flügelradius der Anlagen, der naturgemäß für avifaunistische Betrachtungen maßgeblich sein dürfte, als Ausgangspunkt der Betrachtung nehme.

12

Werde aber der einzuhaltende 1.000-m-Abstand bei diesen Anlagen unterschritten, könne der Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen durch solche Anlagen - wenn überhaupt - nur durch eine eigenständige naturschutzfachliche Bewertung erfolgen, was auch der Antragsgegner selbst wohl so sehe, denn nach seinen eigenen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid werde auch von ihm für den Fall eines nur geringfügigen Überschreitens des 1.000-m-Radius um einen Brutplatz, noch die naturschutzfachliche Einschätzung vertreten, dass damit (grundsätzlich) gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen werde.

13

Auf die Frage, ob die elf genehmigten um den Horst angesiedelten Anlagenstandorte nicht bereits wegen der damit verbundenen "Einkreisung" als greifbare Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung unter Zugrundelegung des 6.000-m-Prüfbereichs nach den Kriterien der Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten anzusehen seien, was ebenfalls eine vertiefte naturschutzfachliche Auseinandersetzung der Behörde erfordern würde, komme es hiernach nicht mehr an.

14

Eine vollständige Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Zielabweichungsverfahrens verbiete sich hier schon deshalb, weil im Raumordnungsverfahren nicht der UVP-Prüfungsmaßstab für Anlagen nach Anlage 1 UVP-Gesetz gelte.

15

Nach Auffassung des Gerichts dürfte es nicht auf die unterschiedlichen Standpunkte in Literatur und Rechtsprechung zur Frage, ob nämlich der Antragsteller als Privater auch Fehler in einer - jedenfalls pro forma - durchgeführten Vorprüfung bzw. im Screeningverfahren erfolgreich monieren könne, ankommen.

16

Selbst wenn man die UVP-Vorprüfung trotz des Ausfalls im avifaunistischen Teil noch als verwendbar ansehen würde, stehe dieses einem Erfolg des Antrags nicht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts sei dann in unionsrechtskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG auch für Nachbarn (im Sinne einer betroffenen Öffentlichkeit) von UVP-pflichtigen Vorhaben auch die schon dargestellte Fehlerhaftigkeit von durchgeführten (und nicht nur von gänzlich unterlassenen) Verfahren für mit Klage und Eilverfahren angreifbar.

17

Nach Zustellung des Beschlusses am 10. Juli 2015 haben der Antragsgegner am 23. Juli 2015 und die Beigeladene am 15. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und diese jeweils am 10. August 2015 begründet.

18

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 hat die Beigeladene ihre Genehmigungsanträge für die WEA 9, 12, 13 und 16 gegenüber dem Antragsgegner zurückgenommen (Bl. 632 d. GA.). Diese WEA hatten einen 1.000 m-Abstand zum Rotmilan-Horst nicht eingehalten. Ihre Genehmigung war durch den seitens des Antragstellers angefochtenen Bescheid abgelehnt worden.

19

Die Beigeladene hat am 20. November 2015 und 16. März 2016 beim Antragsgegner die Nachholung der UVP-Vorprüfung beantragt und hierzu jeweils ergänzte UVP-Vorprüfungsunterlagen mit weiteren Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bezogen auf den Rotmilan-Horst (Bd. V Bl. 804 d. GA.; BA K u.a. Anlage 6, Bl. 1250) vorgelegt, gleichermaßen neue auf nur noch 11 WEA bezogene Lärm- und Schattengutachten. Der Antragsgegner hat daraufhin eine (erneute) UVP-Vorprüfung durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine UVP-Vollprüfung nicht erforderlich sei (Vermerk v. 7. Juni 2016, Bd. VII Bl. 1083 d. GA.). In der Checkliste für die UVP-Vorprüfung heißt es zu möglichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für Mensch(en):

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„ – Belästigungen würden aus dem periodischen Schattenwurf (Punkt 1.4.1)

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resultieren.

22

– Belästigungen können in Abhängigkeit von den meterologischen Verhältnissen von dem Betriebsgeräusch der Anlagen ausgehen. Der Vorhabenträger sieht als Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahme den Schall-optimierten Betrieb von 3 WEA vor (WEA 2: Mode 2, WEA 3 und WEA 7 jeweils Mode 3), wodurch der Schallimmissionsrichtwert an allen relevanten Immissionsorten eingehalten wird.“

23

Für beide Belästigungen hat der Antragsgegner die Spalte „Prüfung der Erheblichkeit erforderlich“ mit „Ja“ angekreuzt (Bd. VII Bl. 1087 d. GA.). In der weiteren Einschätzung der Erheblichkeit hat er zu der möglichen Auswirkung „Schatten“ ausgeführt (Bl. 1094):

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„Eine Schwere der Auswirkungen ist nicht gegeben, da durch die vorgesehene Vermeidungsmaßnahme (das Abschaltregime) die Beschattungsdauer auf ein Maß reduziert wird, welches dem Vorsorgegrundsatz Rechnung trägt.“

25

Zum „Schall“ heißt es dort (Bl. 1095):

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„Ohne Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen käme es an einigen Immissionsorten zur geringfügigen Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Durch vorgesehene nächtliche Betriebsbeschränkung der WEA 2, 3 und 7 entspricht das Vorhaben den Maßgaben der TA Lärm, eine zu berücksichtigende Schwere und Auswirkung wird daher nicht gesehen.“

27

Ergänzend wird erklärt, dass die Immissionsrichtwerte auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Schweinemast- und Biogasanlage eingehalten würden. Partielle erhebliche Auswirkungen seien in Bezug auf Bodendenkmäler, Landschaftsbild, Schallemission, periodischen Schattenwurf und aufgeführte Vogelarten zu konstatieren. Unter Berücksichtigung der Kriterien des Punktes 3 der Anlage 2 zum UVPG komme man zur Einschätzung, dass hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen genannter Aspekte keine Erheblichkeit festgestellt werden könne. Eine UVP sei somit nicht erforderlich (BA K).

28

Nach einem Vermerk des Antragsgegners zur nachgeholten UVP-Vorprüfung vom 7. Juni 2016 hat er auf das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin das Vorhaben überprüft und stellt als Ergebnis fest, er gelange unter Berücksichtigung der Kriterien des Punktes 3 der Anlage 2 zum UVPG zu der Einschätzung, dass hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen genannter Aspekte keine Erheblichkeit festgestellt werden könne. Eine UVP sei somit nicht erforderlich.

29

Bereits mit Änderungsbescheid vom 28. April 2016 hat der Antragsgegner den Genehmigungsbescheid vom 15. April 2015 dahingehend geändert, dass er die Nebenbestimmungen widerrufen und (dafür) Auflagen festgesetzt hat (Bd VII Bl. 1239 d. GA [in der Akte ist nur der Entwurf vorhanden]).

30

Der Bauherrenwechsel auf die C. GmbH & Co. KG vom 29. April 2015 wurde den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Februar 2016 und des Antragsgegners vom 15. Februar 2016 mitgeteilt. In jenem Schriftsatz hat die C. GmbH & Co. KG ihre Beiladung beantragt.

31

Zum 1. August 2016 hat das LUNG M-V eine Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) Teil: Vögel erstellt (Bd. VII Bl. 1252 d. GA.), die das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V den unteren Naturschutzbehörden zur Anwendung empfiehlt. Als Abstand zu einem Rotmilan-Horst wird darin ein „Tabubereich“ von 1 km genannt (Bd. VII Bl. 1249 d. GA). Im weiteren Aktionsraum (1 -2 km) um die Fortpflanzungsstätte bestehe noch ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, dieses könne aber durch Lenkungsmaßnahmen vermieden werden.

32

Die Beigeladene beantragt wörtlich, der Antragsgegner sinngemäß:

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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 9. Juli 2015 wird geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. April wieder herzustellen, wird abgelehnt.

34

Der Antragsteller beantragt,

35

die Beschwerden zurückzuweisen

36

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, insbesondere auf die darin befindlichen Gutachten und fachbehördlichen Stellungnahmen.

II.

37

1. Der Antrag der C. GmbH & Co. KG auf Beiladung wird abgelehnt.

38

Notwendig im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ist die Beiladung eines Dritten dann, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d.h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, geändert oder aufgehoben werden. Unter den hier gegebenen Umständen müssen die Rechte der C. GmbH & Co. KG nicht durch deren Beiladung zur Geltung gebracht werden. Durch den Bauherrenwechsel von der bisher beigeladenen Firma B. GmbH auf die C. GmbH & Co. KG ist keine Änderung der Prozessrechtslage eingetreten, die die Beiladung (auch) dieses Unternehmens geböte. Denn dessen Rechte sind weiter von der bisherigen Beigeladenen im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen.

39

Der Bauherrenwechsel beurteilt sich allerdings nicht nach § 58 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar. Indes kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung isoliert übertragen werden. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaber vom früheren Inhaber – wie hier – rechtsgeschäftlich übertragen worden ist (vgl. VGH München, B. v. 15.02.2006 - 22 CS 06.166 - NVwZ 2006, 1201; Maslaton/Zschiegner Immissionsschutz 2007 S.122 f.; s. auch BVerwG, U. v. 30.06.2004 - 4 C 9/03 - BVerwGE 121, 182).

40

Die Übertragung der Rechte an der angefochtenen Genehmigung, die prozessual als Einzelrechtsnachfolge zu bewerten ist, hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess, der mit der Beigeladenen fortgesetzt wird. § 265 ZPO ist nicht nur auf die zwischen den Prozessparteien - dem Kläger und dem Beklagten - streitbefangene Sache anwendbar, so dass die Einbeziehung Beigeladener als Dritter nicht ausgeschlossen ist. Die in § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung des § 265 ZPO muss den im Verhältnis zum Zivilprozess bestehenden Besonderheiten des Verwaltungsprozessrechts Rechnung tragen. Der Beteiligtenbegriff des § 63 VwGO schließt auch den Beigeladenen ein, dessen prozessuale Rechtsstellung dann, wenn die Beiladung wegen einer unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist, derjenigen der Hauptbeteiligten weitgehend angenähert ist (§ 66 Satz 2 VwGO). Der Zweck des § 265 ZPO, das Prozessrechtsverhältnis vor materiell-rechtlichen Änderungen abzuschirmen und den Prozess unabhängig davon mit demjenigen zu Ende zu führen, mit dem er begonnen wurde, erfordert in der Situation des Verwaltungsprozessrechts die Anwendung auch auf den notwendig Beigeladenen, der im materiellen Sinne der Streitgegner des Klägers bzw. Antragstellers ist. Daher können und müssen die mit dem Bauherrenwechsel von der Beigeladenen auf Kommunale Windpark Westmecklenburg GmbH & Co. KG übertragenen Rechte aus der von dem Antragsteller angefochtenen Genehmigung von der Beigeladenen als nunmehr fremde Rechte im eigenen Namen gegen die Angriffe der Antragstellerseite verteidigt werden (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2011 - 6 C 11/10 - NVwZ-RR 2011, 382).

41

2. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer fristgemäß darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

42

Die von der Beigeladenen und dem Antragsgegner als Beschwerdeführer späterhin eingeführten neuen Tatsachen, namentlich der Antrag auf Durchführung einer (neuen) Umweltverträglichkeitsvorprüfung und deren Ergebnis, sind nicht zu berücksichtigen. Dagegen könnte zwar die Prozessökonomie streiten, denn andernfalls wären die Beschwerdeführer auf ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen (so wohl Finkenburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 1157; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar 4. Aufl. 2014 § 146 Rn. 81 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 23. Aufl. 2017 § 146 Rn. 42). Der Senat sieht aber keine Möglichkeit, über den Wortlaut des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO hinwegzugehen, wonach innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses die Beschwerdegründe vorzutragen sind (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 30.05.2016 - OVG 2 S 8.16 - juris: a.A. für „offensichtliche“ neue Tatsachen VGH Mannheim, B. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 – juris). Nur soweit sich die Beschwerde auf innerhalb der Begründungsfrist dargelegte neue und demgemäß bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht berücksichtigte Gründe stützt, ist die veränderte Sachlage für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, selbst wenn diese Veränderung durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführt wurde (OVG Greifswald, B. v. 31.03.2017 - 1 M 493/16 - laris mv). Soweit für die Gegenauffassung angeführt wird, die Berücksichtigung des neuen Vorbringens sei nach dem Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen wegen des Grundsatzes der Amtsermittlung geboten, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliege, greift dies nicht (VGH Mannheim a.a.O.). Soweit neuer Vortrag des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, sind selbstverständlich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die nun von dem Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragenen Gesichtspunkte zu würdigen. Im Übrigen ist gerade in einem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Waffengleichheit gewährleistet. Der Hinweis auf Prozessökonomie ist ein rechtspolitischer, den der Gesetzgeber in diesem Punkt nicht bzw. anders sieht.

43

Danach ist der Vortrag der Beschwerdeführer zu dem Antrag auf Nachholung der UVP-Vorprüfung und dessen Ergebnis nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber ist zur Frage der Antragsbefugnis seitens der Beigeladenen und des Antragsgegners fristgerecht vorgetragen, ebenso zu dem Umstand, dass der Genehmigungsantrag der Beigeladenen reduziert worden war und zur Frage, ob die Mängel, die das Verwaltungsgericht der bisherigen umweltrechtlichen Beurteilung beigemessen hat, begründet sind.

44

3. Gegenstand des Verfahrens und des Anknüpfungspunkts der Umweltverträglichkeit(vor)prüfung ist die angefochtene Genehmigung. Die Teilrücknahme des Genehmigungsantrags ist unerheblich.

45

a) Mit Bescheid vom 15. April 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung für 11 Windenergieanlagen. Die WEA 9, 12, 13 und 16 sind nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie nicht durch den vom dem Antragsteller als Nachbarn angefochtenen Bescheid genehmigt worden sind. Darauf, dass die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag auf diese Anlagen nicht mehr erstreckt, kommt es für die Bestimmung des Streitgegenstands dieses Verfahrens nicht an.

46

b) Der Antragsteller ist der Auffassung, dass für die Beurteilung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Umweltverträglichkeits(vor)prüfung die Teilrücknahme des Genehmigungsantrags unerheblich sei. Die Beigeladene könne sich namentlich nicht einer einmal gegebenen Umweltverträglichkeits(vor)prüfungspflicht durch Umstellung des Antrags entziehen. Dies trifft nicht zu.

47

Grundsätzlich können Anträge bis zum Erlass des Verwaltungsakts d. h. bis zur Herausgabe des Verwaltungsaktes ohne weiteres geändert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Rechtsvorschriften ausnahmsweise anderes bestimmen oder aus der Natur der Sache dies zwingend folgt (Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Aufl. 2017 § 22 Rn. 80). Gleiches gilt für die Frage, ob eine Antragsrücknahme nach Erlass des Verwaltungsakts zulässig ist. Auch hier entscheidet zunächst das anzuwendende Fachrecht. Sofern sich aus dem Fachrecht keine Regelung herleiten lässt, kann ein Antrag zurückgenommen werden, soweit oder solange er noch keine irreversiblen Wirkungen entfaltet, d. h. bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Dies gilt selbst dann, wenn in der Zwischenzeit gegen den ergangenen Verwaltungsakt Rechtsbehelfe eingelegt worden sind (Kopp/Ramsauer a. a. O. § 22 Rn. 85 mit weiteren Nachweisen).

48

Sowohl die Antragstellung als auch die Antragsrücknahme sind verfahrensgestaltende Handlungen, die grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Antragstellers unterstehen. Die Rücknahme des Genehmigungsantrages bedarf weder der Zustimmung der Genehmigungsbehörde noch eines anfechtungsberechtigten Dritten. Ein derartiges Erfordernis ist im Gesetz nirgends vorgesehen. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt zwar, dass die Klage nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses, wenn er am Verfahren teilgenommen hat, nicht wirksam zurückgenommen werden kann. Diese Regelung gilt weder für das Verwaltungsverfahren noch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. VGH München, U. v. 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 – NVwZ-RR 1992, 328).

49

Auch aus dem Fachrecht, hier dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, ergibt sich keine solche Begrenzung. Selbst wenn für das ursprünglich geplante Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ist dieser Fehler nach Rücknahme von Genehmigungsanträgen unschädlich, selbst soweit damit die Schwelle zur Pflicht zur allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls ganz oder teilweise unterschritten ist. Es liegt auch bei einem Antrag, der eine Windfarm betrifft, eine Teilbarkeit des Vorhabens in dem Sinn vor, dass bereits der Antragsgegner die WEA 1 bis 8, 14, 15 und 19 einerseits und die WEA 9, 12, 13 und 16 andererseits unterschiedlich entscheiden durfte und dass jedenfalls mit dem Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und der Rücknahme des Antrags auf Genehmigung dies auch Folgen für die Erforderlichkeit einer Vorprüfung des Einzelfalls hat. Dass für den Bauherrn insofern günstigere Umstände erst während des Drittanfechtungsklageverfahrens eingetreten sind (Klagerücknahme, Antragsrücknahme bezüglich weiterer WEA), hindert die Berücksichtigungsfähigkeit solcher günstigerer Umstände schon im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Zum selben Ergebnis führt auch die Überlegung, dass im Fall der Rücknahme des vollständigen Genehmigungsantrags und eines sogleich neu gestellten, diesmal aber nur auf die WEA 1 bis 8, 14, 15 und 19 bezogenen Genehmigungsantrages, dieser Antrag nicht zu einer Annahme der ursprünglich möglichweise gegebenen Windfarm führen würde (vgl. VGH München, B. v. 12.09.2016 - 22 ZB 16.785 - ZUR 2017, 106).

50

c) Ob sich der nunmehr zu beurteilende Antrag auf Genehmigung mehrerer WEA als gerichtet auf eine Sammelgenehmigung mehrerer einzelner WEA oder als Genehmigung eines Windparks und damit als einer Anlage darstellt, richtet sich nach objektiven Gegebenheiten. Ein Windpark wird aus WEA gebildet, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden oder wenigstens berühren. Sie bilden unabhängig von der Identität der Genehmigungsinhaber bzw. Antragsteller eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV und der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG a.F. (BVerwG, U. v. 30.06.2004 - 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182). § 2 Abs. 5 S. 1 UVPG bestimmt nunmehr, dass Windfarm im Sinne dieses Gesetzes drei oder mehr Windkraftanlagen sind, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden; dies ist hier nicht der Fall. Von einem Überschneiden der Einwirkungsbereiche ist auszugehen, wenn die Anlagen in einem Abstand von weniger als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers aufgestellt werden sollen (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, B. v. 09.09.2005 - OVG 11 S 14.05 – zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 30.03.2017 - 8 A 2915/15 - NWVBl 2017, 395). Dies ist sowohl hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens als auch hinsichtlich der Durchführung der Prüfung nach den §§ 3a ff. UVPG a.F. bzw. § 5 UVPG zu berücksichtigen.

51

Aus § 67 Abs. 9 S. 2 BImSchG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners (dieser zitiert Abs. 8) nichts anderes. Danach gelten nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Diese Regelung ist Teil der Übergangsvorschrift und besagt nichts über die Behandlung von Windfarmen nach dem seit dem 01.07.2005 geltenden Recht. Die Bestimmung sollte in erster Linie eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 – 4 C 9.03 – (BVerwGE 121, 182 = NVwZ 2004, 1235) zum Begriff der Windfarm i. S. der seinerzeitigen Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV sein und Rechtsunsicherheiten hinsichtlich bestehender Anlagen beseitigen, die aufgrund einer Baugenehmigung in einer Windfarm betrieben werden. Der Gesetzgeber wollte den mit Blick auf die Genehmigung von Windkraftanlagen bei Anwendung des bisher maßgeblichen Begriffs der Windfarm entstandenen Abgrenzungsproblemen entgehen und mit der Übergangsregelungen in § 67 Abs. 9 BImSchG "Reibungsverluste" vermeiden (VG Aachen, B. v. 11.01.2010 - 6 L 319/09; Führ in GK-BImSchG § 67 Rn. 117).

52

Der Rotordurchmesser der hier betroffenen Anlagen beträgt 112 m, das 10-fache mithin 1120 m. Danach bilden die WEA 1 bis 8 eine Windfarm und damit eine Anlage. Eine Einzelbetrachtung etwa der Anlagen WEA 3, 4 und 7 in Hinblick auf die Antragsbefugnis scheidet somit entgegen der Auffassung des Antragsgegners aus. Nach 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG ist für WEA 1 bis 8 eine Screening (Vorprüfung) zur UVP durchzuführen. Das gilt auch gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 UmwRG und dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften, so dass insoweit Fehler der UVP bzw. UVP-Vorprüfung in Bezug auf die Ermittlung der Auswirkungen einer Windfarm als eine Gesamtheit gemäß § 2 Abs. 2, Nr. 1.6 der Anlage 1 UVPG auf jedwedes Schutzgut im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG relevant sein können, unabhängig davon, ob der Antragsteller davon selbst betroffen ist (OVG Münster, B. v. 29.06.2017 - 8 B 187/17 - ZNER 2017, 301, zit. nach juris).

53

Die Anlagen 14 und 15 stehen untereinander in einem Abstand von weniger als 1120 m, aber weiter als 1120 m von den WEA 1 bis 8 entfernt. Die Anlage WEA 19 steht isoliert. Die WEA 14, 15 und 19 sind somit jeweils als Einzelanlagen zu behandeln.

54

4. Der Antragsteller ist nur teilweise antragsbefugt.

55

a) Die Antragsbefugnis kann sich nicht unabhängig von einer Betroffenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ergeben unter Berufung darauf, es lägen Fehler nach § 4 UmwRG vor. Vielmehr besteht ein Aufhebungsanspruch nach § 4 UmwRG bei Verletztenklagen nur, wenn die Kläger eine Klage- bzw. Antragsbefugnis geltend machen können (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 - juris Rn. 20 ff.; zur europarechtlichen Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Rechtsschutzes für natürliche Personen vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2015 - C-137/14 - juris Rn. 33; zusammenfassend OVG B-Stadt-Brandenburg, U. v. 20.01.2016 - OVG 6 A 2.14 - LKV 2016, 180; nunmehr auch OVG Münster, B. v. 20.02.2018 - 8 B 840/17; B. v. 30.01.2018 - 8 B 1060/17).

56

b) Der Antragsteller muss danach geltend machen können, durch die streitige Genehmigungsverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Hieran würde es nur fehlen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten (BVerwG, U. v. 11.01.1994 - 1 A 72/89 - BVerwGE 95, 25).

57

aa) Der Antragsteller könnte aus einer Verletzung des § 44 BNatSchG keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 UmwRG herleiten, da jene Norm keinen nachbarschützenden Charakter hat (OVG Münster, U. v. 18.05.2017 – 8 A 870/15 – juris Rn. 42).

58

bb) Die rechtliche Betroffenheit folgt aus den Schallimmissionen.

59

Nachbarschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist durch ein qualifiziertes Betroffensein kennzeichnet, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus. Eine solche Beziehung kann zwar vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit (beispielsweise an einem Grundstück oder an einem Gewerbebetrieb), die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können. Die Nutzung des Eigentümers durch die Anlage muss in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können. Erforderlich ist deshalb für eine entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahende Antragsbefugnis, dass nicht nur die Möglichkeit einer „irgendwie“ nachteiligen Betroffenheit dieser Grundstücksnutzung besteht, sondern die Möglichkeit einer nachteiligen qualifizierten Betroffenheit, deren rechtliche Einordnung als schädliche Umwelteinwirkung, sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung nach dem Umständen des Einzelfalls nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann. Die Darlegung einer solchen Möglichkeit setzt unter anderem voraus, dass auf der Grundlage von Maßstäben argumentiert wird, die sich zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Grundstücksnutzung objektiv eignen (OVG Lüneburg, B. v. 03.11.2016 - 12 ME 131/16 – juris unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 22.10.1982 - BVerwG 7 C 50.78 - DVBl. 1983, 183).

60

Das bedeutet hier, dass eine Antragsbefugnis gegeben ist, wenn anhand der Maßstäbe der TA Lärm nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die für den Antragsteller maßgebenden Lärm-Grenzwerte überschreitet. Auszugehen ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen vom "Anlagenbezug" des Bundesimmissionsschutzgesetzes, und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen. Als eine einzige Anlage gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) (BVerwG, U. v. 16.05.2001 - 7 C 16/00 - NVwZ 2001, 1167). Anders als der Antragsgegner meint, ist daher nicht von einer Bündelung von Einzelgenehmigungen auszugehen und sind diese isoliert zu betrachten, sondern sind die Anlagen WEA 1 bis 8 als eine Windfarm und damit als e i n e Anlage zu berücksichtigen.

61

Einwirkungsbereich einer Anlage sind nach Ziff. 2.2. der TA Lärm die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Legt man - wie hier geschehen - für das Grundstück des Antragstellers, das als Immissionsort IO 01 bezeichnet wird, einen Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm von nachts 40 dB(A) fest, so liegen im Einwirkungsbereich der betreffenden Anlagen die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel von mindestens 30 dB(A) verursachen (Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm) (vgl. VGH München, B. v. 20.12.2016 – 22 AS 16.2421 – NuR 2017, 276). Etwas anders folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht aus dem Gerichtsbescheid des VG Minden vom 11.03.2016 - 11 K 1963/15 – s. juris-Rn. 76 ff. (vgl. auch dazu Helm, jurisPR-UmwR 6/2016 Anm. 4 unter B.II.).

62

Das Gutachten der E. vom 4. August 2014 geht von einer näheren Umgebung des IO 01 als Allgemeines Wohngebiet aus mit Richtwerten von 55/40 dB(A). Die Vorbelastung durch die Schweinemastanlage und die Biogasanlage wird nachts mit 35, 2 dB(A) ermittelt, die Zusatzbelastung durch die WEA mit 38,9 dB(A) und die daraus resultierende Gesamtbelastung mit 40,4 dB(A). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für den Nachtzeitraum durch den Betrieb einzelner WEA in einem schallreduzierten Modus entgegengewirkt werde. Mit diesem Ergebnis liegt der Antragsteller im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen, da an dem IO 01 die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der nicht 10 dB(A) oder mehr unter dem für diesen Immissionsort maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Allerdings geht dieses Gutachten von den ursprünglich zur Genehmigung gestellten 15 Anlagen aus. Angesichts der Lage der Windfarm aus den WEA 1-8 kann aber im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass die Nachtwerte der Zusatzbelastung durch die Anlagen unter 30 dB(A) liegen könnten. Gleiches gilt für Schallimmissionsprognose vom 27. Juli 2015. Sie geht von einer Vorbelastung von 35,2 dB(A), einer Zusatzbelastung von 38,8 dB(A) durch die WEA 1 bis 8, 14, 15 und 19 von einer Gesamtbelastung von 40,3 dB(A) nachts aus. Zusammenfassend wird ausgeführt, an allen Immissionsorten würden die Immissionsrichtwerte für den Nachtzeitraum unterschritten oder wie an den Immissionsorten IO01 bis IO07, IO17 und IO20 erreicht, aber nicht überschritten. Grundsätzlich seien, unter den Voraussetzungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der WEA mit der ermittelten schalloptimierten Betriebsweise im Nachtzeitraum und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Immissionsorte im Einwirkungsbereich der geplanten WEA die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit erfüllt.

63

Die Antragsbefugnis ergibt sich auch aus der Stellungnahme der F. vom 17.7.2017 (Blatt 1336). In ihr werden nämlich Immissionswerte nachts am Standort IO 01 von 40 dB(A) ermittelt. Ob damit die maßgebenden Grenzwerte bei Erteilung der Genehmigung überschritten werden, ist für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nach den oben dargelegten Grundsätzen unerheblich.

64

Demgegenüber ist die Antragsbefugnis hinsichtlich der getrennt zu beurteilenden Genehmigung für die Anlagen WEA 14, 15 und 19 zu verneinen. Hier ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die Anlagen sind mindestens 3.000 m von dem Wohnhaus des Antragstellers entfernt. Selbst wenn der Betrieb der WEA 1 bis 8 hinweggedacht wird, kann angesichts der Vorbelastung am IO01 nicht davon ausgegangen werden, dass der Wert von 30 dB(A) deutlich überschritten würde. Auch der Schattenwurf der 3.000 m entfernten Anlagen kann den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 15.03.2004 – 1 ME 45/04 - BRS 67 Nr. 104 für eine Entfernung von 725 m).

65

5. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet und die Beschwerde daher zurückzuweisen.

66

In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Es kann dahinstehen, ob erst ernstliche Zweifel in dem Sinne, dass bei summarischer Prüfung ein Übergewicht der für oder gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sprechenden Gründe feststellen lässt (vgl. zu alten Fassung des § 4 a Abs. 3 UmwRG BVerwG, B. v. 16.09.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82). Solche Zweifel sind nämlich begründet.

67

6. Die ursprüngliche UVP-Vorprüfung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Einschätzung.

68

Maßgebend sind gem. § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung (§§ 3a bis 4 UVPG a.F.). Nach § 3 a Satz 1 UVPG a.F. ist dann, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

69

a) Die Systematik des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sieht in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG eine Abstufung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben vor. Nach Nr. 1.6.2 ist für ein Vorhaben mit einem Umfang von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Das korrespondiert mit dem Anhang 1 zur 4. BImSchV, nach deren Nr. 1.6.2 Anlagen mit weniger als 20 Windkraftanlagen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) unterliegen.

70

Nach § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG ist dann, wenn die Feststellung auf einer Vorprüfung beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Regelung entspricht dem hier anzuwenden § 3 a S. 4 UVPG a.F.

71

Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, dann eine Umweltverträglichkeits(voll)prüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Zu den Kriterien der Anlage 2 zählen in 1.4 als Merkmale des Vorhabens auch Belästigungen, wobei nach Nr. 3.1 auch dem Ausmaß der Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

72

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, U. v. 18.12.2014 – 4 C 36/13 –, BVerwGE 151, 138-155, Rn. 32, juris Rn. 27ff; vgl. auch VGH Mannheim., B. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris):

73

„Nach § 3a Satz 4 UVPG ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. (...) Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34, vom 16. Oktober 2008C 5.07 -132, 123 Rn. 32 und vom 17. Dezember 2013- 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 25). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - UPR 2014, 444 Rn. 16). Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29). Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 29).“

74

b) Die Beschwerden bemängeln, dass das Verwaltungsgericht nicht die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zielabweichungsverfahren hinreichend berücksichtigt habe.

75

Das Gericht hat zur Frage des Verhältnisses einer UVP im Raumordnungsverfahren zum nachfolgenden Zulassungsverfahren ausgeführt (OVG Greifswald, B. v. 14.12.2015 - 5 M 303/15 - NordÖR 2016, 154):

76

„Ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 UVPG genügendes Raumordnungsverfahren ersetzt nicht die UVP in einem anschließenden Zulassungsverfahren. Im Raumordnungsverfahren erfolgt eine Überprüfung und Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 UVPG angeführten Umweltfaktoren unter überörtlich-raumbedeutsamen Gesichtspunkten und aus einem überfachlichen Blickwinkel. Demgemäß schreibt § 16 Abs. 1 UVPG vor, dass die UVP sich nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens richtet. Im Raumordnungsverfahren wird nach § 15 Abs. 1 ROG die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen geprüft. Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Das Verfahren dient der Beurteilung eines Vorhabens dahin, ob es unter Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und ob es mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt. § 16 Abs. 2 UVPG fordert, dass das Ergebnis dieser („raumordnerischen“) UVP in einem anschließenden (fachplanerischen) Zulassungsverfahren zu berücksichtigen ist. Dies ist bei dieser Fassung der Vorschrift vorausgesetzt. Diese Berücksichtigung einer in einem vorangegangenen Raumordnungsverfahren vorgenommenen (einfachen) UVP macht jedoch die Durchführung einer (ergänzenden) UVP in einem Zulassungsverfahren selbst nicht entbehrlich (vgl. zum Ganzen VGH Kassel, Beschl. v. 12.07.2001 – 2 Q 777/01 –, DVBl 2001, 1863 unter Hinweis auf BTag-Drs. 11/3919, S. 29 ff.; Stellungnahme des Bundesrates BT-Drs. 11/3919 , S. 43 f.; Erbguth/Schink, UVPG-Kommentar, 1992, § 16 Rn. 4 f.).

77

§ 16 Abs. 2 UVPG bezweckt eine Entlastung des nachfolgenden Zulassungsverfahrens für Vorhaben, für die bereits nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 UVPG im Raumordnungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (Entlastungsfunktion durch Abschichtung, vgl. Kment, Das Raumordnungsverfahren – Befristung und Fristverlängerung, NVwZ 2010, 542, 543). Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens „beschränkt“ werden. Es soll damit in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren von einer UVP nur "insoweit" abgesehen werden, als es um die raumordnerische Prüfung nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UVP geht bzw. gegangen ist. Diese Möglichkeit dient u.a. der Verfahrensökonomie und erlaubt zunächst die Beschränkung der Prüfung insgesamt auf die zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Ebenso können aber auch die einzelnen Verfahrensschritte der UVP entsprechend begrenzt werden, folglich auch die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG (vgl. Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 16 Rn. 97). Der Vorhabenträger kann seine nach § 6 vorzulegenden Unterlagen auf die zusätzlichen, im vorausgegangenen Verfahren noch nicht geprüften Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken (vgl. Wagner, a.a.O.; vgl. zu den Steuerungsmöglichkeiten des Vorhabenträgers insoweit Steinberg, Die gestufte Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren, NuR 1992, 164, 166).

78

Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens als ein dem Zulassungsverfahren vorgelagertes, nicht fachliches Verfahren ist demgegenüber allerdings jedenfalls nur eine „reduzierte“ UVP im Sinne einer eingeschränkten Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens in dem Sinne gefordert, dass „zusätzliche und andere Umweltauswirkungen“ (§ 16 Abs. 2 UVPG), also Detailregelungen (erst) im Zulassungsverfahren zu ermitteln und zu beurteilen sind. Eine UVP kann daher im Planfeststellungs- als Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht entbehrlich werden durch eine vorangegangene UVP im Raumordnungsverfahren (zu alledem VGH Kassel, B. v. 12.07.2001 - 2 Q 777/01 -, a.a.O.).

79

Daraus folgt sogleich und ohne Weiteres, dass im Falle einer Verfahrensentscheidung nach § 16 Abs. 2 UVPG in entsprechend begrenztem Umfang die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 1 a Nr. 5 UVPG besteht, aber – anders als der Antragsgegner augenscheinlich meint bzw. anders als im vorliegend zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren – jedenfalls nicht auf diese begrenzte Unterrichtung der Öffentlichkeit vollständig verzichtet werden darf (vgl. Steinberg, Die gestufte Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren, NuR 1992, 164, 171). Der Antragsgegner durfte sich als Zulassungsbehörde in Absprache mit dem Vorhabenträger für ein Vorgehen nach § 16 Abs. 2 UVPG entscheiden, hätte aber eben diese Entscheidung entsprechend im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG durch entsprechende Angaben – begrenzt durch den Rahmen des § 16 Abs. 2 UVPG – nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG dokumentieren müssen (vgl. zu den Rechtsunsicherheiten, die sich – vorliegend bestätigt – durch die abgeschichtete Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben können, Beckmann, Der Rechtsschutz des Vorhabenträgers bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 1991, 427, 430 f.).“

80

Danach ist den Beschwerden einzuräumen, dass das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zielabweichungsverfahren zu berücksichtigen ist.

81

c) Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass in der Zusammenschau beider Prüfungsschritte nicht dargelegt ist, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien nicht erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

82

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass auch im Hinblick auf die Lage eines Teils der gegenüber dem Zielabweichungsverfahren verminderten Anzahl von Anlagen umfangreiche Betrachtungen erforderlich gewesen wären. Die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Anlagen WEA 8, WEA 15 und WEA 19 lägen in einer Entfernung - gemessen vom Mastfußzentrum - von allenfalls knapp über 1.000 m zum Rotmilan-Horst, Daher könne der Umstand der Lage des Horstes nicht mit einem Hinweis auf die Anpassung der Planung an artspezifische Flugkorridore und vorgesehene CEF-Maßnahmen des Beigeladenen im Rahmen der Vorprüfung unberücksichtigt bleiben, ohne dass eigene Erwägungen überhaupt erkennbar wurden.

83

Die weitere Reduzierung um die Anlagen WEA 9, 12, 13 und 16 ist erst nach Erstellung der Vorprüfung erfolgt und daher bei der Beurteilung der früheren Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Auflagen bezgl. der WEA 8, 9, 12 – 16 und 19 hinsichtlich des Unterbindens des Suchflugs im Nahbereich der WEA und der Abschaltzeiten des WEA 9, 13 und 16. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nämlich für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich. Die UVP-Vorprüfung war am 07. Januar 2015 abgeschlossen. Die Reduzierung der Anzahl der Anlagen um die WEA 10, 1, 17 und 18 ist ebenso berücksichtigt wie die Verlegung der Standorte der WEA 9, 16 und 19. Das Beschwerdevorbringen vermag daher nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts dagegen in Frage zu stellen, dass die Anlagen WEA 8, 15 und 19 in einer Entfernung von knapp über 1.000 m von dem Rotmilan-Horst vorgesehen sind.

84

Dass in einem solchen Bereich nicht davon ausgegangen werden kann, eine Beeinträchtigung des Rotmilans sei offensichtlich ausgeschlossen, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu beanstanden. Der artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen des LUNG M-V mit Stand vom 01.08.2016 (https://www.lung.mv-regierung.de/dateien/aab_wea_voegel.pdf) lässt sich entnehmen, dass beim Bau von Windenergieanlagen im Umfeld von 1 km um Fortpflanzungsstätten des Rotmilan von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen ist. Auch im weiteren Aktionsraum (1-2 km) um Fortpflanzungsstätten bestehe noch ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko. Dieses könne aber durch Lenkungsmaßnahmen vermieden werden, soweit nicht essenziell oder traditionell wichtige Nahrungshabitate betroffen seien, bei denen eine erfolgreiche Ablenkung nicht prognostiziert werden könne. Es ist gerichtsbekannt, dass die Immissionsschutzbehörden des Landes dieses Papier im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zu Grunde legen (OVG Greifswald, U. v. 15.11.2016 - 3 L 144/11). Nach den „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ (seinerzeit Stand April 2015) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, dem sog. neuen Helgoländer Papier (www.vogelschutzwarten.de/downloads/lagvsw2015 _abstand.pdf), die das aus ornithologischer Sicht grundsätzlich gebotene Minimum zum Erhalt der biologischen Vielfalt enthalten, soll der fachlich empfohlene Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen der Rotmilane mindestens 1.500 m betragen; der Prüfbereich, innerhalb dessen zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate der Art vorhanden sind, die regelmäßig angeflogen werden, soll danach mindestens 4.000 m betragen (vgl. OVG Bautzen, B. v. 05.02.2018 - 4 B 127/17 – juris; vgl. auch OVG Münster, B. v. 30.03.2017 - 8 A 2915/15 – juris unter Bezugnahme „Abstandsempfehlungen der LAG-VSW in der Fassung vom 15. April 2015“; OVG des Saarlandes, B. v. 05.09.2017 - 2 A 316/16 - NuR 2017, 718, it. nach juris). Die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung besagt nicht anders. Der VGH Kassel (B. v. 28.01.2014 – 9 B 2184/13) verweist auf die Unterlage „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen“, wonach ein Prüfbereich von sogar 6.000 m um eine WEA besteht; 1.000 m beträgt der Mindestabstand. Nach alledem kann nicht nachvollziehbar offensichtlich ausgeschlossen werden, dass ein relevantes Tötungsrisiko für Rotmilane besteht, wenn der Abstand zwischen Horst und WEA allenfalls wenige 100m über dem Mindestabstand von 1.000 m liegt. Es bedarf vielmehr einer Einzelfalluntersuchung.

85

7. Selbst wenn die nachgeholte Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu berücksichtigen wäre, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern.

86

a) Grundsätzlich ist es zulässig, auch nach Ergehen der Zulassungsentscheidung eine UVP-Vorprüfung nachzuholen.

87

Zu der früheren Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F., nach der § 45 Abs. 2 VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften unberührt blieben, und die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers unberührt blieb, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Nachholung einer erforderlichen Vorprüfung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, weil der mit diesem Verfahrenserfordernis verfolgte Zweck auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, d.h. ohne Aufhebung der Verwaltungsentscheidung erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 24).

88

Anlass zu einer anderen Bewertung besteht auch nicht deshalb, weil es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt. Eine Berücksichtigung des Ergebnisses der UVP gemäß § 12 UVPG ist nicht nur dahingehend möglich, dass eine solche Genehmigung gegebenenfalls zu versagen sein kann. Das Ergebnis kann sich vielmehr auch z.B. auf die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auswirken. Auch das o. a. Urteil des BVerwG vom 20. August 2008 ist zu einem Fall einer gebundenen Entscheidung ergangen (vgl. OVG Greifswald, U. v. 05.04.2016 - 5 K 4/14).

89

d) Umweltauswirkungen auf die betroffene Bevölkerung – hier den Antragsteller – sind vorliegend nicht offensichtlich ausgeschlossen.

90

aa) Zwar werden nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Schallgutachten der E. zuletzt vom 29. Juli 2015 (bezogen auf nur noch 11 WEA) die Grenzen der TA Lärm eingehalten. Allerdings werden die rechnerisch ermittelten Grenzwerte am Grundstück des Klägers (Immissionsort: IO 01 des Gutachtens; Richtwert Tag/ Nacht 55/ 40 dB (A)) – unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Schweinemastbetrieb und die Biogasanlage – bei Betrieb nach Nennleistung der Anlagen nachts überschritten und erst durch eine technische Herunterregelung sowie zulässiger rechnerischer Abrundung punktgenau erreicht. Hierzu heißt es in dem genannten Gutachten (Bd. V Bl. 886 d. GA; S. 24 d. Gutachten v. 29.07.2015):

91

„eine durch die leistungsoptimierte Betriebsweise der WEA verursachende Überschreitung der Immissionsrichtwerte für den Nachtzeitraum wird durch den Betrieb einzelner WEA in einem schallreduzierten Modus entgegengewirkt. Hierfür wurden in einem Optimierungsprozess die Betriebsmodi für jede WEA im Windpark angepasst, sodass an den Immissionsorten keine unzulässigen Überschreitungen vorliegen.“

92

Damit ist – bereits unter Einrechnung von Vermeidungsmaßnahmen – der Betrieb „auf Kante genäht“ (betriebsoptimiert), zumal der tatsächlich gemessene Wert der Gesamtbelastung von 40,3 dB (A) noch rechnerisch auf den höchstzulässigen Grenzwert von 40 dB (A) abgerundet worden ist. Schon diese Kombination von Vorbelastung, betriebsoptimierten Modus bei drei WEA und rechnerischer Abrundung könnte schon für sich dafür sprechen, dass „im Zweifel“ eine Umweltverträglichkeitsvollprüfung durchzuführen wäre. Nach Ansicht des Senats besteht im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb eine solche UVP-Pflicht, weil Grundlage für die errechneten Nachtimmissionsrichtwerte für den schalloptimierten (reduzierten) Modus 3 ausweislich des Gutachtens nur Herstellerangaben sind (Bd. V Bl. 881 d. GA., S. 13 d. Gutachtens v. 29.07.2015), da für diesen Betriebsmodus noch keine Vermessungen nach den Vorgaben in der FGW TR1 vorliegen. Aufgrund der fehlenden offiziellen Messergebnisse hat der Gutachter einen Zuschlag von 2 dB auf den angegebenen Schallleistungspegel von 102,5 dB (A) vergeben (siehe auch Tabelle S. 14 d. Gutachtens). Eine Begründung für die Größe dieses Puffers (1,95%) wird weder im Gutachten angegeben, noch hat der Antragsgegner diesen hinterfragt. Zwar hat das OVG Münster es gebilligt, wenn ein Sicherheitszuschlag von 2 bis 2,5 db (A) auf den werkseitig angegebenen Schallleistungspegel gemacht wird (OVG Münster, Urt. v. 18.11.2002 – 7 A 2127/00 – juris, Rn. 63) und sich hierfür auf Bekundungen eines sachverständigen Zeugen und des Vorschlags des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" des Länderausschusses für Immissionsschutz, 2001 gestützt. Allerdings betraf diese Berechnung den Betrieb bei Nennleistung der dortigen Anlage und nicht einen „passgenauen“ betriebsoptimierten Modus. Ob ein solcher Zuschlag für die Serienstreuung des Anlagenbaus für die Anlagen im vorliegenden Fall hinreichend ist, bedarf ggf. der Beweisaufnahme, die dem Hauptsacheverfahren überlassen bleibt.

93

Der Senat kann es im Eilverfahren danach offen lassen, ob es ausreichen kann, in einem Schallgutachten aus 2015 keine erneute Messung der Vorbelastung vorzunehmen, sondern Daten der Messung aus 2013, die für ein früheres Gutachten erstellt worden sind, nochmals – hier 1 ½ Jahre später – zu verwenden.

94

Beispielhaft verweist der Senat für den Verfahrensgang im vorliegenden Fall auf die Bewertung „Schall und Schattenwurf“ durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) M-V v. 13. März 2015 (Bl. 434 d. BA. B). Darin wird seitens des LUNG das Schallgutachten mit reduziertem Bereich als „angemessen“ bewertet und die Genehmigung sei für das Vorhaben aus Sicht des Schallschutzes nicht zu versagen. Allerdings enthält die Stellungnahme auch den ausdrücklichen Hinweis (Anlage 1, Bl.402 d. BA. B):

95

„Vorbelastung pauschal und nicht mit Windrichtungsverteilung der Wetterstation C-Stadt berechnet. Gutachter soll nochmal rechnen.“

96

Diese im Genehmigungsverfahren eingegangene Stellungnahme des LUNG vom 13. März 2015 an das StaLU ist erst nach der ersten Entscheidung des StALU über die Nichterforderlichkeit der UVP-Prüfung vom 7. Januar 2015 eingegangen. Ob die kritisierte Windrichtungsverteilung im neuen Prüfbericht vom 29. Juli 2015, nach dessen Berechnungen sich wohl auch später die Abschaltautomatik orientieren dürfte, berücksichtigt worden ist, ist dort nicht ausdrücklich erklärt worden und für den Senat nicht ohne Weiteres ersichtlich.

97

bb) Entsprechendes gilt für die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen durch Lichteinwirkungen (Schattenwurf). Auch insoweit werden mit einer anlagengesteuerten Vermeidungsmaßnahme die Umweltauswirkungen auf die betroffene Bevölkerung ausgereizt. Solche Umweltauswirkungen sind deshalb nicht offensichtlich ausgeschlossen.

98

Das von der Beigeladenen eingereichte Schattenwurfgutachten kommt im Ergebnis zu einer Überschreitung der zulässigen astronomisch maximal möglichen Beschattung von 8 Stunden/ Jahr bzw. 30 Minuten je Tag. Die Einhaltung dieses Wertes soll durch geeignete Maßnahmen an den WEA gewährleistet werden (S. 23f des Gutachtens, BA. E Nr. 4):

99

„Dies können Abschaltautomatiken sein, in die der Schattenwurfkalender zur jeweiligen WEA in die Anlagensteuerung einprogrammiert werden kann. Diese Abschaltautomatik gewährleistet, dass an jedem Immissionsort die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag eingehalten werden.

100

Mit Ausrüstung eines optischen Moduls kann die Abschaltautomatik so modifiziert werden, dass die WEA nur dann abschaltet (...), wenn die Stärke des Sonnenlichts ausreicht, um eine Beschattung an den Immissionsorten zu erzeugen. Dann jedoch wird die tatsächliche Beschattung auf 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag begrenzt.“

101

Zwar kann wohl grundsätzlich der Verschattung durch mehrere WEA auf einen Immissionsort (beim Grundstück des Klägers z. B. möglicherweise WEA Nr. 2, 3 und 7) technisch so entgegengewirkt werden, dass die Verschattung von den jeweiligen WEA addiert wird; jedenfalls kann das in den Antragsunterlagen genannte optionale Schattenwurfmodul bis zu 50 WEA erfassen (Bl. 1247 d. BA. I). Allerdings wird die konkrete Funktionsweise der (optionalen!) Abschaltautomatik – mit der allein die Grenzwerte am Standort des Antragstellers eingehalten werden können – im Vorprüfungsverfahren nicht hinreichend geklärt. Der Gutachter der Antragstellerin hat in seiner ergänzenden Stellungnahme mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Bd. V Bl. 899 f. d. GA.) hierzu ausgeführt:

102

„Die Funktionsweise der anlagenspezifischen Abschaltautomatik ist beim Hersteller des geplanten Windenergieanlagentyps zu erfragen.“

103

Auf diesen (pauschalen) Hinweis kann eine behördliche Entscheidung gegen die Durchführung einer UVP(voll)prüfung nicht gestützt werden. Der neue Prüfbericht des Gutachters zum Schattenwurf vom 31. Juli 2015 gibt hierzu nichts her.

104

Auch hinsichtlich des Schattenwurfs hatte das LUNG mit der oben bereits erwähnten Stellungnahme vom 13. März 2015 Kritik angemerkt. So entspreche das Schattenwurfgutachten zwar den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlegen (WEA-Schattenwurf-Hinweise des LAI (Mai 2002). Der Gutachter habe aber darauf hingewiesen, dass lediglich die dem geplanten Windpark am nächsten gelegenen Immissionsorte prognostisch betrachtet wurden.

105

„Dies ist nach Ansicht des LUNG unzulässig. Das Gutachten muss deshalb vor Erteilung der Genehmigung zwingend vervollständigt werden.

106

Die Aufnahme von Nebenbestimmungen wird empfohlen. „

107

Das LUNG hat sodann eine eigene Berechnung des Schattenwurfs am Standort des Antragstellers vorgenommen (Anlage 8, Bl. 429 d. BA. B) mit dem Ergebnis:

108

58,17 Std./Jahr 0:40 Std/Tag insgesamt durch fünf WEA (Nr. 3 – 7).

109

Nach der Reduzierung des Vorhabens von 15 auf 11 WEA hat das von der Antragstellerin eingereichte neue Gutachten der Deutschen Windguard vom 31. Juli 2015

110

57,45 Std/ Jahr; 00.40 Std/ Tag

111

berechnet.

112

cc) Dass erhebliche Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden können, ergibt sich auch daraus, dass erst nach Erlass der angefochtenen Genehmigung und erst im Rahmen der nachgeholten Umweltverträglichkeitsvorprüfung das Vorhaben durch Vermeidung – und Verminderungsmaßnahmen und Modifizierung von Abschaltvorgaben wesentlich verändert worden ist. So hat die Beigeladene am 30. Juli 2015 eine Erklärung zur Übernahme der im AFB vorgesehenen Abschaltzeiten der WEA 14 und 15 während der Grünlandmaat und der Erntezeit abgegeben. Des Weiteren wurde erst am 28. Oktober 2015 eine entsprechende Erklärung für die Anlagen wie WEA 8 und 19 sowie für eine pauschale Abschaltung der Anlagen 7 und 14 zum Fledermausschutz abgegeben. Jedenfalls dann, wenn eine UVP-Vorprüfung nachgeholt wird, können solche Anpassungen an das Ergebnis der offenbar endgültigen Prüfung der Umweltverträglichkeit der zur Genehmigung gestellten Anlagen in einem Rahmen der Vorprüfung nicht mehr vorgenommen werden. Schließlich spricht der (beabsichtigte) Änderungsbescheid vom 28. April 2016, durch den der Genehmigungsbescheid vom 15. April 2015 dahingehend verändert werden sollte, dass die Nebenbestimmungen widerrufen und (dafür) Auflagen festgesetzt wurden, dafür, dass erhebliche Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

113

Würden diese wesentlichen Änderungen des Vorhabens bei einer unterbliebenen oder fehlerhaft durchgeführten Vorprüfung berücksichtigt werden, würde sie sich am Genehmigungsinhalt orientieren mit der Folge, dass die an sich mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung vermieden wird. Deswegen folgt der Senat jedenfalls bei vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage der Ansicht, dass wesentliche umweltbezogene Nebenbestimmungen, die dem Vorhaben nachträglich beigefügt werden (sollen), ein wesentliches Indiz dafür sind, dass von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, jedenfalls diese nicht nach Maßgabe eines nachvollziehbaren Ergebnisses der Vorprüfung ausgeschlossen werden können (vgl. Pauli/Hagemann UPR 2018, 8,16).

114

Mit dem oben angeführten Maßstab, dass erhebliche Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen sein müssen, ist es nicht vereinbar, dass eine UVP(voll)prüfung dadurch umgangen werden kann, dass ein Antrag aufgrund von Anforderungen der Genehmigungsbehörde oder der beteiligten Fachbehörden mehrfach so lange nachgebessert wird, bis alle maßgeblichen Grenzwerte erfüllt sind, nach denen solche Umweltauswirkungen ausgeschlossen wären. Zwar liegt der Ansatzpunkt hierfür schon im System der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wonach bereits auf der Ebene der UVP-Vorprüfung ausführliche Fachgutachten über die Zulässigkeit des Vorhabens antragstellerseitig eingereicht werden, die nachweisen sollen, dass das Vorhaben zulassungsfähig ist. Wird die Zulassungsfähigkeit (wegen Einhaltung der Grenzwerte) bejaht, können keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden, mit der Folge, dass es einer UVP(voll)prüfung nicht bedarf. Faktisch bedeutet diese Praxis, dass nur für solche vorprüfungspflichtigen Vorhaben eine UVP-Pflicht bestünde, die nach den Maßstäben des Genehmigungsverfahrens gar nicht zulässig sind (so ausdrücklich Storm/ Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Losebl. Nr. 2050, Stand: Lief. 4/11; auch zum Folgenden). Die UVP wird in der Sache quasi auf die Ebene der Vorprüfung verlagert, denn die zum Nachweis der Genehmigungsfähigkeit notwendigen Unterlagen haben den gleichen Tiefgang wie Untersuchungen zur UVP. Der Verzicht auf die UVP führt allerdings dazu, dass die Öffentlichkeit nicht beteiligt werden muss.

115

Nach Ansicht des Senats ist deshalb eine UVP(voll)prüfung jedenfalls dann durchzuführen, wenn die Genehmigungsbehörde kein überschlägiges Prüfungsverfahren mehr durchführt, sondern noch im Rahmen des UVP-Vorprüfungsverfahrens umfangreiche Antragsänderungen anregt und der Antragsteller – wie vorliegend – mehrfach ergänzend Stellung zu Stellungnahmen der Fachbehörden gibt. Das wird dem Maßstab einer Vorprüfung nicht gerecht.

116

dd) Diese Fehler begründen einen Aufhebungsanspruch. Nach § 4 Abs.1 S. 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gleich. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.

117

e) Es wird vertreten, in die ggf. erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls seien auch artenschutzfachliche Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit einzubeziehen. Daraus wird gefolgert, für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windenergieanlage in dieser Weise abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, böten entsprechende natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. Daraus könnten Windenergieanlagen einander räumlich so zugeordnet sein, dass sich ihre Einwirkungsbereiche bezogen auf das UVP-Schutzgut "Tiere" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG mehrfach überschneiden mit der Folge, dass sie als Windfarm zu werten sind, obwohl ihre Abstände mehr als den 10-fachen Rotordurchmesser betragen (so OVG Münster, U. v. 18.05.2017 - 8 A 870/15). Es ist indes nicht geklärt, ob und ggf. inwieweit auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind. Deswegen hat das BVerwG die Revision gegen das genannte Urteil des OVG Münster zugelassen (BVerwG, B. v. 23.01.2018 - 7 B 11/17, 7 B 11/17 (7 C 5/18) – juris). Der Senat folgt im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung der (bislang) herrschenden Auffassung, wonach in eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls artenschutzfachliche Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht mit einzubeziehen sind.

118

§ 3 c Satz UVPG a.F. bezieht sich nur auf die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Die in Nummer 2 der Anlage 3 zum UVPG noch genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien der Nummern 2.1 und 2.2 sind daher im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu betrachten (vgl. VGH Kassel, B. v. 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775; OVG Magdeburg, U. v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 81; VGH München, B. v. 04. 07.2016 - 22 CS 16.1078 - NuR 2017, 131; VGH Mannheim, B. v. 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: September 2016, § 3c UVPG Rn. 33 und 35). Eine Öffnung des Schutzkriterienkatalogs würde die Grenzen zwischen der allgemeinen Vorprüfung und der standortbezogenen Vorprüfung verwischen (Helm, jurisPR-UmwR 10/2016 Anm. 4).

119

Ob erhebliche Umweltauswirkungen auf den Artenschutz offensichtlich ausgeschlossen sind, brauchte der Senat daher nicht zu prüfen.

120

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

121

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG.

122

Hinweis:

123

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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