Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 3489/18.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Der im Jahre 1966 geborene Beklagte trat nach Abschluss der Hauptschule mit der Fachoberschulreife im Oktober 1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter in den Dienst des Klägers ein. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung im Wiederholungsversuch wurde er mit Wirkung vom 1. April 1986 zum Polizeihauptwachtmeister „zur Anstellung (z.A.)“ ernannt und zur Bereitschaftspolizeiabteilung I nach T. versetzt. Nach Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 zum Polizeimeister befördert und mit Wirkung vom 1. Dezember 1988 zum Polizeipräsidium S. versetzt. Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 wurde der Beklagte auf eigenen Antrag aus dem Polizeidienst entlassen. Mit Antrag vom 28. Januar 1991 bat er um Wiedereinstellung in den Polizeidienst. Diesem Antrag wurde stattgegeben; der Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1991 erneut zum Polizeimeister ernannt und auf seinen Antrag zum 1. April 1992 zum Polizeipräsidium S. versetzt. Neben seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde der Beklagte in der Folgezeit bis zum Polizeihauptmeister befördert und im Januar 2002 prüfungsfrei zum Polizeikommissar ernannt. Im Rahmen eines Auswahlverfahrens wurde er als Diensthundeführer ausgewählt und ab dem 30. April 2003 in der Polizeiinspektion 2 des Polizeipräsidiums S. eingesetzt. Im Rahmen der Umstellung auf das Direktionsmodell wurde er ab dem 1. September 2007 der Diensthundeführer-Staffel zugewiesen.
3In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2005 wurden die Leistungen mit „entsprechen voll den Anforderungen“ bewertet.
4Im Mai 2007 wurde B. C. , eine entfernte Cousine des Beklagten, im Kfz-Brief des von ihm 2006 erworbenen und über die S. -Bank finanzierten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C1. -L. 219 als Halterin eingetragen. Dazu hat der Beklagte in einem Schreiben vom 12. November 2008 an seinen Rechtsanwalt X. im Rahmen einer zivilprozessualen Auseinandersetzung erklärt, dass B. C. "Vertrags–Kontoinhaberin" im Verhältnis zur S. Bank gewesen sei.
5Von deren Konto wurden unter dem Betreff "VT 503395762[…]" den für diese Monate vorliegenden Auszügen zufolge am 6. August 2007 und im November desselben Jahres jeweils 250,49 Euro abgebucht. Versicherungsnehmer der Kfz–Haftpflichtversicherung blieb der Beklagte, der ab dem 10. Januar 2008 auch wieder Halter des Fahrzeugs war.
6Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Juli 2007 erwarben der Beklagte und seine Ehefrau das Haus von B. C. in I. , B1. alten T.----platz 8, in dem diese mit ihrem minderjährigen Sohn in der Wohnung im ersten Obergeschoss lebte. In dem notariellen Kaufvertrag ist ein Kaufpreis von 250.000 Euro angegeben. Nach den in den Vertrag aufgenommenen Angaben der Vertragsbeteiligten sollten auf diesen Betrag bereits im Jahr 2006 50.000 Euro an B. C. gezahlt worden sein. Tatsächlich war ein Kaufpreis von 140.000 Euro vereinbart worden. Im Grundbuch waren in der Abteilung III Grundschulden zugunsten der C2. Bausparkasse Aktiengesellschaft in Höhe von 35.000 Euro seit dem 13. Oktober 2006 und zugunsten der B. Bank AG Köln in Höhe von 120.000 Euro seit dem 12. Dezember 2006 eingetragen. Im Zuge einer Umschuldung, die der Beklagte für B. C. vorbereitete, wurde unter Verwendung eines Teils des Kaufpreises die Löschung dieser Grundschulden erreicht. Unter dem 1. August 2007 unterzeichneten die Beteiligten des Grundstückskaufvertrags einen "Vertrag", in dem u.a. die als Schulden der B. C. bezeichneten Beträge tabellarisch aufgeführt und nach Verrechnung eine ihr geschuldete „Barauszahlung bei Kauf ohne Abwohnen“ in Höhe von 34.752,38 Euro festgestellt wurde. Nach den weiteren vertraglichen Vereinbarungen sollte B. C. ihre bisherige Wohnung vom 1. August 2007 bis einschließlich 1. März 2014 mietfrei bewohnen. Bei einer Auszahlung des Restkaufpreises sollte die Miete fest bis Ende März 2014 Netto/kalt 432,00 Euro im Monat betragen. 8.000 Euro sollten bereits in der Berechnung enthalten sein und nach der Beurkundungdirekt an B. C. ausgezahlt werden.
7In einem bei dem Beklagten sichergestellten Aktenordner mit der Aufschrift „B. C. “ befand sich ein am 1. August 2007 von dem Beklagten und seiner Ehefrau einerseits und B. C. andererseits unterzeichneter Mietvertrag, demzufolge Letztere ab diesem Zeitpunkt eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 432 Euro bis zum dritten Werktag „BAR“ zahlen sollte. Soweit es auf der Kopie dieses Vertragsexemplars zu erkennen ist, ist mit einem Stift mit einer dünneren Mine unter dem Punkt 5 – Zahlung von Miete und Nebenkosten – angefügt „oder auf das Kto. 35129352 bei BLZ. 40154530“.
8B1. 6. August 2007 wurde im Umfang von 120.000 Euro eine Grundschuld zugunsten der E. X. Lebensversicherung Aktiengesellschaft sowie eine weitere Grundschuld in Höhe von 113.000 Euro zugunsten der D. Aktiengesellschaft eingetragen.
9B1. 13. August 2007 gingen auf dem Konto der B. C. 79.266,15 Euro ein mit dem Betreff "Restbetrag Kaufpreiszahlung". B1. 14. August 2007 überwies sie 10.100 Euro an einen Rechtsanwalt I1. zum Betreff "L. /T1. 00463106H1A" sowie 10.000 Euro und weitere 60.000 Euro an den Beklagten.
10Der Beklagte war ab dem 19. November 2007 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Hintergrund war seinen Angaben nach ein Sturz vom Fahrrad, als er mit seinem Diensthund ein Lauftraining durchführte.
11Mit einem am 7. Dezember 2007 unterschriebenen Antrag, den sie persönlich bei dem Kreditvermittler K. in Dortmund abgegeben hatte, beantragte B. C. einen E1. Privatkredit. Auf dem Antrag wird unter dem Punkt "Kreditauszahlung" auf eine Anlage Bezug genommen. Danach sollte ein Betrag i.H.v. 15.549,72 Euro auf das Konto der Kreditnehmerin und ein Betrag i.H.v. 14.450,28 Euro auf ein Konto der S1. Bank zur „Ablösung 503395762/1/RieH C. , B. “ überwiesen werden. Dem Vertrag waren in Kopie beigefügt eine Bestätigung der Firma F. X1. vom 29. November 2007 darüber, dass die Kreditnehmerin seit März 2000 dort beschäftigt sei, Gehaltsbescheinigungen dieser Firma für die Monate September bis November 2007 über einen monatlichen Nettoverdienst i.H.v. 1.960,00 Euro, ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006, ein mit dem Datum 5. Februar 2000 versehender Arbeitsvertrag zwischen der Firma X1. und der Kreditnehmerin, ein Schreiben betreffend eine Änderung des Arbeitsvertrags zum 1. September 2007 (Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden) mit Angabe eines aktuellen monatlichen Bruttogehalts i.H.v. 3.509,17 Euro, der Ausdruck eines Auszugs des Kontos der Kreditnehmerin u.a. vom 4. Dezember 2007, auf dem ein Eingang von 1.960,00 Euro als "Gehalt November" von der Firma X1. aufgeführt ist. Diesen Betrag hat die Kreditnehmerin am darauffolgenden Tag an die Firma zurücküberwiesen. Tatsächlich war sie seit langem beschäftigt bei L2. & L2. L1. L3. B.V. CO und verdiente monatlich 962,78 Euro.
12Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, das von zwei Mitarbeiterinnen aus dem Bereich "Kreditservice Rate" unterzeichnet ist, stellte die E1. Bank nach Überprüfung des Kreditvertrags die gewünschte Summe zur Verfügung. Ein Betrag i.H.v. 14.450,28 Euro wurde an die S1. Bank überwiesen mit dem Verwendungszweck „Ablösung 503395762/1/RieH C. , B. “. Die restlichen 15.549,72 Euro wurden auf deren Konto überwiesen.
13Dazu erläuterte der Beklagte in dem bereits erwähnten Schreiben vom 12. November 2008 an seinen Rechtsanwalt X2. :
14"Fest steht, dass am 20.12.2007 lediglich 30.000,00 € und nicht wie angegeben 32.000,00 € ausgezahlt worden sind.
1515.549,72 € sind an das Girokonto von Frau C. geflossen.
1614,450,28 € sind an die S1. Bank geflossen. Vertrags- Kontoinhaber war Frau A. C. . Sie war nach dem hier in Kopie vorliegendem Fahrzeugbrief bis zum 10.01.2008 Halterin des Fahrzeuges.
17Der weitere Rest, so wie behauptet, wurde am 28.12.07 auf mein Konto überwiesen, so der Wortlaut. Ich habe einen Zahlungseingang von 14.500,00 € am 02.01.2008, vom Konto der Frau C. mit dem Vermerk "Hypothek" erhalten".
18Im März 2008 forderte das Polizeipräsidium S. den Beklagten zur polizeiärztlichen Untersuchung auf. Unter dem 26. März 2008 teilte Regierungs-Medizinaldirektor Dr. med. G. vom polizeiärztlichen Dienst mit, dass der Beklagte an diesem Tag in seiner Sprechstunde vorstellig geworden sei. Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes sei von einer weiteren Dienstunfähigkeit von 6 bis 8 Wochen auszugehen. In der Folgezeit legte der Beklagte fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. B1. 9. September 2008 unterschrieb er eine Dienstunfallmeldung. B1. Sonntag, dem 18. November 2007 habe er während seiner Pflegezeitstunden mit dem Fahrrad die Ausdauerleistung seines Diensthundes trainiert. Dabei sei er mit dem Fahrrad auf nassem Laub ausgerutscht und habe sich an der Schulter verletzt. Die erstmalige Meldung über den Unfall sei am 19. November 2007 per E-Mail an den Leiter der Diensthundeführer-Staffel, F. I2. , erfolgt. Dem Antrag fügte der Beklagte unter anderem den Ausdruck einer E-Mail mit folgendem Wortlaut bei:
19„Hallo G1. , ich falle schätzungsweise Krankheitsbedingt für 1-2 Wochen aus, da ich beim Ausdauertraining mit D1. am Rad, hingefallen bin. Dabei habe ich mir irgendwas an der Schulter geholt. Ich habe gleich heute Morgen einen Arzttermin. Heute Nachmittag melde ich mich noch. Gruß L4. “
20Mit Bescheid vom 13. November 2008 stellte der Kreis C1. bei dem Beklagten ab dem 18. September 2008 eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Mit Bescheid vom 9. Januar 2009 wurde der Sturz mit dem Fahrrad als Dienstunfall anerkannt.
21Zu Beginn des Jahres 2009 geriet die Rückzahlung des Darlehens bei der E1. -Bank ins Stocken, was Mitte Juni 2009 zur Kündigung des Darlehens führte.
22Nach einer im Februar 2009 erfolgten Untersuchung äußerte der Polizeiarzt erhebliche Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beklagten und regte an, im Rahmen eines Betrieblichen Wiedereingliederungsverfahrens (BEM) zu klären, ob eine anderweitige Verwendung angestrebt werden könne. Nach dem Vorschlag des BEM - Beauftragten sollten an dem Erstgespräch neben seiner Person ein Personalratsmitglied, der Polizeiarzt, die Gleichstellungsbeauftragte, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und ein Vertreter der Direktion H. teilnehmen. Auf Wunsch des Beklagten fand das Gespräch nur in einem kleinen Kreis mit dem BEM - Beauftragten, einem Personalratsmitglied und dem Polizeiarzt statt. Nach dem Erstgespräch am 25. März 2009 teilte der Beklagte mit, dass er das Verfahren abbreche und seine Zustimmung widerrufe. Im Rahmen der anschließenden polizeiamtsärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit bzw. allgemeine Dienstfähigkeit durch den Polizeiärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium C2. wurde eine externe Begutachtung durch Dr. L5. , Chefarzt der Orthopädie des Bundeswehrzentralkrankenhauses L6. , durchgeführt.
23Nach dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 19. Januar 2010, auf das sich der Beklagte zum Beweis seines Gesundheitszustands seit dem 19. November 2007 im Berufungsverfahren ausdrücklich beruft, hatte das Unfallereignis eine Bewegungsschmerzhaftigkeit der rechten Schulter mit Endbewegungseinschränkung nach Distorsionsverletzung der rechten Schulter und nachfolgendem operativem Eingriff zur Folge. Weder eine Dienst- noch eine Arbeitsunfähigkeit liege vor. Die Schmerzangaben des Beklagten seien als Ursache für Bewegungseinschränkung und Unfähigkeit auch zum Innendienst nicht nachvollziehbar anhand indirekter Hinweise wie etwa Muskelschwund aufgrund von Schonung des betroffenen Arms zur Vermeidung von Schmerzen. Es sei keine einseitige Muskelverschmälerung festzustellen. Im Rahmen der Eigenanamnese anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung am 8. Juli 2009 habe der Beklagte angegeben, dass er am Tag nach dem Unfall von seinem Hausarzt an einen orthopädischen Facharzt überwiesen worden sei. Nach einer MRT-Untersuchung sei am 11. Januar 2008 eine Arthroskopie des rechten Schultergelenks durchgeführt worden. Erst danach seien wirkliche Probleme mit erheblichen Schmerzen und massiver Bewegungseinschränkung der Schulter über 4 bis 6 Wochen aufgetreten. Danach sei mit der Mobilisierung begonnen worden. Schmerzfreiheit sei aber nie erreicht worden. Alle Bewegungen aus der Schulter heraus seien schmerzhaft. Er habe erklärt, „dass das Thema Polizeidienst für ihn abgeschlossen sei." Er sehe sich auch außerstande, Innendiensttätigkeiten zu verrichten, da er keine Schreib- und Computertätigkeiten ausüben könne. Das Gutachten kommt u. a. auf der Grundlage des anlässlich der polizeiamtsärztlichen Untersuchung eingeholten fachorthopädischen Zusatzgutachtens vom 22. September 2009 zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bestehe, die Innendiensttätigkeiten einschließlich der Arbeit am Computer zulasse.
24Eine Wiedereingliederung des Beklagten ab Ende März 2010 scheiterte nach einem insgesamt siebentägigen Arbeitsversuch. Ab dem 12. April 2010 war er erneut ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
25Im Jahr 2011 wurde der Grad der Behinderung auf 40 heraufgesetzt.
26Der Beklagte ist getrenntlebend und Vater zweier erwachsener Söhne. Er ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
27Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 leitete das Polizeipräsidium S. gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, weil er u. a. im Verdacht stand, durch Vorlage gefälschter Gehaltsnachweise bei Beantragung eines Darlehens in Höhe von 30.000,00 Euro am 7. Dezember 2007 einen Betrug zum Nachteil der E1. Bank begangen zu haben. Dem Beklagten wurde neben weiteren strafrechtlichen Vorwürfen die Verfolgung und Kontaktierung der J. I3. gegen ihren ausdrücklichen Willen im Zeitraum von Januar bis April 2009 vorgehalten. Das Disziplinarverfahren wurde gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (zum Teil) ausgesetzt.
28B1. 8. September 2010 meldete der Beklagte als Betriebsinhaber in H1. den Betrieb eines Hotels mit Frühstücksversorgung für Hausgäste (32 Zimmern und insgesamt 52 Betten) bei der Stadtverwaltung H1. an. B1. 22. Februar 2011 wurde das Hotel "Zur B2. E2. " UG (haftungsbeschränkt), P. . 51b in H1. als Hotelbetrieb, Gastromie und Veranstaltungen mit dem Beklagten als einzigem Gesellschafter im Handelsregister B beim Amtsgericht K1. eingetragen.
29Mit Urteil vom 20. April 2011 - rechtskräftig seit dem 28. April 2011 - verurteilte das Amtsgericht C1. - 24 Ls - 90 Js 43/09-3/11 - den Beklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs ‑ unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. In den gemäß § 476 StPO abgekü;rzten Entscheidungsgründen hat es zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
30„Als der Angeklagte L. , der im Juli 2007 das Haus der ehemals Mitangeklagten und mittlerweile verstorbenen C. gekauft hatte, sich im Dezember 2007 in finanziellen Schwierigkeiten befand, beschlossen C. und L. , bei der E1. Bank, einem Institut der Deutschen Postbank AG, einen Kredit aufzunehmen, wobei C. als Kreditnehmerin auftreten und L. den Betrag erhalten und zurückzahlen sollte.
31Da ihnen nach Rücksprache mit dem Kreditvermittler, dem Zeugen L2. . , bewusst war, dass ein Kredit aufgrund des Einkommens der als Verkäuferin tätigen C. in Höhe von ca. 1000,00 Euro monatlich nicht gewährt werden würde, kamen sie überein, ein Arbeitsverhältnis von C. bei der Fa. F. X1. in I. vorzutäuschen.
32Sie erstellten -teilweise auf fingierten Firmenbögen der Fa. X1. - mehrere Schriftstücke, die sie mit dem Namen „K2. X1. ", bei dem es sich um einen Bekannten des Angeschuldigten L. handelt, ohne dessen Wissen unterschrieben. Im Einzelnen fertigten sie folgende Unterlagen an:
331) einen Arbeitsvertrag mit Datum vom 05.02.2000 zwischen der Fa. F. X1. und der Angeschuldigten C. , in der als Arbeitsbeginn der 01.03.2000 und die monatliche Vergütung mit 2600,00 Euro brutto festgelegt werden,
342) eine Änderung zum Arbeitsvertrag mit Datum vom 27.08.2007, in der das Gehalt der Angeschuldigten C. zum 01.09.2007 auf 3509,17 Euro brutto pro Monat festgesetzt wird,
353) eine Bestätigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Datum vom 29.11.2007, in der der Angeschuldigten C. bestätigt wird, dass sie seit dem 01.03.2000 ununterbrochen bei der Fa. F. X1.0; beschäftigt ist und
364) drei Gehaltsbescheinigungen der Fa. F. X1. für die Angeschuldigte C. , in denen der Bruttoverdienst mit 3509,17 Euro und der Nettoauszahlungsbetrag mit 1960,00 Euro angegeben werden.
37Mit den gefälschten Unterlagen beantragte die C. am 07.12.2007 bei der E1. Bank einen Nettokredit über 30.000,00 Euro, der am 20.12.2007 zur Auszahlung kam.
38In der Folgezeit überwies die C. die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 401 €, die sie von dem L. jeweils in bar erhielt.
39Als die sie Anfang 2009 mit den Ratenzahlungen in Rückstand geriet, wurde der Kredit am 25.06.2009 mit einer Restschuld von 30.655,63 Euro gekündigt.“
40Anfang Mai 2011 wurde der Beklagte zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angehört. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben, und es wurden 17 % seiner Dienstbezüge einbehalten. Diese Verfügung ist, soweit sie die Einbehaltung betrifft, mit Wirkung vom 13. Dezember 2017 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts N. im Verfahren 13 L 552/18.O ausgesetzt worden.
41Mit Verfügung vom 18. August 2011 setzte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren - soweit es ausgesetzt war - gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW wegen des Betrugs zum Nachteil der E1. Bank und der Verfolgung und Kontaktierung von J. I3. fort. Die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe hielt das Polizeipräsidium nicht aufrecht, weil sie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen worden seien.
42Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 19. August 2011 verkaufte der Beklagte als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma Hotel "Zur B2. E2. " UG, der laut Vertrag einen Geschäftsanteil im Nennwert von 1.000 Euro des insgesamt 1.000 Euro betragenden Stammkapitals der Gesellschaft hielt, diesen Anteil für einen Kaufpreis von 1 Euro an seinen Sohn, N1. L. , und trat ihm den Geschäftsanteil mit sofortiger Wirkung ab. In dem notariellen Vertrag ist unter § 6, Garantien des Verkäufers, u.a. ein selbständiges Garantieversprechen des Verkäufers gegenüber dem Käufer enthalten, wonach die nachfolgenden Angaben am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags zutreffend sind. Unter 1.4 heißt es anschließend:
43"Weder über das Vermögen der Gesellschaft noch über das Vermögen des Verkäufers ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist weder beantragt worden, noch muss sie nach geltendem Recht beantragt werden oder steht sonst unmittelbar bevor."
44Mit Verfügung vom 29. August 2011 dehnte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit während einer bestehenden Erkrankung aus. Dem Beklagten wurden Ankauf, Ausbildung und anschließender Weiterverkauf von Hunden vorgeworfen.
45In seiner Stellungnahme über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 u.a., dass er seit dem 18. November 2007, abgesehen von einem Arbeitsversuch im April 2010, ununterbrochen dienstunfallbedingt erkrankt sei.
46Im Rahmen der weiteren Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Beklagte auf der Internetseite des Hotels „Zur alten E2. “ in H1. zusammen mit vier Frauen unter dem Link „Das Team“ abgebildet war. In dem Text unter dem Bild wurde der Beklagte als „Seniorchef“ bezeichnet. Weitere Recherchen ergaben, dass der Beklagte beim Gewerbeamt der Stadt H1. als Betriebsinhaber eingetragen war. Dem daraufhin gestellten Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 27 LDG NRW gab das Verwaltungsgericht N. durch Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 13 L2. 2661/11.O - statt. Die Durchsuchungen des Wohnhauses des Beklagten in I. und der Geschäftsräume des Hotels in H1. fanden am 25. Januar 2012 statt. Der Beklagte wurde vor Ort angetroffen, als wegen eines Dienstvergehens Beschuldigter belehrt und äußerte sich auf seinen Wunsch u.a. folgendermaßen:
47"B1. heutigen Tage, Mittwoch, 25.01.12, erschienen mehrere Beamte des PP S. in dem Hotel "Alte E2. " in H1. .
48Man hat mich dort angetroffen, nachdem man nach dem Geschäftsführer gefragt hatte. […]
49Es ist richtig, dass ich im Februar 2011 hier beim Gewerbeamt in H1. ein Gewerbe angemeldet habe. Eine Kopie der Anmeldung wurde mir vorgelegt. Es ist richtig, diese Gewerbeanmeldung habe ich unterschrieben. Hintergrund dafür war, dass mir durch die Behörde in zurückliegender Zeit immer wieder signalisiert wurde, dass sie mich aus dem Dienst entfernen möchte bzw. wird. Für diesen Fall wollte ich für mich eine persönliche Alternative haben. Ich habe dann einen entsprechenden Pachtvertrag für dieses Hotel unterschrieben. Dieser befindet sich in den sichergestellten Unterlagen.
50Der monatliche Pachtzins in Höhe von 2000 Euro wurde bis heute mit den von mir erbrachten Leistungen in dem Hotel verrechnet.
51In der nachfolgenden Zeit habe ich dann als Geschäftsführer Angestellte eingestellt bzw. entlassen.
52Ich lebe hier in H1. in dem Hotel zu unterschiedlichen Zeiten. Wenn ich hier bin, schlafe ich in dem Hotel in einem freien Zimmer. Ich wäre morgen wieder nach I. gefahren.
53Nachdem mich die Behörde ca. im August 2011 vom Dienst suspendiert hat, habe ich die am 24.02.11 gegründete Unternehmergesellschaft auf meinen Sohn geschäftsführerisch mit allen Gesellschaftsanteilen überschrieben. Dazu wurde ein notarieller Vertrag aufgesetzt, den ich Herrn G2. bei dem Gespräch übergeben habe. […]
54Bei diesem Gespräch mit dem Herrn G2. habe ich diesem mitgeteilt, dass ich zwischenzeitlich neue Beweise habe, die aus meiner Sicht in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt X3. zu einer Wiederaufnahme meines Betrugsstrafverfahrens, in dem ich bereits zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt worden bin, führen wird."
55Bei ihrer Vernehmung am 25. Januar 2012 anlässlich der Hausdurchsuchung erklärte eine als Zeugin vernommene Mitarbeiterin u.a. Folgendes:
56"Heute um 13:00 sind zunächst zwei männliche Personen, die sich später als Polizeibeamte herausgestellt haben, ins Hotel H2. gekommen, um den Geschäftsführer des Hotels zu sprechen. Der Herr L7. -I4. L. war zu dem Zeitpunkt ebenfalls vorne an der Rezeption und ich habe den Beamten gebeten, kurz zu warten, da Herr L. zu dem Zeitpunkt noch ein Gespräch geführt hatte.
57Seit dem 15. Oktober 2011 bin ich hier im Hotel fest angestellt. Angestellt hat mich der L7. -I4. L. . Zwischen März und Oktober 2011 hatte ich bereits auf der Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses hier gearbeitet. In diesem Zeitraum war der Herr L. auch schon Geschäftsführer hier. Ich bin hier als Buchführerin, Rezeptions- und Servicekraft tätig."
58In den im Hotel in H1. beschlagnahmten Unterlagen befindet sich u.a. ein von den Vertragspartnern unterschriebener Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten als Arbeitgeber und Q. C3. als Arbeitnehmerin, die als Servicekraft, allgemeine Mitarbeiterin mit dem Aufgabenbereich Zimmermädchen, Rezeption, berufstypische Arbeiten zum 1. Oktober 2010 unbefristet eingestellt wurde mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttogehalt von 1.500 Euro. Anschließend sind Lohn- und Gehaltsabrechnungen bzw. Verdienstnachweise von Oktober 2010 bis Oktober 2011 abgeheftet. Neben weiteren Arbeitsverträgen befindet sich in den Unterlagen ein von den Vertragsparteien unterschriebener Arbeitsvertrag zwischen dem Beklagten und L8. I5. über deren Einstellung zum 1. Dezember 2010 als Servicekraft und allgemeine Mitarbeiterin mit demselben Aufgabenbereich, derselben Wochenarbeitszeit und demselben Gehalt wie Q. C3. . Ferner ist enthalten ein vom Beklagten und der Arbeitnehmerin unterschriebener Arbeitsvertrag zwischen dem Hotel Zur B2. E2. UG und L9. H3.-ring über deren Einstellung zum 1. Mai 2011 als Zimmermädchen, Rezeption, Arbeiten in der Postagentur, berufstypische Arbeiten ebenfalls als Vollzeitkraft mit einem Bruttogehalt von 1.500 Euro. In Bezug auf L8. L10. befindet sich in dem Ordner lediglich ein Formblatt für die Aufnahme als neue Mitarbeiterin zum 1. Dezember 2011 mit einem Verdienst i.H.v. 1.500 Euro. Einer Bescheinigung ihres Frauenarztes vom 30. November 2011 zufolge befand sie sich in der 15. Schwangerschaftswoche mit einem voraussichtlichen Entbindungstermin am 25. Mai 2012.
59Mit Schriftsatz vom 22. März 2012 räumte der Beklagte über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten ein, dass er sich seit Beginn des Jahres 2011 auch um die geschäftlichen Belange des Hotels "Alte E2. " gekümmert habe. Er habe hierfür aber zu keinem Zeitpunkt ein Entgelt oder einen geldwerten Vorteil erlangt. In dem Hotel sei jedoch auch eine Q. C3. als Betriebsleiterin angestellt, die sich umfassend um den Tagesablauf im Geschäftsbetrieb gekümmert habe. Dass auch er selbst verschiedene Dokumente wie z.B. Verträge unterzeichnet habe, habe sich daraus ergeben, dass er nach Vorlage von Q. C3. zeichnungsberechtigt gewesen sei. Hintergrund dieses Engagements sei zum einen seine gesundheitliche Situation gewesen, da er seit November 2007 dienstunfähig erkrankt sei. Ohne zusätzliche Einkünfte wäre seine Familie auf der Basis des erdienten Ruhegehalts abzüglich des Versorgungsabschlags im Fall einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in eine finanziell äußerst schwierige Situation geraten. Zum anderen sei seine Existenz durch die drohende Entfernung aus dem Dienst im Rahmen des laufenden Disziplinarverfahrens gefährdet gewesen. Der Vorwurf treffe zu, die Nebentätigkeit im Zeitrahmen seiner Erkrankung durchgeführt zu haben. Er habe den Genesungsprozess durch seine Tätigkeit jedoch nicht gefährdet.
60Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 dehnte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit durch das Betreiben des Hotels „Alte E2. “ während einer bestehenden Erkrankung aus.
61Mit Verfügung vom 14. August 2012 dehnte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren nochmals aus, weil der Beklagte im Verdacht stand, im Rahmen des von ihm beim Amtsgericht N. eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens am 20. Oktober 2011 eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
62Mit Schriftsatz vom 17. September 2012 erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte namens und im Auftrag des Beklagten, dass das Hotel zwischen Oktober 2010 und der Gründung der Unternehmergesellschaft (UG) im Februar 2011 als Einzelfirma auf dessen Namen gelaufen sei. Kontobewegungen hätten allein auf dessen Privatkonto stattgefunden, von dem aber weder Privatentnahmen noch eine Auszahlung von Gehältern erfolgt seien. Wegen der wirtschaftlichen Schieflage sei die Einzelfirma dann in eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft überführt worden. Zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei der Beklagte seit mehr als acht Monaten nicht mehr Gesellschafter der UG gewesen.
63>Unter dem 1. September 2014 wurde der Beklagte von der Staatsanwaltschaft N. angeklagt,
64"in der Zeit von August bis Oktober 2011 in C1. und T2. durch drei selbständige Handlungen
651) bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite geschafft und verheimlicht zu haben.
662.-3) vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgegeben zu haben."
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass ihn der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht C1. mit Schreiben vom 27. Juli 2011 über einen Auftrag der D. AG G3. informiert habe, gegen ihn die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Ihm sei eine letztmalige Zahlungsfrist bis zum 12. August 2011 gesetzt worden. Mit Schreiben vom 12. August 2011 habe ein Anwalt des Beklagten mitgeteilt, dass dieser in Kürze Privatinsolvenz anmelden werde. Kurz darauf habe der Beklagte mit notariellem Kaufvertrag seinen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1.000 Euro an dem Hotel "Zur alten E2. " in H1. für 1 Euro an seinen Sohn N1. L. veräußert. Weiter hieß es in der Anklageschrift:
68„B1. 20.10.2011 gab der Angeschuldigte vor dem Gerichtsvollzieher eine eidesstattliche Versicherung ab. In dieser machte er unter Punkt 27 (Bl. 20 R d. A.) falsche Angaben. So beantwortete er die Frage, ob er innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin entgeltliche Veräußerungen an eine Verwandte Person vorgenommen hat mit „nein". Ebenso erklärte er in seiner eidesstattlichen Versicherung im Verbraucherinsolvenzverfahren am 18.10.2011 in T2. unter Punkt 28 (BI. 33 d. A.) wahrheitswidrig, dass er in den letzten zwei Jahren keine Vermögensgegenstände an nahe stehende Personen veräußert hat.
69Das Hotel wies zum Jahresabschluss 2011 ein Eigenkapital von 6.636,86 € aus. Die Betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum vom 01.01.2011-31.10.2011 wies einen Überschuss von 50.056,03 € aus (Bl. 208 ff d. A.). Gegenüber dem Finanzamt wurde für das Jahr 2011 dagegen ein Verlust in Höhe von 9.872,14 € vorgetragen.
70Das lnsolvenzverfahren des Angeschuldigten wurde vom Amtsgericht N. mit Beschluss vom 13.12.2011 eröffnet (BI. 56 d. A.).“
71In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht C1. am 14. September 2015 erklärte der Beklagte u.a. Folgendes:
72"Grundsätzlich war 2010 erst mal geplant, dass das Hotel grundsätzlich auf meinen Sohn läuft. Er wollte in F1. Hotelmanagement studieren und wir wollten da rüber gehen. Das liegt in der Nähe von G4. , das ist die Heimatstadt meiner Ehefrau. Wir wollten uns da nieder lassen, sie hätte sich um ihre Eltern, die pflegebedürftig waren, kümmern können. Mittlerweile ist der Vater gestorben. Die erste Gewerbeanmeldung lief auf meinen Sohn, ich habe auch Unterlagen mitgebracht. Das ist aber in H1. gescheitert, die Sachbearbeiterin wollte, dass mein Sohn da ist und eine Unterschrift leistet. Um das Ganze abzukürzen habe ich das gemacht. Es war geplant, das umzuschreiben, das hat dann 3 Monate gedauert. […] Ich habe am 1. Januar einen Termin gehabt bei W. in C1. und einen Vertrag gemacht, der auf meinen Namen läuft– bevor ich meinen Jungen da rein reite. Ich wusste, dass das Geschäft nicht viele Gewinne abwirft. Dann war die Verlängerung der mietfreien Zeit vorbei und es musste eine Entscheidung getroffen werden. Als Polizist durfte ich keine Nebentätigkeit haben, das war mir bewusst und es war die Gelegenheit, das meinem Sohn umzuschreiben."
73Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht C1. das Verfahren bezüglich der Anklagepunkte 1. Bankrott und 2. Vorwurf der falschen Versicherung an Eides statt vom 18. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2 StPO angesichts der zu erwartenden Strafe der Tat vom 20. Oktober 2011 eingestellt.
74Mit Urteil vom 14. September 2015 - rechtskräftig seit dem 21. September 2015 - verurteilte das Amtsgericht C1. den Beklagten wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro (insgesamt 2.100 Euro). In seinem Urteil vom 29. September 2015– 6 Ds -44 Js 1197/12-173/14 – hat das Amtsgericht C1. zur Darstellung der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen auf den Anklagepunkt 3) des Anklagesatzes der Anklage der Staatsanwaltschaft N. Bezug genommen.
75Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 setzte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW wegen der oben im Einzelnen angeführten Vorwürfe fort.
76Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 gab das Polizeipräsidium das Ermittlungsergebnis bekannt. Die abschließende Anhörung des Beklagten fand am 11. August 2016 im Beisein seines Bevollmächtigten statt.
77Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat stimmte der Erhebung der Disziplinarklage zu.
78B1. 2. Februar 2017 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor,
79„- einen gemeinschaftlichen Betrug zum Nachteil der E1. -Bank begangen zu haben (Straftat nach §§ 25 und 263 Strafgesetzbuch (StGB)),
80- im Krankenstand Hunde ausgebildet und veräußert zu haben,
81- im Krankenstand ohne Genehmigung einer Nebentätigkeit ein Hotel in H1. als Geschäftsführer geleitet zu haben,
82- im Rahmen der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben (Straftat nach § 156 StGB).“
83Der Beklagte habe gegen ihm obliegende dienstliche Pflichten schuldhaft verstoßen. Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG müsse das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Zu einem Verhalten in diesem Sinne gehöre, dass ein Polizeivollzugsbeamter Verstöße gegen geltendes Recht weder toleriere noch unterstütze bzw. nicht selbst gegen geltendes Recht verstoße. Das inner- und außerdienstliche Verhalten eines Polizeivollzugbeamten habe den erhöhten Anforderungen an Integrität und Vertrauenswürdigkeit gerecht zu werden, damit das Ansehen der Polizei keinen Schaden nehme. Deshalb habe ein Polizeivollzugsbeamter auch im privaten Bereich die zwingende Verpflichtung, sich strafbarer Handlungen zu enthalten. Die Mittäterschaft bei einem Betrug zulasten einer Bank, um eine Kreditwürdigkeit vorzutäuschen, sei geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Damit habe der Beklagte auch gegen seine Pflicht zur Einhaltung geltenden Rechts verstoßen. Aus § 34 Satz 3 BeamtStG folge ferner die Pflicht des Beamten zum vollen Einsatz in seinem Beruf. Daraus ergebe sich nicht nur, dass er sich im Hinblick auf Nebentätigkeiten zurückzuhalten habe, sondern dass er auch verpflichtet sei, sich gesund zu erhalten bzw. alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen zur Erhaltung aber auch zur Wiederherstellung seiner Gesundheit zu ergreifen. Darüber hinaus habe der Beamte Nebentätigkeiten gemäß § 40 BeamtStG grundsätzlich anzuzeigen. Hiergegen habe der Beklagte sowohl durch seine Tätigkeit als Hundezüchter und –trainer als auch als Geschäftsführer des Hotels „A. alten E2. “ in H1. verstoßen. Diese Tätigkeit sei nicht einmal mehr als Nebentätigkeit zu qualifizieren, sondern es sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Hauptaugenmerk auf diese Geschäftsführung gelegt habe. Denn seinen eigenen Angaben nach habe es sich bei dem Betrieb des Hotels um seinen "Plan B" bei einer wie auch immer gearteten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses gehandelt. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Anzeige dieser Tätigkeit eine Genehmigung als Nebentätigkeit erfolgt wäre. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beklagte diese Tätigkeit erst aufgenommen habe, als das Disziplinarverfahren bereits gegen ihn anhängig gewesen sei. Ihm sei auch bewusst gewesen, keine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen. Erst als er im August 2011 vorläufig des Dienstes enthoben worden sei, habe er die Geschäftsführung des Hotels auf seinen Sohn übertragen. Dass er das Hotel zwar geführt, zu keinem Zeitpunkt aber ein Entgelt oder sonstige geldwerte Vorteile aufgrund dieser Tätigkeit erhalten habe, sei nicht nachvollziehbar. Denn im Rahmen der Ermittlungen zu dem Strafverfahren wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sei festgestellt worden, dass der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 einen Jahresüberschuss von rund 50.000 Euro erwirtschaftet habe. Mit diesem Verhalten habe er sowohl gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz als auch gegen seine Gehorsamspflicht und gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die Übernahme einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung, die den Anschein einer Vollzeittätigkeit habe, sei über die Maßen geeignet, das Ansehen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zu schädigen und das Vertrauen des Dienstherrn zu zerstören. Dies gelte auch vor allem deshalb, weil der Beklagte die Tätigkeit aufgenommen habe, als er bereits mehr als drei Jahre dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die Tatsache, dass er zwei Fahrzeuge, die er unter anderem auch in seinem Heimatort I. gefahren habe, mit H4. Kennzeichen angemeldet gehabt habe, zeige das Fehlen erforderlicher Zurückhaltung. Es sei auch nicht erkennbar, dass er ausreichende Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit ergriffen habe. Rechtfertigungsgründe und Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder völlige Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens seien nicht erkennbar. Das Dienstvergehen wiege schwer und erfordere die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.
84Auf seinen am 16. Oktober 2017 eingegangenen Antrag wurde der Beklagte mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Januar 2018 ab dem Eingangsdatum einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. B1. 26. Februar 2018 beantragte der Beklagte – zunächst erfolglos – die Anerkennung eines höheren GdB. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 wurde ihm die rückwirkende Anerkennung eines GdB i. H. v. 40 ab November 2008 wegen einer psychischen Erkrankung in Aussicht gestellt. Nachdem der Beklagte seinen Widerspruch daraufhin nicht zurückgenommen hatte, wurde mit Bescheid vom 10. September 2018 bei ihm ein GdB von 50 festgestellt. In den Gründen heißt es, aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei belegt, dass bereits ab dem 1. November 2008 ein GdB von 50 festgestellt werden könne.
85Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und den mit der Klageschrift erhobenen Vorwurf, im Krankenstand Hunde ausgebildet und veräußert zu haben, ausgeschieden.
86Der Kläger hat beantragt,
87den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
88Der Beklagte hat beantragt,
89die Klage abzuweisen.
90Er hat zunächst geltend gemacht, das Verfahren sei wegen fehlender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung einzustellen. Bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2009 sei der Dienststelle mitgeteilt worden, dass ein GdB von 30 vorliege. Mit Blick auf eine geplante Wiedereingliederung sei dann auch im Februar 2009 der Vertrauensmann der Schwerbehinderten um Teilnahme an dem Gespräch gebeten worden. B1. Disziplinarverfahren sei die Schwerbehindertenvertretung demgegenüber nicht beteiligt gewesen. In Bezug auf die Verurteilung wegen Betrugs sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handele. Für ein Rechtsmittel gegen diese Verurteilung habe ihm seinerzeit das Geld gefehlt. Zwischenzeitlich habe er die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das habe er von Anfang an gewollt und nur aus Geldmangel unterlassen. Außerdem habe er die einschlägigen Schriftstücke nicht finden können, nachdem seine Frau aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und ihm den Schriftverkehr in Müllsäcken überlassen habe. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, dass er auf Nachfrage von der S1. Bank eine Bescheinigung bekommen habe, aus der sich ergebe, dass er den Kredit für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen C4. -L11. 219 vorzeitig im Jahr 2007 abgelöst habe. Das Geld habe er aus dem Verkauf seines früheren Fahrzeugs, eines Citroen C 5, dessen Motor bei einer Panne ausgebrannt gewesen sei, erzielt. Dieses Fahrzeug habe er zunächst als defekt verkauft, dann aber von dem Käufer zurückbekommen und anschließend über Autoscout gegen „Cash“ für 9.000 € verkauft. B. C. habe ein bezahltes Auto von ihm bekommen. Eine Kreditaufnahme bei der E1. -Bank, um einen Kredit bei der S1. Bank abzulösen, mache daher keinen Sinn. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren seien weder Herr L2. . noch ein Mitarbeiter der E1. Bank gehört worden. Die Aussage des Zeugen X1. könne er sich nicht erklären. Wahrscheinlich habe dieser auf Seiten seiner Frau und von B. C. gestanden. Zum Zeitpunkt der Betrugstat sei er komplett bewegungsunfähig gewesen. Für das Führen eines Hotels in H1. habe er zu keinem Zeitpunkt ein tatsächliches Entgelt erhalten. Seine Arbeitsleistung sei gegen den Pachtzins (2.100 Euro) für das Hotel aufgerechnet worden. Er habe versucht, das so darzustellen, damit der Richter annehme, es gebe eine Absprache, so dass er keinen Pachtzins mehr zahlen müsse. Er sei in dem betreffenden Prozess aber trotzdem zur Pachtzahlung verurteilt worden. Dies ergebe sich auch aus der Kopie eines Schreibens der L12. -Immobilien vom 8. September 2012. Das Hotel sei als mögliche Absicherung der Familie bei einer gesundheitlich begründeten Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses gedacht gewesen. Aufgrund seines beamtenrechtlichen Status sei auch von Beginn an geplant gewesen, dass sein Sohn N1. die tatsächliche Führung des Hotels übernehme und er - der Beklagte - allein unterstützend tätig sei. Sein Sohn habe alle schriftlichen Sachen über eine Dropbox gemacht. Es sei ja nur ein Übernachtungsbetrieb gewesen. Das Hotel habe damals leer gestanden. Die Führung des Hotels sei auch kein Vollzeitbetrieb gewesen. Tatsächlich hätten die Damen L10. und C3. den Betrieb geleitet. Er selbst habe die Buchungen kontrolliert und sei immer mal da gewesen, auch mal zwei oder drei Tage am Stück. Das sei so alle zwei Wochen der Fall gewesen. Hin und wieder habe er dort auch einen Termin wahrgenommen, etwa beim Bau- oder beim Gewerbeamt. Steuerliche Belange seien vom Steuerbüro erledigt worden. Er habe Einstellungsgespräche geführt, Verträge unterschrieben, solange er zuständig gewesen sei. Die Postfiliale sei auch auf seinen Namen gelaufen, diese hätten die Damen aber in eigener Zuständigkeit geführt. Die entsprechende Umsetzung sei jedoch an den gesamten Rahmenbedingungen dieses Hotels gescheitert. Dies habe letztlich zu dem privaten Insolvenzverfahren geführt. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung habe er hinnehmen müssen. Sie sei letztlich auch begründet. Allerdings sei anzumerken, dass er beim Ausfüllen der eidesstattlichen Versicherung am 20. Oktober 2011 das „Nein“ zu der Frage nach entgeltlichen Veräußerungen an eine verwandte Person angekreuzt habe, weil er eine Übertragung im buchungstechnischen Wert von einem Euro vorgenommen habe und dieser buchungstechnische Wert nach der Übertragung unmittelbar wieder der Gesellschaft zugeflossen sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich aufgrund des allein buchungstechnischen Werts nicht um eine entgeltliche Veräußerung gehandelt habe. Zu Unrecht werde ihm mangelndes Unrechtsbewusstsein vorgeworfen. Die Verurteilung wegen Betrugs sehe er auch im Rückblick zumindest im subjektiven Bereich nicht als begründet an. Diese Bewertung habe indes nichts mit einem mangelnden Unrechtsbewusstsein zu tun. Sie beruhe darauf, dass im seinerzeitigen Strafverfahren aus seiner Sicht der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt worden sei. Im Gesamtbild begründeten die Vorwürfe keinen unwiederbringlichen Vertrauensverlust und damit nicht die beantragte Entfernung aus dem Dienst. Im Übrigen könne die Behörde nicht nachweisen, wann die letzte Krankschreibung erfolgt sei. Seines Wissens habe diese am 15. April 2011 geendet. Die Suspendierung sei dann am 28. Juli 2011 erfolgt. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung habe er nicht beantragt, weil er damals viel Stress gehabt habe und alles so „weggelaufen“ sei. Eigentlich sei ihm damals auch alles egal gewesen.
91Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
92Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 6. September 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte, der bereits mit Schreiben vom 16. August 2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens Amtsgericht C1. – 24 Ls - 90 Js 43/09-3/11 – beantragt hatte, am 7. September 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist begründet. Mit der Berufungsbegründung wiederholt und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere sei die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen gewesen, weil der Kläger nicht auf eine Rechtskraft des Feststellungsbescheids aus dem Jahr 2008 habe vertrauen dürfen. Er habe vielmehr aufgrund der Prognose des Amtsarztes und wegen des eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. November 2008 mit einer Erhöhung des GdB auf 50 zwingend rechnen müssen. Die Handlungen, derentwegen er nach § 263 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei, habe er bereits physisch wegen der unfallbedingten Beeinträchtigung zur Tatzeit als Rechtshänder nicht begehen können. Er sei ab dem 18. November 2007 vollständig bewegungsunfähig gewesen und habe nur in einem Spezialstuhl schlafen können, den die Familie zu diesem Zweck angeschafft habe. Die Bedienung eines Computers sei ihm unmöglich gewesen, weil sein rechter Arm in einer Schlinge fixiert und er außerdem bettlägerig gewesen sei. Auch die Medikation habe die Bedienung eines Computers unmöglich gemacht. In den ersten 25 Monaten nach seinem Unfall habe er mindestens 43 Arztbesuche oder Behandlungstermine im Krankenhaus absolviert sowie mehr als 30 Krankengymnastiktermine. Die seinerzeit mitangeklagte B. C. habe in dem fraglichen Zeitraum auf seinen Computer jederzeit zugreifen und die Unterlagen für den Kreditantrag herstellen können. Sie habe in dem Keller, wo sich der Computer befunden habe, Unterlagen aufbewahrt und habe sich auch in Abwesenheit des Beklagten dort aufgehalten. Im Übrigen seien die Unterlagen, deren Anfertigung ihm im Strafverfahren vorgeworfen worden sei, nicht ursächlich für die Gewährung des Kredits gewesen. Ferner fehle es an einer Täuschung der geschädigten E1. Bank durch ihn, den Beklagten. Dem Zeugen L2. . , der Vertriebspartner der E1. 0; Bank gewesen sei und in dieser Funktion ohne direkten Kontakt mit der Bank für diese Darlehensverträge unterzeichnet habe, sei bekannt gewesen, dass B. C. nicht bei der Firma X1. , sondern bei einem anderen Arbeitgeber deutlich geringere Einkünfte als in den Unterlagen aufgeführt erzielt habe. Das habe dieser anlässlich der Gewährung eines Kredits zur Umschuldung im Zusammenhang mit der Veräußerung des Hausgrundstücks durch B. C. erfahren. Er selbst habe auch kein wirtschaftliches Interesse an der Gewährung eines Kredits an B. 0; C. gehabt. Die Zahlung der E1.160; Bank an die S1. Bank zur Ablösung eines Kredits im Rahmen eines Autokaufs habe ein Fahrzeug betroffen, dass die Kreditnehmerin selbst zuvor erworben habe. Es sei dabei nicht um die Restzahlung bezogen auf den S1. Megane mit dem amtlichen Kennzeichen C4. -L11. 219 gegangen. Diesen Kredit habe er selbst im Mai 2007 abgelöst, nachdem er ein weiteres Fahrzeug, einen Citroen, verkauft habe. Das könne er mittlerweile durch zwei Bescheinigungen der S1. Bank nachweisen. Das eine Schreiben vom 24. Mai 2007 betreffe die Vertrags-Nr. 5029984284/1. Danach sei der Kfz-Brief nach vorzeitiger Rückzahlung des Darlehensbetrags an die Firma Hermann L. in I.   versandt worden. Ein Kontoauszug per 5. Juni 2007 zu dem genannten Vertrag und zu einem S1. Megane Grandtour mit amtlichem Kennzeichen C4. -L11. 219 zeige, dass er mit Scheck 13.876,62 Euro am 24. Mai 2007 gezahlt und damit den Kredit abgelöst habe. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens müsse jedenfalls eine Strafmilderung vorgenommen werden. Was die ihm vorgeworfene Tätigkeit als Geschäftsführer des Hotels in H1. anbelange, sei von Anfang an geplant gewesen, dass sein Sohn N1. das Hotel leite. Das ergebe sich aus einer in Kopie beigefügten E-Mail. Er selbst habe das Hotel zu keinem Zeitpunkt geleitet. Seit der Anmeldung des Gewerbes bis Dezember 2012 habe Q. C3. dies getan. Anschließend habe L8. L10. die Leitung übernommen. Er selbst sei nur Bevollmächtigter des Geschäftsführers N1. L. gewesen und als solcher auch in die Mietrechtsstreitigkeit einbezogen worden. Seine Anwesenheit in H1. im Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb habe sich auf einen Zeitraum beschränkt, der einer Genehmigung der Tätigkeit als Nebentätigkeit nicht entgegengestanden hätte. Die vom Kläger angeführten Dienstpläne seien nicht aussagekräftig, da mit "Chef" im gastronomischen Jargon nur die diensthabende Person, nicht aber der Geschäftsführer gemeint sei. An einigen der Termine, die dem "Chef" in den Dienstplänen zugeordnet seien, habe er sich nachweislich nicht in H1. befunden. Darüber hinaus habe er auch keine Einkünfte für seine Tätigkeit für das Hotel erzielt. Bei der Würdigung der Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine fahrlässig fehlerhafte Angabe gehandelt habe. Er habe nicht gewusst, dass er die Veräußerung seines Gesellschaftsanteils für den symbolischen Preis von einem Euro habe angeben müssen.
93Mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte verschiedene Unterlagen in Kopie, u.a. in Bezug auf die Führung des Hotels in H1. einen Ausdruck einer Mail vorgelegt, die von seinem E-Mail-Account versandt wurde und als Absender den Sohn N1. L. enthält. Darin geht es um die geplante Eröffnung des Hotels in H1. spätestens zum 1. September 2010. Des Weiteren hat er u.a. folgende Unterlagen vorgelegt: Mails, die zwischen Juli und September 2011 von einem Account I. -C5. @web.de von der Mitarbeiterin C3. mit dem Zusatz "Betriebsleiterin" versandt worden sein sollen; Mails von dieser an den Beklagten betreffend eine Tabelle mit den Zahlungen bzw. das Kassenbuch; die Kopie eines Anstellungsvertrags betreffend L8. L13. als Betriebsleiterin, wobei Datum und Unterschriften nicht lesbar sind; ein Arbeitszeugnis für L8. L13. über ihre Tätigkeit als Betriebsleiterin, notarielle Unterlagen über die Bestellung einer Geschäftsführerin im November 2013 und das bereits erstinstanzlich vorgelegte Schreiben der L12. -Immobilien vom 9. August 2012 an den Beklagten und Rechnungen betreffend die Vermietung einer Ferienwohnung in der ersten Hälfte des Jahres 2012.
94In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er seine Taten bereue und seit den zweitausender Jahren psychisch belastet sei. Einen über die bereits dem Gericht vorliegenden Unterlagen hinausgehenden diesbezüglichen Befund gebe es nicht. Kürzlich seien allerdings bei ihm Tumore an der Wirbelsäule festgestellt worden. Er hat Unterlagen über eine Lohnsteuer-Außenprüfung betreffend das I. in H1. und in Bezug auf seine Schwerbehinderung den Ausdruck einer E-Mail des polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium S. vom 12. November 2018 vorgelegt. Zu einem von ihm, dem Beklagten, veröffentlichten Praxisbuch zur Diensthundeerziehung erklärte sein Prozessbevollmächtigter, dass der Verkaufserlös vollständig einem in Gründung befindlichen Verein zu Gute komme. Im Übrigen hat er Schriftsatznachlass von drei Wochen zur Stellungnahme zu dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz "vom 16. Oktober 2019" beantragt.
95Der Beklagte beantragt,
96das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
97Der Kläger beantragt,
98die Berufung zurückzuweisen
99Er macht geltend, eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage sei entbehrlich gewesen. Bezüglich der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten für das I. in H1. sei ergänzend auf die – auszugsweise vorgelegten – Dienstpläne zu verweisen, in denen die Anwesenheitszeiten des "Chefs" eingetragen seien. Der Aussagekraft dieser Dienstpläne stehe nicht entgegen, dass der Beklagte entsprechend seinen Behauptungen einige Termine tatsächlich nicht wahrgenommen habe. Denkbar sei auch eine kurzfristige Änderung der Planung. Im Übrigen habe der Beklagte zwischenzeitlich ein Praxisbuch mit dem Titel "Die moderne Diensthundeausbildung" veröffentlicht. Dieses werde gebunden für – vergünstigt – 79,99 Euro und als eBook für 49,99 Euro unter http://online-doginare.com angeboten. Diese erneut nicht angezeigte Tätigkeit habe einen Bezug zu seiner Eigenschaft als Polizeibeamter, da der Beklagte auf eine langjährige Erfahrung als bei einer Behörde ausgebildeter Diensthundeführer Bezug nehme.
100Das Landgericht Bielefeld hat im Verfahren 08 Qs-126 Js 468/18-447/18 mit Beschluss vom 13. Dezember 2018, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. November 2018 verworfen, mit dem dieses seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend den Betrug zu Lasten der E1. Bank als unzulässig verworfen hat.
101Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der m2;ndlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
102Entscheidungsgründe
103Das Gericht konnte über die Berufung des Beklagten ohne Schriftsatznachlass entscheiden. Sein diesbezüglicher Antrag ist dahin zu verstehen, dass er sich auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2019 bezieht, der dem Prozessbevollmächtigten am 16. Oktober 2019 per Fax übermittelt worden ist. Dem so verstandenen Antrag war nicht zu entsprechen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO kann das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs einem Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung nicht sogleich zu einem Vortrag anderer Beteiligter Stellung nehmen kann, weil er ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Schriftsatzfrist einräumen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat den fraglichen Schriftsatz eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung erhalten. Neues Vorbringen enthält der Schriftsatz nur insofern, als auf ein Buch hingewiesen wird, das der Beklagte selbst verfasst hat. Gründe, die den Beklagten daran gehindert haben könnten, sich nach Ablauf einer Woche zu diesem Vorbringen zu äußern, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung inhaltlich Stellung genommen. Danach verdiene der Beklagte an dessen Veröffentlichung nichts, weil der Verkaufserlös an einen in Gründung befindlichen Verein gehe. Ungeachtet vorstehender Darlegungen war dem Antrag auch deshalb nicht zu entsprechen, weil es – wie noch auszuführen sein wird – auf den in Rede stehenden Schriftsatz für die Entscheidung nicht ankam.
104Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
105Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der dem Senat Veranlassung gibt, dem Kläger zur Behebung eine Frist gemäß den §§ 65 Abs. 1, 54 Abs. 3 LDG NRW zu setzen, ist nicht gegeben (I.). Der Beklagte hat mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, die ein einheitlich zu beurteilendes, teils innerdienstliches, teils außerdienstliches schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen (II.), das nach umfassender Würdigung aller Aspekte nur den Schluss zulässt, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (III.).
106I.
107Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, dem Kläger zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung, § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW.
108Insbesondere liegt der - von dem Beklagten gerügte - Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Berufungsverfahren nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 angenommen, dass § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX) auf den Beklagten keine Anwendung findet. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage am 2. Februar 2017 lagen bei dem Beklagten die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht vor. Weder war ein Grad der Behinderung von 50 % oder mehr (§ 2 Abs. 2 SGB IX) festgestellt noch lag ein formeller Gleichstellungsbescheid (§§ 2 Abs. 3, 151 Abs. 2 SGB IX = § 68 Abs. 2 SGB IX a.F.) vor. Für den Kläger bestand auch nicht aufgrund des ihm bekannten Feststellungsbescheids aus dem Jahr 2008 bzw. wegen der in den Blick genommenen, aber vom Beklagten abgelehnten Teilnahme des Vertrauensmanns für Schwerbehinderte im BEM-Verfahren im Jahr 2009 Veranlassung, diesen im Disziplinarverfahren zu beteiligen.
109Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellter Menschen nicht von Amts wegen gewährt. Vielmehr folgt aus dem Erfordernis eines Antrags für die Feststellung einer Behinderung und die Ausstellung eines Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ebenso wie für die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, dass der gesetzliche Schutz von dem schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden muss. Die allein dem Betroffenen zuerkannte Befugnis, das Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts, das den Status als Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellter umfasst. Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen will, ist aus diesem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen "aufzudrängen". Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, sondern bereits während eines laufenden Antragsverfahrens. Der Beamte muss den Dienstherrn von dem laufenden Antragsverfahren unterrichten, wenn er den mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckten Schutz in Anspruch nehmen will. In solchen Fällen kommt eine vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auf Antrag des Betroffenen in Betracht, die unter dem Vorbehalt einer späteren Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. zu einer Gleichstellung durch die zuständige Stelle steht.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011– 2 B 79.10 –, juris Rn. 5 f. m.w.N.
111Da der Beklagte überhaupt erst im Oktober 2017 bzw. im Februar 2018 und damit nach Erhebung der Disziplinarklage die Gleichstellung bzw. die Änderung des zuletzt im Jahr 2011 festgestellten GdB beantragt hat, bestand für der Kläger keine Veranlassung zu einer vorherigen vorsorglichen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Disziplinarverfahren. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck einer E-Mail des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium S. vom 12. November 2018. Dass dort keine Unterlagen betreffend eine Schwerbehinderung des Beklagten vorlagen, spielt für die Tatsache, dass vor Erhebung der Disziplinarklage kein Antrag des Beklagten auf vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorgelegen hat, keine Rolle.
112II. Die Disziplinarklage ist begründet.
113Der Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Durch die begangenen Straftaten, den Betrug und die falsche eidesstattliche Versicherung, sowie durch die ausgeübte ungenehmigte Nebentätigkeit hat der Beklagte ein einheitlich zu beurteilendes schwerwiegendes sowohl außerdienstliches als auch innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Grundlage ist insoweit die zu den jeweiligen Tatzeitpunkten geltende Regelung in § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. (bis zum 31. März 2009), da sich aus dem BeamtStG für den Beklagten keine günstigere Regelung ergibt, bzw. in § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, die ab dem 1. April 2009 gilt.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2015– 3d A 1273/13.O –, juris Rn. 13.
115In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die ihrerseits auf den Feststellungen in den Strafverfahren und im Disziplinarverfahren, auf den Einlassungen des Beklagten und auf der sich aus den Akten ergebenden Beweislage beruhen, von folgendem Sachverhalt aus:
1161. Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der E1. Bank
117Das Amtsgericht C1. hat im Urteil vom 28. April 2011 - 24 Ls - 90 Js 43/09-3/11 - zum Tatgeschehen die im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen getroffen. Danach hat der Beklagte zusammen mit der ehemals mitangeklagten B. C. bei der E1. Bank durch Vorspiegelung falscher, durch gefälschte Unterlagen vermeintlich belegter, Tatsachen die Auszahlung eines Nettokredits i.H.v. 30.000 Euro an B. C. als Kreditnehmerin veranlasst. Das Darlehen sollte B. C. erhalten, davon knapp die Hälfte an den Beklagten weiterleiten und mit dem restlichen Betrag, der direkt an die S1. Bank überwiesen werden sollte, ein ursprünglich vom Beklagten erworbenes und dort finanziertes Fahrzeug ablösen, dessen Halterin sie zwischen Mai 2007 und dem 10. Januar 2008 war. Die Darlehensraten sollte der Beklagte tragen und B. C. in bar erstatten. Als diese wegen fehlender Zahlungseingänge seitens des Beklagten mit der Ratenzahlung in Verzug geriet, wurde der Kredit im Juni 2009 mit einer Restschuld von 30.655,63 Euro gekündigt.
118Diese Feststellungen sind gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 LDG NRW für das Gericht bindend. Eine Bindungswirkung entfalten auch Urteile, die, wie hier, gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt sind. Anlass zu einem Lösungsbeschluss im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW besteht nicht.
119a) Macht ein Verfahrensbeteiligter eine offenkundige Unrichtigkeit bindender Feststellungen i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW geltend, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach dieser Norm zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann.
120Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 2 C 59.16 -, juris Rn. 45.
121Ist – wie hier – in einer strafgerichtlichen Wiederaufnahmeentscheidung ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig erfolglos geblieben, kommt dieser Entscheidung zwar keine Bindungswirkung zu,
122vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 – 2 B 22.12 –, juris Rn. 13,
123dem im Rahmen eines strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO getroffenen Beschluss kann aber entsprechend § 56 Abs. 2 LDG NRW eine Indizwirkung zukommen, die nur entfällt, wenn die strafgerichtliche Würdigung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten substantiiert angegriffen worden ist. Auch hiermit wird dem Anliegen, abweichende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rechnung getragen.
124Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.03.2013 – 2 B 22.12 –, juris Rn. 14, und vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris Rn. 3.
125b) Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 13. Dezember 2018 hat das Landgericht Bielefeld im Verfahren 08 Qs-126 Js 468/18-447/18 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. November 2018 aus den folgenden Gründen verworfen: Ein mittäterschaftliches Handeln des Beklagten sei nur dann ausgeschlossen, wenn er zur Tatzeit weder in der Lage gewesen wäre, selbst die Tastatur und/oder Maus eines Computers zu bedienen, noch fähig gewesen wäre, wesentliche Tatbeiträge durch bewusste Kommunikation mit der früheren Mitangeklagten zu leisten. Davon sei auch dann nicht auszugehen, wenn die in der Antragschrift benannten Zeugen solche Umstände bezeugen würden. Denn der Richtigkeit entsprechender Aussagen stehe entscheidend die allgemeine Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der übrigen Einlassung des Beklagten zu seinem damaligen Gesundheitszustand, der schriftlichen Erklärungen der Zeugen in den Anlagen A1 bis A3, der Aussage des Zeugen X1. in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung und des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 19. Februar 2010 entgegen. Danach habe der Beklagte nach dem Unfall mehrfach seinen Hausarzt aufgesucht. Nach einer Kernspintomographie am 13. Dezember 2007 sei er schließlich am 11. Januar 2008 an der Schulter operiert worden. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Polizeiarzt habe der Beklagte erst nach dieser Arthroskopie wirkliche Probleme mit erheblichen Schmerzen und massiver Bewegungseinschränkung der Schulter über ca. vier bis sechs Wochen gehabt. Die vom Beklagten benannten Zeugen N1. und O. L. sowie N2. G5. bestätigten zwar eine Bewegungsunfähigkeit des Beklagten nach dem Sturz, nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheine aber selbst im Falle sehr starker Schmerzen und einer Bewegungsunfähigkeit der rechten Schulter unter Berücksichtigung der genannten Erklärungen bereits nicht unmöglich, mit den Fingern der rechten, aber insbesondere mit der linken Hand Bewegungen auszuführen, die, wie die Bedienung der Tastatur und/oder Maus eines Computers, einen nur minimalen Kraftaufwand allein der Finger und der Hände erfordern. Dass der Beklagte aufgrund der ihm verordneten Medikamente nicht zu seiner allgemeinen Intelligenz entsprechenden Gedanken und einer bewussten Kommunikation in der Lage gewesen wäre, widerspreche erst recht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ob auch die ehemals Mitangeklagte Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, spiele keine Rolle. Das Amtsgericht habe nämlich nicht darauf abgestellt, dass der Beklagte selbst die falschen Unterlagen hergestellt habe. Dass es auf diese Unterlagen für die Entscheidung der betrogenen E1. Bank nicht angekommen sei, treffe nicht zu. Der Kreditvermittler L2. . habe vielmehr ausweislich seines Schreibens vom 12. Dezember 2007 u.a. die Gehaltsnachweise der Bank übersandt. Auf der Grundlage der ihnen 2;bersandten Unterlagen sei von den bei der Bank tätigen Mitarbeitern, denen insoweit die letzte Prüfung oblegen habe, der Kreditvertrag bearbeitet worden. Soweit der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auszahlung des Darlehens mit dem Argument bestreite, dass er sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe und selbst kreditwürdig gewesen sei, spreche dies nicht gegen ein Interesse an der Auszahlung einer Summe von mindestens 14.500 Euro. Dass er zumindest diesen Teil der Kreditsumme nicht von der Kreditnehmerin überwiesen bekomme habe, sei der Antragsschrift nicht zu entnehmen.
126c) Dieser Würdigung der Strafgerichte ist der Beklagte im Disziplinarklageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die Behauptung, die vorgeworfene Tat sei für ihn bereits praktisch aufgrund physischer Unfähigkeit nicht wie im Urteil vorgeworfen durchführbar gewesen, trifft schon nicht den durch das Urteil vorgeworfenen Kern strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Denn die physische Leistungsfähigkeit hat für ein schuldhaftes mittäterschaftliches Begehen des Betrugs nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts keine Bedeutung. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Insbesondere ist dem Beklagten nicht in eigener Person das Erstellen oder Verwenden gefälschter Urkunden vorgeworfen worden. Vor diesem Hintergrund geht auch sein Vorbringen zu angeblichen Möglichkeiten der ehemals mitangeklagten B. C. , seinen Computer zu bedienen und selbst die falschen Urkunden herzustellen, ins Leere.
127Der Beklagte stellt des Weiteren nicht durchgreifend die Würdigung des Landgerichts Bielefeld in Frage, seine mögliche physische Beeinträchtigung könne allenfalls unter der Voraussetzung, dass er zur Tatzeit außer Stande gewesen wäre, selbst die Tastatur und/oder Maus eines Computers zu bedienen oder wesentliche Tatbeiträge durch bewusste Kommunikation mit der früheren Mitangeklagten zu leisten, – im Falle ihrer Erweislichkeit – die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils ernstlich erschüttern. Dies gilt zunächst mit Rücksicht auf die in dem strafgerichtlichen Beschluss als entscheidend in Bezug genommenen Ausführungen in dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 19. Januar 2010. Der Beklagte, der sich ebenfalls auf dieses Gutachten stützt, hat sich in seinem umfangreichen Berufungsvorbringen nicht zu der Frage geäußert, warum er bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 8. Juli 2009 angegeben hat, er habe erst infolge der Arthroskopie seiner rechten Schulter im Rahmen der Operation am 11. Januar 2008 sowohl unter erheblichen Schmerzen als auch unter massiven Bewegungseinschränkungen gelitten. Erst nach vier bis sechs Wochen sei mit der Mobilisierung begonnen worden. Den Widerspruch, in dem sein jetziges Vorbringen zu diesen Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt steht, hat er nicht aufgelöst. Er hat vielmehr auch dazu nicht einmal Stellung genommen. Dafür, dass seine Schulter tatsächlich erst ab Mitte Januar 2008 nach der Operation und einem anschließenden dreitägigen Krankenhausaufenthalt ruhig gestellt wurde, spricht im Übrigen die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Quittung vom 15. Januar 2008 über den Erwerb eines Spezialstuhls, der am selben Tag bestellt und von der Familie des Beklagten abgeholt wurde. Auch die vom Beklagten vorgelegte Erklärung seines Cousins N2. G5. zum Beweis der Behauptung, dass er wegen seiner physischen Beeinträchtigung die Herstellung der gefälschten Urkunden nicht einmal habe planen, geschweige denn selbst habe erledigen können, belegt nicht einen Grad an Unbeweglichkeit des Beklagten in dem vom Landgericht Bielefeld (zu Recht) geforderten Sinne. Die schriftliche (allerdings unterschriftslose) Erklärung dieses Cousins unter dem 26. Oktober 2009 betrifft im Wesentlichen die Hintergründe der Bauarbeiten, die er in dem Haus zunächst der B. C. und dann des Beklagten ab April 2007 durchgeführt habe. B1. Ende seiner Erklärung führt er aus, dass er, weil der Beklagte an der Schulter operiert worden sei, die gesamten Arbeiten am Bau übernommen habe. Der Beklagte habe nur mal eine Lieferung entgegennehmen oder Bestellungen aufgeben können. Nach seinem Sturz habe er sich monatelang nicht bewegen können. Vor diesem Hintergrund genügt allein die Behauptung vollständiger Bewegungsunfähigkeit, gestützt auf zwei kurze Bestätigungen seiner Söhne und die Benennung seines Hausarztes und seiner Ehefrau als Zeugen, nicht den Anforderungen, die – gemessen an der ausführlichen Begründung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts Bielefeld – an eine substantiierte Entgegnung zu stellen sind.
128Das gilt auch für die Behauptung, die massive Medikation habe dazu geführt, dass er außer Stande gewesen sei, vernünftig einen Computer oder ein anderes technisches Gerät hinreichend zu bedienen bzw. die aufwändige und geistig anspruchsvolle Tatplanung und –begehung zu verwirklichen. Auf die eigenständige Bedienung eines Computers kam es, wie bereits ausgeführt, für die Verurteilung wegen Betrugs bereits nicht an. Starke Schmerzen, die mit entsprechend starker Medikation und Beeinträchtigungen der geistigen Fähigkeiten des Beklagten hätten verbunden sein können, sollen nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt im Juli 2009 erst nach der Operation im Januar 2008 aufgetreten sein.
129Dem Gericht bieten sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, die zu einem Lösungsbeschluss Anlass geben könnten. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung bereits unmittelbar nach dem Vorfall am 18. November 2007 spricht vielmehr auch die vom Beklagten im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung desselben als Dienstunfall vorgelegte E-Mail. Danach hat er am 19. November 2007 dem Leiter der Diensthundestaffel mitgeteilt, er werde schätzungsweise krankheitsbedingt für ein bis zwei Wochen ausfallen, weil er mit dem Rad hingefallen sei und sich dabei "irgendwas an der Schulter" geholt habe. Wäre er unmittelbar nach dem Unfall, der sich seinen Angaben nach am Vortag um 11:00 Uhr ereignete, vollständig bewegungsunfähig und von starken Schmerzen geplagt gewesen, hätte er aller Voraussicht nach schon damals nicht mit einer kurzfristigen Rückkehr in den Dienst gerechnet. Die Unfallmeldung selbst, die der Beklagte am 17. September 2008 ausgefüllt und unterschrieben hat, enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine – nunmehr behauptete – umfassende Bewegungseinschränkung mit Bettlägerigkeit. Als Unfallfolgen hat er angegeben "Schulterverletzung rechts, anschließende operative Behandlung, Schultersteife".
130Ob der Kreditvermittler L2. . von der Täuschung wusste oder nicht, ist unerheblich. Dem Beklagten ist ein Betrug zu Lasten der E1. -Bank und nicht zu Lasten des Herrn L2. . vorgeworfen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten behaupteten Funktion des Herrn L2. . nicht nur als Kreditvermittler, sondern auch als Vertriebspartner der E1. Bank. Eine solche Funktion unterstellt ändert nichts an der Tatsache, dass erst nach Überprüfung der über Herrn L2. . eingereichten, teilweise gefälschten Unterlagen seitens der Abteilung "Kreditservice Rate" die gewünschte Summe der Kreditnehmerin zur Verfügung gestellt worden ist, wie sich aus dem Schreiben der E1. -Bank vom 19. Dezember 2007 ergibt. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Bielefeld im Wiederaufnahmeverfahren ist der Beklagte im Übrigen ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.
131Auch sein Einwand, er habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auszahlung des Kredits gehabt, ist ungeeignet, die Argumentation des Landgerichts Bielefeld substantiiert in Frage zu stellen. Unabhängig davon, dass der Betrug mit dem Abschluss des Darlehensvertrags vollendet war und die Verwendung des rechtswidrig erlangten Vermögensvorteils für die diesbezügliche deliktische Beurteilung unerheblich ist, folgt ein unmittelbares Interesse des Beklagten an für ihn verfügbaren Finanzmitteln aus den im Straf- und Disziplinarverfahren beschlagnahmten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen in den Jahren 2007 und 2008, gerade auch im Verhältnis zu der seinerzeit Mitangeklagten B. C. . So hat der Beklagte bereits anlässlich des Erwerbs des Hausgrundstücks von B. C. im notariellen Kaufvertrag und gegenüber den Kreditinstituten einen anderen Kaufpreis angegeben als die zwischen den Vertragsparteien tatsächlich vereinbarten 140.000 Euro. Dadurch hat er erreicht, dass ihm anlässlich des Grunderwerbs ohne erneute Prüfung seiner Kreditwürdigkeit ein über den Kaufpreis hinausgehendes Darlehen von knapp 100.000 Euro gewährt wurde. Dennoch war er nicht in der Lage, der Verkäuferin zumindest den Teil des Kaufpreises zu zahlen, den er ihr nach Verrechnung mit den Kosten für die Ablösung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Belastungen der Immobilie schuldete. Das ergibt sich aus den Regelungen in dem Vertrag, den die Parteien des Grundstückskaufvertrags am 1. August 2007 und damit rund drei Wochen, nachdem der Kaufvertrag notariell beurkundet worden war, abgeschlossen haben. In diesem Vertrag wurden zum einen die Belastungen des Grundstücks aufgeführt, der Restkaufpreis errechnet und anstelle einer Zahlung ein mietfreies Wohnrecht der Verkäuferin bis März 2014 vereinbart. Im Verlauf des MonatsAugust 2007 erhielt die Verkäuferin auch tatsächlich keine Zahlungen von Seiten des Beklagten oder seiner Ehefrau, sondern überwies ihrerseits diesen 70.000 Euro auf deren Konto.
132Ohne Erfolg versucht der Beklagte, ein fehlendes wirtschaftliches Interesse an der Ablösung des Kreditvertrags bei der S1. Bank durch die Behauptung zu belegen, er habe das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C4. -L11. 219 bereits vorzeitig im Jahr 2007 abgelöst und B. C. im Mai 2007 ein abgezahltes Fahrzeug überlassen. Diese Schilderung steht in Widerspruch zu der unstrittigen Rückübertragung des Fahrzeugs am 10. Januar 2008 auf den Beklagten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ablösung eines Kredits durch die vereinbarte Überweisung der Hälfte der Darlehenssumme direkt an die S1. Bank Ende 2007. Darüber hinaus widerspricht sie seinen eigenen Angaben in seinem Schreiben vom 12. November 2008 an den Rechtsanwalt, der ihn seinerzeit zivilprozessual vertreten hat. Gegen die Version, die der Beklagte nunmehr vorträgt, spricht ferner, dass er – ebenfalls unstrittig – in dem Zeitraum, in dem B. C. als Halterin des Fahrzeugs eingetragen war, weiterhin Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung für den fraglichen Pkw blieb. Schließlich bleibt der Beklagte eine Erklärung dafür schuldig, aus welchem Grund er am 10. Januar 2008 den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen C4. -L11. 219 von B. C. zurückerworben hat. Dass er ab diesem Zeitpunkt wieder Halter des Fahrzeugs war, ergibt sich aus dem Kfz-Brief und wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Warum er dieses Fahrzeug, das er kurz darauf im Zusammenhang mit der Finanzierung eines neuen Pkw – wieder über die S1. Bank – an das Autohaus verkaufte, von ihr zurückerhalten hat und ob sie dafür eine Gegenleistung erhielt, erläutert er nicht.
133Im Übrigen ist er auch nicht der Feststellung des Landgerichts C3. entgegengetreten, dass er mit seinem Wiederaufnahmeantrag den Erhalt der restlichen Darlehenssumme durch Überweisung auf sein eigenes Konto auf Veranlassung von B.  C. nicht in Abrede gestellt hat. Ein schlichtes Bestreiten reicht insoweit für ein substantiiertes Vorbringen nicht aus, weil der Beklagte in dem bereits erwähnten Schreiben an seinen Rechtsanwalt vom 12. November 2008 eingeräumt hat, von B. 60; C. 160; 14.500 Euro am 2. Januar 2008 mit dem Vermerk "Hypothek" erhalten zu haben.
1342. Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt
135Das Amtsgericht C1. hat im Urteil vom 29. September 2015 – 6 Ds -44 Js 1197/12-173/14 – festgestellt, dass der Beklagte am 20. Oktober 2011 vor dem Gerichtsvollzieher in einer eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben gemacht hat, indem er die Frage, ob er innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin entgeltliche Veräußerungen an eine verwandte Person vorgenommen hat, mit „nein" beantwortet hat. Dabei war ihm bekannt, dass er mit notariellem Vertrag seinen Geschäftsanteil an dem I. in H1. mit einem Nennwert von 1.000 Euro für einen Euro an seinen Sohn N1. L. veräußert hatte.
136Diese Feststellungen sind ebenfalls gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 1 LDG NRW für den Senat bindend. Das gilt, wie ausgeführt, auch im Fall abgekürzter Entscheidungsgründe (§ 267 Abs. 4 StPO). Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Bezugnahme auf den Anklagepunkt 3) des Anklagesatzes der Staatsanwaltschaft N. vom 1. September 2014 beschränkt, obwohl in diesem die Anklagepunkte 2) und 3) zusammengefasst sind. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgte teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bezüglich des Anklagepunkts 1) Bankrott und des als Anklagepunkt 2) bezeichneten Vorwurfs der falschen Versicherung an Eides statt vom 18. Oktober 2011 bezieht sich die Bezugnahme auf den Anklagesatz auf die oben zusammengefassten Feststellungen zu der Tat vom 20. Oktober 2011. Anlass zu einem Lösungsbeschluss im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW besteht nicht. Das gilt auch mit Blick auf den aufrecht erhaltenen Hinweis des Beklagten, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass auch die Veräußerung eines Geschäftsanteils für einen symbolischen Euro einen Vermögensgegenstand i.S.d. Erklärung zu Nr. 27 der eidesstattlichen Versicherung darstelle. Dieses Vorbringen überzeugt das Gericht nicht von der vom Beklagten erhofften Annahme einer geringeren Schuld. Denn ihm war bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung des Geschäftsanteils bekannt, dass er in Kürze Privatinsolvenz werde anmelden müssen, wie sich aus dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 12. August 2011 an den Gerichtsvollzieher ergibt. Dass der Geschäftsanteil in einem unmittelbar bevorstehenden Insolvenzverfahren bedeutsam sein konnte, war ihm ebenfalls bekannt, nachdem er in dem notariellen Vertrag dem Käufer gegenüber unter § 6 Ziffer 1.4 garantiert hatte, dass ein solches Verfahren über sein eigenes Vermögen weder eröffnet noch beantragt sei und auch nicht unmittelbar bevorstehe.
1373. Führen eines Hotels in H1.
138Betreffend die dem Beklagten vorgeworfene Nebentätigkeit legt der Senat in tatsächlicher Hinsicht seiner Entscheidung aufgrund eigener Überzeugungsbildung die erstinstanzlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde. Sie beruhen auf den Angaben des Beklagten im Strafverfahren sowie im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren und auf dem weiteren Inhalt der Akten. Sie werden vom Beklagten mit der Berufung nicht in einer Weise angegriffen, dass Veranlassung bestünde, an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit zu zweifeln. Auch im Übrigen bestehen solche Zweifel nicht. Es ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt auszugehen:
139"B1. 8. September 2010 meldete der Beklagte beim Gewerbeamt der Stadt H1. den „Betrieb eines Hotels mit Frühstücksversorgung für Hausgäste (32 Zimmer mit insgesamt 52 Betten)“ unter der Anschrift P1.--T3. 51b, 99867 H1. an. Der im Handelsregister eingetragene Name lautete „I. H5. - A. B2. E2. “. In dem Betrieb sollten bei Geschäftsaufnahme ohne den Inhaber eine Vollzeitkraft und drei Teilzeitkräfte tätig sein.
140B1. 24. Februar 2011 meldete der Beklagte beim Gewerbeamt der Stadt H1. den „Betrieb eines Hotels mit Frühstücksversorgung (32 Zimmer mit insgesamt 52 Betten) / Durchführung von geschlossenen Veranstaltungen“ unter der Anschrift P1.--T4. 51b, 99867 H1. an. Der im Handelsregister eingetragene Name lautete „I. „A. B2. E2. “ UG (haftungsbeschränkt)“. In dem Betrieb sollten bei Geschäftsaufnahme ohne den Inhaber drei Vollzeitkräfte und vier Teilzeitkräfte tätig sein. Die Anmeldung erfolgte wegen Wechsels der Rechtsform.
141Mit notariellem Vertrag vom 19. August 2011 verkaufte der Beklagte als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der im Handelsregister eingetragenen Firma I. „A. B2. E2. “ UG (haftungsbeschränkt) seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.000,- Euro an seinen Sohn N1. L. zu einem Kaufpreis von 1,- Euro.
142Der Beklagte leitete das I. ; jedenfalls – wie ihm in der Klageschrift vorgehalten - seit der Anmeldung beim Gewerbeamt im Februar 2011 mit allen hierzu maßgeblichen Aufgaben (namentlich: Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, Regelung der organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit der Anreise der Gäste und der Zimmerbelegung, Einkauf). Hinsichtlich des Umfangs im Einzelnen legt die Kammer zugunsten des Beklagten die von ihm in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zugrunde. Jedenfalls aus diesem Grund kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Gerichts vom 14. Dezember 2011 – 13 L2. 2661/11.O – nicht an, da der Vorwurf auch ohne die hieraus gewonnenen Erkenntnisse erwiesen ist.
143Auch nach der „Übergabe“ des Betriebs an seinen Sohn N1. war der Beklagte weiterhin als „Geschäftsführer“ des Hotels tätig. So trat er beispielsweise den ermittelnden Beamten bei der am 25. Januar 2012 durchgeführten Hausdurchsuchung noch als Geschäftsführer des Hotels gegenüber. Dass der Beklagte weiterhin die Geschäfte des Hotels führte, wird zudem in eindrucksvoller Weise durch das von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung überreichte Schreiben der Frau E3. (Hausverwaltung L12. -Immobilien) vom 9. August 2012 deutlich. Frau E3. wendet sich in diesem Schreiben wegen Mietstreitigkeiten hinsichtlich des Hotels an
144„Herrn
145L7. -I4. L.
146I. „A. alten E2. “ UG
147P1.--T5. 51 B
14899867 H1.60; “.
149Der Sohn des Beklagten als „eigentlicher“ Geschäftsführer erhielt dieses Schreiben bezeichnenderweise nur „nachrichtlich“. Maßgeblicher Ansprechpartner für die Vermieterin war mithin der Beklagte und nicht sein Sohn N1. . Dem Beklagten war nach dem Inhalt dieses Schreibens zudem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 2. Juli 2012 in dem Objekt mietfrei eine Wohnung überlassen worden. Er war folglich auch nach der Veräußerung der Geschäftsanteile an seinen Sohn N1. als Ansprechpartner vor Ort. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sein Sohn habe „alle schriftlichen Sachen gemacht über eine Dropbox“, stehen dem schon die obigen Ausführungen entgegen. Es tritt hinzu, dass der zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme gerade einmal 19 Jahre alte Sohn des Beklagten bereits seit dem 1. August 2011 in C1. eine Ausbildung zum Bauzeichner mit einer wöchentlichen Ausbildungszeit von 38 Stunden begonnen hatte. Wie er daneben noch „alle schriftlichen Sachen“ für das I. in H1. hätte bewältigen sollen, bleibt - auch vor dem Hintergrund, dass das I. „ja auch nur ein Übernachtungsbetrieb“ sei - unerfindlich."
150Soweit der Beklagte den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Umfang der Nebentätigkeit im Berufungsverfahren in Abrede stellt, rechtfertigt dies keine abweichende Feststellung.
151Der Umfang der Nebentätigkeit für die Geschäftsleitung des Hotels in H1. steht aufgrund der Angaben des Beklagten anlässlich der Durchsuchung des Hotels am 25. Januar 2012, im Disziplinarverfahren und nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fest. Danach ist er wenigstens alle zwei Wochen an mindestens zwei Tagen in H1. im Rahmen seiner Funktion als Geschäftsführer anwesend und im I. tätig gewesen. Außerdem hat er von seinem Wohnsitz in I. aus die Abrechnung und andere Verwaltungsaufgaben ausgeführt. Dem hält der Beklagte erfolglos entgegen, die Geschäftsführung habe bereits von Anfang an – also seit Oktober 2010 – bei seinem Sohn N1. gelegen. Diese Behauptung widerspricht sowohl den bisherigen Angaben des Beklagten im Disziplinarverfahren als auch der unstrittigen Anmeldung des Gewerbes allein durch ihn selbst im September 2010 und erneut mit geänderter Rechtsform im Februar 2011.
Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der bisherigen Aussagen des Beklagten und der vom Verwaltungsgericht angeführten Unterlagen zu zweifeln, zumal der Beklagte dem im Berufungsverfahren im Ergebnis nicht substantiiert entgegengetreten ist. Das gilt insbesondere für seine Behauptung, das I. sei von Anfang an maßgeblich von einer Betriebsleiterin geführt worden. Dies sei zunächst Q. C3. und anschließend L8. L10. gewesen. Diese Behauptung versucht er zu belegen durch Kopien eines nicht unterschriebenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags für Q. C3. , eines im Bereich der Unterschriften unlesbaren Arbeitsvertrags betreffend L8. L10. sowie eines diese betreffenden Arbeitszeugnisses und einer notariellen Bestellung von T6. M. als Geschäftsführerin ab November 2013, wobei ein Schriftstück, das von ihr unterzeichnet sein soll, den 18. November 2012 als Datum zu tragen scheint. Die vorgelegten Arbeitsverträge stehen in Widerspruch zu den mit Unterschriften versehenen Arbeitsverträgen, die anlässlich der Durchsuchung des Hotels in H1. im Januar 2012 sichergestellt und beschlagnahmt wurden. Danach sind in den zum 1. Oktober 2010 abgeschlossenen Arbeitsverträgen etwa von Q. C3. und L8. I5. als Funktion Servicekraft, allgemeine Mitarbeiterin und als Tätigkeiten Zimmermädchen, Rezeption und berufstypische Arbeiten angegeben. Die Tätigkeit von Q. C3. 160;   ist auch nicht etwa mit Rücksicht auf die vereinbarte Vergütung gegenüber derjenigen von L8. I5. hervorgehoben. Beide sollten 1.500 Euro brutto erhalten. Das gilt auch für eine weitere Mitarbeiterin, die zusätzlich in der Poststelle tätig sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass L8. L10. eine höher zu bewertende Tätigkeit als Geschäftsführerin wahrgenommen hat, sind diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Sie war einem Formblatt über ihre Neueinstellung zufolge ab dem 1. Dezember 2011 mit einem Verdienst von ebenfalls 1.500 Euro brutto beschäftigt. Außerdem erwartete sie ein Kind, was einer Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiterin entgegengestanden haben könnte. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, von der Steuerberatersozietät L14. &Partner überprüfte Steuerbescheid vom 15. Februar 2013 und der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts H1. vom 30. Januar 2013 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Als Nachweis einer zeitlich geringen eigenen Tätigkeit des Beklagten in dem I. in H1. eignen sich die Unterlagen nicht. Die überprüften Arbeitsstunden der verschiedenen Angestellten lassen schon keinen Schluss darauf zu, wann und in welchem Umfang der Beklagte selbst in dem I. tätig gewesen ist. Denn er ist gerade nicht als Angestellter dort erfasst gewesen. Die vorgelegten Unterlagen sprechen im Übrigen dafür, dass der Beklagte nicht nur bis zum Sommer 2012 sondern auch darüber hinaus bis Januar 2013 tatsächlich das I. in H1. geführt hat. So ist die Überprüfung des Steuerbescheids an das I. H2. in H1. mit dem Zusatz "– Herrn L7. -I4.   L.  0; – persönlich" übersandt worden. Selbst wenn er insoweit nur entsprechend seiner bloßen Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Empfangsbevollmächtigter gehandelt haben sollte, deuten jedenfalls die Angaben auf der ersten Seite des Berichts des Finanzamts H1. auf eine faktische Geschäftsführung durch den Beklagten hin. So fällt auf, dass auf der lediglich in Kopie dem Gericht vorliegenden Seite die vorgesehenen Angaben zum Inhaber oder gesetzlichen Vertreter der GmbH mit Namen und Anschrift fehlen. Es ist lediglich "Geschäftsführer" eingetragen. Bei den Personen, die während der Außenprüfung, die am 15. November 2012 begonnen und am 30. Januar 2013 beendet wurde, Auskunft erteilt haben, sind ausschließlich der Beklagte und eine Frau C6. aufgeführt.
153Nach alledem steht fest, dass der Beklagte das I. jedenfalls über knapp zwei Jahre zwischen September 2010 und bis Juli/August 2012 tatsächlich wie ein Geschäftsführer geleitet hat.
154Der Beklagte zeigte die Aufnahme dieser Tätigkeit seinem Dienstherrn nicht an.
155Darüber hinaus war er in dem fraglichen Zeitraum jedenfalls bis zum 4. Oktober 2011 entsprechend den fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Ab dem 28. Juli 2011 übte er die Nebentätigkeit in einem Zeitraum aus, in dem er vorläufig des Dienstes enthoben war.
satzRechts">156Durch das festgestellte Handeln hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft ein einheitliches, teils außer-, teils innerdienstliches Dienstvergehen begangen.
157Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bzw. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
158a) Durch das festgestellte Verhalten im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits durch B. C. bei der E1. -Bank hat sich der Beklagte wegen gemeinschaftlichen Betrugs gemäß §§ 263, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Der Senat folgt insoweit der strafrechtlichen Würdigung des Geschehens durch das Strafgericht. Anlass für eine abweichende Würdigung besteht nicht.
159Das Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war.
160Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 10, und vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 29.
161Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist.
162Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 – juris Rn. 14 f.
163Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken.
164Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 13.
165Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
166Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Nicht nur vorsätzlich begangenen Straftaten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Dabei ist entscheidend auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen.
167Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 13 ff., und – 2 C 25.14 – juris Rn. 14 ff., je. m.w.N.
168Das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten war bereits angesichts des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB - Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren - geeignet, Achtung und Vertrauen in das Statusamt des Beklagten bzw. in das Berufsbeamtentum zu beeinträchtigen. Ein außerdienstlich begangener Betrug weist ferner einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung.
169Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 2.5.2017 ‑ 2 B 21.16 ‑, juris Rn. 10, m. w. N.
170b) Der Beklagte hat sich darüber hinaus gemäß § 156 StGB strafbar gemacht. Auch insoweit folgt der Senat der strafrechtlichen Würdigung des Geschehens durch das Strafgericht. Anlass für eine abweichende Würdigung besteht nicht. Die falsche eidesstattliche Versicherung, die der Beklagte ebenfalls außerdienstlich begangen hat, ist aus den oben genannten Gründen als Dienstvergehen zu qualifizieren. Auch diese Straftat hat einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten.
171c) Durch die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne vorherige Anzeige und Genehmigung über knapp zwei Jahre und darüber hinaus während langfristiger Dienstunfähigkeit bzw. zwischenzeitlich erfolgter Suspendierung hat der Beklagte vorsätzlich gegen § 49 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW (in den zwischen dem 21. April 2009 und dem 30. Juni 2016 geltenden Fassungen - a.F. -) verstoßen, Nebentätigkeiten der in Rede stehenden Art nur mit vorheriger Genehmigung auszuüben.
172Der Beklagte ging mit der Leitung des Hotels bis jedenfalls Mitte des Jahres 2012 einer gewerblichen Tätigkeit nach. Darauf, dass er kein tatsächliches Entgelt erhalten haben will, sondern seine Arbeitsleistung gegen den Pachtzins für das I. aufgerechnet worden sein soll, kommt es für die hier vorzunehmende Bewertung nicht an. Für die dienstrechtliche Beurteilung der Nebentätigkeit eines Beamten ist nur maßgeblich, ob diese mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. Unerheblich ist dagegen, ob der erstrebte Gewinn tatsächlich realisiert worden ist.
173Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25.10.2016 – 16b D 14.2351 –, juris Rn. 56.
174Überdies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass der Vortrag, seine Arbeitsleistung sei gegen den Pachtzins aufgerechnet worden, ohnehin lediglich eine (im Ergebnis erfolglose) prozesstaktische Erwägung gewesen sei, um den entsprechenden Zivilprozess des Verpächters ‑ gerichtet auf Zahlung des ausstehenden Pachtzinses - zu gewinnen.
175Im Übrigen ergibt sich auch aus der Einlassung des Beklagten mit Schriftsatz vom 22. März 2012, dass er als faktischer Geschäftsführer des Hotels in H1. tätig war, um einen Gewinn zu erzielen. Er selbst hat darin den Hotelbetrieb als seinen "Plan B" für den Fall u.a. einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand bezeichnet. Auf diese Art wollte er künftigen finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie im Fall einer vorzeitigen Zurruhesetzung entgegenwirken.
176Dass der Beklagte durch seine Tätigkeit im I. darüber hinaus gegen seine Pflicht, alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Gesundheit zu ergreifen (§ 34 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen hat, hält das Gericht demgegenüber nicht für erwiesen. Allerdings verstößt ein Beamter, der während einer Krankschreibung Nebentätigkeiten ausübt, gegen die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es insoweit nicht.
177Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 – 1 D 49.97 –, juris Rn. 51, und vom 14.11.2001 – 1 D 60.00 –, juris Rn. 20, sowie Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 ̵1;, juris Rn. 8.
178Im Streitfall fehlt es aber an belastbaren Anhaltspunkten dafür, aus welchen Gründen eine Wiedereingliederung des Beklagten in den Dienst im März 2010 scheiterte, obwohl er nach dem Ergebnis des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 19. Januar 2010 eingeschränkt polizeidienstfähig und zu Innendiensttätigkeiten einschließlich der Arbeit am Computer in der Lage war. Ist aber nicht zu erkennen, aufgrund welcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen er dennoch seit März 2010 ununterbrochen dienstunfähig gewesen ist, kann nicht beurteilt werden, welche Tätigkeiten in dieser Zeit generell geeignet gewesen sein können, die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu verzögern.
179d) Die Straftaten und das Ausüben einer ungenehmigten Nebentätigkeit bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen.
180Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014- 2 B 37.12 -, juris Rn. 17.
181III. Die umfassende Würdigung aller Aspekte des Dienstvergehens lässt nur den Schluss zu, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
182Die Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013- 2 C 63.11 -, juris Rn. 13.
184Hiervon ausgehend erfordert das Dienstvergehen des Beklagten seine Entfernung aus dem Dienst. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
185Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 29.
1861. Setzt sich – wie hier – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.
187Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113.
188a) Dem durch den Beklagten begangenen Betrug ist als strafbarer Handlung mit einem gesetzlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe hier das höchste Gewicht beizumessen. Schon bei isolierter Betrachtung indiziert die Schwere dieser Pflichtverletzung die Höchstmaßnahme.
189s="absatzLinks">Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist demnach aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen.
190Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31.
191So liegt der Fall hier.
192aa) A. konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
193Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 15, m.w.N.
194Der Strafrahmen des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlichen verübten Straftat bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.
195Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22, zum identischen Strafrahmen des § 266 StGB.
196Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein.
197Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 17.
198Dabei kann etwa sowohl bei einem innerdienstlichen als auch einem außerdienstlichen Betrug bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein.
199Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.2015 – 2 B 19.14 –, juris Rn. 11, und vom 10.09.2010 – 2 B 97.09 –, juris Rn. 8.
200Dies zugrunde gelegt lässt bereits die Höhe des Gesamtschadens von über 30.000,00 Euro die Entfernung aus dem Dienst als angezeigt erscheinen.
201bb) A. Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens ist auf einer zweiten Stufe im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion als Indiz zu berücksichtigen. Dies folgt zunächst aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpf(t)e. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.
202Das Strafgericht hat die individuelle Schuld des Beklagten als schwerwiegend angesehen und gegen den bislang unbescholtenen Beklagten immerhin eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.
203b) Das Dienstvergehen einer falschen eidesstattlichen Versicherung, das durch Strafurteil vom 14. September 2015 mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro geahndet worden ist, fällt gegenüber der wegen Betrugs verhängten Freiheitsstrafe zwar nicht deutlich ins Gewicht. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass den Beklagten die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung nicht von der Begehung dieser weiteren Straftat haben abhalten können. Darüber hinaus ist eine falsche Versicherung an Eides statt in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beklagten als Polizeibeamten zu schädigen. § 156 StGB dient, ebenso wie die §§ 153 ff. StGB, dem Schutz des öffentlichen Interesses an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung in gerichtlichen und anderen Verfahren, soweit sich die – hier besonders schutzwürdige – Wahrheitsermittlung auf die Aussage von Beweispersonen stützt.
204Vgl. Bosch/Schnittenhelm in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, Vorbem. zu §§ 153 ff. Rn. 2.
205Gerade ein Polizeibeamter, der selbst im Rahmen dienstlicher Ermittlungen auf die wahrheitsgemäße Aussage von Beweispersonen angewiesen ist, sollte schon aus diesem Grund nicht selbst gegen die durch Strafvorschriften geschützte Wahrheitspflicht verstoßen. Das gilt umso mehr bei einer Versicherung an Eides statt.
206c) Die vom Beklagten ohne Genehmigung und während einer langfristigen Krankschreibung ausgeübte Nebentätigkeit als Geschäftsführer eines Hotels garni in H1. über knapp zwei Jahre wiegt (ebenfalls) für sich genommen so schwer, dass allein diese Pflichtverletzung ebenfalls die Höchstmaßnahme rechtfertigt.
207Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt.
208Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, juris Rn. 54 ff., und vom 11.01.2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 59, sowie Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2017 - 3d A 971/15.O -, juris Rn. 111.
209Dies zugrunde gelegt, indiziert die Schwere der ungenehmigten Nebentätigkeit ebenfalls die Höchstmaßnahme.
210aa) Das Ausüben einer ungenehmigten Nebentätigkeit wiegt bereits für sich genommen schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht sollen sicherstellen, dass die Behörde bereits vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es ist auch zu erwägen, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird.
211Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 ‑ 1 D 63.89 -, juris Rn. 25.
212bb) Erschwerend wirkt sich hier aus, dass die Nebentätigkeit auch materiell rechtswidrig war, weil sie nicht hätte genehmigt werden können. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW a.F. insbesondere dann vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten behindert werden kann.
213Diese Voraussetzungen gelten in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (§ 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F.). Das gilt auch für den Zeitraum, in dem der Beklagte bereits suspendiert war und weiter seiner Nebentätigkeit nachgegangen ist. Aus der Pflicht des Dienstherrn, auch den vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten weiterhin zu alimentieren, und der in § 38 Abs. 2 LDG NRW gemachten Einschränkung, die Bezüge unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Beamten auf höchstens 50 % reduzieren zu dürfen, ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass auch der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte keine weitergehende Nebentätigkeit ausüben soll, als sie aktiven Beamten gestattet ist. Daher ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Umfangs der Nebentätigkeit die Suspendierung des Beamten auszublenden.
214Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26.11.2003 - 22d A 1534/01.O ‑, juris, Rn. 64, und vom 09.03.2005- 22d A 1567/03.O ‑.
215Ausgehend von seinen eigenen Angaben, alle zwei Wochen für zwei bis drei Tage im I. selbst tätig gewesen zu sein und im Übrigen von Zuhause aus die Abrechnung und andere Aufgaben durchgeführt zu haben, überschritt die vom Beklagten ausgeübte Nebentätigkeit eine wöchentliche zeitliche Beanspruchung von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das gilt umso mehr, als er für die Fahrt zum I. und für die Rückkehr an seinen Wohnsitz in der Nähe seines Dienstortes bei optimalen Verkehrsverhältnissen jeweils ca. 400 km mit einer Autofahrtzeit von erfahrungsgemäß mindestens rund vier Stunden (insgesamt also ca. acht Stunden) aufwenden musste.
216cc) Besonderes disziplinarisches Gewicht erhält die Nebentätigkeit ferner dadurch, dass der Beklagte sie ausgeübt hat, während er nachweislich jedenfalls bis zum 4. Oktober 2011 krankgeschrieben war und – bis zu seiner Suspendierung Ende Juli 2011 – aus diesem Grund keinen Dienst als Polizeibeamter geleistet hat.
217Nach der gesetzlichen Formulierung reicht schon die Möglichkeit, also die Besorgnis einer Ansehensbeeinträchtigung aus. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Das ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen.
218Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11. 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2019 – 6 A 2171/17 – juris Rn. 4 ff.
219In besonderem Maße gilt dies, wenn ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit, in der er von seinem Dienstherrn alimentiert wird, einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit zeigt er regelmäßig ein Verhalten, das auf Unverständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen.
220Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 – 1 D 49.97 –,
221juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 04.04.2019 – 6 A 2171/17 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.
222Die Nebentätigkeit des Beklagten war mit einer solchen besonderen Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes verbunden. Denn der Beklagte war zu dem Zeitpunkt, als er seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Hotels in H1. aufnahm, bereits seit mehreren Jahren im Dienst nicht mehr in Erscheinung getreten. Obwohl er seiner eigenen Einschätzung nach außer Stande war, im Rahmen einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit Büroarbeiten, etwa am PC, zu erledigen, hat er eigenem Vorbringen zufolge mit Hilfe eines solchen technischen Geräts von Zuhause aus die Abrechnung für das I. erstellt und u.a. Arbeitsverträge für Mitarbeiter vorbereitet sowie die Korrespondenz etwa im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag erledigt. Des Weiteren ist er im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des Hotels in H1. alle zwei Wochen mit dem Pkw von seinem Hauptwohnsitz in I. rund 400 Kilometer dorthin und wieder zurück gefahren. Dort hat er sich zwei bis drei Tage im I. aufgehalten und u.a. an der Rezeption gearbeitet. Den Mitarbeiterinnen des Hotels gegenüber, die er seinerzeit sämtlich selbst eingestellt hat, ist er als Arbeitgeber und Leiter des Hotels aufgetreten.
223Hinzu kommt, dass er die Nebentätigkeit aufgenommen hat, obwohl gegen ihn bereits im Hinblick auf das Strafverfahren wegen Betrugs ein Disziplinarverfahren eingeleitet war, und diese fortgesetzt hat, nachdem er vorläufig des Dienstes enthoben worden war.
2242. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aus mehreren selbständig tragenden Gründen Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
225Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 9.
226Im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten zu berücksichtigende Umstände liegen hier allenfalls insofern vor, als die Maßnahme zu verschärfen ist.
227a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
228Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
229Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind.
230Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG].
231aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor.
232(1) Der Beklagte hat das Dienstvergehen insbesondere nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, was regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde.
233Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 – 2 B 84.14 –, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, juris Rn. 19.
234§ 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Beim Beklagten müsste daher zur Tatzeit eine solche Beeinträchtigung und damit ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB vorgelegen haben. Bereits das ist nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Tatzeitraum unter einer Störung in diesem Sinne gelitten hat. Bei ihm gibt es keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung. Darunter fallen etwa endogene oder exogene Psychosen, d.h. Störungen aus dem Formenkreis der Schizophrenie sowie bipolare Störungen mit oder ohne Wahn-Symptome, bzw. Schädel-Hirn-Traumata, hirnorganische Krampfleiden, Hirnabbau infolge von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit.
235Vgl. G5. , Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 20 Rn. 9 ff.
236Für eine seinerzeitige tiefgreifende Bewusstseinsstörung gibt es ebenfalls keinen Anhalt.
237Bei dem Beklagten könnte allenfalls eine schwere andere seelische Abartigkeit in Betracht kommen. Darunter fallen seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die zwar keine krankhaften seelischen Störungen im oben genannten Sinne darstellen, aber zu Veränderungen der Persönlichkeit führen. Diese müssen in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Dabei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Störung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist.
238Vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2017 – 5 StR 364/17 –, juris Rn. 9 m. w. N.
239Unter dieses Eingangsmerkmal fallen beispielsweise abhängige Persönlichkeitsstörungen, Anpassungsstörungen, etwa auch nach emotionaler Traumatisierung sowie narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörungen.
240Vgl. G5. , Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 20 Rn. 41.
241Anhaltspunkte für eine entsprechende seelische Störung liegen bei dem Beklagten indes nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie N3. B3. vom 7. Mai 2018. Danach steht der Beklagte seit dem 30. August 2006 in neurologisch-psychiatrischer Betreuung, wobei er sich in ca. 2-monatigen Intervallen bei seinem Arzt vorstellt. Es wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in schwerer Form diagnostiziert. Anderweitige Befunde, die sich auf die psychische Verfassung des Beklagten zwischen November 2007 und August 2012 bezögen, gibt es nicht. Der Beklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage erklärt, dass es bis auf vor kurzem festgestellte Tumore im Bereich der Wirbelsäule keine weiteren Befunde gebe.
242Der Diagnose des den Beklagten behandelnden Neurologen und Psychiaters sind keine Anhaltpunkte für eine Störung i. S. v. § 20 StGB zu entnehmen. Eine Depression führt typischerweise zu einer massiven Antriebsschwäche, die strafbaren Handlungen eher entgegensteht und vor allem bei Unterlassungsdelikten von Bedeutung sein kann.
243Vgl. Eschelbach in v. Heintschel-Heinegg, BeckOK, 43. Ed. Stand 01.08.2019, § 20 Rn. 53 m.w.N.
244Ferner kann eine stark erhöhte Suizidalität zu Tatbildern des „Mitnahmesuizid“ führen.
245Vgl. G5. , Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 20 Rn. 9b.
246Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der „Tunnelblick“ des Depressiven kann ferner die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigen.
247Vgl. Eschelbach in v. Heintschel-Heinegg, BeckOK, 43. Ed. Stand 01.08.2019, § 20 Rn. 53 m.w.N.
248Dafür bestehen aber bereits im Hinblick auf die komplexe und langfristige Planung, Vorbereitung und Durchführung des Betrugs keine Anhaltspunkte. Das gilt auch für die Transaktionen im Zusammenhang mit dem I. in H1. einerseits und für die Tätigkeit als Geschäftsführer desselben andererseits.
249(2) Eine „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann zwar je nach den Umständen des Einzelfalls mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt.
250Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris Rn. 11, und vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f., jeweils m. w. N., und Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32.
251Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann.
252Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11.
253Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar. Anhaltspunkte für eine persönlich besonders belastende Situation in diesem Sinne bestehen nicht. Das gilt auch im Hinblick auf die langfristige Beeinträchtigung des Beklagten aufgrund der Schulterverletzung. Diese kann jedenfalls die Betrugstat nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen, weil der Unfall zu diesem Zeitpunkt erst kurze Zeit zurücklag und die langfristige Bewegungseinschränkung erst ab Mitte Januar 2008 und damit nach Vollendung dieser Straftat eingetreten ist. Der im weiteren Verlauf drohende Verlust der Dienstbezüge infolge der als Dienstvergehens zu qualifizierenden Straftat mag zwar eine anhaltende Belastung dargestellt haben. Dieser Aspekt kann sich aber nicht mildernd auf die Begehung der weiteren, zuvor ausführlich beschriebenen Taten auswirken.
254(3) Der Beklagte kann sich auch nicht auf den anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen wirtschaftlichen Notlage berufen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass er sich zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Dienstvergehen in einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befand. Den Betrag, über den er durch die betrügerisch erreichte Gewährung und Auszahlung eines Kredits an B. C. verfügen konnte, nutzte er etwa dazu, den Kredit für ein Kraftfahrzeug abzulösen, das er kurz darauf verkaufte, um– wiederum – mit Hilfe eines Kredits ein neues Fahrzeug zu erwerben. Etwaige auf die Übernahme des Hotels in H1. zurückzuführende finanzielle Schwierigkeiten wären zudem erst durch das ihm disziplinarrechtlich vorgeworfene Verhalten, mithin nicht unverschuldet, entstanden. Im Übrigen greift dieser Milderungsgrund nur dann ein, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten handelt.
255Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 - 2 B 15.14 -, juris Rn. 7.
256Das ist hier mit Rücksicht auf die verschiedenen Pflichtverletzungen innerhalb eines Zeitraums von knapp fünf Jahren ersichtlich nicht der Fall.
257bb) Stehen dem Beklagten keine so genannten anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass entlastende Aspekte seines Persönlichkeitsbilds bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
258Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 3.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21.
259Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbilds, die in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können, sind nicht festzustellen.
260(1) Bestehen, wie oben ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllte, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch für die Gesamtwürdigung eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB von Bedeutung sein.
261Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10.
262Eine solche Beeinträchtigung liegt hier aber auch unter Berücksichtigung der beim Beklagten zwischenzeitlich festgestellten rezidivierenden depressiven Störung nicht vor. Dass diese ihn in dem Zeitraum, in dem er die Pflichtverletzungen begangen hat, derart beeinträchtigt haben könnte, dass sich dies auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben könnte, ist schon im Ansatz nicht anzunehmen. Der Beklagte hat vielmehr selbst im Jahr 2010 anlässlich einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung erklärt, seine Depression aus dem Jahr 2006 sei komplett abgeklungen, eine depressive Verstimmung bestehe nicht. Aus seinem im Jahr 2018 diagnostizierten Zustand lassen sich demgegenüber keine Rückschlüsse für den Zeitraum ziehen, in dem er die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen hat. Darüber hinaus spricht bereits das planvolle Vorgehen beim Begehen des Betrugs und bei der Aufnahme und Fortführung seiner Nebentätigkeit trotz (formeller) Übergabe des Hotels an seinen Sohn gegen eine wie auch immer geartete nachteilige Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit.
263(2) Durchgreifende sonstige, in der Person des Beklagten liegende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch die lange Verfahrensdauer führt bei einem Dienstvergehen, bei dem wie hier in Anbetracht der Schwere die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist, nicht zu einer milderen Maßnahme.
264Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 66.
265Das gilt auch für das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beklagten. Dieses führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.
266Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13.
267b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
268Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26.
269Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat als Polizeibeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als auch für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist, schwerwiegende Straftaten begangen und dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen durchgreifend enttäuscht. Er hat außerdem das ihm entgegengebrachte Vertrauen schwerwiegend missbraucht, indem er über einen längeren Zeitraum unerlaubt einer nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit nachgegangen ist. Er hat dabei zusätzlich bis zu seiner Suspendierung seine Freistellung von der Dienstleistungspflicht wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit und die in diesen Zeiten fortlaufende Alimentierung durch seinen Dienstherrn zum Ausüben der Nebentätigkeit in einer Weise ausgenutzt, die nachhaltige Irritationen in der Öffentlichkeit hervorrufen kann. Das ist bei einem Beamten, dessen langfristige Dienstunfähigkeit auf eine Schulterverletzung mit erheblichen Bewegungseinschränkungen zurückgeht, und der dennoch als Geschäftsführer in H1. und damit ca. 400 km von seinem Wohnsitz entfernt ein I. eröffnet und dort u.a. an der Rezeption tätig ist, in besonderem Maße der Fall. Die erhebliche räumliche Entfernung zwischen Wohnsitz und Wirkungsstätte als Geschäftsführer eines Hotels führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn der Beklagte hatte etwa seinen Pkw zwischenzeitlich als "Firmenwagen" des Hotels in H1. angemeldet und privat an seinem Heimatort genutzt. Auch der Umstand, dass er bereits wegen eines anderen Dienstvergehens vorläufig des Dienstes enthoben worden war, hielt ihn nicht davon ab, seine ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit fortzusetzen. Sein Verhalten führt insgesamt aus der Sicht des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit zu einem Vertrauensverlust und einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums, die durch mildernde Gesichtspunkte nicht derart aufgewogen werden, dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2019 in das Verfahren eingeführte Veröffentlichung eines Buches kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
2703. Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Das gilt insbesondere für die ungenehmigte Aufnahme einer Nebentätigkeit, nachdem gegen ihn bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war.
271Zu einer Änderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.
272Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
273Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
274Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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