Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10085/14

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist wird abgelehnt.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. September 2013 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Das Berufungsverfahren betrifft die Wirksamkeit der Zustellung eines Widerspruchsbescheides an einen in Österreich ansässigen Prozessbevollmächtigten.

2

Die Klägerin, deren Firmensitz in der Slowakei liegt, handelt mit Hundewelpen. Am 1. März 2012 kam es auf der Autobahn A 61 zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein LKW der Klägerin beschädigt wurde. Dieser hatte Hundewelpen geladen, die nach Belgien transportiert werden sollten. Eine amtstierärztliche Untersuchung ergab, dass die Welpen teilweise verletzt waren. Zudem wurden unter anderem Zweifel am Vorhandensein eines wirksamen Tollwutschutzes der Tiere geäußert. Mit Verfügung vom 5. März 2012 ordnete der Beklagte unter Verweis auf das Tierseuchengesetz die sofortige Absonderung und Beobachtung der Hundewelpen an. Zugleich wurde der Weitertransport der Welpen bis zur Wirksamkeit einer Tollwutimpfung untersagt. Noch am selben Trag unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, wonach sie auf sämtliche Eigentums- und Besitzansprüche an den betroffenen Tieren verzichtete.

3

Mit Kostenbescheid vom 16. August 2012 wurde die Klägerin zu Kosten für die Unterbringung der Hunde zwischen dem Unfalltag und dem Tag der Verzichtserklärung (5. März 2012) zu einem Betrag von 20.535,13 € und Verwaltungskosten in Höhe von 619,45 €, insgesamt also zur Zahlung von 21.154,58 € herangezogen.

4

Die gegen die tierseuchenrechtliche Anordnung und den Kostenbescheid erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Wien per Einschreiben mit Rückschein versandt. Auf dem Rückschein ist das Auslieferungsdatum 22. Februar 2013 vermerkt.

5

Mit Schriftsatz am 21. März 2013, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 26. März 2013, hat die Klägerin Klage erhoben und zur Wahrung der Klagefrist vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei nicht ordnungsgemäß „eigenhändig“ zugestellt worden. Hilfsweise begehre sie Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorigen Stand. Der Prozessbevollmächtigte habe den Widerspruchsbescheid erst am 26. Februar 2013 gesehen. Zuvor sei er im Skiurlaub gewesen. Der Rückschein sei wahrscheinlich von der Sekretärin A… unterschrieben worden, die nicht habe erkennen können, dass das Schriftstück zur eigenhändigen Zustellung bestimmt gewesen sei. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen, denn es habe sich daraus nicht ergeben, dass Postlaufzeiten – anders als in Österreich – in die Klagefrist einbezogen würden. Im Übrigen sei der Prozessbevollmächtigte vom 19. bis 21. März 2013 krank gewesen und habe erst am Nachmittag des 21. März 2013 die Klageschrift diktieren können.

6

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

7

die tierseuchenrechtliche Anordnung vom 5. März 2012 sowie den Kostenbescheid vom 16. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

und vorgetragen, die Klage sei unzulässig, weil die Klagefrist nicht eingehalten sei.

11

Mit Zwischenurteil vom 4. September 2013 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Klage sei zulässig. Die einmonatige Klagefrist sei gewahrt, denn nach der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich habe der Widerspruchsbescheid als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ versehen werden müssen. Der Rückschein enthalte hingegen nicht den Hinweis auf die besondere Versendungsform „Eigenhändig“, so dass es an einer ordnungsgemäßen Zustellung fehle. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit Vorgaben des Europarechts, wonach für Zustellungen das Recht des Empfangsmitgliedstaates heranzuziehen sei.

12

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Zustellung sei am 22. Februar 2013 wirksam erfolgt. Nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente dürfe an jeden in der Kanzlei angestellten Angestellten zugestellt werden.

13

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

14

unter Abänderung des Zwischenurteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. September 2013 die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen

17

und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung – über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch einstimmig ergangenen Beschluss entscheidet – ist begründet.

20

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die tierseuchenrechtliche Anordnung vom 5. März 2012 sowie den Kostenbescheid vom 16. August 2012 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 abweisen müssen, das sie unzulässig ist. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief nämlich nach der am 22. Februar erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides am 22. März 2013 ab, so dass die Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 26. März 2013 zu spät einging. (1.). Die längere Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet keine Anwendung (2.). Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorherigen Stand ist unbegründet (3.).

21

1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der hier maßgebliche Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wurde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des (Bundes-) Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am 22. Februar 2013 wirksam zugestellt so dass ab diesem Zeitpunkt die Klagefrist zu laufen begann.

22

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG erfolgt eine Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist, wobei nach § 9 Abs. 2 VwZG zum Nachweis einer solchen Zustellung der Rückschein genügt. Die mit der Formulierung „soweit… völkerrechtlich zulässig“ in Bezug genommenen völkerrechtlichen Vorschriften finden sich für den hier in Rede stehenden Fall der Zustellung nach Österreich in dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl 1990 II S. 357, im Folgenden: „Rechtshilfevertrag“).

23

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrages werden Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 (d.h. unter anderem solche in öffentlich-rechtlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Für die Art und Weise der Zustellung ist in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Rechtshilfevertrages folgende Regelung getroffen:

24

Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden.

25

Diesen Anforderungen hat die Zustellung durch den Beklagten genügt, so dass es auf die Frage einer etwaigen Heilung von Zustellungsmängeln nicht ankommt.

26

Da der hier in Rede stehende Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 keine nähere Bestimmung dessen trifft, was „Eigenhändig“ und „Rückschein“ bedeuten, ist die hier heranzuziehende Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung völkerrechtlicher Verträge auszulegen. Diese Grundsätze sind im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge in der auf den vorliegenden Vertrag aus dem Jahr 1988 anzuwendenden Fassung vom 23. Mai 1969 (WVRK) geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

27

In Anwendung dieser Maßstäbe kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – welches bereits unzutreffend davon ausging, die Bestimmung laute in ihrem Wortlaut dahingehend, dass der eingeschriebene Brief mit den genannten besonderen Versendungsformen „zu versehen“ sei – für die Wirksamkeit einer Zustellung nicht verlangt, dass auf dem Brief der Vermerk „Eigenhändig“ aufgedruckt ist. Vielmehr reicht es nach dem Wortlaut der Vorschrift („zu versenden“) sowie ihrem Sinn und Zweck, einen Zustellungsnachweis zu gewährleisten und zugleich im Interesse des Empfängerschutzes Ersatzzustellungen auszuschließen, wenn den materiellen Anforderungen an eine „eigenhändige“ Zustellung genügt ist (a), und wenn darüber hinaus als Nachweis der Zustellung in formeller Hinsicht ein Rückschein vorhanden ist, der den Vorgang der Zustellung und die Person desjenigen, der das Schriftstück entgegen genommen hat, dokumentiert (b). Diese Voraussetzungen waren am 22. Februar 2013 erfüllt, so dass die Erhebung der Klage am 26. März 2013 zu spät erfolgte (c).

28

a) Den Anforderungen an eine „eigenhändige“ Zustellung ist hier genügt. Die Auslegung des Begriffes „Eigenhändig“ in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Rechtshilfevertrages nach den vorstehenden Maßstäben ergibt, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger übergeben werden muss und Ersatzzustellungen ausgeschlossen sind.

29

aa) In den zunächst als spezielle Auslegungshilfe heranzuziehenden Durchführungshinweisen zu dem Vertrag im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 1990 (VII 6 – 130 081 – OST/3) wird zu Art. 10 des Rechtshilfevertrages erläutert:

30

„In Verfahren nach Artikel 1 Abs. 1 sind Schriftstücke zwischen den beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die Post zu übermitteln; dabei ist nach den Vorschriften des Weltpostvertrags zu verfahren. Wenn es eines Zustellnachweises bedarf, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief zu versenden. Wenn bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ohne Rückschein im Einzelfall Zweifel über die Tatsache der Zustellung oder ihren Zeitpunkt bestehen und es auf eine Klarstellung hierüber ankommt, muß sich die Behörde die notwendige Kenntnis auf andere Weise zu beschaffen suchen, z.B. durch Nachfrage bei den Postdienststellen. Die Behörde kann auch von sich aus anordnen, daß mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zuzustellen ist. Da eingeschriebene Briefe nicht durch Niederlegung (§ 182 ZPO) oder durch Zurücklassen (§ 186 ZPO) zugestellt werden können, ist eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein nur zweckmäßig, wenn zu erwarten ist, daß der Empfänger oder ein Ersatzempfänger (§ 51 Abs. 3 PostO) angetroffen und auch bereit sein wird, das zuzustellende Schriftstück anzunehmen.“

31

Diese Durchführungshinweise gehen hiernach davon aus, dass Zustellungen nach Österreich durch eingeschriebenen Brief sogar an Ersatzempfänger erfolgen können; für die vorliegende Frage nach der Bedeutung des Ausdrucks „Eigenhändig“ sind sie insoweit unergiebig. Der in den Durchführungshinweisen ebenfalls erwähnte Weltpostvertrag (veröffentlicht unter Nr. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 10. Juli 1964 des Weltpostvereins, BGBl. II 1986, S. 236) enthält in Art. 48 wiederum zwar Ausführungen zur Verwendung eines Rückscheins („Der Absender einer Einschreibesendung […] kann bei der Einlieferung gegen Entrichtung der in Artikel […] vorgesehenen besonderen Gebühr einen Rückschein verlangen“) sowie in Art. 49 Nr. 1 eine Bestimmung zur eigenhändigen Zustellung. Diese mit dem Titel „Eigenhändige Zustellung“ überschriebene Norm lautet wie folgt:

32

„Im Verkehr zwischen den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, werden Einschreibesendungen und Wertbriefe auf Verlangen des Absenders eigenhändig zugestellt. Die Verwaltungen können übereinkommen, dies nur für Einschreibesendungen und Wertbriefe mit Rückschein zuzulassen. In beiden Fällen zahlt der Absender die in Artikel […] vorgesehene besondere Gebühr.“

33

Eine nähere Bestimmung dessen, was unter „eigenhändig“ zu verstehen ist, enthält der Weltpostvertrag indessen nicht.

34

bb) Vor diesem Hintergrund ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten bei Abschluss des Vertrages und während der Vorarbeiten (vgl. Art. 32 WVRK) mit der Verwendung des Begriffs „Eigenhändig“ auf die österreichische Rechtsordnung Bezug nahmen, denn die deutsche Rechtsordnung kannte und kennt im Unterschied zu jener die Versendungsform der „Eigenhändigkeit“ als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung von Schriftstücken der Verwaltung nicht.

35

Nach § 21 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes vom 1. April 1982 über die Zustellung behördlicher Schriftstücke (Zustellgesetz, BGBl. Österreich vom 30. April 1982, S. 985 – ZustG) bedeutet „Zustellung zu eigenen Handen“, dass dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden dürfen. Wer originärer „Empfänger“ im Unterschied zum „Ersatzempfänger“ ist, bestimmt § 13 ZustG. In § 13 Abs. 4 Satz 1 ZustG findet sich eine spezielle Regelung des Empfängers, wenn es sich bei diesem um einen Rechtsanwalt handelt:

36

„Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. […]“

37

Dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Entgegennahme von Schriftstücken im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift gegenüber der Post ausgeschlossen hat, ist nichts dargetan oder ersichtlich. Nach der maßgeblichen Vorschrift des österreichischen Rechts, die für die Auslegung des Begriffs „Eigenhändig“ in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der hier in Rede völkerrechtliche Vereinbarung heranzuziehen ist, konnte also eine eigenhändige Zustellung durch Aushändigung des Schriftstücks an die in der Kanzlei angestellten Angestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bewirkt werden, denn solche Angestellten gelten nicht als Ersatzempfänger im Sinne des österreichischen Zustellungsrechts.

38

Diesen Anforderungen wurde hier genügt, da das Schriftstück ausweislich der Unterschrift auf dem Rückschein in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die dort nach dessen Angaben beschäftigte Sekretärin Frau A… übergeben und von dieser an den Kläger weitergeleitet wurde. Dies bestätigen auch die Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Mai 2013, wonach der Rückschein wahrscheinlich von Frau A… unterschrieben worden sei, die auch den Widerspruchsbescheid entgegengenommen habe.

39

b) Auch der in den Verwaltungsakten befindliche Rückschein genügt den Anforderungen an den Nachweis der erfolgten eigenhändigen Zustellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988.

40

Insoweit kann offen bleiben, ob und inwieweit für die näheren Anforderungen an einen „Rückschein“ auf dessen Voraussetzungen in den nationalen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten zurückgegriffen werden kann oder muss. Denn jedenfalls sind auch diese Anforderungen gewahrt. So ist insbesondere gemäß § 22 Abs. 1 des österreichischen Zustellgesetzes die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis zu beurkunden. Nach § 22 Abs. 2 ZustG hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Näheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Diesen Anforderungen ist hier mit dem zur Verwaltungsakte des Beklagten gelangten Rückschein genügt, auf dem zur Überzeugung des Senats die Angestellte des Prozessvertreters der Klägerin, Frau A…, am 22. Februar 2013 die Übernahme der Sendung durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Da Frau A… Empfängerin im Sinne der Zustellungsvorschrift war, war eine Angabe ihres Näheverhältnisses zur Klägerin dabei nicht erforderlich.

41

Weitere formelle Voraussetzungen an einen Rückschein im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen bestehen nicht; insbesondere ist die Verwendung des Formulars „RSa Eigenhändig“ nach der österreichischen Zustellformularverordnung (Verordnung der Bundesregierung vom 30. November 1982 über die Formulare für Zustellvorgänge – Zustellformularverordnung) keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung im Sinne des hier maßgeblichen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages. Die in Betracht kommenden Formulare 3 und 5 zu § 22 des österreichischen Zustellgesetzes („Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen“) sind nach §§ 1 und 2 der Zustellformularverordnung lediglich bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden bzw. Behörden im Inland anwendbar. Ihre entsprechende Anwendung ist ebenfalls nicht geboten, denn sie dienen – neben ihrem offenkundigen Dokumentations- und Beweiszweck – lediglich dazu, dem Zusteller mitzuteilen, in welcher Weise die Zustellung erfolgen soll. Insbesondere ist bei einer behördlichen Zustellung das Formular 5 nur dann zu verwenden, wenn die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekannt gegeben wurden (vgl. § 2 Zustellformularverordnung).

42

Von der Annahme, dass es auch nach österreichischen Recht auf den ausdrücklichen Vermerk „Eigenhändig“ auf dem Rückschein für die Wirksamkeit der Zustellung nicht ankommt, wenn die „eigenhändige“ Postsendung tatsächlich an einen im Sinne von § 13 ZustG zur Entgegennahme berechtigten Empfänger übergeben (und dies dokumentiert) wird, geht im Übrigen auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof aus. Dieser hat in einem ähnlich gelagerten Fall zu Art. 10 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages moniert, die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung damit unterlassen, ob der betreffende Dienstnehmer zur Übernahme einer an den Beschwerdeführer gerichteten „eigenhändigen“ Postsendung etwa auf Grund einer (Post)vollmacht berechtigt gewesen sei. Der Fall betraf den mit der Zustellung an Kanzleiangestellte vergleichbaren Fall der Zustellung an einen Postbevollmächtigten für RSa-Briefe (§ 13 Abs. 2 ZustG) (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 28. Februar 2006, 2002/03/0314, veröffentlicht unter https://www.ris. bka.gv.at).

43

c) War nach alledem am 22. Februar 2013 durch Aushändigung des Schriftstücks an die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau A…, eine eigenhändige Zustellung wirksam erfolgt und diese Zustellung auch durch den zur Verwaltungsakte des Beklagten gelangten Rückschein in der erforderlichen Weise nachgewiesen, so lief einen Monat später die Klagefrist ab, also am 22. März 2013.

44

Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageschrift am 21. März 2013 zur Post gab und diese am 26. März 2013 beim Verwaltungsgericht eintraf, wurde die nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO (bzw. §§ 79, 31 Abs. 1 VwVfG) und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Monatsfrist hiernach nicht gewahrt. Eine spezielle Vorschrift, nach der Postlaufzeiten nicht einzurechnen wären – wie sie etwa § 33 Abs. 3 des österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kennt – besteht nach den insoweit maßgeblichen Regelungen des deutschen Verwaltungsrechts für die Fristberechnung nicht.

45

2. Die längere Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde.

46

Die Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 beigefügt war, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erforderte sie keinen Hinweis darauf, dass die Klage innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sein muss (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; s. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1989 – 8 B 26/89 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 3. September 1981 – 7 B 177/81 –, juris, Rn. 2). Den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt grundsätzlich ein allgemeiner und abstrakter Hinweis auf die Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Den Lauf dieser Frist für seinen konkreten Fall zu berechnen, ist Sache des betroffenen Beteiligten und nicht Aufgabe der belehrenden Stelle (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL 2013, § 58 Rn. 41).

47

3. Schließlich ist auch die mit Schriftsatz vom 9. April 2013 (Bl. 55 der Gerichtsakte) hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 VwGO unbegründet. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dieser ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten; nach § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden eines Bevollmächtigten eigenem Verschulden gleich.

48

Als kausales Hindernis im Sinne des § 60 VwGO kommt insoweit lediglich der von dem Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Rechtsirrtum bezüglich der Einrechnung der Postlaufzeit in die Klagefrist in Betracht. Dieser Rechtsirrtum beruht indes auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten.

49

Dieser hatte bei seiner Berechnung der Klagefrist die übliche, berufsbedingt strenge Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts zu wahren. Insoweit sind für ein Verschulden im Sinne von § 60 VwGO weder grobe Fahrlässigkeit noch besondere Leichtfertigkeit oder extreme Nachlässigkeit sind nicht erforderlich (vgl. Gehrlein, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 21 m.w.N.). Dabei kann von einem im Ausland zugelassenen Rechtsanwalt die Kenntnis besonderer deutscher Rechtsmittelfristen in Spezialgebieten zwar nicht erwartet werden (vgl. für die besondere Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO in einer besonderen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 2. März 1988 – IVb ZB 10/88 –, NJW 1989, 1432 [1433]). Jedoch muss ein ausländischer Rechtsanwalt bei Übernahme eines entsprechenden Mandats beispielsweise mit den im betreffenden Bereich geltenden Zustellungsvorschriften vertraut sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1964 – IV ZR 13/64 –, BeckRS 1964, 31378766). Bei alledem erhöht sich die im Einzelfall maßgebliche Sorgfaltspflicht, wenn die Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt wird (vgl. Gehrlein a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

50

Nach diesen Maßstäben hätte der in Österreich niedergelassene Prozessbevollmächtigte der in der Slowakei ansässigen Klägerin sich bei der Übernahme des Mandats bzw. spätestens bei der Berechnung der Klagefrist vergewissern müssen, ob die besondere Regelung des österreichischen Verwaltungsrechts, nach der Postlaufzeiten nicht in die Berechnung der Klagefrist eingehen (vgl. § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), eine Entsprechung im deutschen Verwaltungsrecht findet; im Falle einer diesbezüglichen Unsicherheit wäre es ihm möglich gewesen, die Klageschrift mit einem entsprechenden zeitlichen „Sicherheitszuschlag“ abzufassen oder diese unmittelbar nach ihrer Abfassung per Telefax zu übersenden. Jedenfalls durfte der Prozessbevollmächtigte angesichts der gebotenen besonderen Sorgfalt bei der Ausschöpfung der Klagefrist nicht als selbstverständlich unterstellen, die deutsche Rechtsordnung sähe eine Privilegierung der Übermittlung von Klageschriften auf dem Postweg vor, zumal es sich auch nach österreichischem Recht bei der betreffenden Regelung um eine spezielle Privilegierung des Postversands und damit in systematischer Hinsicht um eine Ausnahme handelt.

51

Hinsichtlich der Erkrankung des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. bis zum 20. März 2013 ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass ein Kausalzusammenhang mit der Versäumung der erst am 22. März 2013 um 24:00 Uhr abgelaufenen Klagefrist bestehen könnte, so dass sich diese Erkrankung nicht als ein relevantes „Hindernis“ im Sinne des § 60 VwGO darstellt. Der Bevollmächtigte hat selbst mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 erklärt, die Klageschrift am Nachmittag des 21. März 2013 diktiert zu haben. Damit übereinstimmend enthält der von ihm vorgelegte Kalenderauszug lediglich für Dienstag und Mittwoch, 19. und 20. März 2013 den Vermerk „BU krank“. Für Donnerstag, 21. März 2013 sind dagegen verschiedene Verfahren erwähnt, unter anderem heißt es unter 8:30 Uhr „B/1140, Puppy Export […] (=> 09:00)“. Hätte der Bevollmächtigte der Klägerin sich folglich nicht über die Fristberechnung geirrt, wäre ihm am 22. März 2013, unabhängig von seiner vorherigen Erkrankung, noch ohne Weiteres eine fristgerechte Klageerhebung – etwa per Telefax – möglich gewesen.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.535,13 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen