Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 4/16

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 15. Juni 2016 wird geändert.

Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A8) versetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die übrigen Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der im … 1977 geborene Beklagte trat zum 1. August 1995 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst des Landes. Mit Wirkung vom 1. Februar 1998 wurde er zum Polizeimeister zur Anstellung ernannt und zum 1. August 1999 wurde ihm das Amt eines Polizeimeisters (A7) übertragen. Nach Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zum 26. Juni 2004 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 das Amt eines Polizeiobermeisters übertragen (A8). Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zum Polizeihauptmeister befördert (A9). Ab August 2002 war er im Stationsdienst der Polizeizentralstation … tätig und nahm dort u.a. die Aufgabe eines Verbindungsbeamten zu den örtlichen Schulen wahr. Ferner war er Diensthundeführer in der Diensthundestaffel der Polizeiinspektion bzw. -direktion … und zuletzt ab dem 1. November 2013 in der Polizeistation … als Diensthundeführer tätig.

3

In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2013 wurde der Beklagte in der Leistungsbeurteilung mit „entspricht den Anforderungen voll“ bewertet. Es wurde die weitere Verwendung im Stationsdienst des Polizeireviers … oder einer kleinen Polizeistation empfohlen.

4

Der Beklagte ist unverheiratet und hat keine Kinder, lebt aber mit einer Frau zusammen. Ab Januar 2015 hatte er einen Nettoverdienst i.H.v. 2.243,52 Euro.

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, nicht in Erscheinung getreten.

6

Eine seit Mai 2013 laufende Initiativermittlung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg in Kinder- und Jugendchatportalen ergab, dass der Beklagte Anfang 2014 über ein solches Portal Kontakt zu einem (angeblich) 12-jährigen Mädchen aufnahm, mit ihr auch über „Skype“ chattete und dabei sexuelle Gespräche führte. Am 1. April 2014 schaltete der Beklagte während des Chats seine Kamera ein und nahm sexuelle Handlungen an sich selbst vor. Auf die daraufhin veranlasste Anzeige des LKA Baden-Württemberg erfolgte am 12. Juni 2014 eine Durchsuchung des Hauses des Beklagten. Bei der Vernehmung als Beschuldigter räumte der Beklagte das ihm vorgeworfene Tatgeschehen vollumfänglich ein.

7

Die Staatsanwaltschaft einigte sich mit der Verfahrensbevollmächtigen auf den Erlass eines Strafbefehls. Eine kurze Freiheitsstrafe werde u.a. deshalb für erforderlich erachtet, weil es sich nicht um ein einmaliges Versehen handele. Dagegen spreche die mehrfache Kontaktaufnahme zu dem vermeintlich 12-jährigen Mädchen. Trotz des zurückhaltenden und hinweisenden Verhaltens seines Gegenübers, dass es sich um ein 12-jähriges Mädchen handele und sein Verhalten strafbar sei, habe der Beklagte den Kontakt nicht abgebrochen, sondern sogar weiter nachgefragt, ob Interesse daran bestünde, sein Geschlechtsteil zu sehen. Mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 verurteilte das Amtsgericht Plön (Az. …) den Beklagten wegen des Versuchs, am 01.04.2014 sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Anklage lautete:

8

Sie nahmen über das Portal „…“ unter Ihrem Nicknamen „funboy695“ am 20.02.2014 Kontakt zu „annii12“ auf. Im Rahmen des daran anknüpfenden Chats über skype, wo Sie unter „funboy1995“ und mit einem Profilfoto eines augenscheinlich Jugendlichen eingestellt waren, teilte Ihnen „annii12“ bzw. „Anni S…“ mit, dass sie ein 12-jähriges Mädchen sei. Tatsächlich handelte es sich jedoch um den Account eines nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten. Sie schrieben u.a.: „würde es mir vor der cam machen“ „wenn du Bock hättest es zu sehen“ „Ich würde gern für dich abspritzen“, „an meinem Schwanz spielen bis das Sperma spritzt“, „Soll ich dir ein Bild von meinem Schwanz schicken?“.

9

Sie schrieben diesen Kontakt am 24.02.2014 erneut an u.a. mit den Worten „Mein Schwanz ist schon gaaaanz hart“ „Keine lust auf meinen Schwanz?“ Trotz der Erwiderung: „Ich bin erst 12“ „des darf man net“ „ist verboten“, setzten Sie den Chat fort und fragten dreimal nach, ob sie nicht Ihren „Schwanz“ sehen wolle.

10

Am 01.04.2014 nahmen Sie über Skype zu der vermeintlich 12-jährigen wiederum Kontakt auf und fragten direkt: „Hast du Bock auf meinen Schwanz?“. Obwohl seitens Ihres Gegenübers der Einwand kam, dass sie erst 12 Jahre alt sei, schrieben Sie: „ist doch dann grad spannend?“. Dabei gaben Sie sich als 17-jährigen Jungen aus Hamburg aus und fragten mehrmals, ob Sie das vermeintliche Mädchen anrufen sollen. Dann aktivierten Sie Ihre webcam und manipulierten mit Ihrer Hand an Ihrem erigierten Glied, was über eine Zeitspanne von 1:57 Minuten sichtbar war.

11

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6, 22, 23 StGB

12

Beweismittel war u.a. die geständige Einlassung des Beklagten.

13

Mit Beschluss vom selben Tag wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und dem Beklagten u.a. auferlegt, im … nach dessen Einschätzung Beratungsgespräche zu führen und die Gespräche nicht entgegen dem Vorschlag des Therapeuten abzubrechen.

14

Bereits durch Verfügung vom 1. Juli 2014 hatte der Kläger gegen den Beklagte ein sachgleiches Disziplinarverfahren eingeleitet und sodann im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt; durch Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 48 LBG i.V.m. § 39 BeamtStG verboten und insoweit die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

15

Zu der mit Schreiben vom 10. September 2014 angekündigten vorläufigen Dienstenthebung nahm der Beklagte – nach Ergehen des Strafbefehls – mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 Stellung und schilderte den Ablauf des Chats nochmals aus seiner Sicht („hin- und hergerissen ... zwischen ein- und aussetzendem Verstand“), ohne sein Verhalten entschuldigen zu wollen („natürlich hätte er dem widerstehen müssen“). An das im Abschlussbericht der KriPo vom 2. Juli 2014 erwähnte Gespräch mit „susi-u2000“ – laut Auswertebericht der Abt. IT Beweissicherung ergab sich in diesen zeitlich nicht einzuordnenden Gespräch, dass es sich um ein 12-jähriges Mädchen handelte – könne er sich nicht erinnern. In rechtlicher Hinsicht räumte er ein, ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, die Einordnung habe aber im Vergleich zu anderen Fallvarianten „im alleruntersten Bereich“ zu erfolgen. Mildernd sei nämlich zu berücksichtigen, dass kein 12-jähriges Mädchen zu Schaden gekommen sei sowie, dass er sich kooperativ verhalten und umfassend zur Aufklärung beigetragen habe. Vor allem handele es sich um eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung; dass er grundsätzlich im Internet chatte und Kontakte auch sexueller Natur aufrechterhalte, dürfe keine maßgebliche Rolle spielen. Der Chat bei „…“ habe stattgefunden, als seine Freundin für längere Zeit verreist gewesen sei und er sich gelangweilt habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Von einer Entfernung aus dem Dienst sei deshalb gerade noch abzusehen.

16

Nach Rechtskraft des Strafbefehls wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 24. November 2014 fortgesetzt und der Beklagte nochmals gehört. Mit Zustimmung des Hauptpersonalrates der Polizei wurde der Beklagte durch Verfügung vom 8. Januar 2015 gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes enthoben. Unter dem 12. Januar 2015 fasste der Kläger das Ergebnis der Ermittlungen zusammen und gab dem Beklagten gemäß § 30 LDG Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

17

Auf der Grundlage der vom Beklagten gegebenen Übersicht über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnete der Kläger mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Einbehaltung von 10 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge an (netto 2.063,61 Euro verbleibend) und berief sich zur Begründung darauf, dass die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auf die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst zu stützen sei.

18

Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge legte der Beklagte kein Rechtsmittel ein. Zum Ergebnis der Ermittlungen nahm er mit Schreiben vom 11. Februar 2015 abschließend Stellung und ließ nochmals darauf hinweisen, dass allein die Vornahme einer sexuellen Handlung am 1. April 2014 zur Verwirklichung eines Straftatbestandes geführt habe, sodass die Tatsache mehrerer Kontaktaufnahmen strafrechtlich irrelevant sei. Außerdem werde ein Zusammenhang der außerdienstlichen Verfehlung zum Amt des Beklagten konstruiert. Von einer vollständigen Erschütterung des dienstlichen Vertrauens müsse deshalb nicht ausgegangen werden, zumal der Beklagte noch nach Bekanntwerden der Vorwürfe im Einverständnis mit dem Dienstherrn einen Sondereinsatz (Jugend – Handballturnier) wahrgenommen habe.

19

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats hat der Kläger am 17. März 2015 Disziplinarklage erhoben wegen des am 1. April 2014 erfolgten Versuchs, sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen und wegen des darin liegenden schuldhaften Dienstvergehens. Anhand des Ergebnisses der Ermittlungen hat der Kläger dargelegt, welches Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt wird und insoweit den Inhalt des rechtskräftigen Strafbefehls vom 14. Oktober 2014 wiedergegeben. Der Beklagte habe durch die Begehung der Straftat gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Wenngleich dem Strafbefehl lediglich die Tathandlung vom 1. April 2014 zugrunde liege, handele es sich – bezogen auf den gesamten Handlungskomplex – nicht um ein einmaliges Versehen. Die Pflichtverletzung sei auch in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, denn es sei mit den Aufgaben eines Polizeibeamten unvereinbar, wenn er selbst Straftaten begehe, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung von jungen Menschen gerichtet sei. Für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte; dass sein „erregter Zustand“ es ihm unmöglich gemacht habe, das Unrecht seines Tuns zu erkennen oder danach zu handeln, behaupte der Beklagte nicht. Angesichts des verwirklichten Strafrahmens, des dienstlichen Bezuges zum konkret-funktionell ausgeübten Amt und des Ranges des hier in Rede stehenden Rechtsgutes handele es sich schließlich auch um ein äußerst schwerwiegendes außerdienstliches Vergehen, weshalb der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen sei. Der Umstand, dass es vorliegend nur zu einem Versuch gekommen sei, entlaste den Beklagten nicht, da der Nichteintritt des Erfolgs nicht auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruhe. Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung der Schwere der Tat bestehe im Übrigen keine Bindung an die strafrechtliche Würdigung. Da Milderungsgründe von maßgeblichem Gewicht nicht bestünden und ein Restrisiko neuerlicher Taten nicht auszuschließen sei, habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren.

20

Der Kläger hat beantragt,

21

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

22

Der Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Er hat geltend gemacht, dass lediglich ein einmaliges Fehlverhalten im außerdienstlichen Bereich vorliege und die Entfernung aus dem Dienst deshalb keine angemessene Maßnahme sei. Weder Staatsanwaltschaft noch Gericht seien davon ausgegangen, dass er als „Wiederholungstäter“ zu bestrafen sei. Es gebe weder in dem Strafbefehl noch sonst eine Strafnorm, die es verbiete, sich mit einem 12-jährigen Mädchen – egal worüber – zu unterhalten. Der Unwertgehalt seines Fehlverhaltens werde vom Kläger überschätzt; anders als bei Eltern oder Lehrern treffe Polizeibeamte außerhalb des Dienstes keine Garantenpflicht. Wegen der Untauglichkeit des Versuchs sei auch kein Schaden entstanden. Dessen ungeachtet habe er alles dafür getan, um die Sache möglichst diskret und aus der Öffentlichkeit zu halten. Sein Vorgesetzter habe ihn vor der Suspendierung – und trotz Kenntnis vom Ermittlungsverfahren – noch zu einem Sondereinsatz (Jugend – Handballturnier) herangezogen; dies zeige, dass das Vertrauen nicht vollends zerstört sein könne. Schließlich handele es sich bei der Verfehlung um eine persönlichkeitsfremde Einzeltat. Während seiner Zeit als Hundeführer und als Betreuungsbeamter an mehreren Schulen habe er ohne jegliche Zwischenfälle oder Vorwürfe mit Kindern und Jugendlichen zu tun gehabt. Der Chat bei „K...“ sei aus Langeweile zustande gekommen in einer Zeit, als seine Freundin verreist gewesen sei.

25

Um die aus seiner Sicht unvollständigen Ermittlungen des Klägers zur Erstellung einer prognostischen Gesamtwürdigung zu ergänzen, hat der Beklagte selbst ein fachpsychologisches Gutachten des UKSH – Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie – veranlasst und zur Akte gereicht. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 27. April 2015 (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

26

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 17. Kammer - hat den Beklagten mit Urteil vom 15. Juni 2016 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der maßgebliche Sachverhalt stehe aufgrund der Einlassungen des Beklagten und seiner Angaben im Strafverfahren fest. Die vorzunehmende Abwägung ergebe, dass ein schweres Dienstvergehen vorliege, das sich aufgrund jeweils neu gefasster Tatentschlüsse über einen längeren Zeitraum hingezogen habe. Der Beklagte habe sich von den mehrfachen Äußerungen der angeblichen Chatpartnerin „Annii12“, dass sie erst 12 Jahre alt sei und nichts Verbotenes tun wolle, von seinem Tun nicht abbringen lassen. Bei dem Beklagten handele es sich um einen Polizeibeamten, dem die Bevölkerung besonders vertraue und die gerade von ihm und seinen Berufskollegen erwarte, dass sie solche besonders gesellschaftsschädlichen Delikte nicht begingen. Statt die Integrität der Strafrechtsordnung durchzusetzen, habe er sich zum Zweck der Befriedigung seines Geschlechtstriebes bewusst über kindliche Schutzbedürfnisse hinweggesetzt und sich damit als Polizeibeamter schlechterdings untragbar gemacht. Grundlage für die auszusprechende Disziplinarmaßnahme sei die dem Beklagten im Strafbefehl zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise, die über ein einmaliges (außerdienstliches) Fehlverhalten hinausgehe. Die vom Beklagten begangene Straftat wiege nach Auffassung der Kammer ebenso schwer wie der Besitz kinderpornografischer Schriften. Die mit der Schwere des Vergehens einhergehende Indizwirkung werde nicht durch gewichtige Entlastungsgründe in Frage gestellt. Die Wahrnehmung der ihm vom Amtsgericht auferlegten Beratungsgespräche könne nicht als Milderungsgrund herangezogen werden. Insoweit sei aus dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des UKSH deutlich geworden, dass ein krankhafter Befund nicht vorhanden sei, sondern dass bei dem Beklagten von einer vollen Verantwortlichkeit ausgegangen werden müsse. Eine wirkliche Einsicht in die Tragweite und Bedeutung seines Verhaltens fehle allerdings, sodass auch mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könne.

27

Gegen das ihm am 10. November 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 1. Dezember 2016 eingereichten Berufung.

28

Er ist der Auffassung, dass sowohl der Kläger als auch das Verwaltungsgericht aufgrund einer Fehlinterpretation der Darstellung im Strafbefehl fälschlich von einem Dienstvergehen „aufgrund jeweils neu gefasster Tatentschlüsse über einen längeren Zeitraum“ ausgingen. Tatsächlich liege nur ein strafrechtlich relevanter „Tatentschluss“ vor, der zu einem einmaligen, weniger als zwei Minuten dauernden (außerdienstlichen) Fehlverhalten geführt habe. Auf die moralische Bewertung seines sonstigen Verhaltens komme es nicht an. Die vom Gericht vorgenommene Regeleinstufung anhand des Vergleichs zum Besitz kinderpornografischer Schriften werde nicht weiter begründet und lasse entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Differenzierung innerhalb der Tatbestände des § 176 StGB vermissen. Dessen ungeachtet seien die Ausführungen zu den Milderungsgründen unzulänglich und unter Missachtung des vom Beklagten eingereichten Gutachtens des UKSH und des diesbezüglichen Vortrags erfolgt. Bei der anzustellenden prognostischen Gesamtbetrachtung hätte das Gericht insbesondere berücksichtigen müssen, dass ein situationsbedingtes und kein persönlichkeitsbedingtes Handeln des Beklagten vorlag. Insgesamt fehle es an einer Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beklagten und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums. Auf der Grundlage des dargestellten und vollständigen Tatsachenmaterials ergebe sich, dass eine persönlichkeitsfremde Einzeltat vorliege. Der Beklagte habe mit dem Dienstvergehen weder eine besondere Vertrauens- und Fürsorgestellung ausgenutzt noch in einem besonders geschützten Raum gehandelt. Er besitze kein kinderpornografisches Material und habe kein grundsätzliches Problem im Umgang mit der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern; er sei weder pädophil noch neige er sonst dazu, Kinder sexuell zu belästigen.

29

In Ergänzung der Berufungsbegründung hat der Beklagte den Abschlussbericht des Packhauses … vom 29.Dezember 2015 vorgelegt (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2016 abzuändern und gegen ihn – den Beklagten – eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu bestimmen.

32

Der Kläger beantragt,

33

die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2016 zurückzuweisen.

34

Der Kläger verweist auf seine Klageschrift und das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte habe ein schweres außerdienstliches Fehlverhalten begangen, das bei einem Polizeibeamten auch einen Dienstbezug aufweise. Der außerdienstliche sexuelle Missbrauch von Kindern stelle eine schwerwiegende Vorsatztat dar und eröffne selbst in Anwendung eines abgemilderten Strafrahmens aufgrund des Versuchs einen Orientierungsrahmen, der bis zur Entfernung aus dem Dienst reiche. Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten bewerte die Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern als außerdienstliche Verfehlung, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebiete. Der Beklagte könne nicht geltend machen, es liege nur ein einmaliges Tatgeschehen vor, das die Schwere der Dienstverfehlung abmildere. Die fehlende Strafbarkeit des Versuchs der Dienstverfehlungen vom 20. / 24. Februar 2014, auf ein Kind mittels Kommunikationstechnologie sexuell einzuwirken, ändere nichts daran, dass der Beklagte wiederholt mit Nachdruck versucht habe, ein vermeintliches Kind gegen dessen Willen sexuell in seinem Sinne zu manipulieren, bis dies in den strafbaren sexuellen Missbrauch gemündet sei. Eine Reflektion des Unrechtsgehaltes dieses Tuns habe in der Zwischenzeit nicht stattgefunden. Überdies wäre auch allein die Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zu zerstören. Umstände in der Person des Beklagten, die eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zuließen, lägen auch nicht vor. Ohne die Diagnose einer psychischen Erkrankung müsse nicht denknotwendig eine persönlichkeitsfremde – einmalige – Tat vorliegen. Das … schließe eine süchtige Tendenz nicht aus; das UKSH spreche von Verhaltensauffälligkeiten und habe weder ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein noch eine ernsthafte moralische Auseinandersetzung feststellen können. Schließlich spreche auch die mehrfache Kontaktaufnahme über einen Zeitraum von zwei Monaten gegen das Vorliegen eines situationsbedingten Einzelfalls. Auch wenn das … nach einjähriger Behandlung eine nur noch abgeschwächte negative Prognose stelle, bleibe das Risiko, dass der Beklagte erneut in sexuellen Chats aktiv werde und die sexuelle Integrität von Minderjährigen nicht wahre. Insofern lägen keine Anhaltspunkte für die Entwicklung einer ausreichenden Empathie und eines vertrauensbildenden Unrechtsbewusstseins vor. Es bleibe deshalb dabei, dass das Vertrauen endgültig zerstört sei.

35

Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2017 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2017 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 15. Juni 2017 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, ob für den Beklagten wegen der anlässlich der Tat vom 1. April 2014 im Jahre 2015 durchgeführten Therapie im … für die Zukunft eine positive Prognose gestellt werden kann durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Gutachten des Zentrums für Integrative Psychiatrie gGmbH am UKSH Schleswig-Holstein vom 7. September 2017 (ZIP, Prof. Dr. ...) verwiesen (Bl. 177 ff. der Gerichtsakte) sowie wegen dessen Erläuterungen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2017.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte zu diesem Verfahren nebst Beiakten A bis C verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat bei seiner Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das vom Beklagten begangene schwere außerdienstliche Dienstvergehen bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte nicht mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern mit einer Zurückstufung zu ahnden ist.

38

1) Auf der Grundlage der Disziplinarklage geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

39

Am 1. April 2014 hat der Beklagte erneut über Skype zu einem vermeintlich 12-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen und sie gefragt: „Hast du Bock auf meinen Schwanz?“. Obwohl seitens des Gegenübers der Einwand gekommen war, dass sie erst 12 Jahre alt sei, hat er geschrieben: „ist doch dann grad spannend?“. Dabei hat er sich als 17-jähriger Junge aus Hamburg ausgegeben und mehrmals gefragt, ob er das vermeintliche Mädchen anrufen solle. Dann hat er seine webcam aktiviert und mit seiner Hand an seinem erigierten Glied manipuliert, was über eine Zeitspanne von 1:57 Minuten sichtbar war.

40

Diese Feststellungen wurden bereits im Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 getroffen und beruhen ihrerseits auf den geständigen Einlassungen des Beklagten im Ermittlungsverfahren. Da der Beklagte sich sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren durchgängig und glaubhaft dazu bekannt hat, bestehen an der Richtigkeit dieser Feststellungen keine Zweifel; sie können dem Verfahren deshalb gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. §§ 65 Abs. 1, 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

41

Damit macht der Senat entsprechend § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. §§ 65 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 60 Abs. 2 Satz 1 BDG lediglich den Handlungskomplex vom 1. April 2014 zum Gegenstand der Urteilsfindung, da dem Beklagten nach der insoweit bindenden Klageschrift nur dieser Handlungskomplex als Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Dies ergibt sich aus der Eingangsformel der Klagebegründung (I.) und aus der rechtlichen Würdigung (VI.), in der der Kläger – wie auch der Strafbefehl des Amtsgerichts Plön – maßgeblich allein auf die Tat vom 1. April 2014 abstellt. Bei der anhand der Gesamtheit der Klageschrift vorzunehmenden Auslegung ist die Eingangsformel wegen ihres eindeutigen Wortlautes insoweit ausschlaggebend (vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 52 Rn. 12).

42

Die in der Klagebegründung (V.) enthaltene Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt des Strafbefehls und damit auch auf die Handlungen vom 20. / 24. Februar 2014 versteht der Senat nicht als weitere dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverstöße und Teile eines einheitlichen Dienstvergehens, sondern nur als „andere Tatsachen ..., die für die Entscheidung bedeutsam sind“ i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Aus ihnen ergibt sich die Tatvorgeschichte. Soweit sie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 LDG relevant sind, hat das Gericht sie ohne Bindung an den Inhalt der Klageschrift zu berücksichtigen. Zu den bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Tatsachen zählen nicht nur alle erschwerenden und mildernden Umstände, sondern auch das Verhalten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 - Juris Rn. 18 ff. m.w.N.).

43

2) Durch das Verhalten am 1. April 2014 hat der Beklagte nicht nur vorsätzlich den mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren versehenen Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, §§ 22, 23 StGB verwirklicht, sondern zugleich ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, da er dadurch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Unerheblich ist, dass die Pflichtverletzung im strafrechtlichen Sinne nur versucht worden ist (BeckOK, Beamtenrecht Bund, 7. Edition, Stand 01.12.2016, § 47 BeamtStG Rn. 4). Auch die versuchte Straftat stellt eine vollendete Dienstpflichtverletzung dar (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2012 - 2 B 96.11 - Juris Rn. 5).

44

Das Fehlverhalten des Beklagten ist nach der gebotenen materiellen Betrachtungsweise (BVerwG, Urt. v. 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, Juris Rn. 57; Senat, Urt. v. 15.11.2016 - 14 LB 2/16 -, Juris Rn. 53) zwar als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Dennoch berührt dieses Fehlverhalten den durch § 34 Satz 3 BeamtStG definierten Pflichtenkreis des Beklagten. Denn das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 11). Begeht er außerhalb des Dienstes eine Straftat, liegt darin nach der Wertung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allerdings erst dann ein Dienstvergehen, wenn weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten und die Straftat nach den Umständen des Einzelfalls zugleich in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 13;Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 32 beide m.w.N). So begründet etwa ein einmaliges privates Straßenverkehrsdelikt kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis, wenn es keinen Bezug zu den Aufgaben und Dienstpflichten des Beamten aufweist (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99 -, Juris Rn. 22; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 12).

45

Der erforderliche Bezug zum Amt des Beklagten ist vorliegend gegeben. Dabei lässt der Senat offen, ob insoweit auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) oder auf das Statusamt – so die neuere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 – Juris LS 1 und Rn. 16 ff.) – abzustellen ist oder ob nicht wenigstens auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abgestellt werden sollte, denn vorliegend fällt beides nicht auseinander.

46

Einem außerdienstlichen Fehlverhalten kommt eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten umso eher zu, je näher sein Bezug zu den dem Beamten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist. Ebenso, wie außerdienstliche Sexualdelikte gegen Kinder geeignet sind, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit von Erziehern oder Lehrern zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2010 - 2 B 59.09 -, Juris Rn. 9), gilt dies für Polizeibeamte. Ihnen sind zwar keine spezifischen Dienstpflichten zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt, doch haben gerade Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weshalb sie in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – generell eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen. Besteht das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten daher in der Begehung einer Vorsatztat zulasten eines Schutzbedürftigen, beeinträchtigt dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 35 f. - Untreue -). Entsprechendes gilt bei vorsätzlichen Sexualdelikten gegenüber Kindern. Hier kommt es auch nicht darauf an, ob der Polizeibeamte Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, Juris Rn. 18 - Justizvollzugsbeamter -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.01.2015 - OVG 81 D 2.11 -, Juris Rn. 53).

47

Losgelöst vom konkreten Dienstbezug kann ein Dienstvergehen im Übrigen regelmäßig angenommen werden, wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für eine vorsätzlich begangene Straftat im mittleren Bereich – mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren – liegt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt. Ein solcher Strafrahmen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, Juris Rn. 24; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 - Juris Rn. 17 f.;OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.01.2015 - OVG 81 D 2.11 -, Juris Rn. 52; Pflaum, Straftaten als außerdienstliche Dienstvergehen, NVwZ 2011, 280, 281 m.w.N.). Der vom Beklagten versuchte sexuelle Missbrauch nach § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 StGB weist selbst bei Berücksichtigung der gesetzlichen Milderungsmöglichkeit nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB immer noch einen Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf.

48

3) Das außerdienstliche Dienstvergehen ist von erheblichem Gewicht. Nach Abwägung aller dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden bemessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände erfordert es eine Zurückstufung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 9 LDG) des Beklagten in das Eingangsamt. Diese Maßnahme ist aber auch ausreichend; eine Entfernung aus dem Dienst – wie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen – kommt nicht in Betracht.

49

Die Bestimmung dieser Maßnahme beruht auf § 13 Abs. 1 LDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

50

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 - Rn. 32; Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - Juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

51

Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (a). Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (b). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst seine persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (c) - (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21; Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, Juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, Juris Rn. 39 ff.).

52

a) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch Zuordnung des festgestellten Dienstvergehens zu einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen. Begeht ein Beamter ein außerdienstliches Dienstvergehen, ist zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, Juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 15; v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 31; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 03.06.2016 - 6 A 64/15 D -, Juris Rn. 97).

53

Liegt der Strafrahmen für eine außerdienstlich begangene Straftat bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und weist das damit zugleich verwirklichte Dienstvergehen einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 15.17 -, Juris Rn. 10 m.w.N.). Nach den unter 2. bereits getroffenen Feststellungen reicht der Strafrahmen vorliegend bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Ein jedenfalls mittelbarer Amtsbezug folgt aus der einem Polizeibeamten obliegenden Pflicht, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, die wiederum eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung begründet. Dies gilt insbesondere, wenn es um Straftaten gegenüber Kindern oder anderen schutzbedürftigen Personen geht. Dabei kann die auch bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Begrenzungswirkung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für außerdienstliche Pflichtenverstöße, die zu statusberührenden Disziplinarmaßnahmen führen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 39), dem Beklagten nicht zugutekommen. Denn die vom Beklagten begangene Verfehlung ist in Anbetracht des Strafrahmens von mehr als drei Jahren nicht mehr nur als „mittelschwer“, sondern bereits als schwerwiegend einzuordnen.

54

Im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat kann auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn 37 sowie v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Juris Rn. 24 und - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 18). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 38; Beschl. v. 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, Juris Rn 13 f.).

55

Vorliegend belief sich der Strafausspruch nicht auf eine Geldstrafe, sondern antragsgemäß auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe beträgt damit zwar nur ein Drittel dessen, was von Gesetzes wegen zum Verlust der Amtsfähigkeit führt (§ 45 Abs. 1 StGB), allerdings fällt insoweit erschwerend ins Gewicht, dass das Amtsgericht mit der Verhängung einer derart kurzen Freiheitsstrafe von der Ausnahmeregelung des § 47 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Diese kommt nur in Betracht wegen besonderer Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen und die zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sind. Die den Strafbefehl beantragende Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass es sich bei der Tat nicht um ein einmaliges Versehen gehandelt habe. Auch dies spricht für die Schwere der vom Beklagten begangenen Handlung.

56

Die danach gebotene Ausschöpfung des Orientierungsrahmens scheitert nicht an dem (zutreffenden) Hinweis des Beklagten, dass der ihm vorgeworfene sexuelle Missbrauch vom 1. April 2014 als ein nur einmaliges dienstliches Fehlverhalten zu betrachten ist, weil andere Sachverhalte vom Kläger nicht in das Dienstvergehen einbezogen worden sind. Nachdem auch strafrechtlich nur die Handlung vom 1. April 2014 abgeurteilt worden ist, kann tatsächlich nicht von mehreren disziplinar- oder strafrechtlich relevanten Tatentschlüssen gesprochen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass dieses einmalige außerdienstliche Fehlverhalten als derart schwerwiegend zu beurteilen ist, dass es zu einem endgültigen Vertrauensverlust führt (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2010 - 2 B 59.09 -, Juris Rn. 9 f.; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 12 und v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 27). Für Vergehen nach § 176 Abs. 4 StGB besteht zwar ein deutlich geringerer Strafrahmen als bei § 176 Abs. 1 StGB und es handelt sich im Vergleich dazu um ein weniger schwerwiegendes Vergehen, doch stellt § 176 Abs. 4 StGB dennoch einen selbstständigen Tatbestand dar und ist nicht etwa als minder schwerer Fall der Absätze 1 und 2 ausgestaltet (Fischer, Strafgesetzbuch, a.a.O., § 176 Rn. 8). Dass dies lediglich „in der virtuellen Welt“ stattfand, ist insoweit nicht erheblich, denn gerade dies reicht nach dem Willen des Gesetzgebers für eine strafbare Handlung nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB aus und wird mit einer immer noch hohen Strafe bedroht, die, wie ausgeführt, nicht mehr im mittleren Bereich angesiedelt werden kann. Beachtlich ist zudem, dass dem Beklagten bewusst war, dass es sich bei seinem Gegenüber um ein (angebliches) Kind handelte, denn seine Chatpartnerin hatte ihn mehrfach darauf hingewiesen, wie alt sie sei und dass sie nichts Verbotenes tun wolle. Dennoch hat sich der Beklagte von seinem Tun nicht abbringen lassen.

57

Aus den gleichen Gründen vermag auch der Umstand, dass die eigentliche Tat noch nicht einmal zwei Minuten gedauert hat und objektiv kein Schaden eingetreten ist, an der Einordnung als besonders schweres Vergehen nichts zu ändern. Denn trotz dieses Umstandes bleibt maßgeblich festzustellen, dass der Beklagte zum Zweck der Befriedigung seines Geschlechtstriebes zumindest bereit war, sich über kindliche Schutzbedürfnisse hinwegzusetzen und dafür ein Kind als Objekt zu benutzen.

58

Ebenso wenig kann dem Beklagten zugutegehalten werden, dass das Dienstvergehen eine nur versuchte Straftat darstellt, weil sich der Erfolg im strafrechtlichen Sinne nicht eingestellt hat. Im Gegensatz zum Strafrecht unterscheidet das Disziplinarrecht nicht zwischen Versuch und Vollendung der Tat. Verletzt ein Beamter schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten, kann es sich dabei begrifflich immer nur um eine vollendete Pflichtverletzung handeln, auch wenn nach strafrechtlichen Grundsätzen nur ein Versuch vorliegt. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung eines Beamten kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an. Wenn der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, so ist dies nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2012 - 2 B 96.11 -, Juris Rn. 5) – dies ist hier nicht der Fall.

59

b) Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Entscheidend ist die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich dabei auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 26; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 19).

60

Die Berücksichtigung dieses Kriteriums würde in objektiver Hinsicht ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, wiegt der außerdienstlich begangene sexuelle Missbrauch durch den Beklagten besonders schwer. Es handelt sich um eine mit deutlich über drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatztat, die in Anbetracht der Achtungs- und Vertrauensstellung von Polizeibeamten auf jeden Fall einen mittelbaren Bezug zur Dienstausübung aufweist. Hinzu kommt, dass gerade Sexualdelikte gegenüber Kindern mittlerweile einer starken gesellschaftlichen Ächtung unterliegen. Der Täter benutzt sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs und macht es mit dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens. Darin liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Zugleich greift er in den Reifeprozess des Kindes ein und gefährdet die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit nachhaltig (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, Juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 -, Juris Rn. 52). Insofern erscheint es kaum vermittelbar, dass gerade der Beklagte als Polizeibeamter – und sei es auch nur aus Gedankenlosigkeit – bereit war, sich über die Interessen und Bedürfnisse einer schutzbedürftigen Person derart selbstbezogen hinwegzusetzen. Hinzu kommt, dass diese Bereitschaft nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg bestand.

61

Unerheblich ist, dass der Beklagte in Kenntnis des Ermittlungsverfahrens von seinem Vorgesetzten vor der Suspendierung noch bei einem Sondereinsatz verwandt worden ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56; Beschl. v. 02.03.2012 - 2 B 8.11 -, Juris Rn. 16; Urt. v. 25.08.2009 - 1 D 1.08 – Juris Rn. 78 und Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - Juris Rn. 26). Ebenfalls unerheblich ist deshalb, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56).

62

c) Weiteres Bemessungskriterium ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG das Persönlichkeitsbild des Beamten. Insoweit kommt es nicht nur auf die objektiven Umstände, sondern auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tatbegehung an. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 25). Gerade für die Frage, ob auf den Beamten mit pflichtenmahnenden Maßnahmen noch ausreichend eingewirkt werden kann oder ob dieser für eine weitere Amtsausübung im Beamtenverhältnis untragbar geworden ist, kommt dem Persönlichkeitsbild ausschlaggebende Bedeutung zu. Insbesondere kann es zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumte Tat nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung nicht mehr zu besorgen ist (BVerwG, Beschl. v. 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, Juris Rn. 28 f. m.w.N.). Zu den bemessungsrelevanten Umständen gehören außerdem der Umstand, dass sich der Beamte im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat sowie deren Ergebnis (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 - Juris Rn. 33 m.w.N.).

63

Anhaltspunkte für die Annahme einer Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bestehen nicht. Weder der Strafbefehl noch die dem Senat vorliegenden Gutachten begründen etwaige dahingehende Zweifel (UKSH Gutachten S. 9; ZIP-Gutachten S. 31 ff.). Die vom … angesprochene Neigung zu süchtigem Verhalten und die angenommene süchtige Komponente beim Benutzen von sexuellen Chats (Abschlussbericht C1) wurden von den gerichtlichen Gutachtern nicht bestätigt (ZIP-Gutachten S. 48); eine fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wird auch vom Beklagten selbst nicht geltend gemacht.

64

Der Umstand, dass die Straftat des Beklagten durch seine Kooperationsbereitschaft kaum bekannt geworden ist, ist rechtlich irrelevant. Wie bereits ausgeführt, bleibt es für die Frage nach der Vertrauensbeeinträchtigung ohne Belang, ob das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56).

65

Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Geständnis des Beklagten, die gezeigte Reue und der dadurch vermiedene weitere Ermittlungsaufwand unter den gegebenen rechtlichen Umständen nicht von maßgeblichen Gewicht sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Juris Rn. 40), zumal dies nur im Rahmen des Strafverfahrens, nicht aber gegenüber dem Dienstherrn erfolgt ist.

66

Dass der Beklagte weder vorbestraft noch disziplinarrechtlich vorbelastet war, spricht zwar für ihn, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Insofern hebt er sich damit auch nicht von dem Kreis seiner Kollegen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 41; Urt. v. 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, Juris Rn. 82).

67

Entgegen der Ansicht des Beklagten können an dieser Stelle auch die übrigen Chatprotokolle Berücksichtigung finden. Sie sind – wie ausgeführt –, zwar nicht Gegenstand des Disziplinarvorwurfs, können aber bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zur Fertigung des Persönlichkeitsbildes herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 2 B 69.16 -, Juris Rn. 24; Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris LS 1, Rn. 13, 20). In diesem Zusammenhang müssen insbesondere die Kontaktaufnahmen vom 20. und 24. Februar 2014 zu „anni12“ im Rahmen der im Disziplinarverfahren anzustellenden Gesamtwürdigung zulasten des Beklagten gewertet werden. Sie betten den konkreten Tatvorgang in einen plausiblen Ablauf und erlauben damit die – auch vom Beklagten nicht bestrittene – Feststellung, dass er eben nicht nur einmalig und zufällig, sondern mehrfach Kontakt zu einem (vermeintlich) 12-jährigen Mädchen aufgenommen und ihr sexuelle Handlungen angedient hat.

68

Im Rahmen der Exploration durch das UKSH im April 2015 hat der Beklagte angegeben, „seit etwa 2 Jahren regelmäßig im Internet Sexualkontakte zu suchen“, indem er in diversen Chat-Foren und unter verschiedenen Namen aktiv gewesen sei. Selbst nach dem Chat mit der betreffenden ‚Anni‘ habe er dies weiterhin getan, davon ausgehend, „dass die Angaben seiner Kommunikationspartner nicht korrekt seien, meistens habe man sich jünger gemacht“ (s. UKSH-Gutachten S. 5 f.). Gegenüber dem gerichtlich bestellten Gutachter hat er insoweit angegeben, zwar erst von einer Chatpartnerin auf die reale Durchführbarkeit der Möglichkeit sexueller Kontaktgestaltung gebracht worden zu sein, sich dann aber sukzessive jüngere und mehrere Identitätsprofile gleichzeitig zugelegt zu haben. So habe er „die vorhandenen Optionen systematisch abgearbeitet und infolge dessen sicherlich auch die ‚Grenzen aus den Augen verloren‘ gehabt, als er mit der vermeintlich Zwölfjährigen Kontakt gehabt habe. Er habe sich offensichtlich weder über deren Alter Gedanken gemacht noch darüber, was er damit bei seinem Gegenüber anrichten könnte. ... Überlegungen bezüglich der strafrechtlichen Relevanz seiner Handlungsweise seien in jenen Momenten völlig ausgeschaltet gewesen“ (ZIP-Gutachten S. 27 f.); der Gutachter erklärt dies mit einer „Mischung aus Nichternstnehmen wollen – ... – und sexueller Erregung“ (ZIP-Gutachten S. 47 f.).

69

Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten stellt sich deshalb wohl als situationsbedingt dar (vgl. UKSH-Gutachten S. 10; ZIP-Gutachten ab S. 46 Mitte, S. 50) und kann forensisch betrachtet sehr wahrscheinlich als ein einmaliges Fehlverhalten bewertet werden (ZIP-Gutachten ab S. 49), doch kann es jedenfalls nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Sinne einer Kurzschlusshandlung oder einmaligen Entgleisung angesehen werden, hervorgerufen durch eine spezifische Versuchungssituation (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris Rn. 29; Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris Rn. 29). Denn der Beklagte hat im Verlaufe des Verfahrens mehrfach bekundet, insbesondere dann im Internet auf die Suche nach Sexpartnerinnen gegangen zu sein, wenn er sich langweilte, weil seine Freundin nicht zu Hause war. Bei diesen Gelegenheiten entwickelte er offenbar zielgerichtete und systematische Vorgehensweisen. Dass er sodann im Zustand sexueller Erregung „hin- und hergerissen“ gewesen sei „zwischen ein- und aussetzendem Verstand“, begründet keine spontane Kurzschlusshandlung, sondern ist Folge zweckgerichteten Tuns. Entscheidend für die sog. Augenblickstat ist, ob der Beamte das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Davon kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn das Dienstvergehen sich als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (BVerwG, Urt. v. 06.07.2016 - 2 WD 18.15 -, Juris Rn. 74). Entsprechendes muss gelten, wenn das Dienstvergehen – wie hier – zwar nur aus einer einaktigen Pflichtverletzung besteht und von kurzer Dauer ist, sich im Gesamtkontext aber als Teil eines mehraktigen Handlungsablaufs darstellt, bei dem es für jeden neuen Akt auch einer neuen Überlegung bedarf.

70

In Anbetracht der Umstände entlastet es den Beklagten auch nicht in entscheidungserheblicher Weise, wenn es ihm nicht darauf angekommen ist, über das Internet gerade mit jungen Mädchen unter 14 Jahren in Kontakt zu kommen. Seinen Einlassungen bei der verantwortlichen Vernehmung im Juni 2014 und im Rahmen der gutachterlichen Explorationen ist zu entnehmen, dass das Alter seiner Chatpartnerin für ihn nicht relevant war. Das Gutachten des UKSH gibt insoweit jedoch zu bedenken, dass der Beklagte selbst sein Alter mit 17 Jahren angegeben hat, was darauf schließen lasse, dass er eher jüngere Partnerinnen gesucht haben werde (s. UKSH-Gutachten S. 9). Das ZIP-Gutachten belässt es insoweit allerdings bei der Feststellung, dass keine spezifischen Motive festzustellen seien, dass der Beklagte in seine Suche ein Kind gezielt einbezogen hätte (S. 51). Maßgeblich bleibt aber, dass der Beklagte die Möglichkeit, mit einem minderjährigen und sogar unter 14 Jahre alten Mädchen in Kontakt zu kommen, in Anbetracht der vielfach üblichen gefälschten Identitätsprofile nicht ernst genommen und / oder zwar wahrgenommen, im Interesse der eigenen sexuellen Befriedigung aber gedankenlos verdrängt hat, ohne die denkbaren Schäden seines Verhaltens bei seinem Gegenüber und in dessen weiterer Entwicklung auch nur zu reflektieren (vgl. ZIP-Gutachten S. 47 f.).

71

Das Ergebnis der gerichtlicherseits veranlassten Begutachtung fällt jedoch zugunsten des Beklagten aus. Daraus ergibt sich, dass für ihn zum jetzigen und entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine in jeder Hinsicht positive Prognose gestellt werden kann, wobei die in der Beratungsstelle im … bis Ende Dezember 2015 durchgeführten therapeutischen Gespräche den beim Beklagten festzustellenden grundsätzlichen Prozess der Selbstreflexion noch wesentlich unterstützt haben. Dass sich ein Beamter im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat und deren Ergebnis positiv ausfällt, stellt einen bemessungsrelevanten und für den Beamten sprechenden Umstand dar, der im Falle einer günstigen Zukunftsprognose mildernd berücksichtigt werden kann. Insbesondere positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens können dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen werden muss (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33; Beschl. v. 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33 m.w.N.).

72

Während sich auf der Grundlage des vom Beklagten selbst vorgelegten Gutachtens des UKSH vom 27. April 2015 und der Stellungnahme des … vom 29. Dezember 2015 ein erneutes erhebliches Fehlverhalten mit sexuellem Bezug für die Zukunft nicht hinreichend sicher hätte ausschließen lassen, kommt das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 7. September 2017 des ZIP zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Anlasstat aller Wahrscheinlichkeit nach um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, situationsbedingt begangen im Erleben von Langeweile und als Kompensationsmechanismus mit einer gewissen Wahllosigkeit, aber nicht mit dem gezielten Versuch, Kinder anzusprechen. In Anbetracht der günstigen prädeliktischen Persönlichkeitsentwicklung und der positiven postdeliktischen Entwicklung, die der Beklagte genommen habe, kommt das Gutachten nachvollziehbar und mit plausibler Begründung zu dem Schluss, dass der Beklagte, da keine Anhaltspunkte für eine sexuelle Präferenzstörung bestünden, in der Lage sei, die im Rahmen seines Dienstvergehens deutlich gewordenen Fehlverhaltensweisen aus eigener Kraft und entsprechend seiner eigenen Willensentscheidung abzustellen. Neben die positive Sozialprognose stellt der Gutachter eine günstige Legalprognose „ohne wesentliche Abstriche“. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte nach den ganz erheblichen Konsequenzen, die ihm durch das Straf- und das Disziplinarverfahren erwachsen seien, alles daran setzen werde, dass sich ähnliches nicht wiederhole. Sowohl für einschlägige als auch für andere Arten der Delinquenz sei für die Zukunft von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die deshalb „in jeder Hinsicht positiv“ ausfallende Prognose habe – retrospektiv betrachtet – schon vor der gerichtlich auferlegten und konsequent durchgeführten Therapie positiv eingeschätzt werden können; doch dürfte die Therapie beim Beklagten einen grundsätzlichen Prozess der Selbstreflexion wesentlich unterstützt haben (ZIP-Gutachten S. 50 ff.).

73

Der Hinweis des Klägers auf die vom Gutachter festgestellte klinisch-prognostische Rückfallwahrscheinlichkeit von 9 % innerhalb der nächsten zehn Jahre stellt die Plausibilität und Richtigkeit des Begutachtungsergebnisses nicht in Frage. Der Beklagte erreichte laut Gutachten im SORAG-Verfahren einen „ausgesprochen niedrigen“ Summenwert und wurde der Risikokategorie 1 zugeordnet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte Gutachter hat insoweit bestätigt, dass eine bessere Bewertung für eine Person, die bereits einmal wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden ist, nicht denkbar ist. Im Übrigen ist eine letzte Gewissheit unter Ausschluss jeglicher Wahrscheinlichkeiten nicht zu verlangen. Verbleibende Zweifel sind bei der Würdigung entlastender Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vielmehr unbeachtlich, wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 30).

74

Die insgesamt positiv ausgefallene Prognose wird auch durch die das Gutachten abschließende Feststellung, dass die durchgeführte Therapie (lediglich) den Prozess der Selbstreflexion wesentlich unterstützt habe, nicht in Frage gestellt. Die Prognose basiert nicht nur auf der Therapie und auf der prädeliktischen Persönlichkeitsentwicklung nebst grundsätzlicher Fähigkeit zur Selbstreflexion, sondern soll vor allem auch das Ergebnis der vom Beklagten erlebten Konsequenzen seines Fehlverhaltens sein, die ihm sein persönliches Versagen bei der sinnvollen Gestaltung seiner freien Zeit und einen vorhandenen Mangel an Selbstbewusstsein erst vor Augen geführt haben. Das Gutachten würde deshalb missverstanden, wenn man ihm, wie der Kläger offenbar meint, „indirekt“ den Hinweis entnehmen wollte, dass es auch trotz bereits bestehender guter Sozialprognose zu der Tatbegehung gekommen sei mit der Folge, das sich eine Wiederholungsgefahr eben nicht mit der einem Gutachter möglichen Gewissheit ausschließen lasse. Insoweit hat der gerichtliche Gutachter in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass eine sehr gute Prognose mit einer außerordentlich geringen Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe. Der Beklagte habe durch die relativ harte Strafe und die schwerwiegenden Konsequenzen erfahren, wozu eine derartige Gedankenlosigkeit führen könne. In einer vergleichbaren Situation würden bei ihm jetzt deutlich früher die Alarmglocken läuten und er könne sich entscheiden, es nicht zu tun. Im Übrigen waren auch die vom Beklagten durchgemachten Erfahrungen aufgrund der mit der Suspendierung verbundenen neuen Lebenssituation und die dabei erlernte Öffnung gegenüber seinem sozialen Umfeld für die positive Prognose maßgeblich, wobei dem Beklagten in seiner postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung auch zugutegekommen ist, dass er sein gewohntes Lebensumfeld beibehalten konnte und insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin darunter nicht gelitten hat (ZIP-Gutachten S. 52 f.). Das Fehlen von Anhaltspunkten für eine sexuelle Präferenzstörung stellt der Kläger letztlich auch nicht in Frage. Insoweit stimmt das eingeholte Gutachten im Übrigen mit dem Gutachten des UKSH überein.

75

d) Um disziplinarisch auf den Beklagten einzuwirken, hält der Senat eine pflichtenmahnende Maßnahme in Form der nächst niedrigen Zurückstufung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 LDG) für ausreichend.

76

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht. Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind. Die Gesamtwürdigung muss dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens und belastenden Gesichtspunkten gesetzt werden (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, Juris Rn. 14; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 32; Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, Juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

77

Zu dem bemessungsrelevanten und für den Beklagten sprechenden Umstand, dass er sich im Hinblick auf sein Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat und deren Ergebnis positiv ausgefallen ist, kommen deshalb weitere Umstände, die – wie oben dargestellt – zwar für sich genommen jeweils nicht ausreichend sind, um das Dienstvergehen in einem milderen Licht zu sehen, die aber gerade in Zusammenschau mit der positiven postdeliktischen Entwicklung die Erwartung rechtfertigen, die von ihm verursachte Ansehensschädigung könne wieder gutgemacht werden. Insoweit streitet zu Gunsten des Beklagten, dass tatsächlich niemand zu Schaden gekommen ist, weil er tatsächlich nicht mit einem 12-jährigen Mädchen, sondern mit einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten gechattet hatte. Zudem hat es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, welches, so der Gutachter, als situationsbedingt einzuordnen ist (vgl. UKSH-Gutachten S. 10; ZIP-Gutachten S. 49 f.). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch außerhalb des hier zu untersuchenden Verhaltens weder vorbestraft noch sonst disziplinarrechtlich vorbelastet ist und sich geständig gezeigt hat.

78

e) Von der Möglichkeit einer weiteren Herabsetzung wegen einer insgesamt unangemessen langen Dauer des (behördlichen und gerichtlichen) Disziplinarverfahrens macht der Senat keinen Gebrauch. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kann zwar bei der Bestimmung pflichtenmahnender Disziplinarmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine unangemessen lange Verfahrensdauer weiter mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 44; Beschl. v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -, Juris Rn. 8 sowie Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, Juris Rn. 54). Indes ist die hier gegebene Dauer des Verfahrens trotz der geständigen Einlassungen des Beklagten noch nicht unangemessen lang. Das behördliche Verfahren wurde am 1. Juli 2014 eingeleitet und sogleich wieder ausgesetzt. Unmittelbar nach Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. Oktober 2014 wurde es am 24. November 2014 fortgesetzt und endete nach knapp vier Monaten mit der Klageerhebung. Das sich über zwei Instanzen erstreckende gerichtliche Verfahren hat einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens und zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen in zweiter Instanz etwa zwei Jahre und sieben Monate gedauert. Eine unangemessene Dauer ergibt sich auch dann nicht, wenn man, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgend (vgl. EGMR, Urt. v. 16.07.2009 - 8453/04 -, Juris Rn. 44 f.) die Aussetzung des Verfahrens von fast fünf Monaten mit einbezieht, so dass ein Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten zu betrachten ist (vgl. Urt. des Senats v. 26.05.2016 - 14 LB 4/15 -: drei Jahre und acht Monate nicht unangemessen lang).

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4) Mit der Zurückstufung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 LDG wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG liegen vor. Der Beklagte ist zwar seinerzeit als Polizeimeister (BesGr. A7) eingestellt worden, das Eingangsamt seiner Laufbahn stellt aber mittlerweile der Polizeiobermeister dar (vgl. die Änderungen insbesondere der Polizeilaufbahnverordnung durch Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetz 2016 vom 16. Dezember 2015, GVOBl S. 500 ff.). Er kann deshalb nur in das jetzige Eingangsamt des Polizeiobermeisters (BesGr. A8) zurückgestuft werden.

80

Für eine Verkürzung der mit der Zurückstufung einhergehenden fünfjährigen Beförderungssperre entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 2 LDG im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens sieht der Senat keinen Anlass. Hierbei orientiert er sich an der Wertung des § 15 Abs. 3 und 5 LDG.

81

5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist erstinstanzlich teilweise unterlegen, weil er dort eine vollständige Klagabweisung beantragt hatte.

82

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

83

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht ersichtlich.


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