Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 1 K 38/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.923,76 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin erhielt von dem Beklagten aus dessen Gebührenaufkommen für die Erteilung von Jagdscheinen im Jahre 1997 18.977,50 DM und 1998 19.990,00 DM.

Diese Zahlungen erfolgten aufgrund des § 19 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) vom 15.04.1982 (Amtsbl. S. 309 f.) in der Fassung vom 26.01.1994 und des § 4 der Verordnung über die Erhebung von Jagdscheingebühren und Jagdprüfungsgebühren (Jagdgebührenverordnung) vom 19.01.1995 (Amtsbl. S. 75).

§ 19 SJG lautete:

(1) „Für die Erteilung des Jagdscheins, die Abnahme der Jägerprüfung, der Falknerprüfung und der Jagdaufseherprüfung werden Gebühren erhoben.

        

(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung

        
1.  die Höhe der Gebühren festzusetzen,
2.  …        
3.  die Verwendung des Gebührenaufkommens aus der Jagdscheingebühr zu bestimmen.“

In § 4 Jagdgebührenverordnung hieß es unter „Verteilung des Gebührenaufkommens“:

„Zur Förderung des Jagdwesens erhält die Vereinigung der Jäger des Saarlandes von dem gesamten Aufkommen aus den Jagdscheingebühren einen Anteil von 50/100. Die Mittel sind zweckgebunden und dürfen nicht für persönliche und sächliche Verwaltungsausgaben der Vereinigung der Jäger verwandt werden. Ihre Verwendung ist der obersten Jagdbehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist binnen 3 Monaten nach Beendigung des Rechnungsjahres vorzulegen.

Nach Zahlung des hälftigen Anteils aus dem Gebührenaufkommen nach den zuvor wiedergegebenen Bestimmungen, insgesamt 38.967,50 DM, kamen beim Beklagten Zweifel auf, ob er als kommunale Gebietskörperschaft durch die vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr erlassene Verordnung rechtsverbindlich verpflichtet werden konnte, der Klägerin die Hälfte des Gebührenaufkommens auszuzahlen.

Der durch diese Haltung des Beklagten ausgelöste Streit über die Berechtigung an der hälftigen Jagdscheingebühr als „verkappte Jagdabgabe“ beschäftigte in der Folgezeit auch die oberste Jagdbehörde, die zu Gunsten der Klägerin Einfluss zu nehmen versuchte, den Rechtsausschuss der Klägerin und die Gremien des Beklagten, ohne dass eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeigeführt werden konnte.

Unter dem Betreff „Anteil der VJS (die Klägerin) am Aufkommen der Jagdscheingebühren“ wandte sich der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 29.10.1999 an die Klägerin und forderte jene auf, die im Jahre 1997 und im Jahre 1998 erhaltenen Gelder zur Förderung des Jagdwesens in Höhe von insgesamt 38.967,50 DM (für 1997: 18.977,50 DM; für 1998 19.990.00 DM) zurück zu überweisen.

Zur Begründung dieses Begehrens hieß es, die Jagdscheingebühr gemäß § 1 der Jagdgebührenverordnung vom 19.01.1095 sei die Gegenleistung für die von ihm bei der Ausstellung eines Jagdscheines erbrachte besondere Leistung.

Eine „Jagdabgabe“ oder ein „Betrag zur Förderung des Jagdwesens“ sei in dieser Gebühr nicht enthalten. Dies widerspräche auch dem Wesen der Gebühr (Äquivalenzprinzip).

Irrtümlich sei er davon ausgegangen, dass gemäß § 4 JagdGebVO 50% der eingenommenen Jagdscheingebühren an die Klägerin überwiesen werden müssten. Diese Auslegung des § 4 der JagdGebVO sei unzutreffend. Eine Verordnung könne –so der Beklagte unter Hinweis auf „§ 11 KSVG“- nicht festlegen, dass eine Gebietskörperschaft (Landkreis B-Stadt) einen Teil ihres Gebührenaufkommens an einen Dritten (die Vereinigung der Jäger des Saarlandes) abzuführen habe. Er bat daher „um eine baldige Rückzahlung“ der der Klägerin zu Unrecht überwiesenen Geldbeträge.

In der Folgezeit hielt er die laufenden Zahlungen für das Jahr 1999 ungeachtet der ausdrücklichen Aufnahme einer Jagdabgabe zu Gunsten der Klägerin in § 18 des am 01.08.1998 in Kraft getretenen (neuen) Saarländischen Jagdgesetzes vom 27.05.1998, Amtsbl. Seite 638)- zurück.

Unter Beifügung der ihr zugegangenen Zahlungsaufforderung wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.1999, Beistand heischend, an das Ministerium für Umwelt als oberste Jagdbehörde: Das anliegende Schreiben habe sie sehr überrascht. Davon ausgehend, dass das Saarländische Jagdgesetz und die dazu gehörenden Verordnungen Rechtskraft hätten und das Kommunale Selbstverwaltungsgesetz nicht tangierten, beabsichtigte sie, die Klägerin, nicht, auf die Forderungen „des Herrn Verwaltungsdirektors L.“ einzugehen. Im Gegenteil bestehe sie auf der unverzüglichen Überweisung der ihr zustehenden Beträge für das Jahr 1999.

Unter dem 06.04.2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er „die Mitglieds- und Versicherungsbeiträge sowie die Jagdabgabe des Jahres 1999 nunmehr nach Erlass der Durchführungsverordnung zum Saarländischen Jagdgesetz“ überweisen werde. Die Klägerin sei bereits vorab davon unterrichtet worden, dass hinsichtlich der Rückforderung für die Jahre 1997 und 1998 mit dem Landkreistag Gespräche geführt würden. Auf die Frage der Rückforderung der Jagdabgabe für die Jahre 1997 und 1998 werde er nochmals gesondert zurückkommen.

Dieser Ankündigung nachkommend wandte sich der Beklagte mit weiterem Schreiben vom 16.12.2002 an die Klägerin, wiederholte darin seine Rechtsauffassung im vorangegangenen Aufforderungsschreiben vom 29.10.1999 und teilte der Klägerin mit, „bevor der Landkreis B-Stadt Maßnahmen zur Verwirklichung der vorgenannten Forderung ergreife, halte er es für angebracht, die Angelegenheit mit der Klägerin nochmals zu erörtern.

Am 07.01.2003 befasste sich deren Rechtsausschuss mit der Angelegenheit und kam zu dem Ergebnis, dass das Rückforderungsbegehren des Beklagten unbegründet sei. Der Empfehlung ihres Rechtsausschusses folgend teilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 14.01.2003 mit, dass sie dessen Rückforderungsbegehren zurückweise. Rechtliche Grundlage des Abführens eines Anteils von 50 % der Jagdscheingebühren sei seinerzeit § 4 der Jagdgebührenverordnung gewesen, der wiederum seine Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 SJG 1982 gehabt habe. Die Jagdscheingebühr für den Jahresjagdschein betrage auch nach dem geltenden Recht 25,00 DM bzw. 12,75 Euro, womit der Leistungsaufwand für die Erteilung des Jagdscheines abgedeckt sei. Einen Verstoß gegen § 11 KSVG (gemeint sei wohl § 146 KSVG) sehe die Klägerin nicht, da Gebühren „nach Maßgabe der Gesetze“ (§ 146 KSVG, das heiße nach § 4 JagdGebVO 1995 i.V.m. § 19 Abs. 2 SJG 1982 zu erheben gewesen seien.

Die Klägerin erhob im Übrigen die Einrede der Verjährung und vertrat die Ansicht, gemäß § 19 des Saarländischen Gebührengesetzes verjährten Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Kosten nach drei Jahren. Deshalb sei die Forderung des Beklagten mit Ablauf des 31.12.2001 verjährt gewesen.

Ferner habe der Beklagte seine Forderung auch verwirkt. Er habe mit Schreiben vom 06.04.2000 angekündigt, auf die Frage der Rückforderung der Jagdabgabe für die Jahre 1997 und 1998 gesondert zurückzukommen. Nach mehr als zweieinhalb Jahren habe die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Sache erledigt sei.

Der Beklagte antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2003: Er könne der Rechtsauffassung der Klägerin nicht folgen. Die Abführung eines Anteils von 50 % des Jagdscheingebührenaufkommens sei bis zur Kommunalisierung der unteren Landesbehörden gemäß § 4 der Jagdgebührenverordnung 1995 erfolgt. Mit der Kommunalisierung sei die Aufgabe der Ausstellung von Jagdscheinen von der unteren (Landes-)Jagdbehörde auf den Landkreis B-Stadt übertragen worden. Damit sei nach der Kommunalisierung am 01.01.1997 der Landkreis B-Stadt in seiner Eigenschaft als Gebietskörperschaft für die Erteilung der Jagdscheine in eigener Verantwortung zuständig gewesen (§ 140 KSVG). Gemäß § 11 Satz 1 des Saarländischen Gebührengesetzes stünden damit dem Landkreis B-Stadt die für die Erteilung eines Jagdscheines zu zahlenden Gebühren zu. Die Höhe dieser Gebühren habe sich für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 01.01.1999 bzw. 01.04.1999 nach der Verordnung über die Erhebung von Jagdscheingebühren vom 19. Januar 1995 bestimmt. Die Verwendung dieser – vom Beklagten für die jeweils unterschiedlichen Jagdscheine im Einzelnen genannten- Gebühren sei nach § 4 der Verordnung über die Erhebung von Jagdscheingebühren geregelt gewesen. Mit der Kommunalisierung der unteren (Landes-)Jagdbehörde sei diese Bestimmung obsolet geworden. Dies folge daraus, dass eine Rechtsverordnung nicht festlegen könne, dass eine Gebietskörperschaft (Landkreis B-Stadt) einen Teil ihres Gebührenaufkommens an einen Dritten (die Klägerin) abzuführen habe (§ 11 KSVG). Die Klägerin werde deshalb aufgefordert, den Betrag von 19.923,76 Euro bis zum 01. März 2003 an ihn zurück zu überweisen. Den Einreden der Verjährung und der Verwirkung werde widersprochen. Bei der geltend gemachten Forderung handele es sich nicht um Gebührenforderungen, weshalb der Hinweis der Klägerin auf die Vorschriften des Saarländischen Gebührengesetzes fehl gehe. Die Forderung unterliege vielmehr den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Auch eine Verwirkung komme nicht in Betracht, da er seine Forderung nicht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe und auch keine besonderen Umstände vorlägen, auf Grund derer die Klägerin hätte glauben können, die Forderung werde nicht mehr geltend gemacht.

Im Hinblick auf die allseits bekannte prekäre Haushaltssituation der kommunalen Gebietskörperschaften bat er um Verständnis dafür, dass er von der Geltendmachung der erneut erhobenen Forderung nicht absehen könne. Bezüglich der Modalitäten der Rückzahlung stehe er zu einem Gespräch zur Verfügung.

Nachdem die Klägerin die erneute Zahlungsaufforderung durch den Beklagten wiederum unbeachtet gelassen hatte, wandte sich jener unter dem Betreff „Jagdscheingebühren Monat März 2003“ an die Klägerin und teilte dieser mit, es seien 4.462,52 Euro an anteiliger Jagdabgabe zu deren Gunsten angefallen. Von einer Überweisung des genannten Betrages werde abgesehen. Gegen diese anteilige Jagdabgabe rechne er seine mit Schreiben vom 04.02.2003 geltend gemachte Gegenforderung auf.

Die Mitgliedsbeiträge (18.855,20 Euro) und die Haftpflichtprämien (7.682,92 Euro) würden gemäß jeweils genannter Auszahlungsanordnung an die Klägerin überwiesen.

Mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 14.07.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er rechne gegen die für die Monate April, Mai und Juni 2003 zu Gunsten der Klägerin angefallene anteilige Jagdabgabe in Höhe von 4.730,29 Euro seine mit Schreiben vom 04.02.2003 geltend gemachte Forderung an die Klägerin in gleicher Höhe auf.

Auf Intervention der Klägerin erließ das Ministerium für Umwelt als oberste Jagdbehörde mit Schreiben vom 23.07.2003 unter Berufung auf seine Fachaufsicht dem Beklagten gegenüber eine Weisung, wonach die der Klägerin zustehenden Mittel aus der Jagdabgabe in Höhe von 4.462,52 Euro für den Monat März 2003 und in Höhe von 4.730,29 Euro für die Monate April, Mai und Juni 2003 (Aufrechnung einer Forderung des Beklagten aus dem Jahre 1997/98) unverzüglich an die Klägerin zu überweisen seien; dies gelte auch für die künftig anfallenden Einnahmen aus der Jagdabgabe.

Der Beklagte teilte hierauf dem genannten Ministerium unter dem 18.08.2003 mit, er werde – aus den im Einzelnen genannten Gründen- der Weisung des Ministe-riums nicht nachkommen.

Mit Schreiben vom 25.09., 13.10., 28.11.2003 und vom 14.01.2004 – jeweils wie die ersten beiden Schreiben formuliert- erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er gegen die für die Monate Juli und August, September, Oktober, November und Dezember 2003 angefallenen Jagdabgaben in Höhe von 476,86, 140,26, 160,65, 204,00 und 109,65 Euro seine mit Schreiben vom 04.02.2003 geltend gemachte Forderung aufrechne.

Auf Empfehlung des Innenministeriums des Saarlandes legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2004 Widerspruch gegen den „Bescheid“ des Beklagten vom 04.02.2003 ein und bezog sich zu dessen Begründung auf ihren bisherigen Vortrag. Hierauf antwortete der Beklagte am 10.02.2004, gemäß § 5 Abs. 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung könne der Kreisrechtsausschuss lediglich über Widersprüche im Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, also über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung, entscheiden. Bei dem von der Klägerin genannten Schreiben vom 04.02.2004 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb er den „Widerspruch“ der Klägerin dem Kreisrechtsausschuss nicht vorlegen werde.

Mit Schreiben vom 19.02.2004 wandte sich die Klägerin an den Umweltminister, Herrn S. M., schilderte darin den Streit mit dem Beklagten, bezifferte den von diesem bisher insgesamt aufgerechneten Betrag auf 10.284,22 Euro, teilte dem Minister ferner dessen Reaktion auf ihren Widerspruch vom 04.02.2004 mit und vertrat die Ansicht, dass „in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage gegen den Beklagten auf Auszahlung der laufenden Jagdabgabe erhoben werden könnte, was kein Widerspruchsverfahren voraussetze. Die „Prüfungstätigkeit“ des Innenministeriums habe über sechs Monate zu keinem „greifbaren Ergebnis“ geführt. Sie bat deshalb um Verständnis dafür, dass ihr ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar sei und schlug dem Umweltminister vor, ihre Forderung an den Beklagten auf Auszahlung der Jagdabgabe an das Saarland abzutreten, damit das Land die Forderung im eigenen Namen weiter geltend machen könne. Der Rechtsstreit habe seine Ursache in einer unklaren Rechtslage, die von ihr nicht zu vertreten sei. Es erscheine daher gerechtfertigt, sie von den Folgen dieser Rechtsunsicherheit freizustellen. Soweit der Umweltminister diesem Vorschlag nicht folgen könne, beabsichtige sie, den Beklagten auf Zahlung der Jagdabgabe zu verklagen.

Mit weiteren Schreiben vom 02.03. und 22.04.2004 erklärte der Beklagte der Klägerin, er rechne gegen die für die Monate Januar und März 2004 zu Gunsten der Klägerin angefallenen anteiligen Jagdabgaben in Höhe von 56,10 und 4.656,33 Euro seine mit Schreiben vom 04.02.2003 geltend gemachte Forderung auf.

Im Anschluss an das Schreiben der Klägerin an den Umweltminister wandte sich das Umweltministerium mit mehreren Schreiben an das Innenministerium des Saarlandes, um dieses zu bewegen, seine fachaufsichtliche Weisung vom 23.07.2003 gegenüber dem Beklagten durchzusetzen.

Unter dem 24.05.2004 teilte das Innenministerium des Saarlandes dem Umweltministerium hierauf mit, dass es nunmehr die fachaufsichtliche Weisung des Umweltministeriums kommunalaufsichtlich durchsetzen werde. Mit Schreiben gleichen Datums teilte es dem Beklagten mit, falls dieser weiterhin der fachaufsichtlichen Weisung (des MfU) nicht Folge leisten wolle, beabsichtige es, diese kommunalaufsichtlich im Wege einer Anordnung durchzusetzen und räumte dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Am 09.06.2004 rechnete der Beklagte weitere Teilbeträge seiner unter dem 04.02.2003 geltend gemachten Forderung gegen die anteiligen Jagdabgaben für die Monate April und Mai 2004 in Gesamthöhe von 3.312,52 Euro auf.

Mit weiterem Schreiben vom 22.06.2004 teilte der Beklagte dem Innenministerium mit, dass er der fachaufsichtlichen Weisung des MfU weiterhin keine Folge leisten werde und legte in diesem Schreiben erneut seine Rechtsauffassung dar.

Hierauf erließ das Ministerium des Inneren mit Datum vom 22.07.2004 dem Beklagten gegenüber folgende kommunalaufsichtliche Anordnung:

„1. Der Landkreis B-Stadt hat entsprechend der fachaufsichtlichen Weisung des Ministeriums für Umwelt vom 23. Juli 2003, Az.: …, die der Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) zustehenden Mittel aus der Jagdabgabe, die infolge Aufrechnung mit einer vermeintlichen Forderung des Landkreises B-Stadt aus dem Jahre 1997, 1998, einbehalten wurden, zu erstatten, und zwar

a) in Höhe von 4.462,52 Euro für den Monat März 2003
b) in Höhe von 4.730,29 Euro für die Monate April, Mai und Juni 2003 sowie
c) in Höhe des sich ab Juli 2003 bis heute ergebenden Aufrechnungsbetrages.
        

2. Der Landkreis B-Stadt hat es künftig zu unterlassen, seine vermeintliche Forderung aus den Jahren 1997/1998 gegen Forderungen der VJS aufzurechnen.

        

3. Der VJS ist der sich nach Nr. 1 ergebende Gesamtbetrag innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Anordnung zu erstatten.

        

4. Sollte der Landkreis B-Stadt dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkommen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde diese Anordnung im Wege der Ersatzvornahme bewirken (§ 192 i.V.m. § 133 KSVG).“

Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die anteiligen Jagdscheingebühren für die Jahre 1997 und 1998 nicht ohne Rechtsgrund an die Klägerin gezahlt. Auf Grund der damals einschlägigen Bestimmungen des Saarländischen Jagdgesetzes und der Jagdgebührenverordnung habe der Klägerin vielmehr ein Anspruch auf Zahlung dieser anteiligen Jagdscheingebühren zugestanden. Da deshalb die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung nicht gegeben seien, seien die Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten auch nicht nach § 389 BGB erloschen. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf diese kommunalaufsichtliche Anordnung vom 22.07.2004 (Bl. 143 f. der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) verwiesen.

Gegen diese Anordnung hat der Beklagte am 08.09.2004 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben (11 K 68/04).

Mit Schreiben vom 08.10. und 10.11.2004 rechnete der Beklagte weitere Teilbeträge seiner mit Schreiben vom 04.02.2003 geltend gemachten Forderung gegenüber Forderungen der Klägerin auf Auszahlung anteiliger Jagdabgaben in Höhe von 140,25, 170,85, 165,75, 94,35, 102,00 und 168,31 Euro (für die Monate Juni bis November 2004 einschließlich) auf.

Hierauf erließ das Innenministerium unter dem 15.11.2004 eine ergänzende kommunalaufsichtliche Anordnung folgenden Wortlauts:

„Nr. 1 Buchst. c meiner o.a. Anordnung vom 22.07.2004 wird durch folgende Formulierung präzisiert und gleichzeitig ergänzt:

        

[[<< Zu erstatten ist ein Betrag in Höhe von 9.687,57 Euro für den Zeitraum von Juli 2003 bis September 2004. Erklärt der Landkreis B-Stadt auch in den folgenden Monaten entsprechende Aufrechnungen, so hat der Landkreis auch diese Beträge zu erstatten.]]“.

Auch insoweit wird zur näheren Begründung dieser weiteren Anordnung auf den erwähnten Bescheid des Innenministeriums vom 15.11.2004 verwiesen, (Bl. 260 f. der Verwaltungsunterlagen des Beklagten), in dem die der Klägerin vorenthaltene Jagdabgabe für die Monate Juni 2003 bis September 2004 nach den jeweiligen Monaten im einzelnen aufgeschlüsselt und die Gesamtsumme (9.687,57 Euro) ausgewiesen ist.

Mit schriftlichen Vertrag vom 30.11.2004 trat die Klägerin dem dies annehmenden Saarland (Ministerium für Umwelt) ihre Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung der anteiligen Jagdscheingebühren seit Mai 2003 bis zu einer Gesamthöhe von 19.923,76 Euro ab (Bl. 264 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten).

Gegen die im Dezember 2004 zu Gunsten der Klägerin angefallene anteilige Jagdabgabe in Höhe von 173,40 Euro rechnete der Beklagte seine im Schreiben vom 04.02.2003 behauptete Gegenforderung mit Schreiben vom 10.01.2005 auf.

Eine weitere und letzte Aufrechnung erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 25.04.2005: Hierin rechnete er seine zuvor mehrmals erwähnte Gegenforderung gegen die der Klägerin für Januar 2005 zustehende Jagdabgabe in Höhe von 76,50 Euro auf. Von der der Klägerin für die Monate Februar und März 2005 zustehenden Jagdabgaben in Gesamthöhe von 7.227,78 Euro überwies er der Klägerin den Betrag von 6.749,51 Euro und behielt den Differenzbetrag in Höhe von 528,27 Euro - den Restbetrag aus seiner behaupteten Gegenforderung gegen die Klägerin in Höhe von 19.923,76 Euro - zurück. Wie in den vorangegangenen Aufrechnungsschreiben auch übermittelte der Beklagte der Klägerin einen „Kontoauszug“, aus dem diese „Schlussabrechnung“ ersichtlich war.

Bereits zuvor -am 08.12.2004- hatte der Beklagte auch gegen die ergänzende Anordnung des Innenministeriums vom 15.11.2004 Klage erhoben (Az.: 11 K 97/04). Die beiden Verfahren 11 K 68/04 und 11 K 97/04 wurden durch Beschluss vom 18.03.2005 zur gemeinsamen Entscheidung (unter dem erstgenannten Aktenzeichen) miteinander verbunden.

Durch Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (11 K 68/04) vom 16. Dezember 2005 wurden die kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnungen des Ministeriums für Inneres des Saarlandes vom 22.07.2004 und (die Ergänzung) vom 15.11.2004 aufgehoben. In der Begründung dieser Entscheidung ließ es die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts ausdrücklich offen, ob die in Rede stehenden Anteile aus der Jagdscheingebühr in der Sache letztlich dem Beklagten, der Klägerin oder möglicherweise auch den jeweiligen Gebührenzahlern zustünden. Ebenso könne die Frage der Nichtigkeit des § 4 der Jagdgebührenverordnung 1995 dahinstehen. Denn die in Rede stehenden kommunalaufsichtlichen Anordnungen des Innenministeriums seien jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ergangen seien (§ 114 VwGO). Zu den Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Gründe des genannten Urteils verwiesen.

Mit einer als „Abtretungserklärung und Klageverpflichtung“ überschriebenen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Saarland, dieses vertreten durch den Minister für Umwelt, und der Klägerin wurde die dem Saarland unter dem 30.11.2004 von der Klägerin abgetretene Forderung am 21.03.2006 zurück abgetreten. Unter Ziffer 2) dieser Vereinbarung heißt es, im Gegenzug verpflichte sich die Klägerin, die rückabgetretene Forderung gegen den Beklagten gerichtlich geltend zu machen.

Am 12.04.2006 hat die Klägerin Klage auf Auszahlung der zu ihren Gunsten angefallenen und ihr von dem Beklagten im Wege der Aufrechnung vorenthaltenen Jagdabgaben in Gesamthöhe von 19.923,76 Euro erhoben.

Sie vertritt die Auffassung, die Aufrechnung durch den Beklagten sei zu Unrecht erfolgt und daher unwirksam. Sie habe von dem Beklagten für die Jahre 1997 und 1998 diesen Geldbetrag nach den damaligen Bestimmungen des § 19 SJG und des § 4 der Jagdgebührenverordnung erhalten, weshalb in Ermangelung einer Gegenforderung schon keine Aufrechnungslage zu Gunsten des Beklagten bestehe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Verwaltungsaufwand, der durch die Ausstellung der Jagdscheine entstanden sei, durch die Hälfte des Aufkommens aus den Jagdscheingebühren abgegolten gewesen, weshalb es sich bei den an die Klägerin abzuführenden Geldern nicht um eine Gebühr, sondern um eine Sonderabgabe gehandelt habe. Zudem sei eine Aufrechnung gegen eine zweckgebundene Forderung nach §§ 394 BGB, 851 ZPO unzulässig. Nach § 851 Abs. 1 ZPO seien Forderungen der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar seien. Das Abtretungsverbot des § 399 BGB gelte für zweckgebundene Forderungen, weshalb die Jagdabgabe auch nicht übertragbar sei. Gegen sie dürfe nach § 394 BGB auch nicht aufgerechnet werden. Selbst wenn die Jagdgebührenverordnung rechtswidrig sein sollte, stünden die Mittel nicht dem Beklagten zu, weshalb auch dann das Aufrechnungsverbot bestünde. Darüber hinaus verbiete sich eine Aufrechnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wäre die Jagdgebührenverordnung rechtswidrig gewesen, hätte auch der Beklagte nicht rechtmäßig Gebühren erheben können. Die Gebührenschuldner aber hätten auf die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Bescheide vertraut und deshalb keinen Widerspruch gegen die Gebührenerhebung eingelegt. Deren Rückforderungsanspruch sei nunmehr verjährt, weshalb es der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete, die Sonderabgabe der Klägerin als Interessenvertretung der Gebührenschuldner zu belassen. In jedem Falle aber stünde dem Beklagten nicht mehr als die Hälfte aus dem Gebührenaufkommen für Jagdscheine zu. Daran ändere auch die Kommunalisierung der unteren staatlichen Landesbehörden durch das Gesetz zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden nichts.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 19.923,76 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die gemäß § 1 der Jagdgebührenverordnung erhobene Gebühr in voller Höhe eine Leistung für die Jagdscheinerteilung dargestellt habe und sich nicht zur Hälfte aus einer Verwaltungsgebühr und einer Abgabe zur Förderung des Jagdwesens zusammengesetzt habe. Er sei gesetzlich verpflichtet, die von ihm vereinnahmten Gebühren dem Haushalt des Landkreises zuzuführen. Denn durch die Kommunalisierung der unteren staatlichen Landesbehörden durch das KomLbG seien die erhobenen Jagdscheingebühren zu kommunalen Einnahmen geworden, auch wenn die Erhebung der Jagdgebühren eine Auftragsangelegenheit dargestellt habe. Die Verteilung der kommunalen Einnahmen könne nicht durch Rechtsverordnung, insbesondere die Jagdgebührenverordnung, erfolgen. Dafür sei der Landkreis verantwortlich, es sei denn, ein staatliches Gesetz sehe etwas anderes vor (Art. 119 der Saarländischen Landesverfassung (SLVerf). Wenn § 1 der Jagdgebührenverordnung eine überhöhte und damit sachlich nicht gerechtfertigte Gebühr festgelegt hätte, stünde der Klägerin kein Anspruch auf Auszahlung des insofern rechtswidrig erhobenen Teilbetrages der Gebühr zu. Die Forderung, mit der aufgerechnet worden sei, sei auch nicht gemäß § 394 BGB unpfändbar. Diese Forderung sei kein Anspruch auf Jagdabgabe, sondern die Forderung der Klägerin auf Herausgabe der von den jeweiligen Jägern durch den Beklagten einkassierten Jagdabgabe, welche aus einem faktischen Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin resultiere. Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei auch nicht im Hinblick auf Treu und Glauben begründet. Nach dem bereits im römischen Recht geltenden Grundsatz „dolo agit, qui petit quod statim redditurus est“ habe die Klägerin den eingeklagten Betrag sofort wieder an den Beklagten herauszugeben, da er einen Anspruch auf Zahlung der 19.923,76 Euro gegen die Klägerin habe.

Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf die Gerichtsakten, deren Inhalt, ebenso wie derjenige der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage der Klägerin ist begründet, weil ihr ein Anspruch auf Zahlung der Jagdabgabe für den Zeitraum zwischen März 2003 und Februar/März 2005 in Höhe von 19.923,76 EUR zusteht (a) und dieser Anspruch nicht durch die Aufrechnungen des Beklagten erloschen ist (b).

a)

Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der zu ihren Gunsten in dem genannten Zeitraum erhobenen Jagdabgabe ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes in der derzeit maßgeblichen Fassung. Dass der Klägerin dieser Anspruch dem Grunde nach zusteht, wird auch von dem Beklagten letztlich nicht mehr bestritten.

Zwar hatte er noch zu Beginn des Verwaltungsrechtsstreites zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Forderung unter dem 30.11.2004 an das Saarland abgetreten hatte und gleichzeitig die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen. Auf diesen Einwand hat die Klägerin die Urkunde über die Rückabtretung der streitgegenständlichen Forderung an sie vom 21.03.2006 vorgelegt, woraufhin der Beklagte hierzu nichts mehr vorgetragen hat. Einer Vertiefung dieser Problematik bedarf es nicht, zumal eine Forderung gemäß § 398 BGB dann nicht durch Vertrag an einen anderen übertragen werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 400 BGB). Gerade die Unpfändbarkeit der Jagdabgabe als gesetzlich zweckgebundene Leistung hat die Klägerin der Aufrechnung des Beklagten entgegengehalten (§ 394 BGB). Deshalb kann an dieser Stelle offen bleiben, ob bereits die Abtretung (an das Umweltministerium) vom 30.11.2004 aus diesen Gründen unwirksam gewesen ist oder die Klägerin erst durch die Rückabtretung vom 21.03.2006 (wieder) Inhaberin der Forderung gegen den Beklagten geworden ist. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war sie in jedem der beiden genannten Fälle zur Klageerhebung legitimiert.

Da mithin die Forderung der Klägerin auf Herauszahlung der Jagdabgabe für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Grunde und in der geltend gemachten Höhe unstreitig ist, bedarf es – insbesondere wegen der verfassungsrechtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Abgabe – weiterer Ausführungen nur wie folgt:

Eine Jagdabgabe schulden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SJG diejenigen, die einen Jagdschein begehren. Damit wird die Jagdabgabe nur von dieser – durch ihr Begehren eingegrenzten – Gruppe innerhalb der Gesellschaft, nicht von der Gesamtheit der Bürger erhoben. Ihr steht insbesondere keine Gegenleistung gegenüber, da für den mit der Ausstellung des Jagdscheins verbundenen Verwaltungsaufwand gemäß § 17 Abs. 1 SJG (zusätzlich) eine Gebühr erhoben wird, die damit Gegenleistung für die Amtshandlung der Jagdscheinerteilung ist. Die Jagdabgabe ist daher weder eine Gebühr noch eine Steuer, sondern – wie bereits vorweggenommen – eine Sonderabgabe. Sonderabgaben sind gerade aus diesem Grunde verfassungsrechtlich problematisch, weil sie, wie die Steuern, eben an keine Gegenleistung geknüpft sind und deshalb einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Da, anders als bei den Steuern, mit der Sonderabgabe nur eine begrenzte Anzahl von Bürgern belastet wird, wäre auch die Belastungsgleichheit aller Bürger in Frage gestellt. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck nur dann zulässig, wenn die Abgabepflichtigen eine homogene Gruppe darstellen, diese eine besondere Sachnähe zum Erhebungszweck aufweisen, das Aufkommen gruppennützig verwendet wird und überdies eine zeitliche Begrenzung der Sonderabgabe erfolgt.

Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SJG zusammen mit der Gebühr für die Erteilung eines Jagdscheines erhobene Jagdabgabe wird von einer – ohne weiteres aus der Gesamtzahl der Bürger heraustrennbaren – einheitlichen Gruppe der Bewerber um einen solchen Jagdschein verlangt. Diese Jagdscheinbewerber zeichnen sich durch das gemeinsame Interesse an der Jagd aus und heben sich dadurch von der übrigen Bevölkerung ab. Die Jagdabgabe selbst dient nach den Vorgaben des § 18 Abs. 3 SJG über die zweckgebundene Verwendung der Jagdabgabe der Erhebung und Verbesserung der Wildbiotope, wildökologischen Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes, der Wildbewirtschaftung, der Fortbildung der Jäger und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar sind. Aufgrund ihres Interesses an der Jagd stehen die Jagdscheinbewerber in einer besonderen sachlichen Nähe zur Jagd und den gesetzlich normierten Vorgaben der zweckgebundenen Verwendung der von ihnen erhobenen Abgabe. So liegt eine mit den Vorgaben der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd in Einklang zu bringende Wildbewirtschaftung, die Erhebung eines gesunden Wildbestandes und die Ausübung der Jagd insgesamt im Einklang mit der Natur gerade im vorrangigen Interesse der Bewerber um einen Jagdschein, die sich in dessen Besitze aktiv an der Jagd beteiligen. Zwischen den Jagdscheinbewerbern und dem Zweck der Erhebung der so genannten Jagdabgabe besteht damit die verfassungsrechtlich erforderlich sachliche Nähe. Die gemäß § 18 Abs. 3 SJG zweckgebunden zu verwendende Jagdabgabe kommt gerade diesen Jagdscheininhabern zugute, weil mit deren Hilfe gewährleistet werden kann, dass auch in Zukunft die Jagd auf frei lebendes Wild überhaupt noch möglich sein wird. Auch in ihrem Interesse dürfte es liegen, dass die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger mit dieser Jagdabgabe unterstützt wird.

Dass in § 18 SJG für die Erhebung einer Jagdabgabe eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen ist, begegnet – derzeit noch – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Sinn einer zeitlichen Begrenzung besteht darin, den Gesetzgeber zu verpflichten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die (ursprüngliche) Entscheidung für die Schaffung einer Sonderabgabe aufrechtzuerhalten oder ob diese wegen veränderter Umstände aufzuheben oder zu ändern ist. Orientiert an Sinn und Zwecke des zeitlichen Begrenzungserfordernisses führt das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung nicht zur Rechtswidrigkeit der Jagdabgabe als Sonderabgabe, da nicht bloß ein gegenwärtiger Bedarf an der Erhebung der Sonderabgabe für die oben genannten Zwecke besteht, sondern ein solcher Bedarf auch künftig und auf absehbare Zeit bestehen wird, und dies – soweit derzeit überhaupt absehbar – sogar in gesteigertem Maße (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 08.12.1994 – 3 L 678/94 – zitiert nach Juris).

Da die so genannte Jagdabgabe ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt nach keine Steuer ist, schied eine Gesetzgebungskompetenz nach der speziellen finanzverfassungsrechtlichen Norm des Art. 105 GG für Steuern aus und war das Saarland gemäß Art. Art. 72 GG i.V.m. mit 74 Abs. 1 Nr. 28 GG zum Erlass dieser landesrechtlichen Bestimmung zuständig..

Deshalb ist die Erhebung einer Jagdabgabe verfassungsrechtlich unbedenklich und steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SJG ein Anspruch auf deren Zahlung zu. Die Höhe des Anspruchs (19.923,76 Euro) ergibt sich daraus, dass der Beklagte der Klägerin für die Monate März 2003 bis Februar/März 2005 die dieser grundsätzlich zustehenden Jagdabgaben in dieser Höhe durch die erklärten Aufrechnungen vorenthalten hat.

b)

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Anspruch der Klägerin auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.

Zwar sind die §§ 387 f. BGB grundsätzlich auch auf die hier streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten anwendbar (aa). Es bestehen aber bereits Zweifel an dem Vorliegen einer so genannten Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB (bb). Selbst wenn man diese außer Acht lässt, kann sich die Klägerin gegenüber den ausdrücklichen Aufrechnungserklärungen des Beklagten (§ 388 BGB) mit Erfolg auf das Bestehen eines Aufrechnungsverbotes gemäß § 394 BGB berufen (cc).

aa)

Die Forderung der Klägerin, einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts (§ 48 Abs. 1 SJG), gegen den Beklagten, einen Gemeindeverband und damit eine Gebietskörperschaft, und die möglicherweise bestehende Gegenforderung des Beklagten gegen die Klägerin sind öffentlich-rechtliche Forderungen. Auch solche sind grundsätzlich gegeneinander aufrechenbar (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 – 3 C 6/82 - NJW 1983, 775, 776; Urteil vom 12.02.1987 – 3 C 22/86 - NJW 1987, 2530, 2531, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die §§ 387 ff. BGB finden dabei entsprechende Anwendung, wenn nicht Sondervorschriften (z. B. § 226 AO) einer solchen Anwendung vorgehen oder die Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Forderung entgegensteht. Beides ist nicht der Fall. Die Abgabenordnung findet gemäß § 1 Abs. 1 AO auf Steuern und gemäß § 1 Abs. 3 AO auf steuerliche Nebenleistungen Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Jagdabgabe als Sonderabgabe wird im Unterscheid zur Steuer gerade nicht von der Gesamtheit der Steuerbürger, sondern nur von einer bestimmten Gruppe erhoben, weshalb sie keine Steuer darstellt. Dies wurde bereits an anderer Stelle näher begründet. Auch ist sie keine steuerliche Nebenleistung, wozu nach § 3 Abs. 4 AO nur Verspätungszuschläge, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes zählen. Gerade deshalb ist auch § 226 AO nicht einschlägig. Letztlich steht die Rechtsnatur der Sonderabgabe einer entsprechenden Anwendung der §§ 387 ff. BGB nicht entgegen.

bb)

Eine so genannte Aufrechnungslage setzt voraus, dass die Hauptforderung besteht und erfüllbar ist. Dies wurde bereits zuvor bejaht.

Des Weiteren müsste auch die Gegenforderung des Beklagten bestehen, fällig und durchsetzbar sein. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt ausschließlich ein so genannter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Frage. Auch ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage ist ein solcher gewohnheitsrechtlich anerkannt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und dem Beklagten, eine dieser zu Grunde liegende öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung und weiter voraus, dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Lediglich über Letzteres besteht zwischen den Beteiligten Streit.

Rechtsgrundlage für die Abführung eines Anteils aus dem Gebührenaufkommen für die Jahre 1997 und 1998 für die Erteilung von Jagdscheinen waren die bereits am Anfang dieser Entscheidung wörtlich wiedergegebenen Regelungen des § 19 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SJG a.F. i.V.m. § 4 Satz 1 der Jagdgebührenverordnung. Der Beklagte vertritt die Ansicht, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden –KomLbG- vom 27.11.1996 (Amtsbl. Seite 1313) seien diese Bestimmungen für ihn „obsolet“ geworden, weshalb für ihn keine Verpflichtung mehr zur Abführung des hälftigen Gebührenanteils an die Klägerin bestanden habe. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, wird noch später zu erörtern sein. Rechtsdogmatisch vorrangig ist die Beantwortung der Frage, ob die damalige Regelung des § 19 Abs. 2 SJG a.F. unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in hinreichendem Maße Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zur Aufteilung der jeweiligen Jagdgebühr in eine („echte“) Gebühr und eine Jagdabgabe bestimmt hatte.

§ 19 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 SJG a.F. ermächtigte den Minister des Innern, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren festzusetzen und die Verwendung des Gebührenaufkommens aus der Jagdscheingebühr zu bestimmen. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf das festzusetzende Ausmaß der Gebühr und den Zweck der Verwendung an den sich aus Art. 104 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes (vom 15.12.1947, Amtsbl. Seite 1077), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 05.09.2001 (Amtsbl. Seite 1630) –SLVerf- ergebenden Anforderungen zu messen.

Gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SLVerf kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SLVerf).

Dabei muss der Gesetzgeber selbst die Grenzen einer entsprechenden Ermächtigung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Er darf sich nicht unter Verletzung seiner ausschließlich ihm vorbehaltenen Gesetzgebungsbefugnis seiner Verantwortung dadurch entäußern, dass er einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenz bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem um einen Jagdschein nachsuchenden Bürger gegenüber zulässig sein soll. Dabei genügt die Ermächtigungsnorm auch dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß des gesetzgeberischen Willens wenigstens im Wege der Auslegung ermitteln lassen. Hierzu können ergänzend die Entstehungsgeschichte der Norm, deren systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung herangezogen werden. Dabei sind die im Einzelnen zu fordernden Bestimmtheitsvoraussetzungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme, insbesondere deren Grundrechtsrelevanz, abhängig.

In § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn 1 und 3 SJG a.F. war zunächst ausdrücklich (nur) die Rede von „Gebühren“ oder von der Verwendung des „Gebührenaufkommens aus der Jagdscheingebühr“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SJG a.F.). Gerade aber der letztgenannten Regelung lässt sich schon ein Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei der durch die Rechtsverordnung festzusetzenden „Gebühr“ nicht um eine reine Gebühr handeln konnte. Hätten die in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SJG a.F. erwähnten „Gebühren“ tatsächlich in voller Höhe Gebühren sein sollen, wäre eine zusätzliche Bestimmung über deren Verwendung – wie in § 19 Abs. 2 Nr. 3 SJG a.F. vorgesehen und in § 4 Jagdgebührenverordnung danach umgesetzt- unnötig gewesen. Nach allgemeinem Verständnis stellt sich aus Sicht des Gebührenschuldners die Gebühr nämlich als Gegenleistung für den ihm vom Staat zugewendeten Vorteil, aus Sicht des Staates und der für ihn handelnden Behörde als Ausgleich der zur Leistungserbringung erforderlichen Kosten dar. Daher hat sich die Höhe einer Gebühr an dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip zu orientieren. Da die untere Jagdbehörde die Hälfte des Aufkommens aus der Gebühr an die Klägerin abzuführen hatte, sollte diese Gebühr nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls zur Hälfte gerade keine Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) für die Erteilung der Jagdscheine darstellen. Überdies sollte offensichtlich der entstandene Verwaltungsaufwand durch den bei der unteren Jagdbehörde verbliebenen Anteil des Gebührenaufkommens gedeckt werden können (Kostendeckungsprinzip), weshalb auch nur in Höhe der Hälfte der vereinnahmten Geldbeträge tatsächlich eine echte Gebühr vorliegen konnte.

Letztlich bestätigt die in § 4 Satz 2 Jagdgebührenverordnung enthaltene Pflicht der Klägerin zur zweckgebundenen Verwendung des ihr zufließenden Gebührenaufkommens, dass es sich bezüglich dieses Anteiles von 50 % in Wahrheit um eine Sonderabgabe handelte. Denn dieser stand keine zurechenbare Gegenleistung gegenüber. Sie wurde bloß anlässlich einer Amtshandlung, nämlich der Jagdscheinerteilung, erhoben. Auch wurde mit ihr nicht die Gesamtheit der Bürger, sondern nur eine bestimmte Gruppe, belastet und diente sie der Finanzierung besonderer Aufgaben. Die der Klägerin zugeflossene Hälfte des Gebührenaufkommens wurde auch von einer bestimmten, homogenen Gruppe, nämlich derer, welche die Erteilung eines Jagdscheines begehrte, erhoben und sollte auch in gruppennütziger Weise verwendet werden.

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Begründung des neuen Jagdgesetzes.

In dem Gesetzesentwurf der Regierung des Saarlandes zum neuen Jagdgesetz (vgl. Landtag des Saarlandes, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/1314) vom 25.07.1997 heißt es zum damaligen Entwurf des § 18 SJG n.F. (Jagdabgabe):

„Während § 17 des Entwurfes die Gebühren betrifft, führt § 18 die Jagdabgabe ein. Nach dem SJG wird für die Erteilung eines Jagdscheines lediglich eine Gebühr erhoben. Von dem Gebührenaufkommen erhält die Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) einen Anteil von 50% (= 25,-- DM) zur Förderung des Jagdwesens.

        

Neben der Gebühr für die Erteilung eines Jagdscheines wird in allen übrigen Bundesländern eine Jagdabgabe erhoben, die ausschließlich für jagdliche Zwecke zu verwenden ist.

        

Absatz 1

Absatz 1 des Entwurfes führt auch im Saarland die Erhebung einer Jagdabgabe ein …. Die Gebühr für den Jagdschein (§ 17) wird durch Verordnung festgesetzt und soll von bisher 50,-- DM für den Jahresjagdschein auf 25,-- DM gesenkt werden, so dass die unteren Jagdbehörden im Saarland beim Einjahresjagdschein die gleichen Einnahmen wie bisher erzielen. Die Kosten des Einjahresjagdscheines würden sich damit von bisher 50,-- DM auf 75,-- DM (25,-- DM Gebühr + 50,-- DM Jagdabgabe) erhöhen ….

        

Absatz 2

Gemäß Absatz 2 erhält die VJS aus dem Aufkommen der Jagdabgabe 50% (25,-- DM beim Einjahresjagdschein) und ist somit finanziell genauso gestellt wie bisher ….“

In dieser Gesetzesbegründung zum neuen Jagdrecht setzt sich zwar die Unschärfe in dem mehrfach verwendeten Begriff der „Gebühr“ fort, wird aber gleichwohl deutlich, dass zur Deckung des Verwaltungsaufwandes auch schon in der Vergangenheit die Hälfte der so genannten Gebühr für ausreichend erachtet und die andere Hälfte schon früher als Sonderabgabe zugunsten der Klägerin betrachtet worden war.

Aus dem Zusammenspiel der §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 SJG a.F. mit §§ 1 und 4 Jagdgebührenverordnung erschließt sich damit als Sinn und Zweck der gesamten Regelung, dass der an die Klägerin abzuführende Teil von 50 % des Aufkommens aus den „Jagdscheingebühren“ jedenfalls in Höhe dieses Teilbetrages keine Gebühr, sondern in Wahrheit eine Sonderabgabe sein sollte. Lässt man es genügen, dass § 19 Abs. 2 SJG a.F. über den Wortlaut „Verwendung des Gebührenaufkommens aus der Jagdscheingebühr“ dieses durch Auslegung zu gewinnende Ergebnis bereits mit hinreichender Klarheit vorgab, ist die Zahlung des hälftigen Gebührenaufkommens an die Klägerin aus den während dieses Zeitraumes erhobenen Jagdscheingebühren für die Jahre 1997 und 1998 auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage und damit zu Recht erfolgt. Einer abschließenden Stellungnahme der Kammer hierzu bedarf es – wie noch darzulegen sein wird - indes nicht.

Soweit der Beklagte weiter die Ansicht vertritt, § 4 der Jagdgebührenverordnung habe ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden gegen die dem Beklagten als Gemeindeverband durch Art. 119 der Saarländischen Landesverfassung garantierte Finanzhoheit verstoßen, weshalb die Regelungen zur Zahlung des hälftigen Gebührenaufkommens an die Klägerin für ihn „obsolet“ geworden seien, vermag ihm die Kammer hierin nicht zu folgen.

In dem Gesetz Nr. 1381 zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) vom 27.11.1996 (Amtsbl. S. 1313) heißt es unter Art. 1 „Neuordnung der Aufgaben der landrätlichen Verwaltung“:

„§ 1“

(1) Der Landrat erfüllt die Aufgaben der

1. Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und der Aufsicht über die Zweckverbände nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit,
2. …
3. …

Weiterhin als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

        

(2.) Der Landrat erfüllt außerdem diejenigen Aufgaben, die ihm als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

        

(3.) …

§ 2

        
(1.) Die bisher vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Aufgaben nach § 1 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landkreis als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen.

Nach dem Saarländischen Jagdgesetz vom 02.04.1982, für die Jahre 1997 und 1998 noch gültig, war unter § 2 (Jagdbehörden) folgendes geregelt:

(1) Oberste Jagdbehörde ist der Minister des Innern.

        

(2) Untere Jagdbehörden sind

die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,

im Stadtverband A-Stadt – mit Ausnahme der Landeshauptstadt A-Stadt – der Stadtverbandspräsident,

in der Landeshauptstadt A-Stadt und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.

        

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden.

Das nach § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes am 01.08.1998 in Kraft getretene neue Saarländische Jagdgesetz vom 27.05.1998 (Gesetz Nr. 14.7 zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes, Amtsbl. S. 638) regelte die „Jagdhoheit ; Jagdbehörden“ unter § 2 wie folgt neu:

„Die Jagdhoheit steht dem Land zu.

Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt.

Untere Jagdbehörden sind die Landkreise, der Stadtverband A-Stadt und die Landeshauptstadt A-Stadt.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden zur Durchführung des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden“.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, nach diesen Neuregelungen habe er über das gesamte Gebührenaufkommen aus der Erteilung von Jagdscheinen (alleine) verfügen können und sei auf Grund der nach § 19 Abs. 2 SJG a.F. vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen erlassenen Jagdgebührenverordnung nicht mehr verpflichtet gewesen, die Hälfte dieser von ihm allein beanspruchten Gebühren an die Klägerin abzuführen.

Diese Ansicht ist unzutreffend.

Das Gesetz zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wem im Falle einer Erledigung von Auftragsangelegenheiten die in diesem Bereich anfallenden Einnahmen zustehen. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 6 Nr. 1 a) KomLbG (Landtag des Saarlandes, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/851) ergibt sich jedoch, dass die aus den kommunalisierten Aufgabenbereichen fließenden Einnahmen den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehen. Dies steht im Übrigen im Einklang mit § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes vom 12.07.1983 (Amtsbl. Seite 462), zuletzt geändert durch das Haushaltsfinanzierungs- und Haushaltssicherungsgesetz vom 17.03.2005 (Amtsbl. Seite 486) –KFAG-, wonach den Gemeindeverbänden zur Deckung ihrer Ausgaben die durch Bundes- oder Landesgesetz zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Einnahmen zustehen, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben entstehen, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Zu den Einnahmen zählen sowohl die hoheitlichen Einnahmen, wie Steuern, Abgaben und Finanzzuweisungen, als auch die privatwirtschaftlichen Erträge. Zur Deckung der Ausgaben in diesem Sinne konnte aber auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden nur die „echte Gebühr“, mithin die Hälfte des Aufkommens aus der Vergabe von Jagdscheinen dienen, weshalb die Zuweisung der anderen Hälfte des Gebührenaufkommens an die Klägerin als Sonderabgabe gerade keinen Eingriff in die Finanzhoheit des Beklagten darstellen konnte. Die Kompetenz über die Ertragsverteilung aus der Sonderabgabe stand deshalb weiterhin der Körperschaft zu, welche die Regelung über die Sonderabgabe getroffen hatte, also der Gesetzgeber des Saarländischen Jagdgesetzes a.F..

Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur dann gelangen, wenn man – wie es der Beklagte zu begründen versucht- die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 SJG a.F. i.V.m. § 1 der Jagdgebührenverordnung erhobene „Jagdscheingebühr“ in ihrer Gänze als Gebühr qualifizieren würde. Nur dann könnte sie dem beklagten Gemeindeverband in voller Höhe zustehen. Zu beachten wäre dann jedoch, dass dies nur dann gegolten hätte, wenn nicht auf Grund eines Gesetzes anderes bestimmt worden wäre. Eine solche andere Bestimmung stellt aber § 4 der Jagdgebührenverordnung dar, der wiederum auf Grund eines Gesetzes, nämlich § 19 SJG a.F. ergangen ist. Damit würde auch in diesem Falle kein Verstoß gegen die Finanzhoheit des Beklagten vorgelegen haben.

Dieses Ergebnis wird durch Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SLVerf untermauert. Danach führen die Gemeindeverbände ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Hierdurch wird ein Gesetzesvorbehalt bezüglich der Finanzhoheit statuiert. Die von der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 2 SJG a.F. gedeckte Jagdgebührenverordnung ist ein solches, rahmenbildendes Gesetz im materiellen Sinne. Anders als der Beklagte meint, kann auch ein solches materielles Gesetz die kommunale Finanzhoheit einschränken und bedarf es hierzu keines so genannten formellen Gesetzes. Dies wird durch die Gesetzessystematik belegt: Während der Verfassungsgeber in Art. 120 Abs. 1 SLVerf ausdrücklich den Begriff „förmliches“ Gesetz verwandt hat, hat er an anderer Stelle den Begriff „Gesetz“ genügen lassen. Dies ist gerade in Art. 117 Abs. 2, 118, 119 Abs. 1 Satz 2 SLVerf der Fall, die deshalb in einem weiteren Sinne, nämlich auch die materiellen Gesetze umfassend, zu verstehen sind. Damit läge auch bei dieser alternativen Betrachtung –wenn die erhobene Jagdscheingebühr in ihrer Gänze als Gebühr zu betrachten wäre- kein Verstoß gegen die Finanzhoheit des Beklagten vor.

Selbst wenn man anderer Ansicht wäre und überdies sogar die früheren Regelungen zur Erhebung einer Jagdabgabe nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SJG a.F. i.V.m. § 4 JagdGebVO für nichtig halten würde, hätte der Beklagte diese ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden nicht für unverbindlich oder – mit seinen Worten – für „obsolet geworden“ betrachten dürfen. Dabei kann dahinstehen, ob Behörden bei offensichtlicher Nichtigkeit einer (auch untergesetzlichen) Norm berechtigt sind, sich dem Konflikt zwischen Amtspflichtsverletzung (durch Anwendung der Norm) und Verpflichtung zur Gesetzesanwendung durch Nichtbefolgung der umstrittenen Norm zu entziehen. Wie schon die vorstehenden Ausführungen zur inhaltlichen Bestimmtheit des § 19 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SJG a.F. belegen, lag eine offensichtliche Nichtigkeit dieser damaligen Regelungen über die Jagdabgabe nicht vor. Deshalb bleibt es bei dem Regelfall, dass die Behörde – anders als die Gerichte – auch an untergesetzliches Recht gebunden ist, ihr deshalb keine so genannte Verwerfungskompetenz zusteht und sie selbst dann, wenn sie eine Norm für nichtig hält, nicht einfach über diese hinweggehen kann (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.02.1989 – 1 R 102/87 -, NVwZ 1990, 172, 173; Urteil vom 09.12.1991 – 1 R 25/91 -, NVwZ 1993, 396 ff.).

Bei diesem Ergebnis wären die Zahlungen an die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt und stünde dem Beklagten deshalb auch keine Gegenforderung in Form des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zu, weshalb schon eine Aufrechnungslage nicht gegeben wäre.

Verneint man mit dem Beklagten aber einen Rechtsgrund für die 1997 und 1998 erfolgten Auszahlungen an die Klägerin in Höhe von insgesamt 19.923,76 Euro, würde die Gegenforderung des Beklagten grundsätzlich auch bestehen.

cc)

Dennoch durfte der Beklagte selbst dann nicht gegen die Forderungen der Klägerin aufrechnen, da einer solchen Aufrechnung das Verbot des § 394 BGB entgegensteht.

Nach § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es für das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB nicht auf die Forderung, mit der aufgerechnet wird, an. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine Forderung ist nach § 399 Alt. 1 BGB dann nicht übertragbar, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Dies ist bei einer zweckgebundenen Forderung der Fall, denn der Verwendungszweck wird zum Inhalt der zu erbringenden Leistung, welcher durch eine zweckwidrige Verwendung verändert würde. Die Hauptforderung, gegen die der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat, ist aber wegen § 18 Abs. 3 SJG n.F. eine zweckgebundene Forderung und demnach gemäß § 399 Alt. 1 BGB außerhalb dieser Zweckbestimmung nicht übertragbar. Eine zweckwidrige Verwendung und damit eine inhaltliche Änderung wären aber gewiss, da der Beklagte beabsichtigt, mit den von ihm beanspruchten Geldern seinen angegriffenen Haushalt zu sanieren. Daher ist die Forderung der Klägerin der Pfändung nicht unterworfen (§ 851 Abs. 1 ZPO), weshalb das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB die Aufrechnung ausschließt.

Dem Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB steht auch nicht der im öffentlichen Recht Anwendung findende Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB analog, entgegen. Der Anwendungsbereich des § 242 BGB betrifft – soweit hier einschlägig- die Fälle eines unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich im Sinne der genannten Bestimmung, wenn es der Berechtigte durch ein gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten erworben hat oder wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt. Letzteres fehlt insbesondere dann, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, 66. Aufl. 2007, § 242 Rdnrn 42 bis 52 m.w.N.), was der Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Forderung gerade behauptet.

Dies zu Grunde legend kann eine missbräuchliche Ausübung einer formalen Rechtsposition durch die Klägerin weder in der klageweisen Geltendmachung ihrer Forderung noch in der Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB gesehen werden. Die von der Klägerin beanspruchten Geldbeträge stehen ihr nach den zuvor mehrfach zitierten Bestimmungen des Saarländischen Jagdgesetzes n.F. zu, während es aus gleich mehreren –ebenfalls dargelegten- Gründen äußerst zweifelhaft ist, ob die Klägerin die die Jahre 1997 und 1998 betreffende Jagdabgabe auf Grund der damaligen Regelungen des Saarländischen Jagdgesetzes a.F. zu Unrecht erhalten hat. Dass sich die Klägerin deshalb auf die Rechtsverbindlichkeit der damaligen Bestimmungen beruft, ist weder rechtsmissbräuchlich noch unredlich i.S.d. § 242 BGB, während es umgekehrt dem Beklagten zumutbar ist, sein behauptetes Rückforderungsbegehren mit einer gesonderten Klage geltend zu machen. Deshalb kann offen bleiben, ob die Gegenforderung des Beklagten nicht ohnehin verjährt ist.

Deshalb war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 167 VwGO, 709 ZPO (vgl. König, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach der ZPO –Reform, NJW 2003, 1372-).

Die Berufung gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 19.923,76 Euro festgesetzt.

Gründe

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage der Klägerin ist begründet, weil ihr ein Anspruch auf Zahlung der Jagdabgabe für den Zeitraum zwischen März 2003 und Februar/März 2005 in Höhe von 19.923,76 EUR zusteht (a) und dieser Anspruch nicht durch die Aufrechnungen des Beklagten erloschen ist (b).

a)

Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der zu ihren Gunsten in dem genannten Zeitraum erhobenen Jagdabgabe ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes in der derzeit maßgeblichen Fassung. Dass der Klägerin dieser Anspruch dem Grunde nach zusteht, wird auch von dem Beklagten letztlich nicht mehr bestritten.

Zwar hatte er noch zu Beginn des Verwaltungsrechtsstreites zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Forderung unter dem 30.11.2004 an das Saarland abgetreten hatte und gleichzeitig die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen. Auf diesen Einwand hat die Klägerin die Urkunde über die Rückabtretung der streitgegenständlichen Forderung an sie vom 21.03.2006 vorgelegt, woraufhin der Beklagte hierzu nichts mehr vorgetragen hat. Einer Vertiefung dieser Problematik bedarf es nicht, zumal eine Forderung gemäß § 398 BGB dann nicht durch Vertrag an einen anderen übertragen werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 400 BGB). Gerade die Unpfändbarkeit der Jagdabgabe als gesetzlich zweckgebundene Leistung hat die Klägerin der Aufrechnung des Beklagten entgegengehalten (§ 394 BGB). Deshalb kann an dieser Stelle offen bleiben, ob bereits die Abtretung (an das Umweltministerium) vom 30.11.2004 aus diesen Gründen unwirksam gewesen ist oder die Klägerin erst durch die Rückabtretung vom 21.03.2006 (wieder) Inhaberin der Forderung gegen den Beklagten geworden ist. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war sie in jedem der beiden genannten Fälle zur Klageerhebung legitimiert.

Da mithin die Forderung der Klägerin auf Herauszahlung der Jagdabgabe für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem Grunde und in der geltend gemachten Höhe unstreitig ist, bedarf es – insbesondere wegen der verfassungsrechtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Abgabe – weiterer Ausführungen nur wie folgt:

Eine Jagdabgabe schulden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SJG diejenigen, die einen Jagdschein begehren. Damit wird die Jagdabgabe nur von dieser – durch ihr Begehren eingegrenzten – Gruppe innerhalb der Gesellschaft, nicht von der Gesamtheit der Bürger erhoben. Ihr steht insbesondere keine Gegenleistung gegenüber, da für den mit der Ausstellung des Jagdscheins verbundenen Verwaltungsaufwand gemäß § 17 Abs. 1 SJG (zusätzlich) eine Gebühr erhoben wird, die damit Gegenleistung für die Amtshandlung der Jagdscheinerteilung ist. Die Jagdabgabe ist daher weder eine Gebühr noch eine Steuer, sondern – wie bereits vorweggenommen – eine Sonderabgabe. Sonderabgaben sind gerade aus diesem Grunde verfassungsrechtlich problematisch, weil sie, wie die Steuern, eben an keine Gegenleistung geknüpft sind und deshalb einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Da, anders als bei den Steuern, mit der Sonderabgabe nur eine begrenzte Anzahl von Bürgern belastet wird, wäre auch die Belastungsgleichheit aller Bürger in Frage gestellt. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck nur dann zulässig, wenn die Abgabepflichtigen eine homogene Gruppe darstellen, diese eine besondere Sachnähe zum Erhebungszweck aufweisen, das Aufkommen gruppennützig verwendet wird und überdies eine zeitliche Begrenzung der Sonderabgabe erfolgt.

Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SJG zusammen mit der Gebühr für die Erteilung eines Jagdscheines erhobene Jagdabgabe wird von einer – ohne weiteres aus der Gesamtzahl der Bürger heraustrennbaren – einheitlichen Gruppe der Bewerber um einen solchen Jagdschein verlangt. Diese Jagdscheinbewerber zeichnen sich durch das gemeinsame Interesse an der Jagd aus und heben sich dadurch von der übrigen Bevölkerung ab. Die Jagdabgabe selbst dient nach den Vorgaben des § 18 Abs. 3 SJG über die zweckgebundene Verwendung der Jagdabgabe der Erhebung und Verbesserung der Wildbiotope, wildökologischen Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes, der Wildbewirtschaftung, der Fortbildung der Jäger und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar sind. Aufgrund ihres Interesses an der Jagd stehen die Jagdscheinbewerber in einer besonderen sachlichen Nähe zur Jagd und den gesetzlich normierten Vorgaben der zweckgebundenen Verwendung der von ihnen erhobenen Abgabe. So liegt eine mit den Vorgaben der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd in Einklang zu bringende Wildbewirtschaftung, die Erhebung eines gesunden Wildbestandes und die Ausübung der Jagd insgesamt im Einklang mit der Natur gerade im vorrangigen Interesse der Bewerber um einen Jagdschein, die sich in dessen Besitze aktiv an der Jagd beteiligen. Zwischen den Jagdscheinbewerbern und dem Zweck der Erhebung der so genannten Jagdabgabe besteht damit die verfassungsrechtlich erforderlich sachliche Nähe. Die gemäß § 18 Abs. 3 SJG zweckgebunden zu verwendende Jagdabgabe kommt gerade diesen Jagdscheininhabern zugute, weil mit deren Hilfe gewährleistet werden kann, dass auch in Zukunft die Jagd auf frei lebendes Wild überhaupt noch möglich sein wird. Auch in ihrem Interesse dürfte es liegen, dass die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger mit dieser Jagdabgabe unterstützt wird.

Dass in § 18 SJG für die Erhebung einer Jagdabgabe eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen ist, begegnet – derzeit noch – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Sinn einer zeitlichen Begrenzung besteht darin, den Gesetzgeber zu verpflichten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die (ursprüngliche) Entscheidung für die Schaffung einer Sonderabgabe aufrechtzuerhalten oder ob diese wegen veränderter Umstände aufzuheben oder zu ändern ist. Orientiert an Sinn und Zwecke des zeitlichen Begrenzungserfordernisses führt das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung nicht zur Rechtswidrigkeit der Jagdabgabe als Sonderabgabe, da nicht bloß ein gegenwärtiger Bedarf an der Erhebung der Sonderabgabe für die oben genannten Zwecke besteht, sondern ein solcher Bedarf auch künftig und auf absehbare Zeit bestehen wird, und dies – soweit derzeit überhaupt absehbar – sogar in gesteigertem Maße (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 08.12.1994 – 3 L 678/94 – zitiert nach Juris).

Da die so genannte Jagdabgabe ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt nach keine Steuer ist, schied eine Gesetzgebungskompetenz nach der speziellen finanzverfassungsrechtlichen Norm des Art. 105 GG für Steuern aus und war das Saarland gemäß Art. Art. 72 GG i.V.m. mit 74 Abs. 1 Nr. 28 GG zum Erlass dieser landesrechtlichen Bestimmung zuständig..

Deshalb ist die Erhebung einer Jagdabgabe verfassungsrechtlich unbedenklich und steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SJG ein Anspruch auf deren Zahlung zu. Die Höhe des Anspruchs (19.923,76 Euro) ergibt sich daraus, dass der Beklagte der Klägerin für die Monate März 2003 bis Februar/März 2005 die dieser grundsätzlich zustehenden Jagdabgaben in dieser Höhe durch die erklärten Aufrechnungen vorenthalten hat.

b)

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Anspruch der Klägerin auch nicht durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.

Zwar sind die §§ 387 f. BGB grundsätzlich auch auf die hier streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten anwendbar (aa). Es bestehen aber bereits Zweifel an dem Vorliegen einer so genannten Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB (bb). Selbst wenn man diese außer Acht lässt, kann sich die Klägerin gegenüber den ausdrücklichen Aufrechnungserklärungen des Beklagten (§ 388 BGB) mit Erfolg auf das Bestehen eines Aufrechnungsverbotes gemäß § 394 BGB berufen (cc).

aa)

Die Forderung der Klägerin, einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts (§ 48 Abs. 1 SJG), gegen den Beklagten, einen Gemeindeverband und damit eine Gebietskörperschaft, und die möglicherweise bestehende Gegenforderung des Beklagten gegen die Klägerin sind öffentlich-rechtliche Forderungen. Auch solche sind grundsätzlich gegeneinander aufrechenbar (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 – 3 C 6/82 - NJW 1983, 775, 776; Urteil vom 12.02.1987 – 3 C 22/86 - NJW 1987, 2530, 2531, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die §§ 387 ff. BGB finden dabei entsprechende Anwendung, wenn nicht Sondervorschriften (z. B. § 226 AO) einer solchen Anwendung vorgehen oder die Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Forderung entgegensteht. Beides ist nicht der Fall. Die Abgabenordnung findet gemäß § 1 Abs. 1 AO auf Steuern und gemäß § 1 Abs. 3 AO auf steuerliche Nebenleistungen Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Jagdabgabe als Sonderabgabe wird im Unterscheid zur Steuer gerade nicht von der Gesamtheit der Steuerbürger, sondern nur von einer bestimmten Gruppe erhoben, weshalb sie keine Steuer darstellt. Dies wurde bereits an anderer Stelle näher begründet. Auch ist sie keine steuerliche Nebenleistung, wozu nach § 3 Abs. 4 AO nur Verspätungszuschläge, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes zählen. Gerade deshalb ist auch § 226 AO nicht einschlägig. Letztlich steht die Rechtsnatur der Sonderabgabe einer entsprechenden Anwendung der §§ 387 ff. BGB nicht entgegen.

bb)

Eine so genannte Aufrechnungslage setzt voraus, dass die Hauptforderung besteht und erfüllbar ist. Dies wurde bereits zuvor bejaht.

Des Weiteren müsste auch die Gegenforderung des Beklagten bestehen, fällig und durchsetzbar sein. Als mögliche Gegenforderung des Beklagten kommt ausschließlich ein so genannter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Frage. Auch ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage ist ein solcher gewohnheitsrechtlich anerkannt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und dem Beklagten, eine dieser zu Grunde liegende öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung und weiter voraus, dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Lediglich über Letzteres besteht zwischen den Beteiligten Streit.

Rechtsgrundlage für die Abführung eines Anteils aus dem Gebührenaufkommen für die Jahre 1997 und 1998 für die Erteilung von Jagdscheinen waren die bereits am Anfang dieser Entscheidung wörtlich wiedergegebenen Regelungen des § 19 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SJG a.F. i.V.m. § 4 Satz 1 der Jagdgebührenverordnung. Der Beklagte vertritt die Ansicht, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden –KomLbG- vom 27.11.1996 (Amtsbl. Seite 1313) seien diese Bestimmungen für ihn „obsolet“ geworden, weshalb für ihn keine Verpflichtung mehr zur Abführung des hälftigen Gebührenanteils an die Klägerin bestanden habe. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, wird noch später zu erörtern sein. Rechtsdogmatisch vorrangig ist die Beantwortung der Frage, ob die damalige Regelung des § 19 Abs. 2 SJG a.F. unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in hinreichendem Maße Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zur Aufteilung der jeweiligen Jagdgebühr in eine („echte“) Gebühr und eine Jagdabgabe bestimmt hatte.

§ 19 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 SJG a.F. ermächtigte den Minister des Innern, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren festzusetzen und die Verwendung des Gebührenaufkommens aus der Jagdscheingebühr zu bestimmen. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf das festzusetzende Ausmaß der Gebühr und den Zweck der Verwendung an den sich aus Art. 104 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes (vom 15.12.1947, Amtsbl. Seite 1077), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 05.09.2001 (Amtsbl. Seite 1630) –SLVerf- ergebenden Anforderungen zu messen.

Gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SLVerf kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SLVerf).

Dabei muss der Gesetzgeber selbst die Grenzen einer entsprechenden Ermächtigung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Er darf sich nicht unter Verletzung seiner ausschließlich ihm vorbehaltenen Gesetzgebungsbefugnis seiner Verantwortung dadurch entäußern, dass er einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenz bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem um einen Jagdschein nachsuchenden Bürger gegenüber zulässig sein soll. Dabei genügt die Ermächtigungsnorm auch dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß des gesetzgeberischen Willens wenigstens im Wege der Auslegung ermitteln lassen. Hierzu können ergänzend die Entstehungsgeschichte der Norm, deren systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung herangezogen werden. Dabei sind die im Einzelnen zu fordernden Bestimmtheitsvoraussetzungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme, insbesondere deren Grundrechtsrelevanz, abhängig.

In § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn 1 und 3 SJG a.F. war zunächst ausdrücklich (nur) die Rede von „Gebühren“ oder von der Verwendung des „Gebührenaufkommens aus der Jagdscheingebühr“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SJG a.F.). Gerade aber der letztgenannten Regelung lässt sich schon ein Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei der durch die Rechtsverordnung festzusetzenden „Gebühr“ nicht um eine reine Gebühr handeln konnte. Hätten die in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SJG a.F. erwähnten „Gebühren“ tatsächlich in voller Höhe Gebühren sein sollen, wäre eine zusätzliche Bestimmung über deren Verwendung – wie in § 19 Abs. 2 Nr. 3 SJG a.F. vorgesehen und in § 4 Jagdgebührenverordnung danach umgesetzt- unnötig gewesen. Nach allgemeinem Verständnis stellt sich aus Sicht des Gebührenschuldners die Gebühr nämlich als Gegenleistung für den ihm vom Staat zugewendeten Vorteil, aus Sicht des Staates und der für ihn handelnden Behörde als Ausgleich der zur Leistungserbringung erforderlichen Kosten dar. Daher hat sich die Höhe einer Gebühr an dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip zu orientieren. Da die untere Jagdbehörde die Hälfte des Aufkommens aus der Gebühr an die Klägerin abzuführen hatte, sollte diese Gebühr nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls zur Hälfte gerade keine Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) für die Erteilung der Jagdscheine darstellen. Überdies sollte offensichtlich der entstandene Verwaltungsaufwand durch den bei der unteren Jagdbehörde verbliebenen Anteil des Gebührenaufkommens gedeckt werden können (Kostendeckungsprinzip), weshalb auch nur in Höhe der Hälfte der vereinnahmten Geldbeträge tatsächlich eine echte Gebühr vorliegen konnte.

Letztlich bestätigt die in § 4 Satz 2 Jagdgebührenverordnung enthaltene Pflicht der Klägerin zur zweckgebundenen Verwendung des ihr zufließenden Gebührenaufkommens, dass es sich bezüglich dieses Anteiles von 50 % in Wahrheit um eine Sonderabgabe handelte. Denn dieser stand keine zurechenbare Gegenleistung gegenüber. Sie wurde bloß anlässlich einer Amtshandlung, nämlich der Jagdscheinerteilung, erhoben. Auch wurde mit ihr nicht die Gesamtheit der Bürger, sondern nur eine bestimmte Gruppe, belastet und diente sie der Finanzierung besonderer Aufgaben. Die der Klägerin zugeflossene Hälfte des Gebührenaufkommens wurde auch von einer bestimmten, homogenen Gruppe, nämlich derer, welche die Erteilung eines Jagdscheines begehrte, erhoben und sollte auch in gruppennütziger Weise verwendet werden.

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Begründung des neuen Jagdgesetzes.

In dem Gesetzesentwurf der Regierung des Saarlandes zum neuen Jagdgesetz (vgl. Landtag des Saarlandes, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/1314) vom 25.07.1997 heißt es zum damaligen Entwurf des § 18 SJG n.F. (Jagdabgabe):

„Während § 17 des Entwurfes die Gebühren betrifft, führt § 18 die Jagdabgabe ein. Nach dem SJG wird für die Erteilung eines Jagdscheines lediglich eine Gebühr erhoben. Von dem Gebührenaufkommen erhält die Vereinigung der Jäger des Saarlandes (VJS) einen Anteil von 50% (= 25,-- DM) zur Förderung des Jagdwesens.

        

Neben der Gebühr für die Erteilung eines Jagdscheines wird in allen übrigen Bundesländern eine Jagdabgabe erhoben, die ausschließlich für jagdliche Zwecke zu verwenden ist.

        

Absatz 1

Absatz 1 des Entwurfes führt auch im Saarland die Erhebung einer Jagdabgabe ein …. Die Gebühr für den Jagdschein (§ 17) wird durch Verordnung festgesetzt und soll von bisher 50,-- DM für den Jahresjagdschein auf 25,-- DM gesenkt werden, so dass die unteren Jagdbehörden im Saarland beim Einjahresjagdschein die gleichen Einnahmen wie bisher erzielen. Die Kosten des Einjahresjagdscheines würden sich damit von bisher 50,-- DM auf 75,-- DM (25,-- DM Gebühr + 50,-- DM Jagdabgabe) erhöhen ….

        

Absatz 2

Gemäß Absatz 2 erhält die VJS aus dem Aufkommen der Jagdabgabe 50% (25,-- DM beim Einjahresjagdschein) und ist somit finanziell genauso gestellt wie bisher ….“

In dieser Gesetzesbegründung zum neuen Jagdrecht setzt sich zwar die Unschärfe in dem mehrfach verwendeten Begriff der „Gebühr“ fort, wird aber gleichwohl deutlich, dass zur Deckung des Verwaltungsaufwandes auch schon in der Vergangenheit die Hälfte der so genannten Gebühr für ausreichend erachtet und die andere Hälfte schon früher als Sonderabgabe zugunsten der Klägerin betrachtet worden war.

Aus dem Zusammenspiel der §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 SJG a.F. mit §§ 1 und 4 Jagdgebührenverordnung erschließt sich damit als Sinn und Zweck der gesamten Regelung, dass der an die Klägerin abzuführende Teil von 50 % des Aufkommens aus den „Jagdscheingebühren“ jedenfalls in Höhe dieses Teilbetrages keine Gebühr, sondern in Wahrheit eine Sonderabgabe sein sollte. Lässt man es genügen, dass § 19 Abs. 2 SJG a.F. über den Wortlaut „Verwendung des Gebührenaufkommens aus der Jagdscheingebühr“ dieses durch Auslegung zu gewinnende Ergebnis bereits mit hinreichender Klarheit vorgab, ist die Zahlung des hälftigen Gebührenaufkommens an die Klägerin aus den während dieses Zeitraumes erhobenen Jagdscheingebühren für die Jahre 1997 und 1998 auf einer hinreichenden rechtlichen Grundlage und damit zu Recht erfolgt. Einer abschließenden Stellungnahme der Kammer hierzu bedarf es – wie noch darzulegen sein wird - indes nicht.

Soweit der Beklagte weiter die Ansicht vertritt, § 4 der Jagdgebührenverordnung habe ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden gegen die dem Beklagten als Gemeindeverband durch Art. 119 der Saarländischen Landesverfassung garantierte Finanzhoheit verstoßen, weshalb die Regelungen zur Zahlung des hälftigen Gebührenaufkommens an die Klägerin für ihn „obsolet“ geworden seien, vermag ihm die Kammer hierin nicht zu folgen.

In dem Gesetz Nr. 1381 zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) vom 27.11.1996 (Amtsbl. S. 1313) heißt es unter Art. 1 „Neuordnung der Aufgaben der landrätlichen Verwaltung“:

„§ 1“

(1) Der Landrat erfüllt die Aufgaben der

1. Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und der Aufsicht über die Zweckverbände nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit,
2. …
3. …

Weiterhin als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

        

(2.) Der Landrat erfüllt außerdem diejenigen Aufgaben, die ihm als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.

        

(3.) …

§ 2

        
(1.) Die bisher vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Aufgaben nach § 1 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landkreis als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen.

Nach dem Saarländischen Jagdgesetz vom 02.04.1982, für die Jahre 1997 und 1998 noch gültig, war unter § 2 (Jagdbehörden) folgendes geregelt:

(1) Oberste Jagdbehörde ist der Minister des Innern.

        

(2) Untere Jagdbehörden sind

die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,

im Stadtverband A-Stadt – mit Ausnahme der Landeshauptstadt A-Stadt – der Stadtverbandspräsident,

in der Landeshauptstadt A-Stadt und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.

        

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden.

Das nach § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes am 01.08.1998 in Kraft getretene neue Saarländische Jagdgesetz vom 27.05.1998 (Gesetz Nr. 14.7 zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes, Amtsbl. S. 638) regelte die „Jagdhoheit ; Jagdbehörden“ unter § 2 wie folgt neu:

„Die Jagdhoheit steht dem Land zu.

Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt.

Untere Jagdbehörden sind die Landkreise, der Stadtverband A-Stadt und die Landeshauptstadt A-Stadt.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden zur Durchführung des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden“.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, nach diesen Neuregelungen habe er über das gesamte Gebührenaufkommen aus der Erteilung von Jagdscheinen (alleine) verfügen können und sei auf Grund der nach § 19 Abs. 2 SJG a.F. vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen erlassenen Jagdgebührenverordnung nicht mehr verpflichtet gewesen, die Hälfte dieser von ihm allein beanspruchten Gebühren an die Klägerin abzuführen.

Diese Ansicht ist unzutreffend.

Das Gesetz zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden selbst enthält keine ausdrückliche Regelung, wem im Falle einer Erledigung von Auftragsangelegenheiten die in diesem Bereich anfallenden Einnahmen zustehen. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 6 Nr. 1 a) KomLbG (Landtag des Saarlandes, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/851) ergibt sich jedoch, dass die aus den kommunalisierten Aufgabenbereichen fließenden Einnahmen den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehen. Dies steht im Übrigen im Einklang mit § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes vom 12.07.1983 (Amtsbl. Seite 462), zuletzt geändert durch das Haushaltsfinanzierungs- und Haushaltssicherungsgesetz vom 17.03.2005 (Amtsbl. Seite 486) –KFAG-, wonach den Gemeindeverbänden zur Deckung ihrer Ausgaben die durch Bundes- oder Landesgesetz zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Einnahmen zustehen, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben entstehen, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Zu den Einnahmen zählen sowohl die hoheitlichen Einnahmen, wie Steuern, Abgaben und Finanzzuweisungen, als auch die privatwirtschaftlichen Erträge. Zur Deckung der Ausgaben in diesem Sinne konnte aber auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden nur die „echte Gebühr“, mithin die Hälfte des Aufkommens aus der Vergabe von Jagdscheinen dienen, weshalb die Zuweisung der anderen Hälfte des Gebührenaufkommens an die Klägerin als Sonderabgabe gerade keinen Eingriff in die Finanzhoheit des Beklagten darstellen konnte. Die Kompetenz über die Ertragsverteilung aus der Sonderabgabe stand deshalb weiterhin der Körperschaft zu, welche die Regelung über die Sonderabgabe getroffen hatte, also der Gesetzgeber des Saarländischen Jagdgesetzes a.F..

Zu einem anderen Ergebnis könnte man nur dann gelangen, wenn man – wie es der Beklagte zu begründen versucht- die nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 SJG a.F. i.V.m. § 1 der Jagdgebührenverordnung erhobene „Jagdscheingebühr“ in ihrer Gänze als Gebühr qualifizieren würde. Nur dann könnte sie dem beklagten Gemeindeverband in voller Höhe zustehen. Zu beachten wäre dann jedoch, dass dies nur dann gegolten hätte, wenn nicht auf Grund eines Gesetzes anderes bestimmt worden wäre. Eine solche andere Bestimmung stellt aber § 4 der Jagdgebührenverordnung dar, der wiederum auf Grund eines Gesetzes, nämlich § 19 SJG a.F. ergangen ist. Damit würde auch in diesem Falle kein Verstoß gegen die Finanzhoheit des Beklagten vorgelegen haben.

Dieses Ergebnis wird durch Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SLVerf untermauert. Danach führen die Gemeindeverbände ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Hierdurch wird ein Gesetzesvorbehalt bezüglich der Finanzhoheit statuiert. Die von der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 2 SJG a.F. gedeckte Jagdgebührenverordnung ist ein solches, rahmenbildendes Gesetz im materiellen Sinne. Anders als der Beklagte meint, kann auch ein solches materielles Gesetz die kommunale Finanzhoheit einschränken und bedarf es hierzu keines so genannten formellen Gesetzes. Dies wird durch die Gesetzessystematik belegt: Während der Verfassungsgeber in Art. 120 Abs. 1 SLVerf ausdrücklich den Begriff „förmliches“ Gesetz verwandt hat, hat er an anderer Stelle den Begriff „Gesetz“ genügen lassen. Dies ist gerade in Art. 117 Abs. 2, 118, 119 Abs. 1 Satz 2 SLVerf der Fall, die deshalb in einem weiteren Sinne, nämlich auch die materiellen Gesetze umfassend, zu verstehen sind. Damit läge auch bei dieser alternativen Betrachtung –wenn die erhobene Jagdscheingebühr in ihrer Gänze als Gebühr zu betrachten wäre- kein Verstoß gegen die Finanzhoheit des Beklagten vor.

Selbst wenn man anderer Ansicht wäre und überdies sogar die früheren Regelungen zur Erhebung einer Jagdabgabe nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SJG a.F. i.V.m. § 4 JagdGebVO für nichtig halten würde, hätte der Beklagte diese ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden nicht für unverbindlich oder – mit seinen Worten – für „obsolet geworden“ betrachten dürfen. Dabei kann dahinstehen, ob Behörden bei offensichtlicher Nichtigkeit einer (auch untergesetzlichen) Norm berechtigt sind, sich dem Konflikt zwischen Amtspflichtsverletzung (durch Anwendung der Norm) und Verpflichtung zur Gesetzesanwendung durch Nichtbefolgung der umstrittenen Norm zu entziehen. Wie schon die vorstehenden Ausführungen zur inhaltlichen Bestimmtheit des § 19 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SJG a.F. belegen, lag eine offensichtliche Nichtigkeit dieser damaligen Regelungen über die Jagdabgabe nicht vor. Deshalb bleibt es bei dem Regelfall, dass die Behörde – anders als die Gerichte – auch an untergesetzliches Recht gebunden ist, ihr deshalb keine so genannte Verwerfungskompetenz zusteht und sie selbst dann, wenn sie eine Norm für nichtig hält, nicht einfach über diese hinweggehen kann (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.02.1989 – 1 R 102/87 -, NVwZ 1990, 172, 173; Urteil vom 09.12.1991 – 1 R 25/91 -, NVwZ 1993, 396 ff.).

Bei diesem Ergebnis wären die Zahlungen an die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt und stünde dem Beklagten deshalb auch keine Gegenforderung in Form des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zu, weshalb schon eine Aufrechnungslage nicht gegeben wäre.

Verneint man mit dem Beklagten aber einen Rechtsgrund für die 1997 und 1998 erfolgten Auszahlungen an die Klägerin in Höhe von insgesamt 19.923,76 Euro, würde die Gegenforderung des Beklagten grundsätzlich auch bestehen.

cc)

Dennoch durfte der Beklagte selbst dann nicht gegen die Forderungen der Klägerin aufrechnen, da einer solchen Aufrechnung das Verbot des § 394 BGB entgegensteht.

Nach § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es für das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB nicht auf die Forderung, mit der aufgerechnet wird, an. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine Forderung ist nach § 399 Alt. 1 BGB dann nicht übertragbar, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Dies ist bei einer zweckgebundenen Forderung der Fall, denn der Verwendungszweck wird zum Inhalt der zu erbringenden Leistung, welcher durch eine zweckwidrige Verwendung verändert würde. Die Hauptforderung, gegen die der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat, ist aber wegen § 18 Abs. 3 SJG n.F. eine zweckgebundene Forderung und demnach gemäß § 399 Alt. 1 BGB außerhalb dieser Zweckbestimmung nicht übertragbar. Eine zweckwidrige Verwendung und damit eine inhaltliche Änderung wären aber gewiss, da der Beklagte beabsichtigt, mit den von ihm beanspruchten Geldern seinen angegriffenen Haushalt zu sanieren. Daher ist die Forderung der Klägerin der Pfändung nicht unterworfen (§ 851 Abs. 1 ZPO), weshalb das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB die Aufrechnung ausschließt.

Dem Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB steht auch nicht der im öffentlichen Recht Anwendung findende Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB analog, entgegen. Der Anwendungsbereich des § 242 BGB betrifft – soweit hier einschlägig- die Fälle eines unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich im Sinne der genannten Bestimmung, wenn es der Berechtigte durch ein gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten erworben hat oder wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt. Letzteres fehlt insbesondere dann, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, 66. Aufl. 2007, § 242 Rdnrn 42 bis 52 m.w.N.), was der Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Forderung gerade behauptet.

Dies zu Grunde legend kann eine missbräuchliche Ausübung einer formalen Rechtsposition durch die Klägerin weder in der klageweisen Geltendmachung ihrer Forderung noch in der Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB gesehen werden. Die von der Klägerin beanspruchten Geldbeträge stehen ihr nach den zuvor mehrfach zitierten Bestimmungen des Saarländischen Jagdgesetzes n.F. zu, während es aus gleich mehreren –ebenfalls dargelegten- Gründen äußerst zweifelhaft ist, ob die Klägerin die die Jahre 1997 und 1998 betreffende Jagdabgabe auf Grund der damaligen Regelungen des Saarländischen Jagdgesetzes a.F. zu Unrecht erhalten hat. Dass sich die Klägerin deshalb auf die Rechtsverbindlichkeit der damaligen Bestimmungen beruft, ist weder rechtsmissbräuchlich noch unredlich i.S.d. § 242 BGB, während es umgekehrt dem Beklagten zumutbar ist, sein behauptetes Rückforderungsbegehren mit einer gesonderten Klage geltend zu machen. Deshalb kann offen bleiben, ob die Gegenforderung des Beklagten nicht ohnehin verjährt ist.

Deshalb war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 167 VwGO, 709 ZPO (vgl. König, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach der ZPO –Reform, NJW 2003, 1372-).

Die Berufung gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 19.923,76 Euro festgesetzt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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