1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.04.2010 - Az. 15 Ca 10680/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
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| | Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche, die davon abhängen, welche Tarifverträge nach mehrfachen Betriebsübergängen und Umwandlungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. |
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| | Der Kläger, der seit 0000 Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) war, trat mit Arbeitsvertrag vom 00.00.0000 in die Dienste der Deutschen Bundespost. Bei deren Rechtsnachfolgerin, der Deutschen Telekom AG, wechselte er 0000 vom Außendienst im Bereich Fernmeldetechnik in den Bereich Auslandsauskunft des Innendienstes. Den Bereich T., in dem der Kläger beschäftigt war, übertrug die Deutsche Telekom AG mit Wirkung ab 00.00.0000 auf ihre 100 %-ige Tochter, die V. C. S. GmbH & Co. KG (künftig V. GmbH & Co. KG), mit der der Kläger am 00.00.0000 den Arbeitsvertrag Bl. 8-11 der erstinstanzlichen Akte schloss. § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt auszugsweise: |
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| § 2 Änderungen durch tarifliche Regelungen |
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| I. Zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretende Regelungen zur Arbeits- und Entgeltbedingungen für die V. ersetzen die Regelungen dieses Arbeitsvertrages mit unmittelbarer Wirkung für das Arbeitsverhältnis. ... |
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| | Aus der V. GmbH & Co. KG entstand 2005 im Wege der Umwandlung durch Formwechsel die tarifgebundene V. C. S. GmbH (künftig V. GmbH), mit der der Kläger erneut einen Arbeitsvertrag schloss (Bl. 12-14 der erstinstanzlichen Akte). Nach § 2 Abs. 1 dieses in einer Vielzahl von Fällen verwendeten Arbeitsvertrages wird der Kläger als Call Center-Agent in S. beschäftigt. Der Vertrag enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: |
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| § 3 Anwendbarkeit von Tarifverträgen |
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| Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge (Fußn.: Zurzeit sind dies die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt. |
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| Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers richtet sich nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen. |
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| | Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 01.05.2007 im Wege eines Betriebsübergangs von der V. GmbH auf die nichttarifgebundene a. s. S. GmbH (künftig a.) und am 01.01.2008 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung auf die Beklagte, die a. d. s. S. GmbH (künftig a.), beides Gesellschaften des B. Konzerns, über. |
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| | Die Unterrichtung des Klägers über den ersten Betriebsübergang auf die a. erfolgte mit Schreiben der V. GmbH vom 26.03.2007 (Bl. 17 der erstinstanzlichen Akte). Über den zweiten Betriebsübergang über die a. unterrichtete das Schreiben der a. vom 29.11.2007 (Bl. 20-24 der erstinstanzlichen Akte). |
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| | Rechtsvorgängerin der a. war die R. M. GmbH. Die R. M. GmbH gliederte im Mai 2001 den Betrieb S. in die M. M. S. S. GmbH (künftig M.) aus, die die B. AG als Firmenmantel ohne Beschäftigte vorhielt. Hierüber unterrichtete die M. die Mitarbeiter mit Schreiben vom Mai 2001 (Bl. 75 der zweitinstanzlichen Akte). Mit einem weiteren Schreiben vom 30.08.2002 (Bl. 76 und 77 der zweitinstanzlichen Akte) unterrichtete sie die Mitarbeiter über die bevorstehende Umfirmierung in die Beklagte. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der A. AG, ebenfalls einem Unternehmen des B. Konzerns. Die R. M. GmbH schloss am 02.07.1998 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (künftig HBV) und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (künftig DAG) den nicht näher bezeichneten Tarifvertrag (Bl. 89-92 der erstinstanzlichen Akte) mit Inhaltsnormen für Arbeitsverhältnisse. Der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrags erstreckt sich auf den Betrieb S. der R. M. GmbH. Die R. M. GmbH Betrieb M. S. S. schloss mit der HBV und der DAG am 15.12.1999 den Eingruppierungstarifvertrag (Bl. 93-96 der erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte schrieb dem Kläger unter dem 14.01.2008 (Bl. 25 und 26 der erstinstanzlichen Akte): |
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| | mit der Verschmelzung der Betriebe a. s. S. GmbH mit der a. d. s. S. GmbH in K. gelten für Sie ab dem 01.01.2008 ausschließlich die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Regelungen der a. d. s. S. GmbH in K.. |
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| | Dazu gehören u.a. auch der Tarifvertrag vom 02.07.1998, der Eingruppierungstarifvertrag vom 15.12.1999 und die Betriebsvereinbarung zur tariflichen Sonderleistung vom 01.09.2003 der a. d. s. S. GmbH in K.. Entsprechend der dort bestehenden Regelungen werden Sie neu eingruppiert. |
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| | Ihr derzeitiges Entgelt beträgt: |
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| Monatliches Bruttogehalt: |
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| Allgemeine Umstellungszulage: |
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| Besondere Umstellungszulage: |
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| | Ab dem 01.01.2008 werden Sie der Entgeltgruppe S02 H1 zugeordnet. Ihr Entgelt beträgt dann: |
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| | Monatliches Bruttogehalt 1.478,00 Euro |
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| | Zusätzlich erhalten Sie befristet bis zum 31.12.2008 eine Besitzstandszulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen Ihrem derzeitigen Entgelt und Ihrem neuen Tarifentgelt. Die Besitzstandszulage beträgt für Sie derzeit: |
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| | Besitzstandszulage befristet bis 31.12.2008: 1.114,56 Euro. |
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| | Die Besitzstandszulage beinhaltet auch die allgemeine bzw. die besondere Umstellungszulage. Bei Wegfall oder Kürzung der Umstellungszulagen wird auch die Besitzstandszulage entsprechend gekürzt. Eventuelle Tariferhöhungen oder sonstige Entgelterhöhungen werden auf die Besitzstandszulage angerechnet. |
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| | Sollte Ihr Jahresgehalt bei einer Vollzeittätigkeit ab dem 01.01.2009 weniger als 25.000 Euro betragen, erhalten Sie befristet bis zum 30.04.2012 eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz Ihres Jahresgehaltes und 25.000 Euro. Teilzeitkräfte erhalten die Besitzstandszulage anteilig. Eventuelle Tariferhöhungen oder sonstige Entgelterhöhungen werden auf die Besitzstandszulage angerechnet. |
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| | Laut der geltenden Betriebsvereinbarung zur tariflichen Sonderleistung vom 01.09.2003 erhalten Sie ab dem 01.01.2008 jeweils im November eine tarifliche Sonderleistung in Höhe von 40 bis 75 % des am 01. Oktober des jeweiligen Jahres zu zahlenden Tarifentgelts. Dafür werden Ihr derzeitiges Urlaubsgeld, die Sonderzahlung sowie Ihr Leistungsentgelt nur noch befristet bis zum 31.12.2008 gezahlt. Ab dem 01.01.2009 entfallen diese Zahlungen. Im Jahr 2008 erfolgt eine Verrechnung der tariflichen Sonderleistung mit Ihrem Urlaubsgeld, der Sonderzahlung sowie dem Leistungsentgelt.“ |
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| | Zuletzt betrug das Gehalt des Klägers bei der V. GmbH 2.592,56 Euro brutto monatlich. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis 31.12.2008 dieses Gehalt entsprechend der mit Schreiben vom 14.01.2008 mitgeteilten Zusammensetzung weiter. Bis 30.04.2009 bezahlte die Beklagte dem Kläger monatlich 1.956,50 Euro brutto, die sich aus einem Tarifgehalt von 1.522,00 Euro brutto und einer Besitzstandszulage in Höhe von 434,50 Euro brutto zusammensetzten. Seit 01.05.2009 bezahlte die Beklagte dem Kläger monatlich 1.985,50 Euro brutto, zusammengesetzt aus einem erhöhten Tarifgehalt von 1.551,00 Euro brutto und einer Besitzstandszulage in Höhe von 434,50 Euro brutto. Ferner erhielt der Kläger 2009 mit der November-Abrechnung am 28.11.2009 eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 1.040 Euro brutto und mit der Abrechnung Dezember 2009 am 28.12.2009 eine Aufstockungszahlung zur Erreichung des Mindestjahresgehalts von 25.000,00 Euro in Höhe von 110,00 Euro brutto. |
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| | Ab Juli 2008 verrechnete die Beklagte die Gehaltserhöhung nach dem für die VCS GmbH geltenden Tarifvertrag in Höhe von 44,00 Euro brutto monatlich mit der Besitzstandszulage. Mit der Klage hat der Kläger für 2008 7x diese monatliche Differenz von 44,00 Euro brutto, insgesamt 308,00 Euro brutto und von Januar 2009 bis April 2009 4x die Differenz zum ursprünglichen Gehalt in Höhe von 636,06 Euro brutto monatlich und für die Zeit von Mai 2009 bis Februar 2010 10x die Differenz in Höhe von 607,06 Euro brutto monatlich begehrt. |
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| | Der Kläger hat die Ansicht vertreten, |
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| | er sei an die von der R. M. GmbH mit der HBV und der DAG geschlossenen Tarifverträge nicht gebunden. Für ihn gälten vielmehr nach wie vor die Tarifverträge der V. GmbH. Die Tarifverträge, auf die sich die Beklagte beziehe, enthielten keinen fachlichen Geltungsbereich. Aus ihnen ergäbe sich auch die Eingruppierung und Vergütungshöhe des Klägers nicht. Im Übrigen erscheine die kongruente Tarifbindung fraglich, da der Kläger ver.di-Mitglied sei, die von der Beklagten angewandten Tarifverträge aber mit der HBV und der DAG abgeschlossen seien. Die in § 3 des mit der V. GmbH geschlossenen Arbeitsvertrags enthaltene Klausel sei keine Tarifwechselklausel. Im Übrigen hielte diese einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 308,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz 2008). |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 636,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Januar 2009). |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 636,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Februar 2009). |
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| | 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 636,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.04.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz März 2009). |
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| | 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 636,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz April 2009). |
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| | 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.06.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Mai 2009). |
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| | 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.07.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Juni 2009). |
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| | 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.08.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Juli 2009). |
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| | 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.09.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz August 2009). |
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| | 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.10.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz September 2009). |
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| | 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.11.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Oktober 2009). |
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| | 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.12.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz November 2009). |
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| | 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2010 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Dezember 2009). |
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| | 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2010 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Januar 2010). |
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| | 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2010 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Februar 2010). |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit dem am 27.04.2010 verkündeten und dem Kläger am 30.04.2010 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zwischen der HBV und der DAG mit der R. M. GmbH für den Betrieb in S. geschlossenen Tarifverträge gälten fort. Der Kläger sei an diese kraft seiner Mitgliedschaft bei ver.di, die Rechtsnachfolgerin der HBV und DAG sei, gebunden. Die Regelungen würden nicht durch für den Kläger günstigere Regelungen verdrängt; denn sie seien durch § 3 des mit der V. GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages in Bezug genommen. Die Klausel halte einer AGB-rechtlichen Überprüfung stand. Nach dem Ablöseprinzip seien die von der Beklagten angewandten Tarifverträge anstelle der bei der Deutschen Telekom AG geltenden Tarifverträge getreten. |
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| | Die Berufung des Klägers ist am 28.05.2010 beim Landesarbeitsgericht und die Berufungsbegründung innerhalb der bis 30.07.2010 verlängerten Frist am 29.07.2010 eingegangen. Die Beklagte hat die Berufung innerhalb der bis 04.10.2010 verlängerten Frist am 01.10.2010 erwidert. |
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| | Der Kläger vertieft seine Rechtsauffassung und beantragt, |
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| | 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.04.2010 (Aktenzeichen 15 Ca 10680/09) wird abgeändert. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 308,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz 2008). |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 636,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Januar 2009). |
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| | 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 636,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Februar 2009). |
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| | 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 636,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.04.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz März 2009). |
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| | 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 636,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz April 2009). |
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| | 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.06.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Mai 2009). |
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| | 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.07.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Juni 2009). |
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| | 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.08.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Juli 2009). |
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| | 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.09.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz August 2009). |
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| | 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.10.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz September 2009). |
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| | 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.11.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Oktober 2009). |
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| | 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.12.2009 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz November 2009). |
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| | 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.01.2010 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Dezember 2009). |
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| | 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.02.2010 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Januar 2010). |
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| | 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 607,06 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2010 zu bezahlen (Gehaltsdifferenz Februar 2010). |
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| | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.04.2010 mit dem Aktenzeichen 15 Ca 10680/09 wird zurückgewiesen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. |
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Die Berufung ist nicht begründet. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien wird durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R. M. GmbH, mit zwei Rechtsvorgängerinnen von ver.di geschlossenen Firmentarifverträge (künftig FTV) bestimmt. Die sich aus diesen Tarifverträgen ergebenden Ansprüche des Klägers hat die Beklagte unstreitig erfüllt. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger nicht.
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1. Bei der V. GmbH galten die Tarifverträge, aus denen der Kläger seine Ansprüche herleiten will, kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG normativ. Beim Betriebsübergang auf die a. am 01.05.2007 wurden sie gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum individualrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses transformiert.
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Seit der Umwandlung durch Verschmelzung mit der aufnehmenden a. galten die Tarifverträge individualrechtlich fort. § 324 UmwG lässt § 613a Abs. 1, 4 - 6 BGB unberührt. Die Vorschrift enthält eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass ein Betriebsübergang erfolgt sein muss, aber nicht durch Rechtsgeschäft. Dass der Betrieb der a., in dem der Kläger arbeitete, auf die a. überging, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die aufnehmende a. trat damit nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bei der a. bestehenden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses des Klägers ein. Diese bestimmten sich individualrechtlich nach den ursprünglich bei der V. GmbH geltenden Tarifverträgen.
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2. a) Bei der a. gelten indessen die von der R. M. GmbH mit zwei der fünf Rechtsvorgängerinnen von ver.di, nämlich der HBV und der DAG, geschlossenen FTV. Parteien dieser FTV im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG waren ursprünglich die R. M. GmbH als einzelne Arbeitgeberin und die Gewerkschaften HBV und DAG. Der räumliche Geltungsbereich des TV umfasste den Betrieb S. der R. M. GmbH, der des ETV den Betrieb S. der M. GmbH, wobei es sich um ein und denselben Betrieb handelt.
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aa) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
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1. Zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
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2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung), § 123 Abs. 3 UmwG.
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bb) Die R. M. GmbH hat den Betrieb S. 2001 auf die M. ausgegliedert. Die M. war im Sinne des § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG kein neuer Rechtsträger, weil sie als Firmenmantel existierte. Deshalb lag nach dem Wortlaut der Vorschrift der Fall der Ausgliederung auf einen bestehenden Rechtsträger (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) vor.
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cc) Ein Firmentarifvertrag soll nach einer Umwandlung jedenfalls dann kollektiv fortgelten, wenn es sich um eine Ausgliederung durch Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) handelt. Bei einer Umwandlung durch Ausgliederung auf einen bestehenden Rechtsträger unterliegt dies Bedenken, weil beim bestehenden Rechtsträger regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt sind, für die dann auch der kollektiv-rechtliche Tarifvertrag gilt. Diese Geltung ist gegen den Willen der bereits vorhandenen Arbeitnehmer nicht möglich, sondern allenfalls durch Vereinbarung der betroffenen Tarifvertragsparteien (Erfurter Kommentar/Preis, 11. Aufl. Rn. 186 zu § 613a BGB).
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Im vorliegenden Fall beschäftigte der aufnehmende Rechtsträger, die M., keine Arbeitnehmer. Bei diesem Rechtsträger handelt es sich um einen vorgehaltenen Firmenmantel. Wird ein solcher Firmenmantel aktiviert, kommt dies einer Neugründung gleich. Kollisionen zwischen unterschiedlichen Arbeitsvertragsinhaltsnormen können nicht entstehen. Vielmehr rückt der aufnehmende Rechtsträger in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Dies folgt aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, auf den § 125 UmwG im Fall der Spaltung durch Ausgliederung verweist (so auch ausdrücklich für den Fall der Verschmelzung zweier oder mehrerer Rechtsträger durch Neugründung BAG 24.06.1998 - 4 AZR 208/97, NZA 1998, 1346 ff., 29.08.2001 - 4 AZR 332/00, NZA 2002, 513 ff.). Damit galten die von der R. M. abgeschlossenen Tarifverträge kollektiv gemäß § 3 Abs. 1 TVG bei der M. fort. Daran änderte sich durch die Umfirmierung der M. in die Beklagte nichts, weil der Rechtsträger derselbe blieb und nur einen neuen Namen erhielt.
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b) Auch der Kläger ist als Mitglied von ver.di als Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaften HBV und DAG an die von der R. M. GmbH geschlossenen Tarifverträge gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG gebunden. Die DPG, in die der Kläger 1986 eintrat, hat sich mit der HBV, der IG Medien, der ÖTV und der DAG am 02.07.2001 zur neuen Gewerkschaft ver.di verschmolzen. Ver.di trat zu diesem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge der fünf Gründungsgewerkschaften an. Der Kläger, der zuvor Mitglied der DPB war, wurde Mitglied bei ver.di. Eine kongruente Tarifbindung des Klägers ist daher gegeben (vgl. auch BAG 11.05.2005 - 4 AZR 315/04, NZA 2005, 1362 ff.). Damit sind Kläger und Beklagte normativ an die von der R. M. GmbH abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG.
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3. Da die ursprünglich für den Kläger bei der V. GmbH normativ geltenden Tarifverträge auf die a. gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 in Einzelvertragsrecht transformiert und von der a. gemäß § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB einzelvertraglich übernommen wurden (vgl. oben II. 1), findet § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die bei der a. normativ geltenden Tarifverträge Vorrang haben, keine Anwendung. Diese Vorschrift soll eine Tarifkonkurrenz lösen, setzt also voraus, dass die beim alten Inhaber geltenden Tarifverträge normativ galten und nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformiert wurden. Hier galten die Tarifverträge bei der a., die der Kläger von der V. GmbH mitgebracht hat, nur einzelvertraglich, womit bei der a. keine Konkurrenz zweier Tarifverträge, sondern eine Konkurrenz eines Einzelarbeitsvertrags mit einem Tarifvertrag vorliegt. Dieses Verhältnis ist nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen (BAG 29.08.2007 - 4 AZR 767/06, Rn. 20 der Gründe, NZA 2008, 364 ff.; 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, Rn. 28 der Gründe, NZA 2010, 41 ff.).
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4. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit diese Tarifverträge zugunsten des Klägers ändern. Die von der V. GmbH stammenden individualrechtlich fortgeltenden Tarifverträge sind jedenfalls hinsichtlich des Entgelts unstreitig deutlich günstiger als die bei der Beklagten geltenden Firmentarifverträge. Der Kläger verliert im Endeffekt bei der Anwendung der FTV etwa 1/3 seines Einkommens.
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5. Das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG findet allerdings dann keine Anwendung, wenn es sich bei § 3 des Arbeitsvertrages, den der Kläger mit der V. GmbH geschlossen hat, um eine wirksame große dynamische Bezugnahmeklausel (Tarifwechselklausel) handelt.
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a) Der Arbeitsvertrag mit der V. GmbH ist ein Formularvertrag im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er von der V. GmbH vielfach verwandt worden ist. Er ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen ist, wie die Parteien ihn nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sei einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, Rn. 36 der Gründe, NZA 2010, 41 ff.).
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aa) Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklausel wirkt zunächst nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv (BAG a.a.O. Rn. 38 der Gründe). Dass die Tarifverträge bei der V. GmbH normativ galten, ist daher unerheblich.
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bb) Aus der Vertragsformulierung „betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung....“ folgt unzweifelhaft der Wille der Vertragsparteien zur Dynamisierung in zweifacher Hinsicht, nämlich in betrieblicher oder fachlicher und in zeitlicher Hinsicht (vgl. BAG 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, Rn. 21 und 22 der Gründe, NZA 2009, 151 ff.).
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cc) Insbesondere aus der Formulierung „zurzeit“ der Fußnote des § 3 des Arbeitsvertrages folgt, dass die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge zeitlich und betriebsbezogen nicht auf Dauer gelten sollten. Vielmehr ist die Klausel insoweit offen.
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dd) Eine Einschränkung folgt auch nicht aus § 5 des Arbeitsvertrages, weil diese für den Entgeltanspruch nur wiederholt, was § 3 ohnehin schon regelt.
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Nach Auffassung der Kammer stellt § 3 des zwischen dem Kläger und der V. GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages damit eine Tarifwechselklausel im Sinne der Rechtsprechung dar. Dies folgt bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Klausel.
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b) Die Klausel hält auch einer Prüfung gemäß § 305 ff. BGB stand. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an.
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aa) Die Klausel ist nicht intransparent und damit unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil vom betrieblich/fachlichen Geltungsbereich die Rede ist. Das BAG verwendet diesen Begriff regelmäßig (29.08.2007 - 4 AZR 767/06, Rn. 17 der Gründe, NZA 2008, 364 ff.) und legt ihn im Sinne eines „oder“ aus (22.10.2008 - 4 AZR 784/07, Rn. 21 der Gründe, NZA 2009, 151 ff.).
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bb) Der Überraschungsschutz des § 305c Abs. 1 BGB greift nicht. Die Tarifwechselklausel ist weder nach ihrer äußeren Form noch nach ihrem Inhalt überraschend. Die antizipierte Unterwerfung unter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannte Regelungen ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Eine Angemessenheitskontrolle käme einer Inhaltskontrolle des Tarifvertrages selbst gleich, die bei einer Verweisung auf Tarifverträge als Ganzes ausscheidet (vgl. Jordan/Bissels NZA 2010, 71 [73] m.w.N.).
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cc) Auch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung. Die Tarifwechselklausel ist eindeutig. Sie bezieht die Tarifverträge ein, die nach einem Betriebsinhaberwechsel (normativ) Anwendung finden.
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dd) Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ist genauso wie im Falle der Regelungen des § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB hinzunehmen. Auch wenn ein beim Betriebsveräußerer geltender Tarifvertrag nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim Betriebserwerber anwendbaren Tarifvertrag verdrängt wird, kann dieser Tarifvertrag für den Arbeitnehmer ungünstigere Arbeitsbedingungen vorsehen als bisher. Gleichwohl löst er den Tarifvertrag, der beim Veräußerer galt, ab; denn entscheidend ist die Angemessenheitsvermutung der neuen Regelung durch Zustimmung der Gewerkschaft, der der Arbeitnehmer angehört (BAG 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, Rn. 31 der Gründe, NZA 2010, 41 ff.). Im vorliegenden Fall haben zwei Rechtsvorgängerinnen der Gewerkschaft ver.di, der der Kläger jetzt angehört, die FTV geschlossen. Deshalb wird vermutet, dass die FTV für die in dem Betrieb, für den sie geschlossen wurden, beschäftigten Arbeitnehmer angemessen sind.
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ee) Schließlich enthält die Tarifwechselklausel auch keine unwirksamen Änderungsvorbehalte im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 159/07, Rn. 75 der Gründe, NZA-RR 2008, 586 ff.). Die fachlich-betriebliche Dynamik entspricht dem beiderseitigen Willen der Parteien zur Bestimmung des Umfangs der beiderseitigen Hauptleistungspflichten. § 308 Nr. 4 BGB fände daher bereits nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Anwendung (vgl. BAG aaO).
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Damit bestimmt sich der Arbeitsvertragsinhalt nach dem Tarifvertrag vom 02.07.1998 und dem ETV vom 15.12.1999 in der jeweils gültigen Fassung. Die Ansprüche aus den FTV hat die Beklagte erfüllt. Die Berufung des Klägers ist daher unbegründet.
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6. Die Beklagte hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die nicht zu der Gerichtsakte gegebene Anlage zum ETV übergeben, aus der die tarifliche Vergütung des Klägers abzulesen ist. Für den Kläger ist die Entgeltbestimmung seitens der Beklagten damit nachvollziehbar geworden.
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Der Kläger trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Berufung ist nicht begründet. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien wird durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R. M. GmbH, mit zwei Rechtsvorgängerinnen von ver.di geschlossenen Firmentarifverträge (künftig FTV) bestimmt. Die sich aus diesen Tarifverträgen ergebenden Ansprüche des Klägers hat die Beklagte unstreitig erfüllt. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger nicht.
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1. Bei der V. GmbH galten die Tarifverträge, aus denen der Kläger seine Ansprüche herleiten will, kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG normativ. Beim Betriebsübergang auf die a. am 01.05.2007 wurden sie gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum individualrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses transformiert.
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Seit der Umwandlung durch Verschmelzung mit der aufnehmenden a. galten die Tarifverträge individualrechtlich fort. § 324 UmwG lässt § 613a Abs. 1, 4 - 6 BGB unberührt. Die Vorschrift enthält eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass ein Betriebsübergang erfolgt sein muss, aber nicht durch Rechtsgeschäft. Dass der Betrieb der a., in dem der Kläger arbeitete, auf die a. überging, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die aufnehmende a. trat damit nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die bei der a. bestehenden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses des Klägers ein. Diese bestimmten sich individualrechtlich nach den ursprünglich bei der V. GmbH geltenden Tarifverträgen.
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2. a) Bei der a. gelten indessen die von der R. M. GmbH mit zwei der fünf Rechtsvorgängerinnen von ver.di, nämlich der HBV und der DAG, geschlossenen FTV. Parteien dieser FTV im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG waren ursprünglich die R. M. GmbH als einzelne Arbeitgeberin und die Gewerkschaften HBV und DAG. Der räumliche Geltungsbereich des TV umfasste den Betrieb S. der R. M. GmbH, der des ETV den Betrieb S. der M. GmbH, wobei es sich um ein und denselben Betrieb handelt.
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aa) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
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1. Zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
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2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung), § 123 Abs. 3 UmwG.
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bb) Die R. M. GmbH hat den Betrieb S. 2001 auf die M. ausgegliedert. Die M. war im Sinne des § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG kein neuer Rechtsträger, weil sie als Firmenmantel existierte. Deshalb lag nach dem Wortlaut der Vorschrift der Fall der Ausgliederung auf einen bestehenden Rechtsträger (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) vor.
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cc) Ein Firmentarifvertrag soll nach einer Umwandlung jedenfalls dann kollektiv fortgelten, wenn es sich um eine Ausgliederung durch Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) handelt. Bei einer Umwandlung durch Ausgliederung auf einen bestehenden Rechtsträger unterliegt dies Bedenken, weil beim bestehenden Rechtsträger regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt sind, für die dann auch der kollektiv-rechtliche Tarifvertrag gilt. Diese Geltung ist gegen den Willen der bereits vorhandenen Arbeitnehmer nicht möglich, sondern allenfalls durch Vereinbarung der betroffenen Tarifvertragsparteien (Erfurter Kommentar/Preis, 11. Aufl. Rn. 186 zu § 613a BGB).
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Im vorliegenden Fall beschäftigte der aufnehmende Rechtsträger, die M., keine Arbeitnehmer. Bei diesem Rechtsträger handelt es sich um einen vorgehaltenen Firmenmantel. Wird ein solcher Firmenmantel aktiviert, kommt dies einer Neugründung gleich. Kollisionen zwischen unterschiedlichen Arbeitsvertragsinhaltsnormen können nicht entstehen. Vielmehr rückt der aufnehmende Rechtsträger in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Dies folgt aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, auf den § 125 UmwG im Fall der Spaltung durch Ausgliederung verweist (so auch ausdrücklich für den Fall der Verschmelzung zweier oder mehrerer Rechtsträger durch Neugründung BAG 24.06.1998 - 4 AZR 208/97, NZA 1998, 1346 ff., 29.08.2001 - 4 AZR 332/00, NZA 2002, 513 ff.). Damit galten die von der R. M. abgeschlossenen Tarifverträge kollektiv gemäß § 3 Abs. 1 TVG bei der M. fort. Daran änderte sich durch die Umfirmierung der M. in die Beklagte nichts, weil der Rechtsträger derselbe blieb und nur einen neuen Namen erhielt.
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b) Auch der Kläger ist als Mitglied von ver.di als Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaften HBV und DAG an die von der R. M. GmbH geschlossenen Tarifverträge gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG gebunden. Die DPG, in die der Kläger 1986 eintrat, hat sich mit der HBV, der IG Medien, der ÖTV und der DAG am 02.07.2001 zur neuen Gewerkschaft ver.di verschmolzen. Ver.di trat zu diesem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge der fünf Gründungsgewerkschaften an. Der Kläger, der zuvor Mitglied der DPB war, wurde Mitglied bei ver.di. Eine kongruente Tarifbindung des Klägers ist daher gegeben (vgl. auch BAG 11.05.2005 - 4 AZR 315/04, NZA 2005, 1362 ff.). Damit sind Kläger und Beklagte normativ an die von der R. M. GmbH abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG.
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3. Da die ursprünglich für den Kläger bei der V. GmbH normativ geltenden Tarifverträge auf die a. gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 in Einzelvertragsrecht transformiert und von der a. gemäß § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB einzelvertraglich übernommen wurden (vgl. oben II. 1), findet § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die bei der a. normativ geltenden Tarifverträge Vorrang haben, keine Anwendung. Diese Vorschrift soll eine Tarifkonkurrenz lösen, setzt also voraus, dass die beim alten Inhaber geltenden Tarifverträge normativ galten und nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformiert wurden. Hier galten die Tarifverträge bei der a., die der Kläger von der V. GmbH mitgebracht hat, nur einzelvertraglich, womit bei der a. keine Konkurrenz zweier Tarifverträge, sondern eine Konkurrenz eines Einzelarbeitsvertrags mit einem Tarifvertrag vorliegt. Dieses Verhältnis ist nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen (BAG 29.08.2007 - 4 AZR 767/06, Rn. 20 der Gründe, NZA 2008, 364 ff.; 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, Rn. 28 der Gründe, NZA 2010, 41 ff.).
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4. Nach § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit diese Tarifverträge zugunsten des Klägers ändern. Die von der V. GmbH stammenden individualrechtlich fortgeltenden Tarifverträge sind jedenfalls hinsichtlich des Entgelts unstreitig deutlich günstiger als die bei der Beklagten geltenden Firmentarifverträge. Der Kläger verliert im Endeffekt bei der Anwendung der FTV etwa 1/3 seines Einkommens.
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5. Das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG findet allerdings dann keine Anwendung, wenn es sich bei § 3 des Arbeitsvertrages, den der Kläger mit der V. GmbH geschlossen hat, um eine wirksame große dynamische Bezugnahmeklausel (Tarifwechselklausel) handelt.
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a) Der Arbeitsvertrag mit der V. GmbH ist ein Formularvertrag im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er von der V. GmbH vielfach verwandt worden ist. Er ist nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen ist, wie die Parteien ihn nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sei einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, Rn. 36 der Gründe, NZA 2010, 41 ff.).
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aa) Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklausel wirkt zunächst nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv (BAG a.a.O. Rn. 38 der Gründe). Dass die Tarifverträge bei der V. GmbH normativ galten, ist daher unerheblich.
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bb) Aus der Vertragsformulierung „betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung....“ folgt unzweifelhaft der Wille der Vertragsparteien zur Dynamisierung in zweifacher Hinsicht, nämlich in betrieblicher oder fachlicher und in zeitlicher Hinsicht (vgl. BAG 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, Rn. 21 und 22 der Gründe, NZA 2009, 151 ff.).
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cc) Insbesondere aus der Formulierung „zurzeit“ der Fußnote des § 3 des Arbeitsvertrages folgt, dass die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge zeitlich und betriebsbezogen nicht auf Dauer gelten sollten. Vielmehr ist die Klausel insoweit offen.
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dd) Eine Einschränkung folgt auch nicht aus § 5 des Arbeitsvertrages, weil diese für den Entgeltanspruch nur wiederholt, was § 3 ohnehin schon regelt.
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Nach Auffassung der Kammer stellt § 3 des zwischen dem Kläger und der V. GmbH geschlossenen Arbeitsvertrages damit eine Tarifwechselklausel im Sinne der Rechtsprechung dar. Dies folgt bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Klausel.
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b) Die Klausel hält auch einer Prüfung gemäß § 305 ff. BGB stand. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an.
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aa) Die Klausel ist nicht intransparent und damit unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil vom betrieblich/fachlichen Geltungsbereich die Rede ist. Das BAG verwendet diesen Begriff regelmäßig (29.08.2007 - 4 AZR 767/06, Rn. 17 der Gründe, NZA 2008, 364 ff.) und legt ihn im Sinne eines „oder“ aus (22.10.2008 - 4 AZR 784/07, Rn. 21 der Gründe, NZA 2009, 151 ff.).
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bb) Der Überraschungsschutz des § 305c Abs. 1 BGB greift nicht. Die Tarifwechselklausel ist weder nach ihrer äußeren Form noch nach ihrem Inhalt überraschend. Die antizipierte Unterwerfung unter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannte Regelungen ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Eine Angemessenheitskontrolle käme einer Inhaltskontrolle des Tarifvertrages selbst gleich, die bei einer Verweisung auf Tarifverträge als Ganzes ausscheidet (vgl. Jordan/Bissels NZA 2010, 71 [73] m.w.N.).
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cc) Auch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung. Die Tarifwechselklausel ist eindeutig. Sie bezieht die Tarifverträge ein, die nach einem Betriebsinhaberwechsel (normativ) Anwendung finden.
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dd) Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ist genauso wie im Falle der Regelungen des § 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB hinzunehmen. Auch wenn ein beim Betriebsveräußerer geltender Tarifvertrag nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim Betriebserwerber anwendbaren Tarifvertrag verdrängt wird, kann dieser Tarifvertrag für den Arbeitnehmer ungünstigere Arbeitsbedingungen vorsehen als bisher. Gleichwohl löst er den Tarifvertrag, der beim Veräußerer galt, ab; denn entscheidend ist die Angemessenheitsvermutung der neuen Regelung durch Zustimmung der Gewerkschaft, der der Arbeitnehmer angehört (BAG 22.04.2009 - 4 AZR 100/08, Rn. 31 der Gründe, NZA 2010, 41 ff.). Im vorliegenden Fall haben zwei Rechtsvorgängerinnen der Gewerkschaft ver.di, der der Kläger jetzt angehört, die FTV geschlossen. Deshalb wird vermutet, dass die FTV für die in dem Betrieb, für den sie geschlossen wurden, beschäftigten Arbeitnehmer angemessen sind.
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ee) Schließlich enthält die Tarifwechselklausel auch keine unwirksamen Änderungsvorbehalte im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 159/07, Rn. 75 der Gründe, NZA-RR 2008, 586 ff.). Die fachlich-betriebliche Dynamik entspricht dem beiderseitigen Willen der Parteien zur Bestimmung des Umfangs der beiderseitigen Hauptleistungspflichten. § 308 Nr. 4 BGB fände daher bereits nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Anwendung (vgl. BAG aaO).
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Damit bestimmt sich der Arbeitsvertragsinhalt nach dem Tarifvertrag vom 02.07.1998 und dem ETV vom 15.12.1999 in der jeweils gültigen Fassung. Die Ansprüche aus den FTV hat die Beklagte erfüllt. Die Berufung des Klägers ist daher unbegründet.
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6. Die Beklagte hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die nicht zu der Gerichtsakte gegebene Anlage zum ETV übergeben, aus der die tarifliche Vergütung des Klägers abzulesen ist. Für den Kläger ist die Entgeltbestimmung seitens der Beklagten damit nachvollziehbar geworden.
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Der Kläger trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.
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