Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (16. Kammer) - 16 K 3534/24
Orientierungssatz
1. Eine Ersatzperson in diesem Sinne muss mit der beruflichen Tätigkeit des Adressaten zu tun haben und in den Geschäftsräumen für eine gewisse Dauer beschäftigt sein und eine gewisse Vertrauensstellung genießen, was u.a. auch bei Personen im Beschäftigungsverhältnis – wie hier Herr S. – angenommen wird. Entscheidend sind dabei nicht die rechtlichen Beziehungen und internen Regelungen zwischen dem eigentlichen Adressaten und der beschäftigten Person, sondern allein die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich nach außen für den Zusteller darstellen.(Rn.37)
2. Der vermerkte Tag der Zustellung bringt dem Empfänger den Zeitpunkt der Zustellung zur Kenntnis; der Vermerk ist indessen nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung nach § 166 Abs. 1 ZPO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 182 ZPO dient die Anfertigung der Postzustellungsurkunde nur noch dem Nachweis der Zustellung durch eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO. Die Beurkundung ist danach nicht mehr konstitutiver Bestandteil der Zustellung. Fehlt die Beurkundung oder ist sie fehlerhaft, so bleibt die Wirksamkeit der Zustellung unberührt.(Rn.41)
3. Ein Fristversäumnis ist dann schuldhaft, wenn ein Beteiligter bzw. sein (Prozess-)Bevollmächtigter hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Teilwiderruf und die teilweise Rückforderung der ihm bewilligten und ausgezahlten Zuwendung im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programms.
- 2
Der Kläger betreibt seit dem 1. März 2017 ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum in Hamburg. Am 6. April 2020 stellte er einen Antrag bei der Beklagten auf eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie "Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes" vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Er gab die Anzahl der Mitarbeiter mit 0,93 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten mit 0,- Euro an.
- 3
Mit Bescheid vom 8. April 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von 2.500,- Euro, wobei sich die Zuwendung aus der Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) in Höhe von 2.500,- Euro und einer Soforthilfe des Bundes (BCS) in Höhe von 0,- Euro zusammensetzte. Die Zuwendung wurde am 14. April 2020 an den Kläger ausgezahlt.
- 4
Mit Schreiben vom 23. April 2020 stellte der Kläger einen Änderungsantrag und trug einen höheren Liquiditätsengpass vor. Er führte aus, dass er eine Summe in Höhe von 11.770,77 Euro errechnet habe, die sich aus der Summe der gewerblichen Miete und den Gesamtbetriebskosten ergebe. Er trug weiter vor, dass er bei seiner ersten Antragstellung im Feld des Liquiditätsengpasses versehentlich ein Komma gesetzt habe, so dass ihm nur die Zuwendung aus der HCS ausgezahlt worden sei.
- 5
Mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt "maximal" 11.500,- Euro, wobei sich die Zuwendung aus der Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) in Höhe von 2.500,- Euro und einer Soforthilfe des Bundes (BCS) in Höhe von 9.000,- Euro zusammensetzte. Der zu dem Ausgangsbescheid entstandene Differenzbetrag von 9.000,- Euro wurde dem Kläger am 7. Mai 2020 ausgezahlt. Auf entsprechende Aufforderung legitimierte sich der Kläger am 30. Juni 2020 im Nect-Verfahren.
- 6
Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Hierfür setzte sie eine Frist bis zum 31. August 2021. Am 26. Juli 2021 teilte der Kläger im Rahmen des Rückmeldeverfahrens unter anderem mit, als Solo-Selbstständiger einen Liquiditätsengpass insgesamt in Höhe von 14.950,56 Euro erlitten zu haben und dass die Anzahl der Mitarbeiter 3,0 VZÄ betrage. Eine Eigenentnahme machte er nicht geltend.
- 7
Mit Schreiben vom 15. September 2021 hörte die Beklagte den Kläger an und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 6. Oktober 2021 auf, weitere Informationen zu dem tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass sowie die Mitarbeiteranzahl anzugeben. Auf den Inhalt des Schreibens, Bl. 101 f. der Sachakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
- 8
Am 4. Oktober 2021 teilte der Kläger über den "Dokumentenupload für HCS-Anhörung" mit, dass er sein Lokal Lockdown-bedingt habe schließen müssen. Der Kläger reichte neben der Mitarbeiterliste, seinen Einkommenssteuerbescheid für 2019 sowie die Jahresübersichten 2019 und 2020 seiner Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die betreffenden Dokumente, Bl. 94 ff. der Sachakte Bezug genommen.
- 9
Mit Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 31. Mai 2023 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 9.090,60 Euro und forderte insoweit die ausgezahlte Zuwendung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurück. Zur Begründung gab sie an, dass der Liquiditätsengpass nach den Angaben des Klägers nicht in voller Höhe für die Forderung berücksichtigt werden könne. Es entspräche pflichtgemäßem Gebrauch des Ermessens den Bescheid teilweise aufzuheben und die Zuwendung insoweit zurückzufordern, weil durch Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen der Zuwendungszweck nicht erreicht werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid, Bl. 90 ff. der Sachakte, Bezug genommen.
- 10
Mit Schreiben vom 21. Juni 2023, bei der Beklagten am 23. Juni 2023 eingegangen, erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 31. Mai 2023 nicht begründet gewesen und damit rechtswidrig sei.
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Mit Schreiben vom 2. August 2023 und mit E-Mail vom 7. August 2023 hörte die Beklagte
- 12
den Kläger an und wies darauf hin, dass der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage zurückgewiesen werde. Zur Stellungnahme setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 29. August 2023 und teilte diesem mit, weitere Angaben zum Nachweis über die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers im Haupterwerb, zur Anzahl der Mitarbeiter und zur Höhe des Liquiditätsengpasses zu benötigen.
- 13
Der Kläger gab daraufhin mit E-Mail und Schreiben vom 29. August 2023 an, dass er in dem Unternehmen im Haupterwerb tätig sei. Das Ladengeschäft habe sich in einem Einkaufszentrum befunden. Durch die Maskenpflicht und Abstandsregelungen sei eine Gewinnerzielung mit dem Verkauf von Waren zum Direktverzehr nahezu unmöglich gewesen. Es habe keine Sitzplätze gegeben, so dass auch die Regelungen nach dem zweiten Lockdown keine Besserung gebracht hätten. Im Übrigen verwies er auf die per E-Mail eingereichten Dokumente, namentlich die Einnahmeüberschussrechnung 2019 (EÜR) Jahresübersicht, die Anlage 1: Vordruck für die Erläuterung des HCS-Liquiditätsengpasses, die Anlage 1a: Kostenaufschlüsselung auf Basis der BWA, das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit zur Berechnung Kurzarbeitergeld, den Antrag Kurzarbeitergeld, die Mitarbeiterliste, den Einkommensteuerbescheid 2019 und die Gewerbeanmeldung.
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Mit Schreiben vom 12. September 2023 und mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 hörte die Beklagte den Kläger erneut an und wies darauf hin, dass der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage zurückgewiesen werde. Die Beklagte teilte ihm insbesondere mit, dass die eingereichten Unterlagen unleserlich seien, und bat um eine erneute Einreichung. Mit E-Mail und Schreiben vom 2. November 2023 reichte der Kläger die geforderten Unterlagen erneut ein.
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Mit Schreiben vom 16. November 2023 und mit E-Mail vom 22. November 2023 hörte die Beklagte den Kläger an und wies darauf hin, dass der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage schon aufgrund der Unleserlichkeit der eingereichten Unterlagen zurückgewiesen werde. Zur Stellungnahme setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 12. Dezember 2023. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers gab daraufhin mit E-Mail und Schreiben vom 12. Dezember 2023 an, dass sie die Unterlagen ihres Mandanten bereits mit E-Mail vom 2. November 2023 eingereicht und auch deren Leserlichkeit kontrolliert habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2024 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers in Höhe von 1.704,86 Euro statt und hob den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 31. Mai 2023 insoweit auf. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück und forderte den ausgezahlten Zuwendungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.385,74 Euro zurück, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung. Soweit der Widerruf zurückgewiesen wurde, hätten nicht alle Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie vorgelegen. Insbesondere habe der Liquiditätsengpass lediglich in Höhe von 4.114,26 Euro bestanden. Die diesen Betrag übersteigende Zuwendung habe den Zuwendungszweck nicht mehr erfüllen können, so dass das öffentliche Interesse am Widerruf ein etwaiges Vertrauen des Klägers überwiege.
- 17
Der Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2024 wurde durch die Deutsche Post AG an die Adresse der Hamburger Niederlassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers versendet. Gemäß der Postzustellungsurkunde übergab die Postbedienstete das mit umseitiger Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück (verschlossener Umschlag), weil sie den Adressaten (1.3)/Vertretungsberechtigten in dem Geschäftsraum nicht erreicht habe, einem dort Beschäftigten. Die Postzustellungsurkunde lässt unter Ziffer 7.1 den handschriftlichen Namenszug "S…, Y…" erkennen. Als Zustellungsdatum des Schriftstücks gibt die Postzustellungsurkunde den 5. Juli 2024 um 13:00 Uhr an. Die Postzustellungsurkunde ging bei der Beklagten dem Eingangsstempel zur Folge am 11. Juli 2024 ein.
- 18
Am 9. August 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zunächst vor, dass er die Klage fristgemäß eingereicht habe. Es komme für den Beginn der Klagefrist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen persönlichen Kenntnisnahme durch seine Bevollmächtigte an. Diese habe erst am 10. Juli 2024 von dem Widerspruchsbescheid tatsächlich Kenntnis erlangt und hierauf den Eingangsstempel auf dem Schriftstück angebracht. Die Zustellung am 5. Juli 2024 durch Übergabe an den Mitarbeiter Herrn Y. S., welcher sich an dem Tag in den Büroräumen befunden habe, sei hingegen nicht wirksam, weil er nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken oder zur Annahme von Zustellungen mit Wirkung für die Prozessbevollmächtigte bevollmächtigt sei. Auch folge die Unwirksamkeit der Zustellung aus dem Umstand, dass auf dem Briefumschlag das Datum der Zustellung nicht vermerkt worden sei. Zum Nachweis reicht der Kläger einen Scan des Briefumschlages ein (vgl. Anlage K 6, Bl. 237 der Akte). Der Eintrag auf dem gelben Briefumschlag sei jedoch erforderlich, um dem Empfänger der Sendung zuverlässig den Zeitpunkt der Zustellung bekanntzugeben, damit er seine Bearbeitung darauf einstellen könne. Ohne Eintragung habe der genaue Eingang in der Praxis zunächst nicht rekonstruiert werden können. Erst im Verlaufe des Rechtsstreits habe die Prozessbevollmächtigte des Klägers überhaupt erfahren, dass ihr Hausmeister den Brief entgegengenommen hatte. Derartige Posteingänge deponiere er nicht immer zuverlässig an derselben Stelle, was zur Folge habe, dass der Stapel, der im Ergebnis auf dem Schreibtisch des Assistenten Herrn E. S. lande, nicht zuverlässig die Reihenfolge des Eingangs der Briefumschläge widergespiegelt habe. Dies alles ändere nichts an der Auffassung, dass auch im Falle der Postzustellung die Rechtsmittelfrist erst in dem Moment zu laufen beginne, in dem der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis genommen hat. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften der Zustellung, weil sie allein darauf abstellen würden, wann das betreffende Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Für Rechtsanwälte gelte die allgemeine Sonderregel, dass erst die Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten selbst den Fristenlauf auslöse. Deshalb würden die Schriftstücke auch dann erst in der Praxis als eingegangen gestempelt. Zur Begründetheit der Klage trägt der Kläger vor, dass – auch wenn ihm die Solo-Selbstständigen-Pauschale in Höhe von 2.500,- Euro nicht zugestanden habe – er jedenfalls aber einen Anspruch auf 5.000,- Euro aus der Hamburger Corona-Soforthilfe gehabt habe und dies bei der Rückforderung berücksichtigt werden müsse. Weiterhin seien bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses die hypothetischen Eigenentnahmen in Höhe von 3.540,- Euro berücksichtigungsfähig.
- 19
Der Kläger beantragt,
- 20
den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2023 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 25. Juni 2024 aufzuheben.
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Hilfsweise beantragt er,
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagfrist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 25
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage mangels Einhaltung der Klagfrist unzulässig sei. Für den Beginn der Klagefrist komme es auf den in der Zustellungsurkunde genannten Tag, also den 5. Juli 2024, an. Anders als der Kläger meine, sei der Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten für den Fristverlauf – insbesondere, weil er nicht mit einer Unterschrift versehen sei – für den vorliegenden Fall der Zustellung durch Postzustellungsurkunde durch Übergabe an den Beschäftigten der Prozessbevollmächtigten des Klägers unbedeutend. Auch der fehlende Vermerk des Datums auf dem – dem Widerspruchsbescheid zugehörigen – Briefumschlag führe weder zur Unwirksamkeit der Zustellung noch zur Erschütterung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde. Eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil zum einen der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei und zum anderen die Prozessbevollmächtigte nicht ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Es könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass die Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage ist, ihre Kanzlei ordnungsgemäß zu organisieren und Fristen entsprechend der Zustellung bei ihr eingehender Schriftstücke zu notieren. Ihr Organisationsverschulden sei dem Kläger zuzurechnen. Die Prozessbevollmächtigte müsse dafür Sorge tragen, dass sie bzw. die bei ihr beschäftigten Personen (zutreffend) notieren, wann an die Prozessbevollmächtigte adressierte Briefe zugestellt werden. Die Prozessbevollmächtigte hätte Herrn Y. S. unmittelbar nach Kenntnis über die Zustellung des Briefes befragen können. Denn Herr S. habe gewusst, wann das Schriftstück tatsächlich zugestellt worden ist, und hätte es ihr mitteilen können. Die Prozessbevollmächtigte müsse als Rechtsanwältin wissen, dass es bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde für den Fristlauf auf ihre tatsächliche Kenntnisnahme rechtlich nicht ankomme. Hilfsweise verweist sie hinsichtlich der Begründetheit der Klage auf ihre bisherigen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2024. Ein Anspruch in Höhe von 5.000,- Euro aus der Hamburger Corona-Soforthilfe bestehe nicht, weil der Kläger im Antrag angegeben habe, soloselbständig zu sein, und im Korrekturantrag lediglich die Höhe des Liquiditätsengpasses angepasst worden sei. Da der Kläger Mitarbeiter gehabt habe, hätte er dies innerhalb der Rechtsmittelfristen gegen den Änderungsbescheides vom 5. Mai 2020 geltend machen müssen. Dies habe er nicht getan. Da der Kläger kein Soloselbständiger sei, habe er keinen Anspruch auf die Solo-Selbstständigen-Pauschale der Hamburger Corona-Soforthilfe. Einen Anspruch auf nicht getätigte Eigenentnahmen habe er ebenfalls nicht.
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 hat das Gericht den Kläger unter Bezugnahme der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde vom 5. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Einhaltung der Klagfrist unzulässig sein dürfte.
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Mit Beschluss vom 1. September 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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Mit Schreiben vom 29. August 2025 hat das Gericht die Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgefordert, eine Liste ihrer Mitarbeiter im Hamburger Büro mit den jeweiligen Arbeitszeiten – insbesondere in der Woche des 1. Juli 2024 bis zum 5. Juli 2024 – bei Gericht einzureichen sowie das Beschäftigungsverhältnis des Herrn Y. S. darzulegen.
- 29
Mit Schriftsatz vom 21. September 2025 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sie im Hamburger Büro einen Assistenten beschäftige, Herrn E. S., welcher von Montag bis Donnerstag, so auch in der Woche des 1. bis zum 5. Juli 2024, und zwar jeweils von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, arbeite und Schreibarbeiten, allgemeine Sachbearbeitung sowie die Eingangspost durch Stempeln und Vorlage an die Unterzeichnende erledige und Telefonate mit Mandanten, Gerichten und Behörden führe. Herr Y. S. sei für die Prozessbevollmächtigte aufgrund eines Arbeitsvertrages bereits seit 1999 als Hausmeister tätig. Seine Arbeitszeit belaufe sich auf 30 Stunden wöchentlich bei grundsätzlich freier Einteilung. Herr S. leiste hierneben eine Rufbereitschaft auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für unvorhergesehene Eileinsätze. Er reinige das Büro in Hamburg, möglichst vor Beginn der Bürozeiten um 9.00 Uhr oder an den Wochenenden. Er reinige auch das Fahrzeug der Prozessbevollmächtigten nach Bedarf und führe die Einkäufe für das Büro durch (Büromaterial, Getränke etc.). Zudem leiste er Fahrdienst für die Prozessbevollmächtigte zu auswärtigen Terminen sowie nach Bedarf und jeweiliger Terminvereinbarung Dolmetschertätigkeiten in den Sprachen Farsi, Arabisch und Türkisch für die Prozessbevollmächtigte und Mandanten.
- 30
In der mündlichen Verhandlung am 29. September 2025 hat das Gericht zur Frage der Umstände der Entgegennahme des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2024 durch die Vernehmung des Zeugen Herrn Y. S. Beweis erhoben sowie die Klägervertreterin zu ihren Mitarbeitern, den jeweiligen Arbeitszeiten und der Bürostruktur persönlich befragt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29. September 2025 verwiesen.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. September 2025 einen Fortsetzungstermin für den 20. Oktober 2025 anberaumt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen und bei der Entscheidung vorliegenden Sachakte der Beklagten sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 20. Oktober 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 1. September 2025 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
II.
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Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig (hierzu unter 1.). Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (hierzu unter 2.).
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1. Die erst am 9. August 2024 bei Gericht erhobene Klage wahrt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Hiernach muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Eine Verlängerung der Klagefrist ist gesetzlich nicht vorgesehen (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 74 Rn. 8). Ausweislich der zur Sachakte genommenen Postzustellungsurkunde wurde der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2024 am 5. Juli 2024 um 13:00 Uhr im Wege der Ersatzzustellung an den Beschäftigten der Bevollmächtigten des Klägers, den Zeugen S., zugestellt. Die einmonatige Klagefrist endete somit gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 5. August 2024.
- 36
Die vorgenommene Ersatzzustellung an Herrn Y. S., einen Beschäftigten der Prozessbevollmächtigten des Klägers, erfolgte ordnungsgemäß. Denn wird die Person, der zugestellt werden soll – hier die Prozessbevollmächtigte des Klägers – in ihrem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann nach § 1 Abs. 1 HmbVwZG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG und § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Zustellung wirksam in der Form vorgenommen werden, dass das zuzustellende Schriftstück in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten einer dort beschäftigten Person übergeben wird. Dies war hier der Fall. Der Zustellungsurkunde zufolge konnte die Zustellerin die Adressatin des Widerspruchsbescheides, Frau Rechtsanwältin A. B., in dem Geschäftsraum unter der Zustellanschrift, … in … Hamburg, nicht erreichen und hat den Bescheid daher am 5. Juli 2024 um 13:00 Uhr einem dort Beschäftigten, Herrn Y. S., ausgehändigt (hierzu unter a.). Der fehlende Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Briefumschlag führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung (hierzu unter b.).
- 37
a. Anders als der Kläger meint, war die in der Postzustellungsurkunde benannte Herr Y. S. auch als "dort beschäftigte Person" gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einzuordnen. Eine Ersatzperson in diesem Sinne muss mit der beruflichen Tätigkeit des Adressaten zu tun haben und in den Geschäftsräumen für eine gewisse Dauer beschäftigt sein und eine gewisse Vertrauensstellung genießen, was u.a. auch bei Personen im Beschäftigungsverhältnis – wie hier Herr S. – angenommen wird. Entscheidend sind dabei nicht die rechtlichen Beziehungen und internen Regelungen zwischen dem eigentlichen Adressaten und der beschäftigten Person, sondern allein die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich nach außen für den Zusteller darstellen (vgl. zum Vorstehenden: VG Lüneburg, Beschl. v. 13.11.2017, 6 B 119/17, juris, Rn. 13; FG Hamburg, Urt. v. 30.1.2004, III 320/03, juris Rn. 80 f., 87 ff. m.w.N.). Entscheidend ist also, ob ein Zusteller berechtigterweise von einer Weiterleitung des zuzustellenden Schriftstücks ausgehen durfte (Bellardita DGVZ 2021, 212, 214; Waldner in: Prütting ZPO, 17. Aufl. 2025, § 178 Rn. 8; Hüßtege in: Thomas/Putzo, 44. Aufl 2023, § 178 Rn. 17). Der Gesetzgeber hat dabei in der Gesetzesbegründung bei der Reform der Zustellungsvorschriften festgestellt, dass aus dem Umstand, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten das Geschäftslokal überlässt, schon auf das dem Beschäftigten für Zustellungen erforderliche, vom Geschäftsinhaber entgegengebrachte, Vertrauen geschlossen werden kann (BT-Drucks. 14/4554, S. 20). Auf eine bestimmte oder gar leitende Position kommt es bei einer ersatzweisen Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht an (OLG Köln NJW-RR 2010, 646, 647). Der Umstand, dass Herr Y. S. keine gesonderte Bevollmächtigung eines Beschäftigten zum Postempfang aufwies, hat daher für sich genommen keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vorgenommenen Ersatzzustellung. Ebenso greift der Einwand des Klägers, dass Herr Y. S. lediglich als Hausmeister beschäftigt sei und dementsprechend mit einer ordnungsgemäßen Weiterleitung eines Schriftstücks an die Empfänger nicht mehr gerechnet werden können, (so in den Fällen, in denen der konkrete Beschäftigte nur untergeordnete Dienste verrichtet Hüßtege in: Thomas/Putzo, 44. Aufl 2023, § 178 Rn. 17 nennt hierbei etwa das Reinigungspersonal nach Ladenschluss), nicht durch. Denn nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers werde der Zeuge Herr Y. S. nicht nur für untergeordnete Tätigkeiten eingesetzt, sondern sei vielmehr wiederkehrend in den inneren Kanzleibetrieb, etwa durch seine Dolmetschertätigkeiten, eingebunden gewesen (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift v. 29.9.2025). Dies geht auch aus der Zeugenaussage des Herrn Y. S. in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2025 hervor, als dass sich bei der Annahme der Post eine gewisse Praxis dahingehend verfestigt habe, dass er diese für die Prozessbevollmächtigte des Klägers annehme – wenn weder sie noch der weitere Mitarbeiter Herr E. S. anwesend seien – und das entgegengenommene Schriftstück in den Büroräumen deponiere, bevor diese von dem Assistenten der Prozessbevollmächtigten, Herrn E. S., der Prozessbevollmächtigten vorgelegt werde (vgl. S. 4 f. der Sitzungsniederschrift v. 29.9.2025). Der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid in diesem Fall auch tatsächlich die Prozessbevollmächtigte erreicht hatte, bestätigt überdies, dass ein Vertrauen des Zustellers auf die Weiterleitung des Schriftstücks nicht ungerechtfertigt war.
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b. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers führt der fehlende Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Briefumschlag nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung.
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Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde gemäß §§ 182 Satz 2, 418 ZPO vollen Beweis hinsichtlich der in ihr bezeugten Tatsachen, mithin der Tatsache, dass das zuzustellende Schriftstück dem bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Geschäftsräumen Beschäftigten, dem Zeugen Herrn Y. S., persönlich übergeben wurde. Der Zeitpunkt der Übergabe an den Beschäftigten der Adressatin am 5. Juli 2024 ist durch den Vermerk des Datums auf der Postzustellungsurkunde nachgewiesen. Darüber hinaus wurde die Bekanntgabe des Bescheides am 5. Juli 2024 auch von Seiten des Zeugen Herrn Y. S. in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2025 ausdrücklich bestätigt. Den Beweis der Unrichtigkeit vermag der Kläger nicht zu führen.
- 40
Der Kläger bemängelt zwar, dass die Zustellungsurkunde nicht den formellen Anforderungen des § 182 ZPO genügt und leitet daraus die Unwirksamkeit der Zustellung her. Dem kann jedoch im Ergebnis nicht gefolgt werden.
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG erfolgt die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entsprechend §§ 177 bis 182 ZPO. Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO muss die Zustellungsurkunde zwar die Bemerkung enthalten, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist. Der vermerkte Tag der Zustellung bringt dem Empfänger den Zeitpunkt der Zustellung zur Kenntnis; der Vermerk ist indessen nicht notwendiger Bestandteil der Zustellung nach § 166 Abs. 1 ZPO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 182 ZPO dient die Anfertigung der Postzustellungsurkunde nur noch dem Nachweis der Zustellung durch eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO. Die Beurkundung ist danach nicht mehr konstitutiver Bestandteil der Zustellung (vgl. BT-Dr 14/4554, S. 15, 22). Fehlt die Beurkundung oder ist sie fehlerhaft, so bleibt die Wirksamkeit der Zustellung unberührt (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 15; vgl. VGH München, Beschl. v. 3.8.2015, 11 ZB 15.50126, juris Rn. 13, beck-online; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.2005, 8 W 310/05, NJW 2006, 1887; OVG Berlin, Beschl. v. 18.5.2004, 2 N 27/03, juris Rn. 6 f.; vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.4.2004, 20 U 172/03, juris; Häublein/Müller, in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 182 Rn. 19, beck-online). Es wird allein die Beweiskraft der Urkunde gemindert oder beseitigt.
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Auch wenn die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 3 ZPO oder die Ersatzzustellung durch Niederlegung durch den Zusteller nach § 181 Abs. 1 Satz 5 ZPO verlangen, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag zu vermerken, mit der Folge, dass bei fehlender Angabe des Zustelldatums auf dem Umschlag von einer Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.24, 6 A 3.22, juris; BGH, Urt. v. 15.2.2023, VIII ZR 99/22, juris), ist dies in § 178 ZPO ausdrücklich nicht vorgesehen. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, weil der Beschäftigte des Adressaten in diesem Fall ohnehin weiß, an welchem Tag die Zustellung erfolgte (so auch für den Fall des § 177 ZPO: VGH München Beschl. v. 3.8.2015, 11 ZB 15.50126, juris Rn. 13, beck-online; für den Fall des 178 ZPO i.d.F. des Zustellungsreformgesetzes vom 25.6.2001: OVG Berlin, Beschl. v. 18.5.2004, 2 N 27/03, juris).
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Unerheblich ist daher, dass die Bevollmächtigte nach eigenem Bekunden erst am 10. Juli 2024 persönlich Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat. Auf eine persönliche Kenntnis und einen damit einhergehenden notwendigen Zugangswillen der Zustellungsadressatin kommt es nur an, wenn die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgt (vgl. zur Privilegierung dieser Zustellungsform BVerwG, Beschl. v. 14.5.2020, 2 B 14/19, juris Rn. 13; Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG/L. 67. Ed. 1.4.2025, VwZG § 3 Rn. 7 m.w.N., beck-online). Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfolgte in dem hier zu entscheidenden Fall indessen nicht. Hierzu wäre schon eine persönliche Aushändigung des Dokuments durch die Behörde selbst (vgl. § 5 Abs. 1 VwZG) erforderlich gewesen.
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2. Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er war an der Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist nicht, wie es § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzt, ohne Verschulden gehindert.
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Zunächst ist zu konstatieren, dass der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht binnen der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt hat. Obwohl das Gericht mit Schreiben vom 25. Juli 2025 den Kläger bereits auf den Umstand, dass der Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2024 mit Postzustellungsurkunde an einen Beschäftigten der adressierten Prozessbevollmächtigten am 5. Juli 2024 zugestellt worden sei, hingewiesen hat, hat dieser erst mit Schriftsatz vom 26. August 2025 hierauf reagiert, ohne einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen oder die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen.
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Überdies liegen die Voraussetzungen für eine damit allenfalls von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Die Versäumung der Klagefrist war nicht unverschuldet. Es liegt ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten vor, weil diese die von ihr mit der Entgegennahme von Post betrauten Personen im Rahmen ihrer Büroorganisation nicht hinreichend sorgfältig überwacht hat. Dieses Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
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Ein Fristversäumnis ist dann schuldhaft, wenn ein Beteiligter bzw. sein (Prozess-)Bevollmächtigter hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.2021, 2 B 59/20, juris Rn. 3; Beschl. v. 4.10.2002, 5 C 47.01, 5 B 33.01, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2019, 4 Bs 190/18, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.5.2021, 3 Bf 92/21.Z, n.v.).
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Nach diesen Maßstäben haben weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte selbst dargelegt, dass sie kein dem Kläger zuzurechnendes (Mit-)Verschulden an der Fristversäumung trifft. Denn die Prozessbevollmächtigte hätte sich jedenfalls bei ihrem Beschäftigten, dem Zeugen Y. S., oder der Beklagten nach dem Datum der Zustellung erkundigen können, weil für sie aus dem Briefkopf des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2024 ersichtlich war, dass dieser förmlich zugestellt worden war (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2001, 484; OVG Berlin, Beschl. v. 18.5.2004, 2 N 27/03). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag, die Prozessbevollmächtigte habe erst im gerichtlichen Verfahren davon erfahren, dass der Widerspruchsbescheid von ihrem Beschäftigten am 5. Juli 2024 entgegengenommen worden sei. Auch auf der Grundlage dieses neuen Vorbringens bleibt der Vorwurf der fahrlässig verschuldeten Fristversäumung. Denn der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Kläger knüpft daran an, dass seine Prozessbevollmächtigte nicht erkannt hat, dass der eigene Eingangsstempel nicht notwendigerweise das Zustellungsdatum wiedergab, zumal es der Bürostruktur der Prozessbevollmächtigten entsprach, dass sie tageweise im Hamburger Büro abwesend war, ohne organisatorische Überprüfungs- bzw. Überwachungsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Posteingänge sie trotz entsprechender Entgegennahme durch ihre in den Geschäftsräumen Beschäftigten erst später erreichen. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass sie die an sie adressierte Post von ihrem Assistenten, Herrn E. S., (auch nach längerer Abwesenheit im Hamburger Büro) vorsortiert auf ihrem Schreibtisch vorfinden würde, um dann ihren Eingangsstempel zum Nachweis des Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme auf den Schriftstücken zu vermerken. Damit war eine Zustellung des Widerspruchsbescheides in den vorhergehenden Tagen nicht unwahrscheinlich, welcher die Prozessbevollmächtigte jedoch nicht weiter nachgegangen war, obgleich ihr eine Überprüfung insoweit ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, weil sie sich darauf verlassen hatte, dass es bei der Zustellung maßgeblich auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs bei ihr ankomme.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 166 Zustellung 2x
- ZPO § 182 Zustellungsurkunde 6x
- ZPO § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt 2x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- VwGO § 74 1x
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- § 1 Abs. 1 HmbVwZG 1x (nicht zugeordnet)
- VwZG 2005 § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde 2x
- ZPO § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen 5x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 B 119/17 1x
- NJW-RR 2010, 646, 647 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 177 Ort der Zustellung 2x
- ZPO § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme 1x
- ZPO § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 2x
- ZPO § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung 2x
- 11 ZB 15.50 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 310/05 1x
- NJW 2006, 1887 1x (nicht zugeordnet)
- 2 N 27/03 3x (nicht zugeordnet)
- 20 U 172/03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3.22 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 99/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 14/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwZG 2005 § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung 1x
- VwGO § 60 3x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- 2 B 59/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 47.01 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 33.01 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 190/18 1x
- 3 Bf 92/21 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2001, 484 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x