Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 1962/19

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und begehrt die Rückerstattung eines bereits gepfändeten Teilbetrags sowie den Ersatz eines moralischen Schadens.
Der Kläger wird bei dem Beklagten seit Januar 2013 unter der Beitragsnummer ... als Wohnungsinhaber geführt. Zuvor war er von Juni 2008 bis Dezember 2012 mit Rundfunkempfangsgeräten angemeldet. Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2012 setzte der Beklagte für die Monate Februar bis April 2012 rückständige Rundfunkgebühren einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 59,05 EUR fest. Mit weiterem Gebührenbescheid vom 02.10.2012 setzte der Beklagte für die Monate Mai und Juni 2012 rückständige Rundfunkgebühren einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 41,07 EUR fest.
Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.02.2013 setzte der Beklagte für die Monate November und Dezember 2012 rückständige Rundfunkgebühren sowie für Januar 2013 rückständige Rundfunkbeiträge jeweils einschließlich eines Säumniszuschlags und insgesamt einen Betrag in Höhe von 58,94 EUR fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Gebühren-/Beitragsbescheiden vom 02.08.2013 (Februar bis Juli 2013 einschließlich Säumniszuschlag: 115,88 EUR) und vom 01.11.2013 (August bis Oktober 2013 einschließlich Säumniszuschlag: 61,94 EUR) setzte der Beklagte weitere rückständige Rundfunkbeiträge fest. Gegen den Bescheid vom 01.11.2013 erhob der Kläger Widerspruch. Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 01.02.2013 und vom 01.11.2013 als unbegründet zurück. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 setzte der Beklagte für die Zeit von November 2013 bis Januar 2015 rückständige Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 277,70 EUR fest.
Unter dem 01.07.2016 mahnte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der mit den Bescheiden vom 01.07.2012, 02.10.2012, 01.02.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 02.02.2015 festgesetzten Forderung einschließlich einer Mahngebühr (4,00 EUR) an. Der Beklagte ersuchte die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Adelsheim mit Schreiben vom 03.08.2018 um Vollstreckung der angemahnten sechs Bescheide. Durch die anschließende erfolglose Vollstreckung entstanden Vollstreckungskosten in Höhe von 82,45 EUR.
Die Beklagte pfändete mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23.11.2018 eine Forderung bei einem Drittschuldner in Höhe von 725,84 EUR und informierte den Kläger mit Schreiben vom selben Tag darüber. Am 09.01.2019 überwies der Drittschuldner einen Betrag in Höhe von 99,14 EUR. Diesen Betrag verrechnete der Beklagte mit den Zustellkosten vom 23.11.2018 (4,81 EUR), den Pfändungsgebühren vom 23.11.2018 (20,00 EUR) und anteiligen Vollstreckungskosten vom 03.08.2018 (74,33 EUR).
Mit Schreiben vom 16.01.2019 forderte der Kläger den Beklagten auf, den gepfändeten Betrag zurückzuerstatten. Der Drittschuldner teilte mit Schreiben vom 01.02.2019 mit, dass der Kläger mit ihm nicht mehr in Geschäftsverbindung stehe und er die Pfändung daher als gegenstandslos betrachte.
Der Kläger hat am 15.03.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf geringe Einkünfte.
Der Kläger beantragt,
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 23.11.2018 aufzuheben,
10 
den Beklagten zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 99,14 EUR zurückzuerstatten und ihm den „moralischen Schaden“ zu erstatten.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Er führt aus, die Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Im Übrigen sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtmäßig. Die sechs zu vollstreckenden Bescheide seien bestandskräftig und der Kläger sei unter Fristsetzung gemahnt worden. Die allgemeine Leistungsklage auf Rückerstattung des bereits gepfändeten Betrags in Höhe von 99,14 EUR sei zulässig, aber unbegründet, da die Pfändung und Einziehung mit rechtlichem Grund erfolgt sei.
14 
Die beigezogene Akte des Beklagten (2 Bände) liegt dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Einzelrichterin entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klagen haben keinen Erfolg.
I.
17 
Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 23.11.2018 ist im Ergebnis zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise als Anfechtungsklage statthaft.
18 
1. Soweit die angegriffene Verfügung bereits zur Auszahlung eines Forderungsbetrages in Höhe von 99,14 EUR durch die Volksbank F. an den Beklagten geführt hat, ist nicht die Anfechtungsklage, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.
19 
a) Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat sich insoweit im Rechtssinne erledigt. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten (§ 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314, 315 AO) erfolgten Zahlung durch das Kreditinstitut an den Beklagten als Pfändungsgläubiger war die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet (vgl. Werth, in: Klein, Kommentar zur AO, 14. Aufl. 2018, § 309 Rn. 33). Eine Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt und ein Kläger deshalb durch die angefochtene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. BFH, Beschl. v. 11.04.2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525).
20 
b) Der Erledigung des Anfechtungsbegehrens kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klageantrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers in sachdienlicher Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, ist die Umstellung des Antrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 m.w.N.).
21 
aa) Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allerdings nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.05.2013 - 8 C 41.12 -, juris).
22 
bb) Vorliegend steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne nicht zur Seite.
23 
(1) Insbesondere besteht kein Präjudizinteresse mit Blick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess. Soll die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, so kann auch dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen, sofern der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272; Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 Rn. 26). Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Ein derartiges Interesse an einer Präjudizwirkung kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn sich der Verwaltungsakt vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226). In diesem Fall kann und muss der Betroffene sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; ein Anspruch auf den „sachnäheren“ Richter besteht nicht (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 118). Vorliegend ist die teilweise Erledigung mit Zahlung der 99,14 EUR durch die Drittschuldnerin im Januar 2019 – vor Klageerhebung im März 2019 – eingetreten, so dass ein Präjudizinteresse nicht besteht.
24 
(2) Der Kläger kann sich des Weiteren nicht auf das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr berufen. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360 m.w.N.). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, juris m.w.N.). Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier auszugehen. Denn der Kläger hat weder Umstände aufgezeigt, die eine konkrete Wiederholungsgefahr begründen könnten, noch sind derartige Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Die bloße Absicht, dem Beklagten ein (mögliches) früheres Fehlverhalten nachzuweisen und ihn damit für die Zukunft zu einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung anzuhalten, vermag die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu ersetzen.
25 
(3) Schließlich hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass eine Fortsetzungsfeststellung unter dem Aspekt der Rehabilitierung geboten wäre.
26 
2. Im Übrigen – d.h. soweit die gepfändete Forderung einen Betrag in Höhe von 99,14 EUR übersteigt – ist zwar die Anfechtungsklage hinsichtlich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 23.11.2018 statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht jedoch entgegen, dass der Kläger insoweit das erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Insbesondere kann das Schreiben des Klägers vom 16.01.2019, das aufgrund fehlender Rechtsbehelfsbelehrung noch als fristgerecht zu werten wäre (vgl. § 58 VwGO), nicht als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung qualifiziert werden, soweit diese einen 99,14 EUR übersteigenden Forderungsbetrag betrifft.
27 
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302).
28 
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze kann das Schreiben des Klägers vom 16.01.2019 nicht als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in ihrer Gesamtheit gewertet werden. In dem Schreiben weist der Kläger der Sache nach darauf hin, dass der Beklagte zu Unrecht 99,14 EUR von seinem Konto bei der Volksbank eingezogen habe. Für den Fall, dass der Beklagte diesen Betrag nicht zurückzahle, wende er sich an das Gericht. Aus dem Schreiben geht mithin der eindeutige Wille des Klägers hervor, die bereits geleistete Zahlung der 99,14 EUR rückgängig zu machen. Nur für diesen Fall hat der Kläger auch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Aussicht gestellt. Der Kläger wendet sich ausdrücklich gegen die bereits erfolgte Pfändung eines Betrages in Höhe von 99,14 EUR. Ein weitergehendes Rechtsschutzziel – die Anfechtung der angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung, soweit diese einen Betrag von 99,14 EUR übersteigt – kann dem genannten Schreiben des Klägers dagegen nicht entnommen werden.
29 
Liegt bereits kein Widerspruch gegen den angegriffenen Verwaltungsakt vor, kommt es nicht mehr zu der Prüfung, ob der Beklagte mit zureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden hat und die Klage als Unzulässigkeitsklage mit § 75 VwGO in Einklang steht. Die Frist, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässiger Weise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wäre jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1994 - 5 C 24.92 -, BVerwGE 95, 149).
30 
3. Das Gericht weist darauf hin, dass die Anfechtungsklage für den unterstellten Fall ihrer Zulässigkeit auch nicht begründet ist. Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
a) Rechtliche Grundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO. Danach hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit dieser Pfändungsverfügung kann – wie vorliegend – die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung (Einziehungsverfügung) verbunden werden (vgl. § 314 Abs. 1 und 2 AO).
32 
Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten in Form der Pfändung und Einziehung einer Geldforderung sind gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG die §§ 316 bis 327 AO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt und dass auf die so zu bewirkende Beitreibung auch § 319 AO anzuwenden ist, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten. Einschränkungen der damit sinngemäß anzuwendenden zivilrechtlichen Pfändungsschutzvorschriften ergeben sich hierbei aus den Besonderheiten des Verwaltungszwangsverfahrens. So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris m.w.N.).
33 
b) Die formellen Anforderungen, die die Abgabenordnung an eine Forderungspfändung stellt – insbesondere die in § 309 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Schriftlichkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, deren Zustellung an den Drittschuldner (§§ 309 Abs. 2 Satz 1, 314 Abs. 1 Satz 2 AO) und die Mitteilung der Zustellung an den Kläger als Vollstreckungsschuldner (§§ 309 Abs. 2 Satz 3, 314 Abs. 1 Satz 2 AO) sind vorliegend erfüllt.
34 
c) Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 LVwVG sind erfüllt. Denn die zu vollstreckenden sechs Verwaltungsakte vom 01.07.2012, 02.10.2012, 01.02.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und vom 02.02.2015, die die Vollstreckungstitel darstellen, sind bereits unanfechtbar i.S.d. § 2 Nr. 1 LVwVG. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Ohne Erfolg verweist er darauf, dass er das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mangels entsprechender Vorrichtungen nicht in Anspruch genommen habe. Da die Bescheide bereits in Bestandskraft erwachsen und daher rechtsverbindlich sind, ist dem Kläger ein Angriff auf die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Verwaltungsakte von vornherein verwehrt. Ungeachtet dessen wird die Rundfunkbeitragspflicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 RBStV allein durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst und erfordert gerade nicht die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 13 ff. LVwVG, § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO sind erfüllt. Der Kläger wurde insbesondere unter Fristsetzung zur Zahlung gemahnt.
35 
d) Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall zu Gunsten des Klägers bestehende Pfändungsschutzvorschriften rechtswidrig außer Acht gelassen hat. Der Beklagte hat mit seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23.11.2018 eine Kontopfändung vorgenommen. Da es sich bei dem gepfändeten Konto des Klägers ausweislich des Schreibens der Volksbank F. vom 03.12.2018 um ein Pfändungsschutzkonto handelt, richtet sich der Pfändungsschutz nach § 850k ZPO. Gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO nicht von der Pfändung erfasst. Dies bewirkt, dass der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats frei über sein derartiges Guthaben verfügen und seinen existenzsichernden Verpflichtungen nachkommen kann. Der Sockelbetrag nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO wird dem Schuldner kraft Gesetzes automatisch zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt. Ausgehend davon besteht das notwendige Existenzminimum des Klägers sichernder Vollstreckungsschutz bereits kraft Gesetzes, denn die Beachtung der in seinem Fall relevanten gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften ist vorliegend durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO sichergestellt (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris m.w.N.). Es ist grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren. Die Ermittlung des Sockelbetrags (§ 850k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO) und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 2 ZPO) darf die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner überlassen. Die Vollstreckungsbehörde musste in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wurde, auch nicht gesondert auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO hinweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris).
II.
36 
Soweit der Kläger die Rückzahlung eines bereits an den Beklagten geleisteten Betrages in Höhe von 99,14 EUR begehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Kläger die Rückzahlung nicht beanspruchen kann.
37 
Als Rechtsgrundlage kommt einzig der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 m.w.N.), in Betracht. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden.
38 
Vorliegend ist die Einziehung der gepfändeten Forderung in Höhe von 99,14 EUR nicht rechtsgrundlos, sondern auf der Grundlage wirksamer Vollstreckungstitel erfolgt. Wie bereits dargelegt, sind die Vollstreckungsvoraussetzungen insoweit erfüllt.
III.
39 
Die auf Ersatz des „moralischen Schadens“ gerichtete allgemeine Leistungsklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.
40 
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem – wie hier – mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246; Urt. v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246; Urt. v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193). So liegt der Fall hier.
41 
Eine subjektive Rechtsposition auf Erstattung des „moralischen Schadens“, den der Beklagte durch das „Ignorieren der Rechte des Klägers“ herbeigeführt haben soll, besteht nicht. Der Kläger hat weder eine rechtliche Grundlage für einen derartigen Schadensersatzanspruch benannt noch ist eine solche ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es an einer konkreten Pflichtverletzung des Beklagten sowie einem kausal daran anknüpfenden Schaden gleichermaßen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
44 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
45 
BESCHLUSS vom 18. Juli 2019
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 725,84 EUR festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Einzelrichterin entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klagen haben keinen Erfolg.
I.
17 
Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 23.11.2018 ist im Ergebnis zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise als Anfechtungsklage statthaft.
18 
1. Soweit die angegriffene Verfügung bereits zur Auszahlung eines Forderungsbetrages in Höhe von 99,14 EUR durch die Volksbank F. an den Beklagten geführt hat, ist nicht die Anfechtungsklage, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart.
19 
a) Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat sich insoweit im Rechtssinne erledigt. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten (§ 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314, 315 AO) erfolgten Zahlung durch das Kreditinstitut an den Beklagten als Pfändungsgläubiger war die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet (vgl. Werth, in: Klein, Kommentar zur AO, 14. Aufl. 2018, § 309 Rn. 33). Eine Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt und ein Kläger deshalb durch die angefochtene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. BFH, Beschl. v. 11.04.2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525).
20 
b) Der Erledigung des Anfechtungsbegehrens kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klageantrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers in sachdienlicher Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind, ist die Umstellung des Antrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 m.w.N.).
21 
aa) Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allerdings nur, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.05.2013 - 8 C 41.12 -, juris).
22 
bb) Vorliegend steht dem Kläger ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne nicht zur Seite.
23 
(1) Insbesondere besteht kein Präjudizinteresse mit Blick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess. Soll die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, so kann auch dies grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung begründen, sofern der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272; Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 286 Rn. 26). Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Ein derartiges Interesse an einer Präjudizwirkung kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn sich der Verwaltungsakt vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226). In diesem Fall kann und muss der Betroffene sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; ein Anspruch auf den „sachnäheren“ Richter besteht nicht (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 118). Vorliegend ist die teilweise Erledigung mit Zahlung der 99,14 EUR durch die Drittschuldnerin im Januar 2019 – vor Klageerhebung im März 2019 – eingetreten, so dass ein Präjudizinteresse nicht besteht.
24 
(2) Der Kläger kann sich des Weiteren nicht auf das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr berufen. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360 m.w.N.). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, juris m.w.N.). Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier auszugehen. Denn der Kläger hat weder Umstände aufgezeigt, die eine konkrete Wiederholungsgefahr begründen könnten, noch sind derartige Anhaltspunkte für das Gericht ersichtlich. Die bloße Absicht, dem Beklagten ein (mögliches) früheres Fehlverhalten nachzuweisen und ihn damit für die Zukunft zu einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung anzuhalten, vermag die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu ersetzen.
25 
(3) Schließlich hat der Kläger weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass eine Fortsetzungsfeststellung unter dem Aspekt der Rehabilitierung geboten wäre.
26 
2. Im Übrigen – d.h. soweit die gepfändete Forderung einen Betrag in Höhe von 99,14 EUR übersteigt – ist zwar die Anfechtungsklage hinsichtlich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 23.11.2018 statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht jedoch entgegen, dass der Kläger insoweit das erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Insbesondere kann das Schreiben des Klägers vom 16.01.2019, das aufgrund fehlender Rechtsbehelfsbelehrung noch als fristgerecht zu werten wäre (vgl. § 58 VwGO), nicht als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung qualifiziert werden, soweit diese einen 99,14 EUR übersteigenden Forderungsbetrag betrifft.
27 
Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302).
28 
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze kann das Schreiben des Klägers vom 16.01.2019 nicht als Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in ihrer Gesamtheit gewertet werden. In dem Schreiben weist der Kläger der Sache nach darauf hin, dass der Beklagte zu Unrecht 99,14 EUR von seinem Konto bei der Volksbank eingezogen habe. Für den Fall, dass der Beklagte diesen Betrag nicht zurückzahle, wende er sich an das Gericht. Aus dem Schreiben geht mithin der eindeutige Wille des Klägers hervor, die bereits geleistete Zahlung der 99,14 EUR rückgängig zu machen. Nur für diesen Fall hat der Kläger auch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Aussicht gestellt. Der Kläger wendet sich ausdrücklich gegen die bereits erfolgte Pfändung eines Betrages in Höhe von 99,14 EUR. Ein weitergehendes Rechtsschutzziel – die Anfechtung der angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung, soweit diese einen Betrag von 99,14 EUR übersteigt – kann dem genannten Schreiben des Klägers dagegen nicht entnommen werden.
29 
Liegt bereits kein Widerspruch gegen den angegriffenen Verwaltungsakt vor, kommt es nicht mehr zu der Prüfung, ob der Beklagte mit zureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden hat und die Klage als Unzulässigkeitsklage mit § 75 VwGO in Einklang steht. Die Frist, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässiger Weise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wäre jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1994 - 5 C 24.92 -, BVerwGE 95, 149).
30 
3. Das Gericht weist darauf hin, dass die Anfechtungsklage für den unterstellten Fall ihrer Zulässigkeit auch nicht begründet ist. Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 
a) Rechtliche Grundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist § 10 Abs. 6 RBStV i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO. Danach hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit dieser Pfändungsverfügung kann – wie vorliegend – die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung (Einziehungsverfügung) verbunden werden (vgl. § 314 Abs. 1 und 2 AO).
32 
Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten in Form der Pfändung und Einziehung einer Geldforderung sind gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG die §§ 316 bis 327 AO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt und dass auf die so zu bewirkende Beitreibung auch § 319 AO anzuwenden ist, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten. Einschränkungen der damit sinngemäß anzuwendenden zivilrechtlichen Pfändungsschutzvorschriften ergeben sich hierbei aus den Besonderheiten des Verwaltungszwangsverfahrens. So entscheidet statt dem im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO genannten Vollstreckungsgericht die nach der AO bzw. § 4 Abs. 1 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, gepfändet wird durch Verwaltungsakt und nicht durch Gerichtsbeschluss und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmt sich nach dem LVwVG sowie der VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris m.w.N.).
33 
b) Die formellen Anforderungen, die die Abgabenordnung an eine Forderungspfändung stellt – insbesondere die in § 309 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Schriftlichkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, deren Zustellung an den Drittschuldner (§§ 309 Abs. 2 Satz 1, 314 Abs. 1 Satz 2 AO) und die Mitteilung der Zustellung an den Kläger als Vollstreckungsschuldner (§§ 309 Abs. 2 Satz 3, 314 Abs. 1 Satz 2 AO) sind vorliegend erfüllt.
34 
c) Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 LVwVG sind erfüllt. Denn die zu vollstreckenden sechs Verwaltungsakte vom 01.07.2012, 02.10.2012, 01.02.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und vom 02.02.2015, die die Vollstreckungstitel darstellen, sind bereits unanfechtbar i.S.d. § 2 Nr. 1 LVwVG. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Ohne Erfolg verweist er darauf, dass er das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mangels entsprechender Vorrichtungen nicht in Anspruch genommen habe. Da die Bescheide bereits in Bestandskraft erwachsen und daher rechtsverbindlich sind, ist dem Kläger ein Angriff auf die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Verwaltungsakte von vornherein verwehrt. Ungeachtet dessen wird die Rundfunkbeitragspflicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 RBStV allein durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst und erfordert gerade nicht die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 13 ff. LVwVG, § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO sind erfüllt. Der Kläger wurde insbesondere unter Fristsetzung zur Zahlung gemahnt.
35 
d) Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall zu Gunsten des Klägers bestehende Pfändungsschutzvorschriften rechtswidrig außer Acht gelassen hat. Der Beklagte hat mit seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 23.11.2018 eine Kontopfändung vorgenommen. Da es sich bei dem gepfändeten Konto des Klägers ausweislich des Schreibens der Volksbank F. vom 03.12.2018 um ein Pfändungsschutzkonto handelt, richtet sich der Pfändungsschutz nach § 850k ZPO. Gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO nicht von der Pfändung erfasst. Dies bewirkt, dass der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats frei über sein derartiges Guthaben verfügen und seinen existenzsichernden Verpflichtungen nachkommen kann. Der Sockelbetrag nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO wird dem Schuldner kraft Gesetzes automatisch zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt. Ausgehend davon besteht das notwendige Existenzminimum des Klägers sichernder Vollstreckungsschutz bereits kraft Gesetzes, denn die Beachtung der in seinem Fall relevanten gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften ist vorliegend durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO sichergestellt (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris m.w.N.). Es ist grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren. Die Ermittlung des Sockelbetrags (§ 850k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO) und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 2 ZPO) darf die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner überlassen. Die Vollstreckungsbehörde musste in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wurde, auch nicht gesondert auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO hinweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris).
II.
36 
Soweit der Kläger die Rückzahlung eines bereits an den Beklagten geleisteten Betrages in Höhe von 99,14 EUR begehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Kläger die Rückzahlung nicht beanspruchen kann.
37 
Als Rechtsgrundlage kommt einzig der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 m.w.N.), in Betracht. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden.
38 
Vorliegend ist die Einziehung der gepfändeten Forderung in Höhe von 99,14 EUR nicht rechtsgrundlos, sondern auf der Grundlage wirksamer Vollstreckungstitel erfolgt. Wie bereits dargelegt, sind die Vollstreckungsvoraussetzungen insoweit erfüllt.
III.
39 
Die auf Ersatz des „moralischen Schadens“ gerichtete allgemeine Leistungsklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.
40 
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem – wie hier – mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246; Urt. v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, BVerwGE 153, 246; Urt. v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193). So liegt der Fall hier.
41 
Eine subjektive Rechtsposition auf Erstattung des „moralischen Schadens“, den der Beklagte durch das „Ignorieren der Rechte des Klägers“ herbeigeführt haben soll, besteht nicht. Der Kläger hat weder eine rechtliche Grundlage für einen derartigen Schadensersatzanspruch benannt noch ist eine solche ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es an einer konkreten Pflichtverletzung des Beklagten sowie einem kausal daran anknüpfenden Schaden gleichermaßen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
44 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
45 
BESCHLUSS vom 18. Juli 2019
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 725,84 EUR festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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