Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 456/12.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge durch den Beklagten.

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Der am ... 1939 geborene Kläger stand als Polizeioberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst des beklagten Landes. Zum 1. Juli 2003 wurde er auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt. Am 26. Mai 2003 gab er eine „Erklärung für Ruhestandsbeamte zu den §§ 50, 53 ff. Beamtenversorgungsgesetz“ ab, in welcher er unter anderem angab, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen (Ziffer 2.2) und keine Anwartschaft auf eine solche Leistung zu haben (Ziffer (2.8). Zu der Feststellung unter Ziffer 2.7, dass er eine Leistung im Sinne der Ziffer 2.2. nur deshalb nicht beziehe, weil er sie nicht beantragt oder darauf verzichtet habe, machte er keine Angabe. Mit seiner Unterschrift versicherte er, dass ihm seine Verpflichtung bekannt sei, Änderungen unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen, solche Änderungen möglicherweise eine Kürzung oder die Festsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge zur Folge hätten, und dass seine Versorgungsbezüge vom Eintritt solcher Änderungen an unter dem Vorbehalt der anderweitigen Festsetzung und der Rückforderung etwa überzahlter Bezüge weitergezahlt würden und wegen der Rückforderung der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht anerkannt werden könne.

3

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestätigte gegenüber dem Beklagten am 23. Juni 2003, dass der Kläger weder eine Rente beziehe noch bislang einen Rentenantrag gestellt habe.

4

Mit Rentenbescheid vom 13. Mai 2004 wurde dem Kläger eine Rente in Höhe von monatlich 56,22 € bewilligt.

5

Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 informierte der Beklagte den Kläger nach dessen 65. Geburtstag erneut über die Anrechnung von Rentenleistungen auf die Versorgung und übersandte einen entsprechenden Erklärungsvordruck. Diesen schickte der Kläger nicht zurück.

6

Nachdem im Rahmen einer Prüfung des Landesrechnungshofs der Rentenbezug des Klägers bemerkt und beanstandet wurde, forderte der Beklagte diesen mit Schreiben vom 7. September 2010 auf, den vollständigen Rentenbescheid nebst letzter Rentenanpassungsmitteilung vorzulegen. Dies sei erforderlich, um prüfen zu können, ob sein Rentenbezug zu einer Ruhensregelung nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG – führe.

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Am 27. September 2010 kam der Kläger dieser Aufforderung nach und merkte an, den Rentenbescheid bereits 2004 in Ablichtung dem Beklagten vorgelegt zu haben. Danach habe er keine Mitteilung mehr erhalten. Ferner sei er davon ausgegangen, dass auf ihn die günstigeren Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes in der zur Zeit seiner Ernennung zum Beamten gültigen Fassung Anwendung fänden. Er habe außerdem aufgrund der Geringfügigkeit seiner Rente, auf die er zusätzlich noch Einkommenssteuer entrichten müsse, und der Tatsache, dass er den Rentenanspruch ganz überwiegend vor seinem 17. Lebensjahr erworben habe, nicht mit einer Anrechnung gerechnet.

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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 teilte der Beklagte sodann dem Kläger mit, dass er ab November 2010 die laufende Regelung von dessen Versorgungsbezügen nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – veranlasst habe. Im Einzelnen werde er die Regelung der ihm für November 2010 zugehenden Änderungsmitteilung entnehmen können. Laut Änderungsmitteilung vom 19. Oktober 2010 wurde die Versorgung des Klägers ab 1. November 2010 um 32,77 € gekürzt.

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Mit weiterem Schreiben vom 3. Januar 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Regelung seiner Versorgung nach § 55 BeamtVG bereits seit dem 1. Juli 2004 hätte erfolgen müssen, aber unterblieben sei, da er von dessen Rentenbezug keine Kenntnis gehabt habe, obwohl der Kläger nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG zur unverzüglichen Anzeige desselben verpflichtet gewesen sei. Er beabsichtige daher, für den Zeitraum der Überzahlung insgesamt 2.421,52 € gem. § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückzufordern. Als Anlage fügte der Beklagte die Berechnung des Überzahlungsbetrages bei. Er gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. Februar 2011.

10

In seiner Erwiderung hierauf vom 24. Januar 2011 machte der Kläger erneut geltend, den Rentenbescheid schon 2004 übersandt zu haben. Ferner berufe er sich auf die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus sei er zur inzwischen vollzogenen Kürzung seines Ruhegehalts ab November 2010 nicht angehört worden. Informationen darüber, wie sich die Kürzung zusammensetze, habe er nicht erhalten. Auch eine Rechtsmittelbelehrung fehle.

11

Am 21. Oktober 2011 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Leistungsbescheid und forderte 2.421,52 € an überzahlten Versorgungsbezügen zurück. Hierzu führte er aus, der Kläger hafte verschärft, da er seine mangelnde Berechtigung zum Erhalt der Leistungen habe kennen müssen. Soweit er tatsächlich seinen Rentenbescheid schon 2004 übersandt habe, sei er verpflichtet gewesen, bei ihm, dem Beklagten, nachzufragen, warum er darauf keine Antwort erhalten habe. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich, wenn die Überzahlung auf einem schuldhaften, pflichtwidrigen Verhalten des Empfängers beruhe, wie beispielsweise der Verletzung von Anzeigepflichten. Billigkeitsmaßnahmen seien auf Fälle unverschuldeter Notlagen zu beschränken. Ein solcher Fall liege beim Kläger nicht vor. Dem Gesichtspunkt der Billigkeit sei mithin dadurch genüge getan, dass die Möglichkeit bestehe, auf Antrag die Rückzahlung in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zu bewilligen.

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Unter dem 1. November 2011 legte der Kläger Widerspruch hiergegen ein. Die Höhe der Rückforderung sei falsch, da Entgeltpunkte wegen beruflicher Ausbildung (20. April 1954 bis 20. April 1957) ebenso wie die Rentenanteile aus Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (1. November 2003 bis 30. Juni 2004) nicht berücksichtigt werden dürften. Außerdem habe er die empfangenen Versorgungsbezüge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht. Nach Ziffer 12.2.12 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz sei der Wegfall der Bereicherung zu unterstellen, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10% bzw. 150,00 € nicht überstiegen.

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Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dessen Schreiben vom 24. Januar 2011 als Widerspruch gegen die Änderungsmitteilung vom 19. Oktober 2010 werte. Er führte weiter aus, dass im Fall des Klägers die zulässige Höchstgrenze für die Summe aus Ruhegehalt und regelungspflichtiger Rente (60 v. H. der Rente in Höhe von 54,62 € = 32,77 €) 3.230,63 € betrage. Diese Höchstgrenze werde um 32,77 € überschritten, so dass das Ruhegehalt um diesen Betrag zu kürzen gewesen sei. Da im Hinblick auf die Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG kein Ermessen bestehe, sei eine vorherige Anhörung überflüssig gewesen. Ferner verwies er auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 (2 BvR 933/82), wonach der Beamte keinen Anspruch darauf habe, dass die zu Beginn seines Beamtenverhältnisses geltenden Versorgungsregelungen ihm unverändert erhalten blieben. Die aktuelle Rechtslage sei also maßgeblich.

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Weiter teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2012 mit, dass in § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG sowie § 55 Abs. 4 BeamtVG abschließend geregelt sei, welche Rentenleistungen von der Ruhensregelung ausgenommen seien. Hierunter fielen die vom Kläger genannten Anteile nicht.

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Beide Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2012 zurück und ordnete hinsichtlich der Ruhensregelung die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass der Gesetzgeber bei der nachträglichen Erstreckung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG auf Altbeamte dem Besitzstandsgedanken insofern Rechnung getragen hätte, als die Bestimmung gem. Art. 2 § 2 Abs. 3 lit. a des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 11. Dezember 1981 (BGBl. S. 1523) bei Versorgungsempfängern, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1996 begründet worden sei, mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v. H. gemindert werde. Ferner seien im Rahmen der Anwendung des § 55 BeamtVG Bruttobeträge anzusetzen. Eine Berücksichtigung von steuerrechtlichen Vergünstigungen und persönlichen Abzügen, die in der Person des Einzelnen begründet seien, sei nicht sinnvoll. Nach § 55 Abs. 4 blieben Rentenanteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhten, bei der Ruhensregelung außer Betracht. Solche freiwilligen Beiträge würden vom Rentenversicherungsträger ermittelt und seien im Rentenbescheid auszuweisen. Dieser sei insoweit für die Versorgungsbehörde verbindlich. Der Kläger habe ausweislich des Rentenbescheids vom 13. Mai 2004 ausschließlich Pflichtbeiträge entrichtet, so dass sämtliche Rententeile in die Ruhensberechnung einzubeziehen gewesen seien. Des Weiteren erweise sich auch die Rückforderung als rechtmäßig. Eine Anhörung habe mit Schreiben vom 7. September 2010 stattgefunden. Die Berechnungsgrundlagen seien dem Kläger mit der Änderungsmitteilung vom 19. Oktober 2010 und damit rechtzeitig vor der Aufnahme der Kürzung zum 1. November 2010 mitgeteilt worden. Die verschärfte Haftung des Klägers folge neben den bereits genannten Gründen auch daraus, dass die Zahlung von Versorgungsbezügen neben Renten nur unter gesetzesimmanentem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Verjährung sei nicht eingetreten. Er, der Beklagte, habe Kenntnis vom Bestehen des Rückzahlungsanspruchs erst nach Übersendung des Rentenbescheids am 30. September 2010 gehabt, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen habe. Eine Billigkeitsentscheidung im Hinblick auf die Rückzahlungsmodalitäten werde dadurch erschwert, dass der Kläger keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Unter Berücksichtigung des geschätzten pfändbaren Anteils des monatlichen Einkommens des Klägers sowie der Tatsache, dass er seit 7. September 2010 mit einer Rückforderung habe rechnen müssen, sei ihm im Ergebnis die Rückzahlung in einer Summe zuzumuten.

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Der Kläger hat am 7. Mai 2012 Klage erhoben. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der Beklagte auf die Übersendung seines Rentenbescheids im Jahr 2004 nicht reagiert habe. Er habe nicht wissen können, ob und in welchem Umfang der geringfügige Rentenbezug zu einer Kürzung seiner Versorgung führen werde. Er halte die Einrede der Verjährung daher ausdrücklich aufrecht. Ferner verletze die rückwirkende Regelung des § 55 BeamtVG ihn in seinem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Grundgesetz.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 19. Oktober 2011 und 21. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Darüber hinaus weist er darauf hin, das der Kläger am 26. September 2005 eine Erklärung darüber abgegeben habe, das er keinen Versorgungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung habe.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungs- und Widerspruchsakte (4 Heftungen) des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

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Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 6. bzw. 19. Oktober 2011 und 21. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

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Das Schreiben des Beklagten vom 6. Oktober 2010, wenngleich es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, und die Änderungsmitteilung vom 19. Oktober 2011 sind als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen. Die Änderungsmitteilung allein enthält keine rechtsverbindliche Regelung. Besoldungsmitteilungen, Änderungsmitteilungen und ähnliche behördliche Mitteilungen über die Höhe von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz sind keine Verwaltungsakte, sondern teilen nur den Betrag des Ruhegehalts und dessen Berechnung mit, der sich in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen – hier des § 55 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) – ergibt (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - II C 9/61 -, BVerwGE 13, 248). Demgegenüber enthält das Schreiben des Beklagten vom 6. Oktober 2011 die rechtsverbindliche Regelung gegenüber dem Kläger, dass ab November seine Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG gekürzt werden. Dieser Bescheid verweist ausdrücklich hinsichtlich der Höhe und Berechnung der Kürzung auf die nachfolgende Konkretisierung durch die Änderungsmitteilung und bezieht deren Inhalt somit in seinen Regelungsgehalt mit ein (vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2009 - 1 K 2216/05.KS –, juris). Das Klagebegehren des Klägers war folglich gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich sein Anfechtungsbegehren auf diesen einheitlichen Verwaltungsakt bezieht. Auch der Widerspruchsbescheid, der ebenfalls nur auf die Änderungsmitteilung Bezug nimmt, ist nach §§ 133, 157 BGB analog nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass er den Bescheid vom 6. Oktober 2011, konkretisiert durch die Änderungsmitteilung vom 19. Oktober 2011, zum Gegenstand hatte.

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Dieser Bescheid, mit welchem die monatliche Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers um 32,77 € ab November 2011 angeordnet wurde, ist nach Grund und Höhe rechtmäßig. Er beruht auf § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Maßgeblich ist dabei der Bruttobetrag nach dem Rentenbescheid (VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2005 - AN 11 K 05.00699 -, m. w. N., juris). Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Der Kläger hat für den von der Ruhensregelung betroffenen Zeitraum eine solche Rente in Form einer Altersrente erhalten, worüber zwischen den Beteiligten auch nicht gestritten wird.

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Auch wurde der Kläger vor Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts zur geplanten Anrechnung seiner Rentenbezüge auf die laufende Beamtenversorgung gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Dies geschah mit Schreiben vom 7. September 2010, in welchem der Beklagte den Kläger aufforderte, den vollständigen Rentenbescheid nebst letzter Rentenanpassungsmitteilung vorzulegen, um prüfen zu können, ob sein Rentenbezug zu einer Ruhensregelung nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG – führe. In seiner Erwiderung hierauf mit Schreiben vom 27. September 2010 machte der Kläger Einwände gegen die geplante Maßnahme geltend. Ferner wurde er auch im weiteren Verlauf des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahrens mehrfach gehört, so dass ein eventueller Verfahrensmangel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt wäre. Da es sich bei der Ruhensregelung überdies um eine zwingende Entscheidung handelt, konnte sich die Anhörung auf ihr Ergebnis nicht auswirken, so dass nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ihre Aufhebung nicht wegen eines Verfahrensfehlers verlangt werden könnte.

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Der Bestimmung des § 55 BeamtVG als solcher stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Das mit der Ruhensregelung verfolgte Ansinnen, eine überhöhte Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt, stellt einen hinreichend sachlichen Grund für eine solche Regelung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256; Beschluss vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 -, DÖD 2010, 29).

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Dass die in Rede stehende Vorschrift bei Eintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis im Jahr 1959 noch nicht existierte, hindert deren Anwendbarkeit auch auf vor ihrem Inkrafttreten begründete Beamtenverhältnisse nicht. Es liegt keine verbotene Rückwirkung vor. Die Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG war in ihrer ursprünglichen, am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Fassung (Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976, BGBl. S. 2485) auf die Versorgung aus einem nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnis begrenzt. Durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. S. 1523) wurde die Stichtagsregelung mit Wirkung vom 1. Januar 1982 gestrichen, d. h. es wurden Personen mit einer Versorgung aus einem vor dem 1.1.1966 begründeten Beamtenverhältnis in die Ruhensvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einbezogen. Zur Vermeidung übermäßiger Härten wurden in der Übergangsregelung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG zugunsten der davon Betroffenen Vorschriften geschaffen, welche die Gewährung eines Ausgleichs (Abs. 1) sowie eine Minderung des zu berücksichtigenden Rentenbetrags um 40 v. H. und die Belassung eines Mindestbetrags der Versorgungsbezüge (Abs. 3) vorsehen. Ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz der betroffenen Altbeamten besteht nicht. Nach dem Bundesverfassungsgericht, das bereits mehrfach über die Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG befunden hat, hat der Beamte „grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt“ (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 -, DÖD 2010, 29).

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Auch die vom Kläger geäußerte Auffassung, die vor seinem siebzehnten Lebensjahr erworbenen Entgeltpunkte wegen beruflicher Ausbildung und die Rentenanteile aus Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung hätten im Rahmen der Ruhensregelung nicht berücksichtigt werden dürfen, geht fehl. Welche Leistungen nicht als Rente gelten bzw. welche Rententeile bei der Ruhensregelung unberücksichtigt bleiben, ist in § 55 BeamtVG abschließend geregelt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 - Au 2 K 07.1229 -, juris). Insbesondere bleibt nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht. Ferner bleibt nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG der Teil der Rente außer Ansatz, der auf einer Höherversicherung beruht. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt dies nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Dass die ihm gewährte Rente Rententeile umfasst, welche auf freiwilligen Beiträgen beruhen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt (zur diesbezüglichen Beweislastverteilung vgl. VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2009 - 1 K 2216/05.KS –, juris). Ferner entfaltet der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstellte Rentenverlauf für die Anrechnung nach § 55 BeamtVG Bindungswirkung (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 C 32/88 -, DVBl. 1991, 1194). Ausweislich des im Rentenbescheid vom 13. Mai 2004 dargestellten Versicherungsverlaufs hat der Kläger keine freiwilligen Beiträge entrichtet. Ausgewiesen sind dort ausschließlich Pflichtbeiträge und Zeiten geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, während derer allein der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu entrichten hatte.

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Auch die mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 angeordnete Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen, die ebenfalls Gegenstand der Klage ist, hält rechtlicher Überprüfung stand.

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Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 31. Januar 2012 erfolgte Rückforderung zu viel geleisteter Versorgungsbezüge ist § 52 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150). Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbeträge nach den §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt, dass derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass in Anwendung dieser Vorschrift der Kläger die zuviel erhaltenen Versorgungsbezüge zurückzahlen muss.

33

Dies zugrunde gelegt, ist ein Rückforderungsanspruch in der vom Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Höhe gegeben. Der Kläger hat vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2011 Versorgungsleistungen ohne rechtlichen Grund erlangt, da nach der insoweit von ihm nicht angegriffenen Berechnung des Beklagten die in § 55 Abs. 2 BeamtVG definierte Höchstgrenze im genannten Zeitraum um insgesamt 2.421,52 € überschritten wurde.

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Die vom Kläger vorgetragenen rechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Ruhensregelung und die Einbeziehung bestimmter Rententeile in dieselbe greifen aus den oben genannten Gründen nicht durch. Darüber hinaus kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei entreichert, da er die überzahlten Beträge bereits ausgegeben habe.

35

Nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Kennt er aber den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung, haftet er gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Ihm ist damit in aller Regel die Möglichkeit genommen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92; Jauernig, BGB, 14. Aufl. 2011, § 818 Rn. 46 f.; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, BeamtVG § 52, Rn. 57). Der Kenntnis des Mangels steht es nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

36

Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene seine mangelnde Berechtigung zum Erhalt der Leistung nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 A 5/03 – m. w. N., Buchholz 240 § 12 BBesG Nr 31). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Leistung stehende Informationen, wie Mitteilungen oder Merkblätter, nicht sorgfältig gelesen wurden (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, BeamtVG § 52, Rn. 61 ff.). Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann darüber hinaus auch auf einer Verletzung der dem Beamten obliegenden Erkundigungspflicht beruhen. Denn von einem Versorgungsempfänger, der mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, erst recht von einem Oberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13, kann erwartet werden, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein früheres statusrechtliches Amt nebst besoldungs- und versorgungsrechtlicher Einstufung, die Berechnungsgrundlage des Ruhegehalts sowie die ihm zustehenden Bestandteile der Versorgung kennt. Ausgehend von diesem Wissensstand und unter Berücksichtigung der in § 5 Landesbeamtengesetz – LBG – normierten beamtenrechtlichen Treuepflicht trifft den Beamten die Obliegenheit, unter Zuhilfenahme ihm zur Verfügung stehender Informationen Zahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Zweifelsfalle sich an die auszahlende oder anweisende Stelle zu wenden (BVerwG, Urteil vom 24. April 1959 - VI C 91.57 -, BVerwGE 8, 261: „besondere Sorgfaltspflicht“ der Beamten und Versorgungsempfänger; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, BeamtVG § 52, Rn. 66).

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Vorliegend kann der Kläger sich auf Gutgläubigkeit im Hinblick auf die empfangenen Leistungen nicht berufen. Er kannte seine mangelnde Berechtigung zum Erhalt ungekürzter Versorgungsbezüge oder hätte sie jedenfalls kennen müssen. Mit der Erklärung vom 26. Mai 2003 gab er unter anderem an, keine Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. Wenig später hat er einen Rentenantrag gestellt. Er versicherte mit seiner Unterschrift unter die Erklärung außerdem, dass ihm seine Verpflichtung bekannt sei, Änderungen unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen und dass solche Änderungen möglicherweise die Kürzung oder Festsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge zur Folge hätten. Ferner unterschrieb er, darüber belehrt worden zu sein, dass seine Versorgungsbezüge vom Eintritt solcher Änderungen an unter dem Vorbehalt der anderweitigen Festsetzung und der Rückforderung etwa überzahlter Bezüge weitergezahlt würden und wegen der Rückforderung der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht anerkannt werden könne. Gleichwohl schickte er – ausweislich der Verwaltungsakte – einen weiteren, ihm vom Beklagten am 20. Juli 2004 übersandten Auskunftsbogen nicht an den Beklagten zurück.

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Überdies ergeben sich die versorgungsrechtlich relevanten Anzeigepflichten auch unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat der Versorgungsberechtigte den Bezug und jede Änderung von Einkünften, u. a. auch von Renten im Sinne des § 55 BeamtVG, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung kann nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.

39

Soweit der Kläger vorträgt, er habe dem Beklagten im Jahr 2004 seinen Rentenbescheid zukommen lassen, wirkt sich dies nicht zu seinen Gunsten aus. Sollte dem nämlich tatsächlich so gewesen sein, so war er aufgrund der ihm obliegenden beamtenrechtlichen Treuepflicht zur Nachfrage bei der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle des Beklagten verpflichtet, nachdem auf sein Schreiben keinerlei Resonanz folgte. Ein eventuelles Mitverschulden des Beklagten an der Überzahlung wirkt sich, wenn, wie hier, die Voraussetzungen der verschärften Haftung erfüllt sind, allein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG aus (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, BeamtVG § 52, Rn. 67).

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Die Behauptung des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass sein Rentenbezug insbesondere wegen der Geringfügigkeit der Leistungen nicht von Belang sei, entlastet ihn nicht. Denn von Seiten des Beklagten war ihm zu keiner Zeit Anlass zu dieser Annahme gegeben worden. Sie findet auch im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ging aus den dem Kläger ausgehändigten Erklärungen und Informationen klar hervor, dass die Mitteilungspflichten ungeachtet der Höhe des jeweiligen Rentenbezugs sowie auch im Fall des Verzichts oder Absehens von einer Antragstellung bestehen.

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Die verschärfte Haftung des Klägers ergibt sich daneben auch aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 4 BGB. Danach richtet sich die Haftung auch dann nach den allgemeinen Vorschriften, wenn ein mit der Leistung bezweckter Erfolg, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, nicht eintritt. Dies gilt unter anderem dann, wenn die Leistung unter Vorbehalt erbracht wurde. Ein solcher Vorbehalt muss nicht stets ausdrücklich in Zusammenhang mit der Leistung erklärt werden. Er kann sich auch aus gesetzlichen Vorschriften, Regelungszusammenhängen sowie allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen und Strukturprinzipien ergeben (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, BeamtVG § 52, Rn. 75). Es entspricht daher seit langem höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Versorgungsleistungen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung unter anderem von Renten stehen (siehe nur BVerwG, Urteile vom 24. November 1966 – II C 119.64 – m. w. N., BVerwGE 25, 291, und vom 28. Februar 1985 – 2 C 16/84 – m. w. N., BVerwGE 71, 77). Dabei ist ohne Belang, ob sich der Beamte dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Denn es wird vorausgesetzt, dass der Versorgungsempfänger aufgrund der gesetzlich genau festgelegten Ruhegehaltshöchstgrenze von vornherein davon auszugehen hat, dass eine – ihm als Empfänger sowohl von Versorgungs- als auch von Rentenbezügen typischerweise bekannte – Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (BVerwG, a. a. O.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, 97).

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Besondere Umstände, die trotz des Vorliegens der Voraussetzungen verschärfter Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 BGB im Einzelfall nach Treu und Glauben die Berufung auf den Verbrauch der zu Unrecht erhaltenen Versorgungsbezüge gerechtfertigt erscheinen ließen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92; May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, BeamtVG § 52, Rn. 78), sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter diesem Gesichtspunkt kann im Einzelfall von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfange der Schuldner die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge bestimmungsgemäß zum notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie verbraucht hat (BVerwG, a. a. O.). Zugleich ist in diesem Zusammenhang aber zu berücksichtigen, dass die Frage, ob die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund empfangenen Leistung gegen Treu und Glauben verstößt, in aller Regel schon durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beantwortet wird, die gerade durch die Grundsätze von Treu und Glauben geprägt sind. Treu und Glauben kann infolgedessen gegenüber einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände den Einzelfall zu einem Sonderfall treuwidrigen Verhaltens machen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, BeckRS 1966, 30424938). Dies ist denkbar, wenn die zurückgeforderten Beträge nach Zweckbestimmung und Höhe bzw. nach der Lebensstellung des Betroffenen von offensichtlich entscheidender Bedeutung für die Sicherung seines Lebensunterhalts gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1964 - VI C 8.61 -, BVerwGE 18, 72). Solche besonderen Umstände liegen hier hingegen schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Beamten oder den Hinterbliebenen des Beamten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen. Die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel hätten dem Kläger bei rechtzeitiger Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG weiterhin zur Verfügung gestanden. Die vom Kläger angeführte Bestimmung der Ziffer 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz, wonach der Wegfall der Bereicherung zu unterstellen sei, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10% bzw. 150,00 € nicht überstiegen, ist vorliegend schon nicht anwendbar, weil sich der Rechtsstreit nicht im Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes bewegt, sondern den spezielleren Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes unterworfen ist. Darüber hinaus gilt die genannte Faustregel auch nur dann, wenn anders als im Fall des Klägers, die Voraussetzungen der verschärften Haftung nicht gegeben sind.

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Schließlich hält auch die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG rechtlicher Überprüfung stand. Die Rechtmäßigkeit einer Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge beurteilt sich nach der Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 -, NVwZ-RR 1999, 387).

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Die zu treffende Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (siehe beispielsweise BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976 - II C 36.72 –, Buchholz 232 § 158 BBG Nr 31). Den Prinzipien von Treu und Glauben sowie der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist Rechnung zu tragen. Eine Rolle spielt außerdem die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war (VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2003 – 23 K 6190/00 –, juris). Dabei gilt es aber nicht die gesamte Rechtsbeziehung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nochmals zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 19/92 –, BVerwGE 95, 94). Dabei kann unter Berücksichtigung der genannten Umstände von einer Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Ferner können dem Schuldner Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Das bloße Inaussichtstellen von Ratenzahlungen genügt allerdings den Erfordernissen einer Billigkeitsentscheidung regelmäßig nicht, insbesondere, wenn der Versorgungsempfänger konkrete Angaben zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation gemacht hat (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, BeamtVG § 52, Rn. 90).

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Derlei Angaben hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Widerspruch am 2. April 2012 nicht gemacht. Insofern begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zunächst unter Zugrundlegung der ihm bekannten Einkünfte und Belastungen des Klägers die monatliche Pfändungshöchstgrenze errechnet und unterstellt hat, diesen Betrag habe der Kläger spätestens seit dem Anschreiben vom 7. September 2010 mit Blick auf die danach zu erwartende Rückzahlungspflicht zurücklegen können. Auch war dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, so dass er die Möglichkeit hatte, eventuelle Billigkeitsgründe der Behörde vorzutragen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dessen und des relativ niedrigen Rückforderungsbetrages war daher die ansonsten übliche und regelmäßig ausreichende Einräumung von Ratenzahlungen nicht geboten.

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Darüber hinaus liegt im Hinblick auf das vom Kläger behauptete Mitverschulden des Beklagten ein Ermessendefizit des Beklagten nicht vor. Ein für die Überzahlung (mit-)ursächliches Verschulden des Dienstherrn bzw. der für ihn tätig gewordenen Funktionsträger oder Amtswalter muss zwar in die Ermessenserwägungen einfließen (May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, BeamtVG § 52, Rn. 93). Vorliegend steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte über die zur Anwendung des § 55 BeamtVG relevanten Informationen verfügt und es schuldhaft versäumt hat, hiervon Gebrauch zu machen, so dass ihm ein Mitverschuldensbeitrag anzulasten wäre. Die Beweislast für Vorliegen und Gewicht eines Mitverschuldensbeitrags obliegt nach § 254 BGB analog dem Anspruchsschuldner (Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 254 Rn. 145), hier also dem Kläger. Dies entbindet das Gericht freilich nicht von der Pflicht zur Amtsermittlung. Die Unaufklärbarkeit der ein Mitverschulden begründenden Umstände (non liquet) geht jedoch im Ergebnis zu Lasten des Klägers.

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Dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, noch im Jahr 2004 eine Kopie seines Rentenbescheids an den Beklagten verschickt hat, bleibt eine Behauptung, die er nicht näher substantiiert und die er auch nicht weiter belegt. Dergleichen geht auch aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor. Da demgegenüber, wie oben gesehen, der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, dass aus den von ihm genannten Gründen (Geringfügigkeit, Erwerb von Rentenansprüchen mit unter 17 Jahren) eine Anrechnung unterbleiben würde, hätte es die beamtenrechtliche Treuepflicht nach § 5 LBG geboten, Erkundigungen einzuholen, falls auf ein eventuelles Schreiben keine Reaktion des Beklagten erfolgt sein sollte. Schließlich hat er selbst nur ein Jahr vor Ergehen des Rentenbescheids noch gegenüber dem Beklagten eine Erklärung darüber abgegeben, dass ihm ein Rentenanspruch nicht zustehe.

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Auf die Einrede der Verjährung kann der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gilt seit dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (HessVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 UZ 1485/07 -, LKRZ 2008, 154; zur früheren 30-jährigen Verjährungsfrist BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 A 9/00 -, ZBR 2003, 43). Ihr Lauf beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte (§ 199 Abs. 1 BGB). Vorliegend erlangte der Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 27. September 2010 Kenntnis von allen Tatsachen, die ihm die Geltendmachung seines Rückforderungsanspruchs ermöglichten. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist war folglich am 1. Januar 2011. Auch hieran vermag die Behauptung des Klägers, er habe 2004 seinen Rentenbezug mitgeteilt, nichts zu ändern, da diese Behauptung nicht erwiesen ist. Als derjenige, dem die Einrede der Verjährung zugute kommt, ist der Schuldner für die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Ihm obliegt es, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Gläubigers von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen darzutun (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 42).

49

Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, so trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

50

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

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Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.208 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG, Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 – NVwZ 2004, 1327 –).

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