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| | Die Berufung ist zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar haben die Kläger mit ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.09.2016 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt, obwohl bereits das Verwaltungsgericht die Berufung gegen sein Urteil zugelassen hatte. Der Schriftsatz vom 20.09.2016 genügt jedoch den Anforderungen für eine Berufungsbegründung. Die Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dieses Urteil nach Ansicht der Berufungskläger unrichtig sein soll und geändert werden muss. Hierfür müssen die Berufungskläger zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.12.2015 - 6 B 24/15 - juris). Die Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO lassen zwar nicht immer erkennen, aus welchen Gründen das Urteil des Verwaltungsgerichts i.S.d. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu ändern sein soll. Jedoch ist jedenfalls mit den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend dargelegt, warum aus Sicht der Kläger das angegriffene Urteil unrichtig und in der Sache anders zu entscheiden sein soll. |
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| | Die Berufung ist nicht begründet, denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Mit diesen Bescheiden hat das Regierungspräsidium zutreffend die Wahleinsprüche der Kläger zurückgewiesen. Die von den Klägern behaupteten Wahlfehler bestehen nicht. |
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| | 1. Die Tatsache, dass an der Wahl auch 16- und 17-jährige Jugendliche teilnehmen konnten, begründet keinen Wahlfehler. |
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| | Nach § 14 Abs. 1 GemO in der Fassung vom 16.04.2013 sind die Bürger im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten. Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen (Nr. 1), sowie diejenigen Bürger, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst (Nr. 2). Bürger der Gemeinde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO in der Fassung vom 16.04.2013 ist, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. |
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| | Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO in der Fassung vom 16.04.2013 mit Bundesrecht (a) und der Landesverfassung für Baden-Württemberg (b) vereinbar. |
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| | a) aa) Die Einführung des aktiven Wahlrechts für 16- bis 17- Jährige bei Kommunalwahlen verstößt nicht gegen das Demokratieprinzip der Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG und Art. 28 Abs. 1 GG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu unter 1.1 bis 1.3 der Urteilsgründe (UA, S. 10 - 15) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist zu ergänzen: |
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| | Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG enthält den Grundsatz der Volkssouveränität und bestimmt, wer das Volk ist, das in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Staatsgewalt ausübt: Es ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland.Das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird nach dem Grundgesetz von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gebildet. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik wird also grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990 - 2 BvF 2/89 u.a. - BVerfGE 83, 37, juris Rn. 53 ff.; ebenso, statt vieler: StGH Bremen, Urt. v. 31.01.2014 - St 1/13 - juris Rn. 54, m.w.N.; Dreier-Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 20 [Demokratie] Rn. 90 sowie Präambel Rn. 67; HStR-Grawert, 3. Aufl., § 16 Rn. 20; Sachs-Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 20 Rn. 72a; HStR-Böckenförde, 3. Aufl., § 24 Rn. 26). Die Staatsangehörigkeit bzw. die Stellung nach Art. 116 Abs. 1 GG ist die einzige Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Staatsvolk i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (Maunz/Dürig-Grzeszik, GG, Art. 20 II Rn. 79 [Stand: Jan. 2010]). Die Bestimmungen des Art. 28 Abs. Sätze 1 und 2 GG gehen von demselben Begriff des Staatsvolks aus wie Art. 20 Abs. 2 GG (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O., Rn. 57 ff.; Kammerbeschl. v. 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13 - juris Rn. 58, 60; ebenso: Maunz/Dürig-Mehde, GG, Art. 28 Abs. 1 Rn. 88 [Stand: Dez. 2014]; Bonner Kommentar-Mann, GG, Art. 28 Rn. 68 [Stand: April 2016]; von Münch/Kunig-Löwer, GG, 6. Aufl., Art. 28 Rn. 26; a.A. Epping/Hillgruber-Huster/Rux, GG, 2. Aufl., Art. 20 Rn. 13). |
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| | Die Auffassung der Kläger, zum Staatsvolk i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG gehörten nur die volljährigen Deutschen, die nicht unter rechtlicher Betreuung stünden und denen das Wahlrecht nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilung entzogen worden sei, und folglich sei das Wahlrecht für Jugendliche wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip verfassungswidrig, trifft daher nicht zu. Die dargelegte Auslegung des Begriffs des Volks i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum kommunalen Wahlrecht für Ausländer in Schleswig-Holstein hat nach wie vor Bestand. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht es als aus zwingenden Gründen mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen hat, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 - BVerfGE 36, 139; Beschl. v. 21.09.1976 - 2 BvR 350/75 - BVerfGE 42, 312; Beschl. v. 09.10.2000 - 2 BvC 2/99 - NVwZ 2002, 69), mithin in der Altersgrenze des Art. 38 Abs. 2 Halbs. 1 GG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sieht (ebenso: Jarass/Pieroth-Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 38 Rn. 18; Schreiber, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 38 Rn. 251 [Stand: August 2013]; Dreier-Morlok, GG, 3. Aufl., Art. 38 Rn. 72; Sachs-Magiera, GG, 7. Aufl., Art. 38 Rn. 81; jedoch ist die Altersgrenze des Art. 38 Abs. 2 Halbs. 1 GG nicht an den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 GG zu messen, da die Regelungen auf gleicher Rangebene stehen, vgl.: BVerfG, Beschl. v. 15.01.2009 - 2 BvC 4/04 - BVerfGE 122, 304, 309; Beschl. v. 31.01.2012 - 2 BvC 11/11 - juris Rn. 4). Träfe die Auffassung der Kläger zu, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nur die notwendige, aber nicht eine hinreichende Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Staatsvolk ist und dass 16- und 17-Jährige bereits nicht zum Volk i.S.v. 20 Abs. 2 Satz 1 GG gehören, wäre hingegen der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl von vornherein durch die Mindestaltersgrenze von 18 Jahren in Art. 38 Abs. 2 GG in keinster Weise betroffen und nicht zu prüfen. |
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| | Aus den von den Klägern in Anspruch genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Ob das bereits daraus folgt, dass - wie der Beklagte geltend macht - das Volk in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die deutschen Staatsangehörigen und die ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen meine und das Volk in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG die Aktivbürger (vgl. dazu: Sachs-Sachs, a.a.O., Art. 20 Rn. 27a, 28; Dreier-Dreier, a.a.O., Art. 20 [Demokratie] Rn. 90, 93 mit Fn. 361;Schreiber, DVBl. 2004, 1341, 1345; a.A. Schellenberger, VBlBW 2015, 497, 498, m.w.N.) und die von den Klägern herangezogenen Entscheidungen im Wesentlichen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG beträfen, kann hier offen bleiben. Denn in keiner der Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung aus dem Urteil zum Kommunalwahlrecht für Ausländer in Schleswig-Holstein aufgegeben. Soweit im Urteil zu Frage- und Informationsrechten des Bundestags ausgeführt ist, dass das "Ausgehen der Staatsgewalt" vom Volk für das Volk wie auch für die Staatsorgane jeweils konkret erfahrbar und praktisch wirksam sein müsse (BVerfG, Urt. v. 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 - BVerfGE 139, 194, juris Rn. 106), dient dies lediglich der Begründung, warum die Kontrollfunktion des Parlaments Ausdruck des Demokratieprinzips ist und der Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft auch durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung hergestellt wird. Aus den Urteilen zum Maastricht-Vertrag, zum Lissabon-Vertrag und zum OMT-Programm folgt keine Begrenzung des Staatsvolks i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf die wahlberechtigten Deutschen. Soweit in diesen Entscheidungen auch im Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip von der Rückführung der Ausübung öffentlichen Gewalt auf die Wähler bzw. den Wahlakt gesprochen wird (BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 - BVerfGE 123, 267, juris Rn. 179; Urt. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 u.a. - BVerfGE 89, 155, juris Rn. 61; Urt. v. 21.06.2016 - 2 BvE 13/13 u.a. - NJW 2016, 2473, juris Rn. 82), hat dies seinen Grund darin, dass als im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht, um eine nationale verfassungsgerichtliche Kontrolle der Aufgabenübertragung an die Europäische Union und der Aufgabenwahrnehmung von Organen der Europäischen Union im Hinblick auf ultra vires-Akte zu erreichen, ernsthaft nur Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit einer „Subjektivierung des Demokratieprinzips“ (vgl. dazu kritisch Dreier-Dreier, a.a.O., Art. 20 [Demokratie] Rn. 80 f.) in Betracht kommt. Die Passage im Beschluss zur Wahlberechtigung Auslandsdeutscher, dass die Möglichkeit, eine reflektierte Wahlentscheidung zu treffen, für die Wahlteilnahme unabdingbar ist (BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 - 2 BvC 1/11 -, BVerfGE 132, 39, juris Rn. 41), erlaubt keine Rückschlüsse auf die von den Klägern postulierte Auslegung des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht im Südweststaat-Urteil zwischen dem Staatsvolk und dem Volk im soziologisch-ethnologisch-politischen Sinn unterschieden hat (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, juris Rn. 133), besagt nichts für die Frage, wie der Begriff des Volks in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auszulegen ist. Auch die Entscheidung zur Volksbefragung über Atomwaffen ist hier unergiebig: Soweit das Bundesverfassungsgericht dort von den wahlberechtigten Bürgern als dem Staatsvolk spricht (BVerfG, Beschl. v. 30.07.1958 - 2 BvF 3/58 - BVerfGE 8, 104, juris Rn. 33), geht es um die Qualifikation der Volksbefragung als Mitwirkung an der Staatswillensbildung in Abgrenzung zur Willensbildung des Volkes; an einer begrifflichen Fassung des Begriffs des Staatsvolkes war dem Gericht hier nicht gelegen; es sah sich daher durch diesen Beschluss auch nicht gehindert, im Urteil zum kommunalen Ausländerwahlrecht in Schleswig-Holstein den Begriff des Staatsvolkes als nicht auf die Wahlberechtigten beschränkt anzusehen. |
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| | Auch folgt aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum Lippeverband nichts zum Begriff des Staatsvolks i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG. Soweit das Gericht dort das Volk im demokratischen Sinn in Beziehung zur Aktivbürgerschaft gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 C 1/97 - NVwZ 1999, 870, juris Rn. 52), geht es allein darum, dass die hinreichende demokratische Legitimation der Organe und Amtswalter des Lippeverbands durch das Volk erfolgen müsse, eine Legitimation durch die Mitglieder des Verbands hingegen nicht ausreiche. |
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| | bb) Die Einführung des aktiven Wahlrechts für 16- bis 17-Jährige bei Kommunalwahlen verstößt auch nicht gegen Art. 38 Abs. 2 GG. Aus dieser Norm folgen keine unmittelbaren Vorgaben für die Festsetzung eines Mindestalters für das aktive Wahlrecht bei Landtags- und Kommunalwahlen durch den Landesgesetzgeber. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter 1.2 seiner Urteilsgründe insoweit ausgeführt, dass Art. 38 Abs. 2 GG nur eine Regelung für Bundestagswahlen trifft. Auch aus dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nichts anderes, es verweist nicht auf Art. 38 Abs. 2 GG (Maunz/Dürig-Klein, GG, Art. 38 Rn. 141 [Stand: Okt. 2010]; Schroeder, JZ 2003, 917, 921, Fn. 50; Schmidt-de Caluwe, NVwZ 2001, 270, 274; Schellenberger, VBlBW 2015, 497, 498). Die Länder sind bei der Ausgestaltung des Wahlsystems für Landtags- und Kommunalwahlen gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG an die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit, Gleichheit, Allgemeinheit, Geheimheit und Unmittelbarkeit gebunden, bei Beachtung dieser Grundsätze in der Ausgestaltung des Wahlsystems jedoch frei (BVerfG, Urt. v. 11.08.1954 - 2 BvK 2/54 - BVerfGE 4, 31, juris Rn. 55; Beschl. v. 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95 - BVerfGE 99, 1, juris Rn. 30, 45 f.; Epping/Hillgruber-Hellermann, GG, 2. Aufl., Art. 28 Rn. 15; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke-Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 28 Rn. 23; von Mangoldt/Klein/Starck-Tettinger/Schwarz, GG, 6. Aufl., Art. 28 Rn. 85, 92, 97). |
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| | cc) Das aktive Wahlrecht für 16- bis 17- Jährige bei Kommunalwahlen in Baden-Württemberg verletzt keinen der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG genannten Wahlrechtsgrundsätze. |
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| | aaa) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist durch die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre nicht verletzt. Dieser untersagt den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl überhaupt. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht. So ist es von jeher aus zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, dass die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird. Ebenso galt es immer als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl vereinbar, dass vom Wahlrecht ausgeschlossen blieb, wer entmündigt war, wer unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft stand oder wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besaß (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973, Beschl. v. 21.09.1976, Beschl. v. 09.10.2000, je a.a.O.). |
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| | Zwar wird der Kreis der Wahlberechtigten mit der Absenkung des Wahlalters erweitert und die in einer Altersgrenze liegende Beschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl folglich abgemildert. Gleichwohl ist hier der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zu prüfen (a.A. Schellenberger, VBlBW 2015, 497, 498; Oebbecke, JZ 2003, 987, 988). Denn der Gesetzgeber ist bei der Festlegung einer abgesenkten Wahlaltersgrenze nicht frei. Er hat den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz zu beachten, dass das aktive Wahlrecht ein Mindestmaß an Reife und Urteilskraft und daher ein entsprechendes Mindestalter voraussetzt. Voraussetzung für die Gewährung der Wahlberechtigung ist ein gewisser Grad an politischer Einsichtsfähigkeit (VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2015 - 7 K 3140/15 - juris Rn. 42; VG Saarland, Urt. v. 04.11.2016 - 3 K 921/15 - juris Rn. 27; Mußgnug, FS Roellecke, 1995, 165, 173, 175; von Münch, NJW 1995, 3165, 3166; Schreiber, DVBl. 2004, 1341, 1344; Schellenberger, VBlBW 2015, 497, 498; Holste, DÖV 2005, 110, 111; Rolfsen, DÖV 2009, 348, 355; a.A. Oebbecke, JZ 2004, 987, 989 f.: Einsichtsfähigkeit nicht notwendig für Innehabung des Wahlrechts, sondern nur für Ausübung). Dabei besteht bei der Festlegung des Wahlalters ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Breuer, NVwZ 2002, 43, 45; Schreiber, DVBl. 2004, 1341, 1344; Schmidt-de Caluwe, NVwZ 2001, 270, 274). Die Länder können daher im Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben das Wahlalter abweichend von Art. 38 Abs. 2 GG regeln (Maunz/Dürig-Mehde, a.a.O., Art. 28 Abs. 1 Rn. 90 [Stand: Dez. 2014]; Bonner Kommentar-Mann, a.a.O., Art. 28 Rn. 72 [Stand: April 2016]; Epping/Hillgruber-Hellermann, a.a.O., Art. 28 Rn. 15.1; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke-Henneke, a.a.O., Art. 28 Rn. 23; von Mangoldt/Klein/Starck-Tettinger/Schwarz, a.a.O., Art. 28 Rn. 93; Schellenberger, VBlBW 2015, 497, 498; ähnlich Maunz/Dürig-Klein, a.a.O., Art. 38 Rn. 141 [Stand: Okt. 2010]: Absenkung des Wahlalters für Landtage wohl kein Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht). In diesem Rahmen ist dem Gesetzgeber eine generalisierende Regelung gestattet, da die Wahlmündigkeit im Einzelfall nicht geprüft werden kann (Schroeder, JZ 2003, 917, 921).Neben der hinreichenden Einsichtsfähigkeit der 16- und 17-Jährigen sind deren kommunalpolitisches Interesse und ein zahlreiches Gebrauchmachen vom Wahlrecht hingegen kein verfassungsrechtliches Erfordernis. |
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| | Für die Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Mindestaltersgrenze für das aktive Wahlrecht bei Landtags- und Kommunalwahlen zu regeln, kommt der Festlegung der verfassungsgebenden Gewalt im Bund, dass nach Art. 38 Abs. 2 GG wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, auch keine maßstabsbildende Funktion zu. Eine solche Funktion nimmt indessen Schreiber an: In Bezug auf das Wahlberechtigungsalter komme der Entscheidung des Grundgesetzes – trotz ihrer unmittelbaren Geltung allein für Bundestagswahlen – unter verfassungspolitischen, soziologischen, pädagogischen und entwicklungspsychologischen Erwägungen eine gesamtstaatliche Relevanz für Parlamentswahlen zu (gesamtstaatliche Einschätzungsprärogative des Bundesverfassungsgebers). Die an Art. 28 Abs. 1 und Art. 20 GG gebundenen Landesgesetzgeber hätten sich deshalb hinsichtlich des Wahlberechtigungsalters bei Wahlen zu den Landesparlamenten an der Bundesregelung zu orientieren. Hinsichtlich des Wählbarkeitsalters sei nicht von einer entsprechenden gesamtstaatlichen Bedeutung und Tragweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgebers auszugehen. Bezogen auf Kommunalwahlen bestehe verfassungsrechtlich kein „Homogenitätsgebot“, doch spreche insbesondere unter sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen über die politische Reife und Bildung vieles dafür, eine Einheitlichkeit der Regelung auf allen Wahlebenen zu wahren (Schreiber, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 38 Rn. 254 [Stand: August 2013]). Verfassungspolitisch mag ein einheitliches Wahlalter für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen wünschenswert sein. Eine rechtliche Bindung bei der Ausübung des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Gesetzgebers besteht jedoch nicht. Das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst allein die fünf dort aufgeführten Wahlrechtsgrundsätze, von denen hier keiner verletzt ist. Für eine Begrenzung der Einschätzungsprärogative des Landesgesetzgebers fehlt daher eine normative Grundlage. Dies zeigen auch die Überlegungen Schreibers selbst. Die Tatsache, dass er Differenzierungen hinsichtlich aktivem und passivem Wahlalter sowie zwischen Landtags- und Kommunalwahlen vornimmt, zeigt, dass es sich lediglich um Fragen der politischen Opportunität handelt, nicht hingegen um normative Bindungen. |
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| | Von diesem Maßstab ausgehend, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, das Mindestalter für die Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen in Baden auf 16 Jahre abzusenken, nicht zu beanstanden und von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt (ebenso für eine Absenkung auf 16 Jahre bei Kommunal- oder Landtagswahlen: Schellenberger, VBlBW 2015, 497, 498;Rolfsen, DÖV 2009, 348, 355;Epping/Hillgruber-Huster/Rux, a.a.O., Art. 20 Rn. 71.1; allgemein für eine Zulässigkeit einer Absenkung durch die Länder: Maunz/Dürig-Mehde, a.a.O., Art. 28 Abs. 1 Rn. 90 [Stand: Dez. 2014]; Bonner Kommentar-Mann, a.a.O., Art. 28 Rn. 72 [Stand: April 2016]; Epping/Hillgruber-Hellermann, a.a.O., Art. 28 Rn. 15.1; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke-Henneke, a.a.O., Art. 28 Rn. 23; von Mangoldt/Klein/Starck-Tettinger/Schwarz, a.a.O., Art. 28 Rn. 93; Schellenberger, VBlBW 2015, 497, 498; Maunz/Dürig-Klein, a.a.O., Art. 38 Rn. 141 [Stand: Okt. 2010]). Expertenanhörungen in Gesetzgebungsverfahren anderer Länder, die das Wahlalter für Landtags- oder Kommunalwahlen auf 16 Jahre gesenkt haben, zeigen, dass gute Gründe für die Annahme sprechen, dass Jugendliche ab 16 Jahre typsicherweise die notwendige Reife besitzen, um an Kommunalwahlen teilnehmen zu können. So hat Prof. Dr. ... vom Soziologischen Forschungsinstitut Göttingen in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für innere Verwaltung des Niedersächsischen Landtags vom 31.10.1995 ausgeführt, dass es im Augenblick kein wissenschaftlich gestütztes seriöses Argument gebe, das Wahlalter im Kommunalwahlrecht, möglicherweise auch für Landtags- und Bundestagswahlen, nicht auf 16 Jahre herabzusetzen. Man könne in der ganzen Jugendentwicklung eine deutliche Verschiebung in den Wertorientierungen im Laufe der letzten zwei oder drei Dekaden feststellen. Dies werde von allen Jugenduntersuchungen, egal unter welchen methodischen Differenzen sie durchgeführt worden seien, bestätigt. Im Hinblick auf die Urteilsfähigkeit werde man im Einzelfall nicht ausschließen können, dass gerade für diese Gruppe noch eine sehr starke Beeinflussung von Seiten der Eltern vorhanden sei. Dies betreffe – so Prof. Dr. ... sinngemäß – jedoch auch jede andere Altersgruppe. Von der Reife her gebe es daher kein Argument, 16- und 17-jährige nicht wählen zu lassen (Niedersächsischer Landtag, Niederschrift über die 50. - öffentliche - Sitzung des Ausschusses für innere Verwaltung am 31. Oktober 1995, S. 16 f., 21 f.). In der Anhörung des Innen- und Rechtsausschusses des schleswig-holsteinischen Landtags hat Prof. Dr. ... in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, die Festlegung eines „Sperralters“ von 18 Jahren sei unter den heutigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und entwicklungspsychologischen Bedingungen nicht mehr haltbar. Jugendliche seien heute selbstständiger als früher. Die Pubertät mit ihren Entwicklungsschüben setze im Durchschnitt schon mit zwölf Jahren ein. Jugendliche seien entsprechend früh für sich selbst verantwortlich. Vor allem ihre Bildungsentscheidungen und -erfolge seien heute von großer biografischer Bedeutung. Die kognitive Entwicklungsforschung zeige, dass in der Altersspanne zwischen 12 und 14 Jahren bei fast allen Jugendlichen ein intellektueller Entwicklungsschub stattfinde, der sie dazu befähige, abstrakt, hypothetisch und logisch zu denken. Parallel hierzu steige in dieser Altersspanne auch die Fähigkeit an, sozial, moralisch und politisch zu denken und entsprechende Urteile abzugeben. Wolle man von einer „Reife“ der Urteilsfähigkeit - nicht der gesamten Persönlichkeit - sprechen, dann sei diese gegeben (Stellungnahme vom 26.09.2012, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/163; in der Sache ebenso in der Anhörung des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses der Bremischen Bürgerschaft am 14.01.2000 [Protokoll, S. 40, 41]). Prof. Dr. ... hat in dieser Anhörung schriftlich ausgeführt, neben einer Veränderung der Lebenssituation Jugendlicher dienten den Befürwortern einer Absenkung des Wahlalters auf das 16. Lebensjahr vor allem entwicklungspsychologische Studien als Begründung. Diese zeigten, dass Kinder und Jugendliche ab einem Alter von ungefähr 14 Jahren sozial und moralisch urteilsfähig seien (Stellungnahme vom 04.03.2013, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/870). |
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| | Zwar haben sich andere Experten zurückhaltend und skeptisch zur Urteilsfähigkeit der Jugendlichen geäußert, so z.B. Dr. ... vom Institut für Entwicklungsplanung und Strukturforschung, Abteilung Familie, Jugend und soziale Dienste in der Anhörung im niedersächsischen Landtag (Niedersächsischer Landtag, Niederschrift über die 50. - öffentliche - Sitzung des Ausschusses für innere Verwaltung am 31. Oktober 1995, S. 10 ff.) und Prof. Dr. ... in der Anhörung des Landtags Schleswig-Holstein (Stellungnahme vom 16.10.2012, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/238). In anderen Anhörungen sind entwicklungspsychologische oder vergleichbare Sachverständige nicht gehört worden (so in den Anhörungen des Europa- und Rechtsausschusses des Landtags Mecklenburg-Vorpommern vom 13.03.2013 [Protokoll Nr. 36], des Innenausschusses des Landtags Mecklenburg-Vorpommern vom 07.10.2010 [Protokoll Nr. 104], des Verfassungs- und Bezirksausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft vom 28.10.2011 [Drs. Nr. 20/6], des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 21.01.1998 [Ausschussprotokoll 12/774], des Innen- und Kommunalausschusses des Thüringer Landtags vom 22.09.2015 [Ergebnisprotokoll sowie Wortprotokoll zur Stellungnahme der Jusos Thüringen (zugleich Beschlussprotokoll)], des Ausschusses für Inneres des Landtags Brandenburg vom 31.03.2011 [Ausschussprotoll Teil 1: P-AI 5/16-1]). |
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| | Maßgeblich ist jedoch: Die gesetzgeberische Entscheidung kann sich auf nachvollziehbare, nicht nur vereinzelte fachliche Auffassungen zur Urteilsfähigkeit Jugendlicher stützen. Der Gesetzgeber hat somit von seiner Einschätzungsprärogative rechtmäßig Gebrauch gemacht, zumal in den genannten Anhörungen kein entwicklungspsychologischer oder vergleichbarer Sachverständiger - auch wenn er oder sie sich skeptisch und abratend zu einer Absenkung des Wahlalters geäußert hat - die Auffassung vertreten hat, die Jugendlichen hätten die notwendige Urteilskraft nicht. Soweit in der Literatur davon ausgegangen wird, die notwendige Reife setze erst mit 18 Jahren ein, werden hierfür wissenschaftliche Nachweise nicht angeführt (so z.B. bei Mußgnug, FS Roellecke, 1995, 165, 178 ff.) oder offen eingeräumt, dass solche nicht vorliegen (Schreiber-Strelen, BWahlG, 9. Aufl., § 12 Rn. 9). |
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| | Stellungnahmen in den Anhörungen zum Umfang des Politikinteresses Jugendlicher und zu ihrer Wahlbeteiligung - so z.B. die von Dr. ... in der Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag, auf die die Kläger sich berufen (Stellungnahme vom 15.10.2012, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/233, sowie Stellungnahme vom 01.03.2013, Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/860 [neu]) - sind hier nicht von Belang, da Politikinteresse und Gebrauchmachen vom Wahlrecht keine verfassungrechtlichen Voraussetzungen für die Bestimmung der Wahlaltersgrenze sind. |
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| | Der Landesgesetzgeber musste keine Anhörung von Sachverständigen durchführen, bevor er 2013 das aktive Wahlrecht für 16- und 17-Jährige bei Kommunalwahlen einführte. Für eine verfassungsgemäße Ausübung seines bestehenden Einschätzungsspielraums reicht es aus, dass er sich auf nachvollziehbare fachliche Erwägungen stützen kann, dass eine für die Wahlentscheidung bei Kommunalwahlen ausreichende Einsichtsfähigkeit der 16- und 17-Jährigen gegeben ist. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur biologischen Hirnreifung, zum kommunalpolitischen Interesse von Jugendlichen, zur Wahlbeteiligung von Jugendlichen, zur Bürgerschaftswahl in Bremen, zu kommunalpolitischen Themen, zur Anzahl der Bankkonten Jugendlicher, ihren Wohnverhältnissen und den damit zusammenhängenden Aspekten sowie die hierzu schriftsätzlich gemachten Beweisangebote (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 41 - 51, 59; Schriftsatz vom 31.05.2017, S. 16 - 27, 36 - 45; Schriftsatz vom 30.06.2017, S. 18 f.) und die in Bezug genommenen erstinstanzlichen Beweisangebote (Schriftsatz vom 29.06.2016, S. 95 - 102) kommt es daher nicht an. |
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| | Aufgrund der bestehenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und des Vorliegens ausreichender Gründe für die gesetzgeberische Entscheidung, das Wahlalter abzusenken, ist auch keine gerichtliche Nachprüfung der einzelnen Erwägungen in der Gesetzesbegründung in der Landtagsdrucksache 15/3119 veranlasst. Es handelt sich insoweit - anders als die Kläger anzunehmen scheinen - nicht um eine Überprüfung vergleichbar derjenigen, wie sie für behördliche Ermessenentscheidungen nach dem Maßstab des § 114 VwGO vorzunehmen ist. Liegen ausreichende Gründe für die erfolgte Ausübung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums vor, ist verfassungsrechtlich unerheblich, ob sich alle in der Gesetzesbegründung angeführten Überlegungen in der Praxis bewahrheitet haben (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10 - WM 2011, 1948). |
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| | Eine verfassungsrechtliche Pflicht, eine Sachverständigenanhörung durchzuführen, ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern angeführten Umständen, dass die Anhörung in Niedersachsen bereits 1995 erfolgte und zwischen den Ländern erhebliche Unterscheide bestehen könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Frage der ausreichenden Einsichtsfähigkeit 16- und 17-Jähriger im Bundesgebiet unterschiedlich beurteilt und dass die Stellungnahmen in der Anhörung in Niedersachsen 1995, die in den Anhörungen in Bremen im Jahr 2000 und in Schleswig-Holstein im Jahr 2013 bestätigt wurden, überholt sind. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur Bildungspolitik der Länder und die damit zusammenhängenden Gesichtspunkte sowie das hierzu schriftsätzlich gemachte Beweisangebot (Schriftsatz vom 31.05.2017, S. 30) kommt es daher nicht an. |
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| | bbb) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist nicht verletzt, soweit der Gesetzgeber 16- und 17-Jährige, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen hat. Auch insoweit ist trotz der insoweit fehlenden Begrenzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl dieser Grundsatz zu prüfen. Denn der Gesetzgeber muss - wie bei der Festlegung der Wahlaltersgrenze - bei der Ausgestaltung des Wahlrechts den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz berücksichtigen, dass das Wahlrecht die Fähigkeit, eine bewusste Wahlentscheidung treffen zu können, voraussetzt. |
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| | Auch insoweit ist dem Gesetzgeber die Befugnis zu einer typisierenden Regelung eingeräumt (BayVerfGH, Entsch. v. 09.07.2002 - Vf. 9-VII-01 - BayVBl. 2003, 44, zum Wahlrechtsausschluss wegen Anordnung einer Betreuung im bayerischen Landesrecht entsprechend § 13 Nr. 2 BWahlG). Diese Befugnis rechtfertigt eine Regelung, die bewusst nur Bürger, für die vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt ist, vom Wahlrecht ausschließt, somit vom Wahlrecht nur einen sehr kleinen Kreis von Betroffenen ausnimmt und sehenden Auges die Fälle einer aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung bestehenden unzureichenden Einsichts- und Wahlfähigkeit nicht umfassend abdeckt. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl darf der Gesetzgeber den Kreis derjenigen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, möglichst klein halten und das Ziel verfolgen, niemanden von der Wahl auszuschließen, bei dem die fehlende Einsicht nicht sicher feststeht (BayVerfGH, Entsch. v. 09.07.2002, a.a.O., juris Rn. 40 ff., 53 ff.). So war einfachrechtlich auch für den früheren § 13 Nr. 2 BWahlG - nach dem vom Wahlrecht ausgeschlossen war, wer entmündigt war - anerkannt, dass nicht alle, denen aufgrund einer psychischen Krankheit die notwendige Einsichtsfähigkeit für die Wahlhandlung fehlte, vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sondern Geisteskranke und Geistesschwache, die weder entmündigt waren noch unter Pflegschaft standen, wahlberechtigt waren (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 3. Aufl. 1986, § 13 Rn. 8). Ebenso wird für den geltenden § 13 Nr. 1 BWahlG - nach der vom Wahlrecht derjenige ausgeschlossen ist, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist - einfachrechtlich davon ausgegangen, dass damit nur ein sehr kleiner Kreis von Betroffenen ausgeschlossen ist, da nach der Konzeption des Betreuungsrechts die Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten die Ausnahme ist (Schreiber-Strelen, a.a.O., 9. Aufl., § 13 Rn. 12). |
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| | Nach diesem Maßstab ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine Regelung zum Ausschluss derjenigen Jugendlichen vom Wahlrecht zu treffen, die - entsprechend der Regelung des § 1896 Abs. 1 BGB - auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, nach dem BGB für Minderjährige einen Betreuer zu bestellen, steht für den Gesetzgeber keine praktikable und zugleich rechtssichere Anknüpfungsmöglichkeit für eine Ausschlussregelung zur Verfügung. Hierauf, insbesondere auf das Fehlen einer rechtssicheren Anknüpfungsmöglichkeit für eine Ausschlussregelung Bedacht zu nehmen, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl zulässig. |
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| | Der Gesetzgeber hat damit auch nicht den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt.Dieser gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Er gestattet dem Gesetzgeber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1979 – 2 BvR 193/79 u.a. – BVerfGE 51, 222, juris Rn 52; Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408, juris Rn. 45). Dieser Spielraum ist hier nicht überschritten. Das Fehlen der Möglichkeit, für Minderjährige eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB durch das Gericht anordnen zu lassen, ist ein zulässiges Differenzierungskriterium. Der Gesetzgeber des BGB hat für Minderjährige die Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 ff. BGB aufgrund des Personensorgerechts der Erziehungsberechtigten für entbehrlich gehalten. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, dass der Landesgesetzgeber an eine sachgerechte Regelung der Betreuung in den §§ 1896 ff. BGB angeknüpft und daher darauf verzichtet hat, in der Gemeindeordnung für wahlberechtigte Jugendliche eine eigene Regelung zum Ausschluss vom Wahlrecht aus vergleichbaren Gründen zu treffen. |
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| | Auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur Anzahl von Neuwählern und geisteskranken Jugendlichen, zur Größe von Gemeinden in Baden-Württemberg und damit zusammenhängende Gesichtspunkte sowie die hierzu schriftsätzlich gemachten Beweisangebote (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 86 - 90; Schriftsatz vom 30.06.2017, S. 4 - 15) kommt es daher nicht an. |
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| | Insoweit fehlt es auch an dem behaupteten Verstoß gegen Art. 74 Nr. 1 GG. Denn der Landesgesetzgeber hat keine Regelung zum Betreuungsrecht als Teil des bundesrechtlich abschließend geregelten Bürgerlichen Rechts getroffen. |
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| | ccc) Auch gegen die anderen Wahlrechtsgrundsätze wird nicht verstoßen. Der Umstand, dass die Eltern der jugendlichen Wahlberechtigten für diese das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben und diese daher an der Ausübung des Wahlrechts am Wahltag hindern könnten, verletzt die Freiheit der Wahl nicht. Zum einen schützt die Freiheit der Wahl nur vor Beeinträchtigungen durch die öffentliche Gewalt. Zudem haben die Jugendlichen die Möglichkeit der Briefwahl. Schließlich haben die Eltern ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Rechtsordnung auszuüben, zu der das Wahlrecht der Jugendlichen gehört, mit der Folge, dass jedenfalls eine faktische grundlose Hinderung an der Wahlteilnahme vom Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern kaum gedeckt sein dürfte. |
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| | dd) Die Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre im kommunalen Bereich ist auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil 16 und 17-Jährige nun auch Bürgermeister und Landräte wählen, an Gemeindeversammlungen und Einwohnerversammlungen teilnehmen sowie Vertrauenspersonen von Bürgerbegehren, Ratsbegehren, Einwohneranträgen und Anträgen auf Durchführung von Einwohnerversammlungen werden können. Eine verletzte Verfassungsnorm ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht benannt. Der Gesetzgeber durfte, wie dargelegt, von einer ausreichenden Verstandesreife 16- und 17-Jähriger ausgehen. Aus welchen Gründen für die genannten Befugnisse insoweit anderes als für das Wahlrecht für die Gemeinderatswahl gelten sollte, ist nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass aus dem Bürgerstatus für 16- und 17-Jährige Pflichten folgen können, verletzt keine Verfassungsnorm. Ein allenfalls denkbarer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Jugendlichen nach Art. 2 Abs. 1 GG und das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG wäre auf jeden Fall verhältnismäßig. |
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| | Auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur Unterschriftensammlung für Bürgerbegehren und die damit zusammenhängenden Gesichtspunkte sowie das hierzu schriftsätzlich gemachte Beweisangebot (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 37) kommt es daher nicht an. |
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| | ee) Das aktive Wahlrecht für 16- bis 17- Jährige bei Kommunalwahlen in Baden-Württemberg verstößt nicht gegen einfaches Bundesrecht und verletzt daher auch nicht den Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. |
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| | Für die vom Kläger behauptete Unvereinbarkeit von Jugendlichenwahlrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern wird auf die obigen Ausführungen zur Freiheit der Wahl verwiesen. |
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| | Die Tatsache, dass nach dem BGB die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs eintritt, hindert den Landesgesetzgeber nicht, das Wahlalter abweichend hiervon zu regeln. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, besteht eine Vielzahl von Regelungen, die Rechte und Verantwortlichkeiten von jungen Menschen ab einem geringeren Alter als 18 Jahre vorsehen. In diesen Bereichen besteht keine Pflicht des Gesetzgebers, stets an das Alter der Volljährigkeit anzuknüpfen. Ebenso wenig besteht ein Rechtssatz, der gebietet, das Wahlrecht erst mit der Volljährigkeit entstehen zu lassen. Unerheblich sind insoweit die detaillierten Ausführungen der Kläger zum genauen Regelungsgehalt der vom Verwaltungsgericht insoweit erörterten Vorschriften. Maßgeblich ist allein, dass die deutsche Rechtsordnung eine Vielzahl von Regelungen enthält, die Rechte und Pflichten von Jugendlichen unter 18 Jahren vorsehen, und daher die Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre im kommunalen Bereich nicht gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstößt. Daher kommt es auch auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des § 1303 BGB sowie das hierzu schriftsätzlich gemachte Beweisangebot (Schriftsatz vom 20.09.2016, S. 65) nicht an. |
|
| | Auch wenn man mit den Klägern davon ausgehen sollte, dass die Regelung des § 41 Abs. 2 KomWG, dass gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Einwohnerversammlung, eines Einwohnerantrags und eines Bürgerbegehrens jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben kann, im Hinblick auf minderjährige Unterzeichner gegen § 61 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 104 Nr. BGB verstößt, kann das allenfalls einen Verstoß von § 41 Abs. 2 KomWG, nicht jedoch von § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GemO gegen Bundesrecht begründen. |
|
| | Auch der behauptete Verstoß gegen das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung im Hinblick auf die Wertungen der §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB und des § 6 JGG liegt nicht vor. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum die von den Klägern angeführten unterschiedlichen Rechtsfolgen einer strafbaren Wahlfälschung für Jugendliche und Volljährige nicht ebenso vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben sollen wie sonstige Ungleichbehandlungen von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen im Strafrecht. |
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| | Auch im Hinblick auf §§ 1896 ff. BGB fehlt es an einer Unvereinbarkeit mit Bundesrecht. Auf die obigen Ausführungen zum Wahlrechtausschluss wird verwiesen. |
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| | b) Die Einführung des aktiven Wahlrechts für 16- bis 17- Jährige bei Kommunalwahlen in Baden-Württemberg verstößt auch nicht gegen höherrangiges Landesrecht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die Festlegung der Wahlberechtigung auf 18 Jahre in Art. 26 Abs. 1 LV nur die Wahlen zum Landtag. Für Kommunalwahlen kann der Gesetzgeber aufgrund von Art. 26 Abs. 6, Art. 72 Abs. 3 LV eine abweichende Regelung vornehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu unter Nr. 3 seiner Urteilsgründe nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). |
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| | 2. Auch der geltend gemachte Wahlfehler, dass an der Gemeinderatswahl in Heidelberg Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit doppelt abgestimmt haben könnten, besteht nicht. Zutreffend hat der Beklagte in seinen Bescheiden ausgeführt, dass eine mehrfache Eintragung von Bürgern in das Wählerverzeichnis nicht vorgesehen ist und dass die Bestimmungen des Kommunalwahlrechts (§§ 19 KomWG, 29 KomWO) eine mehrfache Wahlteilnahme eines Wählers an der Kommunalwahl ausschließen. Die von den Klägern im Wahleinspruch aufgestellte Behauptung, es sei lebensfremd und unwahrscheinlich, dass bei der Heidelberger Gemeinderatswahl keine Doppelabstimmungen von EU-Bürgern erfolgt seien, ist vollkommen ins Blaue hinein aufgestellt. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, wie sich der von den Klägern in Bezug genommene Fall, dass eine Person mit deutscher und italienischer Staatsangehörigkeit bei der Wahl zum Europaparlament im italienischen Konsulat und in einem deutschen Wahlbüro und damit zweimal abgestimmt hat, bei der Heidelberger Gemeinderatswahl in vergleichbarer Art wiederholt haben sollte. Daher hatte der Beklagte auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob die Absenkung des Wahlalters gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat. |
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| | Beschluss vom 21. Juli 2017 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
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